haftrecht.at
Untersuchungshaft

Festnahme und die ersten 48 Stunden: vom Aufgriff bis zur Entscheidung über die Untersuchungshaft

Festnahme und die ersten 48 Stunden: die zwei aufeinanderfolgenden Fristen nach § 172 StPO von der Festnahme bis zur richterlichen Entscheidung über die Untersuchungshaft.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

14. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Festnahme stellt das Leben sofort auf den Kopf. Wer festgenommen wird oder einen Angehörigen in Polizeigewahrsam weiß, hat wenig Zeit und braucht klare Informationen: Was passiert als Nächstes, welche Fristen laufen und was kann ich jetzt tun? Österreichisches Recht sieht nach den §§ 170, 171 und 172 StPO zwei getrennte 48-Stunden-Fristen vor, die zusammen den Weg von der Festnahme bis zur richterlichen Entscheidung über die Untersuchungshaft bestimmen.

Dieser Beitrag erklärt den Ablauf Schritt für Schritt. Die erste Frist läuft von der Festnahme bis zur Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts: längstens 48 Stunden nach § 172 Abs 1 StPO. Die zweite Frist beginnt mit der Einlieferung: nach § 172 Abs 2 StPO hat das Gericht dann wiederum 48 Stunden Zeit, um nach Vernehmung der festgenommenen Person über die Untersuchungshaft zu entscheiden. Insgesamt können also bis zu 96 Stunden vergehen, bevor ein Haftbeschluss ergeht.

Was beschäftigt Sie gerade?

Festnahme, Fristen, Angehörige oder Verteidiger: was brauchen Sie?

Die ersten Stunden nach einer Festnahme entscheiden oft über den weiteren Verlauf. Wählen Sie das Thema, das Ihre Lage am besten beschreibt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Womit kann ich Ihnen bei der Festnahme helfen?

Die Stunden nach einer Festnahme sind entscheidend. Ob Sie selbst festgenommen wurden, ein Angehöriger in Haft sitzt, die laufenden Fristen verstehen wollen oder einen Verteidiger sofort einschalten möchten: Wählen Sie das Thema, das Ihre Lage am besten beschreibt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Nach einer Festnahme gelten enge Fristen: Sie müssen spätestens binnen 48 Stunden in die Justizanstalt eingeliefert werden, das Gericht entscheidet danach binnen weiterer 48 Stunden über die Untersuchungshaft.

Nach einer Festnahme nach §§ 170, 171 StPO haben Sie das Recht zu schweigen. Kein Verhör ohne Ihren Verteidiger. Nach § 172 Abs 1 StPO muss die Polizei Sie ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen 48 Stunden ab der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einliefern. Nach der Einlieferung wird das Gericht Sie nach § 172 Abs 2 StPO unverzüglich vernehmen und dann über die Untersuchungshaft entscheiden, dafür stehen ihm wiederum 48 Stunden zur Verfügung. Insgesamt können also bis zu 96 Stunden vergehen, bevor eine richterliche Haftentscheidung ergeht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens sofort den Namen des Verteidigers nennen oder um Verständigung eines Notverteidigers ersuchen. Zweitens zu den Tatvorwürfen schweigen, bis der Verteidiger anwesend ist. Drittens keine Erklärungen unterschreiben, die Sie nicht vollständig verstanden haben.

Vertiefung: Untersuchungshaft im Überblick →
02

Angehörige werden von der Festnahme in der Regel durch die Polizei oder die Justizanstalt verständigt; der Verteidiger kann bereits vor der Einlieferung tätig werden.

Wird jemand festgenommen, soll er nach § 172 StPO ohne unnötigen Aufschub in die Justizanstalt eingeliefert werden. Angehörige werden üblicherweise verständigt, sofern die festgenommene Person dem zustimmt. Als Angehöriger können Sie einen Verteidiger beauftragen, der sofort Kontakt mit der festgenommenen Person aufnimmt und ihre Rechte schützt, also insbesondere das Recht zu schweigen. Der Verteidiger kann bereits in der Polizeiphase tätig werden, bevor die Einlieferung in die Justizanstalt erfolgt ist.

