Voraussetzungen nach § 156b StVG, die Prognose ist der Knackpunkt
Die vier kumulativen Voraussetzungen, Reststrafe, Wohnung, Beschäftigung, Prognose, sind in der Tabelle oben strukturell aufgeschlüsselt. Was sich aus der Tabelle nicht ablesen lässt: die Prognose nach § 156b Abs 1 Z 4 StVG ist das am häufigsten unterschätzte Kriterium. Rein formal reicht sie von „wahrscheinlich problemlos" bis „mit hoher Wahrscheinlichkeit unzuverlässig"; inhaltlich fließen die Persönlichkeitsstruktur, die Delinquenzgeschichte, die familiäre und soziale Einbindung, das Ausmaß der Tatbewältigung und die Kooperationsbereitschaft ein.
Einbrecher, Suchtkranke mit Mehrfachverurteilungen und Gewalttäter mit Konfliktpotenzial im Wohnumfeld haben hier einen höheren Begründungsbedarf, nicht unmöglich, aber mit strukturierter Aufarbeitung verbunden: Therapie, Schuldenregulierung, Arbeitsplatzzusage, Distanz zum Tatumfeld. Wer an diese Stelle Substanz liefert, erhöht die Erfolgsaussichten deutlich. Wer es bei Allgemeinplätzen belässt, liefert der Anstalt den Ablehnungsgrund frei Haus. In Grenzfällen lohnt sich eine vorangestellte psychologische Stellungnahme oder eine Einschätzung einer Bewährungshilfe-Einrichtung, weil diese aus Sicht der Anstalt eine externe, fachlich gestützte Perspektive liefert und nicht nur die Selbsteinschätzung des Verurteilten.
Kommt der Antrag aus der laufenden Strafhaft, prüft die Anstalt zusätzlich das Vollzugsverhalten. Disziplinarstrafen, Verweigerung der Arbeitspflicht, Fluchtversuche oder positive Suchtmittelkontrollen sind faktisch K.o.-Kriterien. Beanstandungsfreier Vollzug ist umgekehrt das stärkste Argument für den Antrag, die Anstaltsstellungnahme wird zum zentralen Hebel, an dem der Antrag inhaltlich aufgebaut wird.