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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Haftrecht

Hausarrest & Fußfessel.

Der elektronisch überwachte Hausarrest ersetzt die Haft durch Wohnsitzbindung und Bewegungsprofil. Wer die Voraussetzungen nach § 156b StVG erfüllt, verbüßt die Strafe in der eigenen Wohnung, geht weiter zur Arbeit und bleibt im sozialen Umfeld. Wir prüfen die Qualifikation, bereiten den Antrag mit NEUSTART vor und verteidigen im Widerrufsverfahren, vom Strafaufschub bis zur Endstrafe.

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Mag. Christopher Angerer

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

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Hausarrest-Check

Erfüllen Sie die § 156b-Voraussetzungen?

Vier Bedingungen müssen kumulativ vorliegen, Reststrafe, Wohnung, Beschäftigung, Prognose. Beantworten Sie zwei bis drei Fragen und wir ordnen Ihre Lage zu.

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01 Frage 1

Wie ist Ihr Verfahrensstand?

Der Einstiegspunkt entscheidet, welcher Antrag greift, vor Strafantritt, aus laufendem Vollzug oder im Beschwerde-/Widerrufsverfahren.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Voraussetzungen vollständig, Antrag § 156b StVG plus Aufschub.

Reststrafe ≤ 24 Monate (bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG: ≤ 12), geeignete Wohnung, dokumentierte Beschäftigung, Mitbewohner-Zustimmungen, alle vier Voraussetzungen tragen. Antrag § 156b StVG parallel zum Strafaufschub § 6 StVG innerhalb der 4-Wochen-Frist.

NEUSTART-Hausbesuch frühzeitig anbahnen, Beilagen vollständig (Mietvertrag, Arbeitgeberstellungnahme, Lohnnachweise drei Monate, schriftliche Zustimmungen). Bei vollständigem Akt entscheidet die Anstalt typisch in vier bis acht Wochen.

02

Beschäftigung als kritischer Punkt, Struktur belegen.

Arbeitslosigkeit allein ist Ausschlussgrund. Tragen kann der Antrag dann, wenn ein tragfähiger Arbeitsvorvertrag, eine plausibel aufgebaute Selbständigkeit oder eine Ausbildung nachweisbar sind. Geringfügige Beschäftigung ohne wirtschaftliche Substanz wird durchschaut.

Alternative: gemeinnützige Leistung, Pflege oder Kinderbetreuung als strukturierende Tätigkeit dokumentieren. Wir prüfen, welche Belege im Einzelfall die Anstalt überzeugen.

03

Mitbewohner-Zustimmung offen, frühzeitig klären.

Mitbewohner ab 14 Jahren müssen schriftlich zustimmen. Fehlt eine Zustimmung, scheitert der Antrag formal. Patchwork-, WG- oder Eltern-Konstellationen sind häufige Konfliktherde.

Frühzeitig Klarheit schaffen, wenn Zustimmung nicht erlangbar, Wohnsitzwechsel prüfen (Anmietung Zweitwohnsitz, Wohnen bei anderem Familienmitglied). Eine spätere Verweigerung ist ein klassisches Widerrufs-Risiko.

04

Aus Vollzug, beanstandungsfrei. Antrag mit 6-12 Wochen Vorlauf.

Bewährter Vollzug ist Ihr stärkstes Argument. Antrag § 156b StVG aus dem laufenden Vollzug, sobald die Restdauer unter 24 Monate sinkt (bei Katalogtaten § 156c Abs 1 Z 1 StVG: unter 12). Vorlauf sechs bis zwölf Wochen, da Vollzugsanhörung und externe Wohnungsprüfung sequenziell ablaufen.

Die Anstaltsstellungnahme ist hier oft der entscheidende Hebel, beanstandungsfreier Vollzug, Arbeit, keine Suchtbefunde. Wir bauen den Antrag um diese Stellungnahme herum auf.

05

Aus Vollzug, vorbelastet. Vorlauf länger ansetzen.

Eine Disziplinarstrafe oder positive Suchtmittelkontrolle ist kein Aus, aber ein deutlicher Gegenwind. Psychologische oder Bewährungshilfe-Stellungnahme als externe, fachliche Quelle ist hier strategisch wichtig, sie liefert der Anstalt ein Gegengewicht zur belasteten Akte.

Vorlauf länger ansetzen (drei bis sechs Monate), Vollzugsverhalten in der Zwischenzeit konsolidieren, Therapie/Kurs-Bestätigungen sammeln.

06

Antrag abgelehnt, Beschwerde Vollzugsgericht 14 Tage.