Konkret jetzt zu tun: Erstens umgehend einen Strafrechtsverteidiger beauftragen, der sich sofort an die zuständige Dienststelle wendet. Zweitens die festgenommene Person über ihre Schweigerechte informieren, soweit das möglich ist. Drittens im Blick behalten, dass das Gericht nach der Einlieferung binnen 48 Stunden über die Untersuchungshaft entscheidet, denn ab diesem Beschluss laufen weitere Fristen.

Vertiefung: Verteidigerwahl und Kontaktverbot →
03

Es gibt zwei getrennte 48-Stunden-Fristen: von der Festnahme bis zur Einlieferung und von der Einlieferung bis zur richterlichen Entscheidung über die Untersuchungshaft.

Das Gesetz sieht zwei nacheinandergeschaltete Fristen vor. Nach § 172 Abs 1 StPO muss die festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen 48 Stunden ab der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts eingeliefert werden. Ist das wegen großer Entfernung oder Erkrankung nicht möglich, kann nach § 172 Abs 2 StPO auch eine unzuständige Anstalt oder Krankenanstalt genutzt werden und die Vernehmung per Bild- und Tonübertragung stattfinden. Nach der Einlieferung hat das Gericht wiederum 48 Stunden Zeit, um über die Untersuchungshaft zu entscheiden. Danach folgt die Haftverhandlung nach § 174 StPO.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Zeitpunkt der Festnahme festhalten, denn er ist der Ausgangspunkt für alle Fristen. Zweitens sicherstellen, dass ein Verteidiger bereits vor Ablauf der ersten Frist informiert ist. Drittens nach dem Einlieferungszeitpunkt die zweite 48-Stunden-Frist mitrechnen und die Haftverhandlung nach § 174 StPO vorbereiten.

Vertiefung: Die Haftverhandlung nach § 174 StPO →
04

Ein Verteidiger kann bereits in der Polizeiphase tätig werden und verhindert, dass Äußerungen in der Vernehmung zum Nachteil der beschuldigten Person verwendet werden.

Die ersten Stunden nach einer Festnahme sind für den weiteren Verfahrensverlauf besonders bedeutsam. Äußerungen gegenüber der Polizei können im Strafverfahren verwendet werden. Der Verteidiger sichert das Recht zu schweigen und begleitet die erste Vernehmung. Er kann außerdem bereits vor der Haftverhandlung nach § 174 StPO Akteneinsicht beantragen und die Argumente gegen eine Untersuchungshaft oder für gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO vorbereiten.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Verteidiger sofort nennen oder benennen lassen, damit er rechtzeitig vor der Einlieferung in die Justizanstalt tätig werden kann. Zweitens jede Vernehmung ohne den Verteidiger ablehnen und auf seine Anwesenheit bestehen. Drittens dem Verteidiger alle bekannten Informationen zu Tatvorwurf und Haftgründen mitteilen, damit er die Haftverhandlung vorbereiten kann.

Vertiefung: Akteneinsicht in der Untersuchungshaft →

Festnahme nach §§ 170 und 171 StPO: wer darf festnehmen

Eine Festnahme im österreichischen Strafverfahren ist keine Routinemaßnahme. Nach § 170 StPO darf sie grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung anordnen. § 171 StPO regelt die Voraussetzungen: Es muss ein begründeter Verdacht auf eine strafbare Handlung bestehen und ein Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO vorliegen, also etwa Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr. Bei Gefahr im Verzug darf die Polizei auch ohne vorherige Anordnung festnehmen, muss aber unverzüglich die Staatsanwaltschaft informieren.

Die Festnahme ist von der Untersuchungshaft zu unterscheiden. Die Festnahme ist die vorläufige Ergreifung, die höchstens für die Dauer der gesetzlichen Fristen aufrechterhalten wird. Die Untersuchungshaft ist die gerichtlich angeordnete Haft nach einer Haftverhandlung, die auf Basis der §§ 173 ff StPO verhängt wird. Zwischen Festnahme und Untersuchungshaft liegt die entscheidende richterliche Kontrolle.

Wer festgenommen wird, hat ab diesem Moment das Recht zu schweigen. Das gilt gegenüber der Polizei ebenso wie in der ersten Vernehmung durch das Gericht. Auf dieses Recht sollte man nicht verzichten, bevor ein Verteidiger anwesend ist. Der Verteidiger kann bereits in der Polizeiphase tätig werden und hat das Recht, die festgenommene Person zu begleiten.

Die zwei 48-Stunden-Fristen nach § 172 StPO

Das Gesetz sieht zwei nacheinandergeschaltete Fristen vor, die zusammen den Zeitrahmen bis zur Haftentscheidung abstecken. Die erste Frist betrifft die Einlieferung: Nach § 172 Abs 1 StPO muss die festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen 48 Stunden ab der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts eingeliefert werden. Ist das wegen großer Entfernung zum zuständigen Gericht oder wegen einer Erkrankung nicht möglich, kann nach § 172 Abs 2 StPO auch eine unzuständige Anstalt oder eine Krankenanstalt genutzt werden; die Vernehmung durch das zuständige Gericht kann dann per Bild- und Tonübertragung stattfinden.

Die zweite Frist beginnt mit der Einlieferung in die Justizanstalt. Nach § 172 Abs 2 StPO muss das Gericht die festgenommene Person nach der Einlieferung unverzüglich vernehmen und danach, längstens aber 48 Stunden nach der Einlieferung, über die Untersuchungshaft entscheiden. In dieser Vernehmung werden die Haftvoraussetzungen geprüft: dringender Tatverdacht, Haftgründe und Verhältnismäßigkeit. Danach folgt die Haftverhandlung nach § 174 StPO.

In der Praxis bedeuten diese zwei Fristen: Zwischen dem Moment der Festnahme und dem Haftbeschluss können bis zu 96 Stunden liegen. Jede Stunde in diesem Zeitfenster sollte für die Verteidigung genutzt werden. Der Verteidiger kann in dieser Phase Akteneinsicht beantragen, die Argumente für gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO vorbereiten und die festgenommene Person auf die Vernehmung und die Haftverhandlung vorbereiten.

Zwei Fristen im Überblick

Von der Festnahme bis zur Haftentscheidung: die zwei 48-Stunden-Schritte

Das österreichische Recht sieht nach § 172 StPO zwei aufeinanderfolgende Fristen vor. Die Tabelle stellt die wichtigsten Punkte nebeneinander.

Ablauf nach § 172 Abs 1 und Abs 2 StPO von der Festnahme bis zur Haftentscheidung
Abschnitt Erste Frist: Einlieferung Zweite Frist: Haftentscheidung
Ausgangspunkt Beginn Zeitpunkt der Festnahme Zeitpunkt der Einlieferung in die Justizanstalt
Frist Höchstdauer 48 Stunden ab Festnahme (§ 172 Abs 1 StPO) 48 Stunden ab Einlieferung (§ 172 Abs 2 StPO)
Zuständig Handelnde Stelle Polizei: Einlieferung in Justizanstalt Gericht: Vernehmung und Haftbeschluss
Ausnahme Sonderregelung Bei großer Entfernung oder Erkrankung: unzuständige Anstalt oder Krankenanstalt Vernehmung per Bild- und Tonübertragung zulässig
Nächster Schritt Was folgt Übergabe an die Justizanstalt des zuständigen Gerichts Haftverhandlung nach § 174 StPO

Insgesamt können zwischen Festnahme und Haftbeschluss bis zu 96 Stunden vergehen. Jede Stunde in diesem Zeitfenster sollte für die anwaltliche Vorbereitung genutzt werden.

Nach der richterlichen Entscheidung: Haftverhandlung und Rechtsschutz

Entscheidet das Gericht nach § 172 Abs 2 StPO für die Untersuchungshaft, wird diese durch einen Haftbeschluss angeordnet. Danach findet nach § 174 StPO die Haftverhandlung statt. In der Haftverhandlung prüft das Gericht erneut die Haftvoraussetzungen: dringender Tatverdacht nach § 173 Abs 1 StPO, einen der Haftgründe nach § 173 Abs 2 StPO sowie die Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO. Die Verteidigung hat hier die erste Gelegenheit, umfassend Stellung zu nehmen und auf gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO hinzuwirken.

Gegen den Haftbeschluss stehen Rechtsmittel offen. Die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO führt zum Oberlandesgericht, das den Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit prüft. Daneben läuft von Amts wegen die periodische Haftprüfung nach §§ 175, 176 StPO an: die erste Haftprüfung in der Regel nach vierzehn Tagen, danach nach einem Monat und in weiterer Folge jeweils nach zwei Monaten. Die Höchstdauer der Untersuchungshaft ist durch § 178 StPO begrenzt.

In der Praxis kommt es darauf an, die Verteidigung so früh wie möglich aufzubauen, also bereits in den ersten 48 Stunden nach der Festnahme. Wer seinen Verteidiger früh einschaltet, kann die Haftverhandlung nach § 174 StPO vorbereiten, gezielte Fragen zur Verhältnismäßigkeit stellen und gelindere Mittel ausarbeiten, die eine Untersuchungshaft vermeiden helfen.

Häufige Fragen

Was zur Festnahme und den ersten 48 Stunden häufig gefragt wird.

Wie lange darf die Polizei jemanden festhalten, bevor er einem Richter vorgeführt wird? +

Nach § 172 Abs 1 StPO muss die festgenommene Person ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen 48 Stunden ab der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts eingeliefert werden. Nach der Einlieferung hat das Gericht nach § 172 Abs 2 StPO wiederum 48 Stunden Zeit, um über die Untersuchungshaft zu entscheiden. Insgesamt können also bis zu 96 Stunden vergehen, bevor ein Haftbeschluss ergeht.

Muss ich bei einer Polizeivernehmung Angaben machen? +

Nein. Wer festgenommen wird, hat das Recht zu schweigen. Das gilt gegenüber der Polizei ebenso wie in der gerichtlichen Vernehmung. Man sollte erst Angaben zur Sache machen, wenn der Verteidiger anwesend ist und die Verfahrenslage geklärt hat. Ein Verteidiger kann bereits in der Polizeiphase, also vor der Einlieferung in die Justizanstalt, tätig werden.

Was passiert, wenn die Polizei die 48-Stunden-Frist überschreitet? +

Die Frist nach § 172 Abs 1 StPO ist eine gesetzliche Höchstgrenze. Wird sie überschritten, liegt ein Verfahrensfehler vor. Der Verteidiger kann dies im Haftverfahren rügen und auf eine Enthaftung hinwirken. In der Praxis wird die Frist von der Polizei in der Regel eingehalten, doch der genaue Festnahmezeitpunkt sollte stets festgehalten werden.

Was ist der Unterschied zwischen Festnahme und Untersuchungshaft? +

Die Festnahme nach §§ 170, 171 StPO ist die vorläufige polizeiliche Ergreifung, die nur für die Dauer der gesetzlichen Fristen aufrechterhalten werden darf. Die Untersuchungshaft ist die gerichtlich angeordnete Haft auf Basis der §§ 173 ff StPO, die nach einer Haftverhandlung gemäß § 174 StPO verhängt wird. Die Festnahme mündet also entweder in die Untersuchungshaft oder in die Freilassung.

Wann darf die Polizei ohne richterliche Anordnung festnehmen? +

Nach § 170 StPO ist eine Festnahme ohne vorherige gerichtliche Bewilligung bei Gefahr im Verzug zulässig, also wenn die sofortige Ergreifung zur Abwendung einer Gefahr oder zur Sicherung des Verfahrens notwendig ist. Die Polizei muss in diesem Fall unverzüglich die Staatsanwaltschaft informieren, die ihrerseits die gerichtliche Überprüfung veranlasst.

Themen
untersuchungshaftfestnahmeparagraph-170-stpoparagraph-171-stpoparagraph-172-stpoparagraph-174-stpo

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg