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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Haftrecht

U-Haft.

Untersuchungshaft bedeutet Freiheitsentzug ohne rechtskräftige Verurteilung. Von der Festnahme an entscheiden Haftgründe, Fristen und eine stimmige Verteidigungsstrategie darüber, ob ein Beschuldigter in Haft bleibt oder unter gelinderen Mitteln entlassen wird. Wir prüfen den Haftbeschluss, stellen den Enthaftungsantrag, greifen schwache Begründungen mit der Haftbeschwerde an und vertreten Beschuldigte in der Haftprüfungsverhandlung — in komplexen Verfahren in Abstimmung mit dem Strafverteidigungsteam auf strafsachen.at.

Was Untersuchungshaft im juristischen Sinne ist

Untersuchungshaft (U-Haft) ist in den §§ 173 bis 181 der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Sie ist die schärfste Zwangsmaßnahme, die das Strafverfahren im Ermittlungsstadium kennt: Einem Menschen, gegen den die Staatsanwaltschaft ein Verfahren führt, wird auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses vor jeder Verurteilung die Freiheit entzogen. Die verfassungsrechtliche Ausgangsposition ist die gegenteilige. Art 5 EMRK und das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) garantieren die Freiheit; Haft ist die eng gefasste Ausnahme und darf nur angeordnet werden, wo sie zur Sicherung des Strafverfahrens unerlässlich ist.

Zwei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen: dringender Tatverdacht und mindestens einer der vier Haftgründe nach § 173 Abs 2 StPO. Dringender Tatverdacht ist mehr als der Anfangsverdacht, der eine Ermittlung überhaupt erst eröffnet. Konkrete Beweisergebnisse müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die vorgeworfene Tat begangen hat. Die Haftgründe betreffen demgegenüber die Zukunft: Das Gericht muss konkret begründen, warum das Verfahren ohne Haft gefährdet wäre. Beide Ebenen sind einzelfallbezogen darzulegen; Standardformulierungen und pauschale Verweise auf „die Schwere der Tat“ halten einer Beschwerde regelmäßig nicht stand.

Die Entscheidung trifft das Gericht, nicht die Staatsanwaltschaft. Die Anklagebehörde beantragt die Verhängung der U-Haft; nach der Einvernahme durch den Haft- und Rechtsschutzrichter ergeht der erstinstanzliche Beschluss. Von diesem Moment an gilt der Beschuldigte als Häftling, behält aber alle Rechte des Beschuldigten: das Recht auf einen Verteidiger, das Recht auf Akteneinsicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang, das Schweigerecht und das Recht auf eine wirksame Verteidigung. Die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK bleibt über die gesamte Haftdauer bestehen — sie wird durch die U-Haft nicht berührt, sondern im Gegenteil durch deren restriktive Voraussetzungen konkret abgesichert.

Untersuchungshaft ist von drei verwandten, aber eigenständigen Formen der Freiheitsentziehung zu unterscheiden. Die Festnahme nach § 170 StPO ist eine kurzfristige polizeiliche Maßnahme, über deren Rechtmäßigkeit das Gericht innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden hat. Die Strafhaft nach dem Strafvollzugsgesetz (StVG) ist die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus. Die Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zur Sicherung einer Abschiebung und liegt außerhalb des Strafverfahrens. Die U-Haft steht exakt zwischen Festnahme und Strafvollzug: Ein Beschuldigter wird gegen seinen Willen angehalten — nicht zur Strafe, sondern zur Sicherung des Hauptverfahrens.

Die vier Haftgründe nach § 173 Abs 2 StPO

§ 173 Abs 2 StPO zählt vier Haftgründe abschließend auf. Mindestens einer muss vorliegen, und das Gericht muss ihn konkret begründen. Ein Haftbeschluss, der die Gründe bloß aufzählt, ist fehlerhaft und regelmäßig mit Erfolg angreifbar:

  • Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO): konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen wird. Üblich sind lose Bindungen zu Österreich, ein Auslandswohnsitz, die Schwere der drohenden Strafe und konkrete Vorbereitungshandlungen (Reisebuchungen, aufgelöste Vermögen, Ankündigungen im sozialen Umfeld). Die abstrakte Möglichkeit einer Flucht reicht nicht; das Gericht muss ein realistisches Motiv aufzeigen. Die Rechtsprechung des OGH lehnt eine Automatik aus bloßer Staatsbürgerschaft oder Auslandswohnsitz ausdrücklich ab.
  • Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO): die Gefahr, dass der Beschuldigte Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige beeinflusst, Beweise vernichtet oder verfälscht oder die Ermittlungen anderweitig erschwert. Dieser Haftgrund verliert substanziell an Kraft, sobald die zentralen Beweismittel gesichert sind — weshalb er typischerweise früh wegfällt, häufig innerhalb weniger Wochen nach der Festnahme.
  • Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 StPO): konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß weitere schwerwiegende Straftaten gleicher Art begehen wird. Die Prognose stützt sich auf einschlägige Vorstrafen, auf das Verhalten unmittelbar vor der Festnahme und auf die Persönlichkeit des Beschuldigten. Ein Ersttäter ohne einschlägiges Vorleben erfüllt diesen Haftgrund nur in Ausnahmen.
  • Ausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 4 StPO): der engste der vier Haftgründe. Er greift, wenn dringender Verdacht besteht, dass eine angekündigte schwere Tat tatsächlich ausgeführt wird (Drohungen, Vorbereitungshandlungen, ausdrückliche Ankündigungen). In der Praxis erscheint dieser Haftgrund nur in wenigen Fallgruppen — vor allem bei häuslicher Gewalt und bei konkret bedrohten Personen.

Quer zu den Haftgründen läuft eine zweite Prüfstufe: Nach § 173 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 5 StPO ist Haft nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch gelindere Mittel gesichert werden kann. Das Gericht muss aktiv prüfen, ob Kaution, Weisungen oder die elektronisch überwachte Fußfessel ausreichen würden. An dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern Haftbeschlüsse im Beschwerdeweg besonders häufig — nicht, weil die Gründe grundsätzlich verneint würden, sondern weil der Beschluss die verfügbaren Alternativen nicht ernsthaft prüft.

In der Verteidigungspraxis heißt das: Jeder einzelne Haftgrund wird separat angegriffen. Bei Fluchtgefahr arbeitet die Verteidigung mit Meldezettel, Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Arbeitsvertrag, Familienbindungen und der Abgabe des Reisepasses. Bei Verdunkelungsgefahr wird nach der Sicherung der zentralen Beweise auf deren Wegfall hingearbeitet. Bei Tatbegehungsgefahr zählt jede veränderte Lebensumstände — Therapieplatz, Arbeitgeberzusage, stabiles Wohnumfeld. Bei Ausführungsgefahr werden Kontaktverbote, Annäherungsverbote und Weisungen als milderes Mittel angeboten. Wer auch nur einen tragenden Haftgrund zum Einsturz bringt, trägt oft die Enthaftung — vorausgesetzt, die übrigen stehen nicht für sich allein.

Die ersten 48 Stunden — von der Festnahme zur Haftverhandlung

Die Festnahme nach § 170 StPO darf höchstens 48 Stunden dauern. Innerhalb dieser Frist muss die Polizei den Festgenommenen samt Akten dem zuständigen Gericht überstellen, und das Gericht hat in einer Haftverhandlung nach § 174 StPO über die Verhängung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Dieser kurze Zeitraum prägt das gesamte weitere Verfahren. Was in den ersten beiden Tagen schlecht gesichert wird — verfrühte Aussagen, unkoordinierte Kontakte zu Angehörigen, fehlende Akteneinsicht — ist später nur mühsam zu reparieren.

Das erste, wichtigste Prinzip lautet: Keine Aussage zur Sache ohne Verteidiger. Der Beschuldigte hat nach § 49 Z 4 StPO ein uneingeschränktes Schweigerecht und nach § 59 StPO ein Recht auf Zugang zum Verteidiger vor der ersten polizeilichen Einvernahme. Seit 2016 ist auch die Anwesenheit des Verteidigers bei der Einvernahme gesetzlich abgesichert (§ 164 StPO, Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU). Wer ohne Verteidiger aussagt, riskiert, dass seine Worte die Grundlage der Haftbegründung werden — auch dann, wenn er sie später widerruft. Die praktische Linie: Personalien angeben (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit), im Übrigen vom Schweigerecht uneingeschränkt Gebrauch machen und auf die Anwesenheit des Verteidigers bestehen.

Das zweite Prinzip betrifft den Verteidiger selbst: Er muss vor der Haftverhandlung zumindest in die tragenden Aktenteile Einsicht nehmen — Festnahmeanordnung, Anzeige, Protokolle, die zentralen Beweismittel, auf denen der dringende Tatverdacht beruht. Nach § 51 StPO ist die Akteneinsicht der Regelfall; Einschränkungen nach § 51 Abs 2 StPO sind eng auszulegen und müssen individuell begründet sein. Eine Pauschalablehnung aus ermittlungstaktischen Gründen genügt nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zur Haftprüfung wiederholt betont, dass die Unterlagen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zugänglich sein müssen; mündliche Zusammenfassungen durch die Staatsanwaltschaft reichen dafür nicht.

In der Haftverhandlung selbst belehrt der Richter den Beschuldigten über den Tatvorwurf und die Haftgründe, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet. Die Verhandlung dauert oft nur zwanzig bis vierzig Minuten, aber ihr Ausgang wirkt sich auf Wochen aus. Eine Verteidigung, die vorbereitet kommt — mit schriftlichem Plädoyer zu gelinderen Mitteln, mit belegten Bindungen zu Österreich, mit konkreten Schwachstellen des Tatverdachts —, verschiebt den Ausgangspunkt jeder weiteren Prüfung. Eine Verteidigung, die nur pauschal bestreitet, erreicht in dieser Phase in aller Regel keine Enthaftung.

Höchstdauer und zweimonatliche Haftprüfung

Die Untersuchungshaft ist stets befristet. § 178 StPO staffelt die Höchstdauer nach Haftgrund und Tatgewicht. Stützt sich die Haft ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr, endet sie nach zwei Monaten. Bei den übrigen Haftgründen gilt als Regel sechs Monate. Bei einem Vergehen kann das Oberlandesgericht die Haft auf bis zu einem Jahr verlängern; bei einem Verbrechen auf bis zu zwei Jahren, in besonderen Ausnahmefällen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Aufklärung auf bis zu drei Jahren. Innerhalb dieser Höchstfristen unterliegt die Haft einer fortlaufenden Kontrolle: Der erste Haftbeschluss gilt höchstens vierzehn Tage, die erste Verlängerung einen Monat, jede weitere Verlängerung zwei Monate (§ 175 Abs 2 StPO). Bei jedem Schritt prüft das Gericht die Haftgründe neu und ebenso die Verhältnismäßigkeit.

Im Alltag der Verteidigung ist die zweimonatliche Haftprüfungsverhandlung nach § 175 StPO das entscheidende Ereignis. Die Staatsanwaltschaft muss zeigen, warum die Haftgründe weiter bestehen, die Verteidigung trägt den Fall für die Enthaftung oder für gelindere Mittel vor, und das Gericht entscheidet in mündlicher Verhandlung. Die Verteidigung hat hier eine echte Gelegenheit, den Fall neu zu öffnen — besonders bei Verdunkelungsgefahr, die mit jedem gesicherten Beweismittel schwächer wird, und bei Fluchtgefahr, wo konkrete Umstände (ein stabiler Wohnsitz in Österreich, ein Arbeitsvertrag, familiäre Bindungen) vor dem Gericht vorgebracht werden können. Fälle, in denen die Haft zwölf Monate oder länger fortbesteht, betreffen typischerweise komplexe Wirtschaftsstrafverfahren oder Verfahren der organisierten Kriminalität mit internationaler Beweiserhebung; außerhalb dieser Fallgruppen ist eine Verlängerung über sechs Monate die Ausnahme und muss streng begründet sein.

Neben den Höchstfristen gilt das Beschleunigungsgebot. Das Verfahren ist bei einem in Haft befindlichen Beschuldigten mit besonderer Zügigkeit zu führen. Kommt es zu einer dreimonatigen Unterbrechung der Ermittlungen, warten zentrale Gutachten ohne erkennbaren Grund, oder wird der Akt nicht vorrangig bearbeitet — dann liegt eine eigenständige Grundlage für die Enthaftung vor, auch wenn die Haftgründe formal noch bestehen. Die Verteidigung prüft bei jeder Haftprüfungsverhandlung, ob zwischen den Verhandlungen tatsächlich Fortschritte erkennbar waren. Sind sie es nicht, wird daraus das zentrale Argument.

Die in der U-Haft verbrachte Zeit wird auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet (§ 38 StGB). Endet das Verfahren mit Freispruch oder ohne Schuldfeststellung, steht dem ehemaligen Häftling eine Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG) zu. Der Anspruch umfasst wirtschaftliche Nachteile (Einkommensausfall) und immaterielle Schäden (die erlittene Freiheitsentziehung); er ist fristgebunden und sollte nicht erst nach dem Freispruch, sondern bereits dann vorbereitet werden, wenn die Ermittlungen klare Anzeichen einer nicht tragfähigen Beweislage zeigen.

Gelindere Mittel — Alternativen zur Haft

§ 173 Abs 5 StPO zählt die gelinderen Mittel auf, die das Gericht vor der Anordnung der Untersuchungshaft zu prüfen hat. Der Katalog ist nicht abschließend: Das Gericht darf die genannten Mittel kombinieren, abstufen und im Zeitverlauf anpassen. In der Praxis wiegen mehrere Instrumente besonders schwer — das Gelöbnis, nicht zu fliehen und die Teilnahme am Verfahren nicht zu vereiteln; die Zusage, keine weiteren Taten zu begehen; die Meldepflicht (typischerweise bei einer Polizeiinspektion); die Abgabe von Reisepass und Personaldokumenten; die Wohnsitzauflage an einer bestimmten Adresse; sowie konkrete Weisungen (Kontaktverbot zu bezeichneten Zeugen oder Mitbeschuldigten, Waffenabgabe, Teilnahme an einer Therapie).

Die Kaution nach § 180 StPO ist das klassische gelindere Mittel bei reiner Fluchtgefahr. Die Höhe richtet sich nach der zu erwartenden Strafe, den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten und der konkreten Fluchtgefahr; gezahlt wird auf ein Gerichtskonto, die Kaution wird nach Abschluss des Verfahrens oder nach Erscheinen zur Hauptverhandlung wieder freigegeben. In verteidigten Fällen kommt die Kaution oft zusammen mit einer Meldepflicht und der Abgabe der Reisedokumente zur Anwendung — eine Kombination, die die Fluchtgefahr beseitigt, ohne den Beschuldigten aus seinem sozialen Umfeld zu reißen. Die Praxis kennt Kautionsbeträge von wenigen tausend bis zu mehreren hunderttausend Euro; entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung und die nachgewiesene Quelle der Mittel.

Der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173 Abs 5 Z 4 StPO ist die weitreichendste Alternative. Eine Fußfessel mit Aufenthaltsauflage ersetzt die Anhaltung in der Justizanstalt; der Beschuldigte arbeitet weiter, lebt zu Hause und fügt sich in ein mit der Vollzugsbetreuung (NEUSTART) abgestimmtes Bewegungsprofil. Die Gerichte gehen hier zurückhaltend vor — besonders in Fällen mit Auslandsbezug, in denen das Kontrollsystem als weniger dicht gilt als innerhalb Österreichs — aber in der passenden Konstellation lohnt sich der Antrag. Mehr zur gesetzlichen Struktur und zur Vollzugspraxis unter Hausarrest.

Die Argumentation für ein gelinderes Mittel lebt von Konkretheit. Es genügt nicht, „eine Kaution“ anzubieten; es braucht einen Betrag, eine nachgewiesene Quelle, eine schriftliche Erklärung des Einzahlers (häufig eines Angehörigen), begleitende Meldeauflagen und einen Tagesablauf, der dem Gericht nachvollziehbar gemacht wird. Je präziser und je leichter umsetzbar das Paket ist, desto größer die Chance, dass das Gericht zustimmt — bei der ersten Haftverhandlung, bei einer Verlängerung oder in der Haftprüfungsverhandlung.

Verteidigungsstrategie — Enthaftungsantrag, Haftbeschwerde, Akteneinsicht

Drei prozessuale Instrumente tragen die Verteidigung in der Untersuchungshaft, und jedes folgt einer eigenen Logik. Das erste ist der Enthaftungsantrag nach § 180 StPO: ein formloser Antrag an den Haft- und Rechtsschutzrichter auf Enthaftung oder auf Anordnung eines gelinderen Mittels. Der Antrag ist nicht fristgebunden und kann jederzeit gestellt werden — er ist aber nur so stark wie seine Begründung. Ein guter Enthaftungsantrag arbeitet die Schwachstellen der einzelnen Haftgründe ab (nicht aller vier auf einmal, nicht pauschal) und legt konkrete Belege zu den Alternativen vor: eine Arbeitgeberbestätigung über ein offenes Dienstverhältnis, einen Meldezettel, eine Erklärung von Angehörigen, ein Kautionsangebot mit Nachweis der Mittel.

Das zweite Instrument ist die Haftbeschwerde gegen den Haftbeschluss oder gegen einen verlängernden Beschluss. Die Beschwerde ist binnen drei Tagen ab Zustellung einzubringen (§ 87 Abs 1 StPO) und entscheidet das Oberlandesgericht — bei Salzburger Verfahren das OLG Linz. Sie ist ein schriftliches, eng argumentiertes Instrument: Das OLG überprüft die Begründung des Erstgerichts zu den Haftgründen und zur Verhältnismäßigkeit; an dieser Stelle werden mangelhafte oder schematisch formulierte Begründungen regelmäßig aufgehoben. Eine sorgfältig ausgearbeitete Haftbeschwerde ist wirksamer als wiederholte Enthaftungsanträge, und in zeitkritischen Fällen muss der Weg der Beschwerde parallel beschritten werden. Die Beschwerde hat freilich keine aufschiebende Wirkung (§ 87 Abs 4 StPO); der Beschuldigte bleibt bis zur OLG-Entscheidung in Haft.

Das dritte Instrument ist die Akteneinsicht nach § 51 StPO. Das Einsichtsrecht ist die strukturelle Grundlage der Verteidigung: Nur wer die Akte gelesen hat, kann die Schwachstellen des Tatverdachts und der Haftgründe benennen. Einschränkungen im Ermittlungsverfahren nach § 51 Abs 2 StPO sind individuell zu begründen und eng auszulegen; pauschale Ablehnungen erfüllen den gesetzlichen Maßstab nicht. Die Einsicht früh, schriftlich und dokumentiert zu beantragen — und bei Verweigerung den Vorgang aktenkundig zu machen — bereitet den Boden für jede spätere Beschwerde. Seit Jahren erfolgt die Akteneinsicht weitgehend digital über den Elektronischen Rechtsverkehr; in Haftsachen stellt die Staatsanwaltschaft die Akte in der Regel binnen 24 bis 48 Stunden zur Verfügung.

Die Untersuchungshaft betrifft das Ermittlungsverfahren. Die strafrechtliche Verteidigung im Hauptverfahren — Hauptverhandlung, Rechtsmittel, Weg zum Freispruch oder zur bedingten Strafe — läuft parallel und wird über unsere Seite strafsachen.at geführt. Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Verurteilung und wird die Strafe tatsächlich vollstreckt, geht der Fall in das Vollzugsstadium über — siehe dazu Strafhaft.

Ausländische Beschuldigte und grenzüberschreitende Fälle

Ein erheblicher Teil der Untersuchungshaftbeschlüsse in Salzburg und im westlichen Österreich betrifft ausländische Beschuldigte — vor allem aus Deutschland, aber auch aus Italien, Tschechien, Slowenien und dem westlichen Balkan. Die strukturelle Problematik ist in jeder Konstellation dieselbe: Das Gericht nimmt die Fluchtgefahr allein aus dem Auslandswohnsitz an. Diese Vermutung zu durchbrechen, ist der Kern der Verteidigung in diesen Fällen. Konkrete Bindungen zu Österreich — ein Zweitwohnsitz, eine Partnerin oder ein Kind in Österreich, ein laufendes Dienstverhältnis, Eigentum an einer Immobilie — müssen früh aktenkundig werden, belegt durch Urkunden statt durch Behauptungen. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lehnt die Automatik aus dem bloßen Auslandswohnsitz ausdrücklich ab; der Beschluss muss konkret tragfähige Fluchtanhaltspunkte benennen.

Für deutsche Beschuldigte greift eine besondere Werkzeugpalette. Innerhalb der Europäischen Union garantiert der Europäische Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI), dass ein Beschuldigter, der nach Deutschland zurückkehrt, in das österreichische Verfahren zurückgeführt werden kann. Das entkräftet die Fluchtgefahr in ihrer pauschalen Form substanziell. Ebenso erlaubt die Europäische Überwachungsanordnung (Rahmenbeschluss 2009/829/JI), ein gelinderes Mittel — etwa eine Meldeauflage — im Heimatstaat vollstrecken zu lassen. Diese Instrumente sind im Alltag untergenutzt; eine Verteidigung, die sie mit konkreten Vorschlägen und mit der Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten einbringt, kann die Rechnung der Haftverhandlung verändern.

Die konsularische Notifikation nach Art 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) ist jedem ausländischen Festgenommenen auf Wunsch anzubieten; bei Angehörigen von Staaten mit bilateralen Abkommen (insbesondere Deutschland, Italien und den Nachbarstaaten) erfolgt die Mitteilung oft automatisch. Die Konsularbeamten führen die Verteidigung nicht, aber sie können den Kontakt zur Familie und — wo es sinnvoll ist — zu einem Rechtsanwalt im Heimatstaat stützen. Sprachbarrieren werden durch einen Dolmetscher bei allen gerichtlichen Amtshandlungen nach § 56 StPO überbrückt; die Verteidigung muss auf einen professionellen Dolmetscher bestehen, nicht auf improvisierte Übersetzungen durch Polizeibeamte oder Mitbeschuldigte.

Jede Konstellation ist anders, und die Verteidigungsstrategie muss auf den konkreten Akt zugeschnitten sein. Der gemeinsame Nenner: Verzögerung ist der größte Risikofaktor. Jeder Tag ohne Verteidigungshandlung verengt den Spielraum für konkrete Vorschläge, lässt den Tatverdacht sich zur Selbstverständlichkeit verfestigen und macht den Enthaftungsantrag schwerer tragfähig. Der Verteidiger muss früh mandatiert sein, die Akteneinsicht am Tag eins schriftlich beantragt werden, und die Vorschläge zu gelinderen Mitteln müssen auf dem Tisch des Haftrichters liegen, bevor — nicht nachdem — die Haftverhandlung beginnt.

Vertiefungsthemen

Worüber wir im Detail beraten.

01

Haftgründe nach § 173 StPO

Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr — wann jeder einzelne Haftgrund tatsächlich trägt, wie Gerichte ihn begründen und wo die realistischen Angriffspunkte der Verteidigung liegen.

02

Haftbeschwerde

Drei-Tages-Frist, zwingender Inhalt der Beschwerde an das Oberlandesgericht und die realistischen Erfolgsaussichten gegen einen Haftbeschluss.

03

Haftprüfungsverhandlung

Ablauf der Verhandlung nach § 175 StPO, taktische Argumentationslinien zu Flucht- und Verdunkelungsgefahr und die Frage, ob ein früherer Termin erzwungen werden soll.

04

Akteneinsicht und Beschuldigtenrechte

Was der Verteidiger wann einsehen darf, wo die Grenzen im Ermittlungsverfahren liegen und wie sich der erste Aktenzugang strategisch nutzen lässt.

05

Gelindere Mittel

Kaution, Weisungen, Meldepflicht und elektronisch überwachter Hausarrest als konkrete Alternativen zur Haft nach § 173 Abs 5 StPO.

06

Dauer und Höchstfristen

Sechs Monate als Regel, bis zu zwei Jahre am oberen Ende — und was zwischen den zweimonatlichen Verhandlungen in komplexen Wirtschafts- und Organisationsverfahren geschieht.

07

Verteidigerwahl und Kontaktverbot

Erstkontakt zum Verteidiger, Regelungen zu Post, Besuch und Telefon während der Untersuchungshaft — und die Grenzen eines gerichtlich angeordneten Kontaktverbots.

U-Haft — jede Stunde zählt.

Wenn Sie oder ein Angehöriger in Untersuchungshaft genommen wurden, rufen Sie uns direkt an. Erstkontakt innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen auch außerhalb der Bürozeiten — auf Deutsch, Englisch oder in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt im Heimatstaat.

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