Gegen die ablehnende Entscheidung steht binnen 14 Tagen Beschwerde an das Vollzugsgericht offen, in der Folge weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht. Erfolgreich werden Beschwerden, die pauschale Begründungen der Anstalt mit konkreten Belegen kontern und den Ermessensspielraum testen.

Wir prüfen den Beschluss auf einzelne Kriterien (Prognose, Wohnungseignung) und arbeiten die Beschwerde mit ergänzenden Unterlagen aus.

07

Drohender Widerruf, vor Anhörung anwaltlich beraten lassen.

Widerruf nach § 156c StVG kann bei Voraussetzungswegfall, grobem oder beharrlichem Pflichtverstoß oder neuer Straftat ergehen. Vor der Anhörung anwaltliche Beratung: Bei einer Bagatelle ist Verwarnung statt Widerruf argumentierbar; bei wiederholten oder gravierenden Verstößen verschiebt sich der Schwerpunkt auf Schadensbegrenzung.

Die bis zum Widerruf verbrachte Zeit im Hausarrest wird angerechnet, verloren ist nur die Vollzugsform, nicht die bereits verbüßte Zeit.

08

Hausarrest als gelinderes Mittel im Ermittlungsverfahren.

Im Ermittlungsverfahren kann der elektronisch überwachte Hausarrest als gelinderes Mittel nach § 173 Abs 5 Z 4 StPO die Untersuchungshaft ersetzen, Voraussetzung ist, dass die Haftzwecke auch mit dem Hausarrest gesichert werden können und der Beschuldigte sich freiwillig unterwirft.

Die gerichtliche Praxis ist zurückhaltend, insbesondere bei Fluchtgefahr mit Auslandsbezug. Wir bauen den Antrag inhaltlich tragfähig auf, Wohnsituation, Bindungen zu Österreich, Bürgschaft, Therapieauflage.

Hausarrest als gelinderes Mittel im Detail →
09

Verurteilter ohne Wohnsitz in Österreich, Strukturhürde.

§ 156b StVG verlangt Wohnung und Beschäftigung in Österreich. Ohne diese Grundvoraussetzung scheitert der Antrag formal. Pragmatische Pfade: Strafvollstreckungsübernahme nach Rahmenbeschluss 2008/909/JI in den Heimatstaat (Vorlauf viele Monate, Heimatstaat-Zustimmung erforderlich) oder Nachweis einer gesicherten Wohn-/Arbeits-/Familiensituation in Österreich (Zweitwohnsitz plus Arbeitsverhältnis).

Wir prüfen den Einzelfall, bei deutschen Verurteilten mit beruflichem oder familiärem Bezug zu Österreich kann ein tragfähiger Antrag gelingen.

Hausarrest ohne österreichischen Wohnsitz →
Voraussetzungen § 156b StVG

Vier Bedingungen, alle kumulativ.

Strafmaß, Wohnung, Beschäftigung und Prognose, alle vier Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt eine, lehnt die Anstalt ab. Die Tabelle zeigt den Maßstab, die typischen Belege und die häufigen Stolpersteine.

Strafmaß, Wohnung, Beschäftigung, Prognose, § 156b Abs 1 StVG, in der Praxis kumulativ geprüft.
Voraussetzung Maßstab Belege Häufige Stolpersteine
Reststrafe Reststrafe ≤ 24 Monate (Katalogtaten § 156c Abs 1 Z 1 StVG: ≤ 12) Restdauer entscheidend, nicht Ursprungsstrafe. Auch eine 24-Monats-Strafe qualifiziert nach Verbüßung der ersten Hälfte. Berechnungsblatt der Justizanstalt, Anrechnung U-Haft, Aufschubzeit dokumentiert. Ladung mit ungenauer Reststrafe; Anrechnungsfehler aus früherer U-Haft; Doppelverurteilung mit unterschiedlichen Antrittsdaten.
Wohnung Geeignete Wohnung Mietvertrag, Eigentum oder Wohnen bei Angehörigen. Stromanschluss und Mobilfunkempfang Pflicht; Mitbewohner ab 14 Jahren mit schriftlicher Zustimmung. Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Meldebestätigung, NEUSTART-Hausbesuch, schriftliche Zustimmung aller Mitbewohner ab 14. Konflikte mit Mitbewohnern, technische Eignung in ländlicher Lage, Zustimmungsproblem bei Patchwork- oder WG-Konstellationen.
Beschäftigung Beschäftigung oder Struktur Erwerbsarbeit, Selbständigkeit, Aus-/Weiterbildung, gemeinnützige Leistung, Pflege oder Kinderbetreuung. Arbeitslosigkeit allein ist Ausschlussgrund. Arbeitsvertrag oder Vorvertrag, Steuerbescheid bei Selbständigen, Ausbildungsbestätigung, Lohn-/Gehaltsnachweise drei Monate. Scheinarbeitsverhältnis, geringfügige Beschäftigung ohne Plausibilität, Aufbau-Selbständigkeit ohne Erträge.
Prognose Tragfähige Prognose Persönlichkeit, Vollzugsverhalten, Lebensumstände. Frühere Widerrufe, Suchtmittel- oder Alkoholproblematik, häusliche Gewalt als Warnsignale. Anstaltsstellungnahme, Bewährungshilfe, ggf psychologische Stellungnahme oder Therapiebericht. Frühere Widerrufe; Suchtbiografie verschwiegen; Gewalt-Vorgeschichte gegen Mitbewohner; pauschale Selbsteinschätzung statt fachlicher Quelle.

Quellen: §§ 156b,156d StVG (idF BGBl. I Nr. 64/2010); NEUSTART-Praxisleitfaden Hausarrest. Die Prognose nach § 156b Abs 1 Z 4 StVG ist erfahrungsgemäß das am häufigsten unterschätzte Kriterium.

Zwei Antragswege

Vor Strafantritt vs. aus laufendem Vollzug.

Der richtige Zeitpunkt entscheidet über die Erfolgsaussichten. Vor Strafantritt liegt der Akzent auf der Wohnungs- und Beschäftigungslage; aus dem laufenden Vollzug rückt das Vollzugsverhalten ins Zentrum.

Antrag nach § 156b StVG aus zwei Einstiegen, Voraussetzungen identisch, Prüfungsschwerpunkt unterschiedlich.
Aspekt Weg 1: Vor Strafantritt Weg 2: Aus laufender Strafhaft
Trigger Trigger Aufforderung zum Strafantritt nach § 3 StVG. Restdauer der Freiheitsstrafe fällt unter 24 Monate (Katalogtaten § 156c Abs 1 Z 1 StVG: unter 12).
Frist Frist für Antrag Binnen rund 4 Wochen, parallel zum Strafaufschub-Antrag nach § 6 StVG. Jederzeit ab dem Erreichen der 12-Monats-Schwelle.
Prüfung Wer prüft was? NEUSTART begutachtet Wohnung und Soziales vor Ort; die Anstalt prüft den Akt aus der Ferne. Vollzugsanhörung in der Anstalt; NEUSTART begutachtet Wohnung extern.
Vollzugsverhalten Vollzugsverhalten relevant? Nur eingeschränkt, Persönlichkeitsfragen aus dem Strafakt. Zentral, Disziplinar, Sucht, Arbeit, Flucht , Disziplinarstrafen, Verweigerung der Arbeitspflicht, Fluchtversuche oder positive Suchtmittelkontrollen sind faktische K.o.-Kriterien.
Entscheidung Entscheidungszeit Vier bis acht Wochen ab Vollständigkeit der Beilagen. Sechs bis zwölf Wochen, da interne Anhörung und externe Wohnungs-Begutachtung sequenziell ablaufen.
Beschwerde Beschwerde gegen Ablehnung 14 Tage an das Vollzugsgericht, weiter an das Oberlandesgericht. 14 Tage an das Vollzugsgericht, weiter an das Oberlandesgericht.
Risiko Risiko bei Ablehnung Antrittstermin steht, Strafaufschub schützt vorübergehend, Antritt droht aber. Strafhaft läuft regulär weiter; Antrag kann nach kurzer Vorbereitung erneut gestellt werden.

Quellen: § 3 StVG (Aufforderung zum Strafantritt), § 6 StVG (Strafaufschub), §§ 156b,156d StVG, § 16a StVG (Vollzugsbeschwerde). Beschwerdefrist 14 Tage; weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht.

Vom Strafantritt-Brief bis zur Endstrafe

Hausarrest Phase für Phase, was wann passiert.

Sechs Phasen vom Eingang der Aufforderung zum Strafantritt bis zur Endstrafe oder bedingten Entlassung. Die Sticky-Sidebar (Desktop) springt direkt zur passenden Phase.

  1. 01
    Tag 0-4 Wochen
    ~4 Wochen

    Aufforderung zum Strafantritt

    Mit Rechtskraft des Urteils ergeht die Ladung nach § 3 StVG. Ab Zustellung läuft das 4-Wochen-Fenster bis zum Antrittstermin und damit die einzige reale Frist, in der der Antrag fertig sein muss.

    Die Ladung benennt die zuständige Justizanstalt. Wer Hausarrest will, beginnt jetzt: Wohnungslage prüfen, Mitbewohner ansprechen, Arbeitgeber-Stellungnahme anfordern. Verzögerungen kosten unmittelbar Vorbereitungstage; vier Wochen sind sportlich.

    Rechtsgrundlagen: § 3 StVG · § 1 StVG

  2. 02
    Innerhalb der 4 Wochen
    Beilagen-Stichtag

    Antrag § 156b StVG plus Aufschub § 6 StVG

    Der Hausarrest-Antrag wird parallel zum Strafaufschub-Antrag eingebracht. Aufschub schützt den Antritt, solange das Hausarrest-Verfahren läuft. Beide Anträge gehen an die in der Ladung genannte Justizanstalt.

    Pflichtbeilagen: Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Meldebestätigung, Lohn-/Gehaltsnachweise der letzten drei Monate (oder Arbeitsvorvertrag), Sozialversicherungsauszug, Arbeitgeberstellungnahme, schriftliche Zustimmungen aller Mitbewohner ab 14, ggf Suchtberatungs-/Therapie-Stellungnahme. Je vollständiger der Akt, desto kürzer die Prüfung.

    Rechtsgrundlagen: § 156b StVG · § 6 StVG

  3. 03
    2-4 Wochen nach Antrag
    1 Termin

    NEUSTART-Hausbesuch

    NEUSTART vereinbart den Vor-Ort-Termin: Eignung der Wohnung, Stromversorgung, Mobilfunkempfang, Raumverteilung. Auch das soziale Umfeld wird einbezogen, Mitbewohner werden angesprochen, Konflikte ausgelotet.

    Der Hausbesuch ist die strukturelle Engstelle zwischen Akten- und Realprüfung. Wer hier auf eine konsistente Geschichte hinarbeitet, Wohnsituation, Tagesstruktur, Mitbewohner, Arbeitgeber-Bezug, macht den Bericht der Anstalt vorhersehbar. Wer improvisiert, riskiert Rückfragen, die das Verfahren in die Länge ziehen.

    Rechtsgrundlagen: § 156b Abs 1 StVG

  4. 04
    4-8 Wochen ab Vollständigkeit
    4-8 Wochen

    Entscheidung der Anstalt

    Der Anstaltsleiter entscheidet auf Grundlage des Akts und der NEUSTART-Stellungnahme. Bei Ablehnung läuft die 14-tägige Beschwerdefrist an das Vollzugsgericht. Bei positiver Entscheidung folgt zeitnah der Einrichtungstermin.

    Der Beschluss enthält die Voraussetzungen-Prüfung und die Prognose. Pauschale Begründungen, etwa „mangelnde Prognose" ohne konkrete Anknüpfungspunkte, sind im Beschwerdeweg häufig korrigierbar. Beschwerde an das Vollzugsgericht binnen 14 Tagen, weiter an das Oberlandesgericht.

    Rechtsgrundlagen: § 156b Abs 2 StVG · § 16a StVG

  5. 05
    Wenige Tage nach Entscheidung
    1 Termin

    Einrichtungstermin und Wochenplan

    NEUSTART legt den Transmitter an, vermisst die Wohnung und definiert das Bewegungsprofil. Der Wochenplan wird im Gerät hinterlegt, Arbeitszeiten, Fahrt, Einkauf, Arzttermine, ehrenamtliche Pflichten.

    Ab diesem Moment beginnt der Vollzug. Außerhalb der freigegebenen Zeiten gilt die Wohnung als Haftanstalt; jede Abweichung wird gemeldet. Die ersten Wochen sind die kritischsten, Routinefehler (zu spätes Heimkommen, kurzer Ausflug ohne Plan) führen zu Verwarnungen, die im Akt bleiben.

    Rechtsgrundlagen: § 156b Abs 1 StVG

  6. 06
    Bis Endstrafe oder bedingter Entlassung
    bis 24 Monate (Katalogtaten: bis 12)

    Vollzug im Hausarrest

    Wochenplan, NEUSTART-Termine, Atemluft- und Harnkontrollen, Arbeitspflicht und Kostenbeitrag begleiten den Vollzug bis zum Ende. Bedingte Entlassung in den Hausarrest oder direkt aus dem Hausarrest in die Probezeit ist möglich.

    Die Zeit im Hausarrest wird auf die Strafe angerechnet. Bei Widerruf nach § 156c StVG verliert der Verurteilte die Vollzugsform, nicht die bereits verbüßte Zeit. Wer den Vollzug sauber hält, kann eine bedingte Entlassung nach § 46 StGB innerhalb des Hausarrests anstreben.

    Rechtsgrundlagen: § 156b,156d StVG · § 46 StGB

Was die Fußfessel rechtlich ist

Der elektronisch überwachte Hausarrest ist in Österreich seit der Novelle 2010 (BGBl. I Nr. 64/2010) in §§ 156b bis 156d StVG geregelt. Er ist keine eigene Strafform, sondern eine Vollzugsform der Freiheitsstrafe: die Strafe wird weiter vollzogen, nur nicht in der Justizanstalt, sondern in der eigenen Wohnung. Der Verurteilte trägt ein Fußband (Transmitter), das seinen Aufenthalt an die Zentrale Monitoring-Stelle des Vereins NEUSTART übermittelt. Verstöße gegen das vereinbarte Bewegungsprofil lösen sofort eine Meldung aus und bei wiederholten oder gravierenden Verstößen den Widerruf nach § 156c StVG.

Rechtlich ist der Hausarrest ein Antragsvollzug: Ohne Antrag des Verurteilten gibt es keine Fußfessel. Zuständig ist der Anstaltsleiter der Justizanstalt, in der die Strafe zu verbüßen wäre (beim Strafantritt vor Aufnahme) bzw. in der sie bereits vollzogen wird. Gegen die Ablehnung steht die Beschwerde an das Vollzugsgericht offen und in der Folge die Beschwerde an das Oberlandesgericht.

Zu unterscheiden ist der Hausarrest nach § 156b StVG von anderen Vollzugsformen mit ähnlichen Elementen: dem Freigang (§ 126a StVG, weiterhin Vollzug in der Anstalt mit Ausgang zur Arbeit) und den Vollzugslockerungen nach § 99a StVG. Der Hausarrest ist die weitreichendste Öffnung des Vollzugs, die Wohnung wird zur Haftanstalt und der Kontrollapparat zieht sich aus dem Gebäude zurück. Entsprechend streng ist der Prüfungsmaßstab der Anstalten; abgelehnt wird, wer nur eines der vier Eingangskriterien nicht überzeugend belegen kann. In der Praxis werden jährlich mehrere hundert Anträge positiv beschieden, ein Bruchteil jener Verurteilten, die formell in Frage kämen, weil viele nicht wissen, dass der Antrag überhaupt möglich ist oder weil Wohn- und Arbeitssituation nicht rechtzeitig geordnet wurden.

Voraussetzungen nach § 156b StVG, die Prognose ist der Knackpunkt

Die vier kumulativen Voraussetzungen, Reststrafe, Wohnung, Beschäftigung, Prognose, sind in der Tabelle oben strukturell aufgeschlüsselt. Was sich aus der Tabelle nicht ablesen lässt: die Prognose nach § 156b Abs 1 Z 4 StVG ist das am häufigsten unterschätzte Kriterium. Rein formal reicht sie von „wahrscheinlich problemlos" bis „mit hoher Wahrscheinlichkeit unzuverlässig"; inhaltlich fließen die Persönlichkeitsstruktur, die Delinquenzgeschichte, die familiäre und soziale Einbindung, das Ausmaß der Tatbewältigung und die Kooperationsbereitschaft ein.

Einbrecher, Suchtkranke mit Mehrfachverurteilungen und Gewalttäter mit Konfliktpotenzial im Wohnumfeld haben hier einen höheren Begründungsbedarf, nicht unmöglich, aber mit strukturierter Aufarbeitung verbunden: Therapie, Schuldenregulierung, Arbeitsplatzzusage, Distanz zum Tatumfeld. Wer an diese Stelle Substanz liefert, erhöht die Erfolgsaussichten deutlich. Wer es bei Allgemeinplätzen belässt, liefert der Anstalt den Ablehnungsgrund frei Haus. In Grenzfällen lohnt sich eine vorangestellte psychologische Stellungnahme oder eine Einschätzung einer Bewährungshilfe-Einrichtung, weil diese aus Sicht der Anstalt eine externe, fachlich gestützte Perspektive liefert und nicht nur die Selbsteinschätzung des Verurteilten.

Kommt der Antrag aus der laufenden Strafhaft, prüft die Anstalt zusätzlich das Vollzugsverhalten. Disziplinarstrafen, Verweigerung der Arbeitspflicht, Fluchtversuche oder positive Suchtmittelkontrollen sind faktisch K.o.-Kriterien. Beanstandungsfreier Vollzug ist umgekehrt das stärkste Argument für den Antrag, die Anstaltsstellungnahme wird zum zentralen Hebel, an dem der Antrag inhaltlich aufgebaut wird.

Antragsweg, Beilagen und Beschwerde

Die zwei Antragswege, vor Strafantritt vs. aus laufendem Vollzug, sind in der Tabelle oben gegenübergestellt. Der gemeinsame Nenner ist die Substanz der Beilagen. Praxistauglich sind: aktueller Melde- und Meldebestätigungsausdruck, Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Lohn- und Gehaltsnachweise der letzten drei Monate (bzw. Arbeitsvorvertrag bei Neuantritt), Sozialversicherungsauszug, Stellungnahme des Arbeitgebers zur flexiblen Integration des Bewegungsprofils, bei Selbständigen eine Steuererklärung und Betriebsübersicht, schriftliche Zustimmung aller Mitbewohner über 14 Jahre, bei Bedarf eine Stellungnahme einer Suchtberatungsstelle oder einer laufenden Therapie. Je vollständiger und konkreter diese Unterlagen sind, desto kürzer fällt die Prüfungszeit aus und desto geringer die Nachforderungen der Anstalt.

Gegen die ablehnende Entscheidung ist binnen 14 Tagen Beschwerde an das Vollzugsgericht zu richten. Die Erfolgsaussicht steht und fällt mit der Qualität der Antragsunterlagen, nachträgliches Aufholen ist schwierig. Eine sorgfältig ausgearbeitete Beschwerde greift pauschale Begründungen der Anstalt mit konkreten Belegen an und testet die Ausschöpfung des Ermessensspielraums. Weiter offen ist die Beschwerde an das Oberlandesgericht.

Pflichten, Bewegungsprofil und Alltag

Der Hausarrest ist kein Freiheitsgewinn, sondern ein strukturierter Strafvollzug in eigenen vier Wänden. NEUSTART erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten einen Wochenplan, der im Gerät hinterlegt wird: Zeiten für Arbeit, Fahrt zur Arbeit, Einkauf, Arzttermine, ehrenamtliche Verpflichtungen. Außerhalb dieser Zeiten muss die Wohnung strikt eingehalten werden. Jede Abweichung, auch das unangekündigte Betreten des Hofes außerhalb freigegebener Zeiten, wird erfasst und gemeldet.

Neben der Aufenthaltsbindung bestehen weitere Pflichten: uneingeschränkte Arbeitspflicht im bewilligten Umfang, Zahlung eines Kostenbeitrags, Abschluss einer Unfallversicherung, regelmäßige persönliche Termine bei NEUSTART und der Anstalt, im Regelfall absolute Alkohol- und Suchtmittelabstinenz mit unangekündigten Atemluft- und Harnkontrollen. Besuche sind grundsätzlich frei, dürfen den Vollzug aber nicht beeinträchtigen. Der Anstaltsleiter kann weitere Weisungen auferlegen, etwa Kontaktverbot zu Mitverurteilten, Verbot des Betretens bestimmter Orte oder eine Therapieauflage.

Widerruf nach § 156c StVG

Der Hausarrest wird widerrufen, wenn der Verurteilte die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, gegen Pflichten grob oder beharrlich verstößt oder während der Überwachung eine neue Straftat begeht. In der Praxis sind drei Fallgruppen dominant: Alkohol- oder Suchtmittelvorfall (positiver Atemluft- oder Harntest, der erste Vorfall führt häufig zu einer Verwarnung mit Nachschärfung des Profils, ein zweiter regelmäßig zum Widerruf); unerlaubte Abwesenheit (Bewegungsverletzung über eine Bagatellschwelle hinaus, wiederholtes „zu spätes Heimkommen" reicht nach einer Verwarnung); neue Straftat (Festnahme, Anzeige mit konkretem Tatverdacht oder Verurteilung während der Fußfesselzeit, hier wird meist sofort widerrufen).

Das Widerrufsverfahren wird vom Anstaltsleiter eingeleitet. Der Verurteilte ist zu hören, gegen den Widerrufsbeschluss steht die Beschwerde an das Vollzugsgericht offen (14 Tage). Die bis zum Widerruf verbrachte Zeit im Hausarrest wird auf die Strafe angerechnet, verloren ist nur die Vollzugsform, nicht die bereits verbüßte Zeit. Bei Bagatellverstößen ist im Anhörungstermin Verwarnung statt Widerruf argumentierbar; anwaltliche Begleitung am Anhörungstag ist hier oft das, was den Unterschied macht.

Hausarrest als gelinderes Mittel und bei ausländischen Verurteilten

Der elektronisch überwachte Hausarrest erscheint zweimal im österreichischen Recht: als Vollzugsform der rechtskräftigen Strafe (§ 156b StVG) und als gelinderes Mittel im Ermittlungsverfahren (§ 173 Abs 5 Z 4 StPO). Im zweiten Fall ersetzt die Fußfessel die Untersuchungshaft, Voraussetzung ist, dass die Haftzwecke auch mit dem Hausarrest gesichert werden können und der Beschuldigte sich dem freiwillig unterwirft. Die Praxis der Gerichte ist hier zurückhaltend; bei Fluchtgefahr mit Auslandsbezug wird der Hausarrest selten gewährt. Mehr zu gelinderen Mitteln in der U-Haft unter U-Haft.

Verurteilte ohne österreichischen Wohnsitz, insbesondere deutsche Staatsbürger, die in Österreich verurteilt wurden, stehen vor einer strukturellen Hürde: Ohne Wohnung und Beschäftigung in Österreich ist die Grundvoraussetzung des § 156b StVG nicht erfüllt. Der Hausarrest im Heimatstaat ist über eine Strafvollstreckungsübernahme nach dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI denkbar, dauert in der Praxis aber viele Monate und setzt die Zustimmung des Heimatstaats voraus. Eine pragmatische Alternative ist der Nachweis einer gesicherten Wohn-, Arbeits- und Familiensituation in Österreich (Zweitwohnsitz plus Arbeitsverhältnis). Die Erfolgsaussichten sind im Einzelfall zu prüfen.

Wer in Strafhaft ist, aber die Restdauer noch über 24 Monate liegt (bei Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG: über 12), sollte parallel den Antrag auf bedingte Entlassung mitdenken, siehe Strafhaft. Oft ist der Weg: bedingte Entlassung in den Hausarrest kurz vor Erreichen der maßgeblichen Schwelle.

Kosten, Lebenssituationen und anwaltliche Unterstützung

Der Hausarrest ist nicht kostenneutral. Nach § 156b Abs 3 StVG leistet der Verurteilte einen Kostenbeitrag zum Aufwand der Überwachung. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen und liegt im Regelfall bei einem zweistelligen Tagessatz, wobei bei geringem Einkommen eine Minderung oder gänzliche Befreiung möglich ist. Zusätzlich sind eine Unfallversicherung abzuschließen und die laufenden Wohnkosten selbst zu tragen, Miete, Betriebskosten, Strom. Im Gegenzug fällt die Aufwandsverpflichtung der Justizanstalt weitgehend weg; wirtschaftlich ist der Hausarrest für den Staat günstiger als der Anstaltsvollzug.

Im Alltag tauchen Fragen auf, die das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, aber die Praxis gelöst hat. Krankheit mit Krankenhausaufenthalt: Die stationäre Behandlung gilt als erlaubte Abwesenheit, das Gerät wird vorübergehend ausgegeben oder das Profil wird angepasst; NEUSTART ist unverzüglich zu informieren. Wohnungswechsel während des Hausarrests: formell zulässig, erfordert aber neue Prüfung der Eignung, neue Zustimmung der Mitbewohner und eine kurze Übergangsphase. Urlaub oder Ausflug: kein freier Urlaub, aber im Rahmen des Bewegungsprofils sind einzelne Tagesausflüge möglich, wenn sie im Plan hinterlegt sind. Verlust oder Defekt des Geräts: sofortige Meldung, Ersatz durch NEUSTART, keine Eigenverantwortung für technische Störungen, soweit den Verurteilten kein Verschulden trifft.

Anwaltliche Begleitung zahlt sich an drei Stellen aus: bei der Vorbereitung des Antrags, weil Wohnsituation, Arbeitsvertrag und schriftliche Begleitdokumente strukturiert zu einer prognostisch überzeugenden Einheit zu verknüpfen sind; im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung, wo die Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Kriterien oft nochmals differenzierter ausfällt; und im Widerrufsverfahren, wo bei Bagatellverstößen eine Verwarnung statt Widerruf argumentierbar ist. Für die Verfahrenskosten kommt unter den Voraussetzungen der §§ 61 ff StPO analog Verfahrenshilfe in Betracht, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, das ist im Einzelfall zu prüfen und von der Verfahrensart abhängig.

Typische Fehlerquellen und realistische Beschwerdechancen

Die häufigsten Fehlerquellen in der anwaltlichen Praxis lassen sich auflisten. Antrag zu spät eingebracht, der Strafantritt steht unmittelbar bevor, eine Prüfung ist zeitlich nicht mehr möglich, der Vollzug beginnt wie geplant in der Anstalt. Arbeitsnachweis ohne Substanz, ein Scheinarbeitsvertrag oder eine geringfügige Beschäftigung ohne wirtschaftliche Plausibilität wird durchschaut und führt zur Ablehnung wegen fehlender Struktur. Mitbewohner nicht informiert, fehlt die schriftliche Zustimmung eines Erwachsenen in der Wohnung, ist die Voraussetzung nicht erfüllt; Konflikte mit Partnern nach Antragstellung sind ebenfalls ein häufiges Widerrufs-Risiko. Alkoholbiografie verschwiegen, wenn aus dem Strafakt eine Alkoholauffälligkeit hervorgeht und der Antrag sie nicht aufgreift, wertet die Anstalt das als Verharmlosung und entscheidet negativ. Geografische Inkongruenz, Wohnung in einem, Arbeit in einem anderen Bundesland, lange Pendelzeiten, daraus Bewegungsprofile, die kaum einhaltbar sind; hier hilft nur ein schlüssiger Ausweichplan (Mitfahrgelegenheit, Zwischenunterkunft, Homeoffice-Anteil).

Nicht jeder, der formal qualifiziert ist, bekommt den Hausarrest bewilligt und umgekehrt: nicht jede Ablehnung bleibt endgültig. Die Beschwerde an das Vollzugsgericht ist kein aussichtsloses Rechtsmittel, insbesondere wenn die ablehnende Entscheidung einzelne Kriterien (Prognose, Wohnungseignung) zu pauschal behandelt oder Ermessensspielräume nicht ausschöpft. Entscheidend ist, rechtzeitig den qualifizierten Antrag zu stellen, das Verfahren mit vollständigen Unterlagen zu tragen und bei Ablehnung die Beschwerde fundiert zu begründen. In dieser Kette zählt jeder Tag, vom Zugang der Ladung bis zur endgültigen Entscheidung.

Vertiefungsthemen

Worüber wir im Detail beraten.

01

Voraussetzungen nach § 156b StVG

Welche Rest- oder Gesamtstrafe qualifiziert, welche Wohn-, Arbeits- und Unterhaltsverhältnisse verlangt werden und wann das Verhalten im bisherigen Vollzug entgegenstehen kann.

02

Antragsweg: Strafantrittsaufschub oder laufender Vollzug

Zwei Einstiegswege, aus der Freiheit nach Aufforderung zum Strafantritt (§ 3 StVG, § 6 StVG) oder während der bereits laufenden Strafhaft. Zuständigkeit, Beilagen und Zeitfenster.

03

Einrichtung und erste Wochen mit der Fußfessel

Rolle von NEUSTART, Einrichtungstermin, Bewegungsprofil, erlaubte Zeiten außer Haus. Was Arbeitgeber wissen müssen und was in den Plan aufgenommen wird.

04

Pflichten während des Hausarrests

Arbeitspflicht, Unfallversicherung, Beiträge, Alkohol- und Suchtmittelabstinenz, Kontrolltermine. Üblich auferlegte Weisungen und die Grenzen zumutbarer Auflagen.

05

Widerruf nach § 156c StVG

Welche Verstöße zum Widerruf führen (Alkohol, unerlaubte Abwesenheit, neue Straftat), wie das Verfahren abläuft und was aus der Zeit im Hausarrest angerechnet wird.

06

Hausarrest als gelinderes Mittel in der U-Haft

Elektronisch überwachter Hausarrest nach § 173 Abs 5 Z 4 StPO, wann das Gericht ihn statt U-Haft zulässt und wie der Antrag strukturiert wird.

07

Hausarrest für Verurteilte ohne österreichischen Wohnsitz

Warum deutsche oder andere ausländische Verurteilte in der Praxis selten Hausarrest erhalten und welche Konstellationen trotzdem tragen (Zweitwohnsitz, enge Familien- und Arbeitsbindung in Österreich).

Fußfessel beantragen, rechtzeitig vorbereiten.

Der Antrag auf Hausarrest entscheidet sich lange vor dem Strafantritt. Wohnsituation sichern, Arbeitsvertrag formulieren, Unterlagen vollständig einreichen. Rufen Sie an, solange noch Zeit zur Vorbereitung bleibt.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg