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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Haftrecht

Strafhaft.

Mit der Rechtskraft des Urteils endet das Strafverfahren und der Vollzug beginnt. In der Strafhaft entscheiden Anträge, Fristen und Lockerungen über Lebenswirklichkeit und Entlassungsperspektive. Wir begleiten Sie vom Strafantritt über die Vollzugslockerungen und den elektronisch überwachten Hausarrest bis zur bedingten Entlassung.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

Aufforderung zum Strafantritt erhalten?

Vier Wochen sind sportlich. Aufschub § 6 StVG und Hausarrest § 156b StVG müssen jetzt eingebracht werden, heute anrufen.

Wo stehen Sie im Vollzug?

Drei Fragen zur Orientierung.

Strafantritt steht bevor, Sie verbüßen bereits, oder Sie warten auf eine bedingte Entlassung, der nächste Antrag entscheidet, wie es weitergeht. Beantworten Sie zwei bis drei Fragen und wir zeigen Ihnen die richtige Schiene.

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01 Frage 1

Wo befinden Sie sich gerade?

Die Empfehlung wird unterschiedlich formuliert, je nachdem, ob der Strafantritt bevorsteht, der Vollzug bereits läuft oder die Probezeit anliegt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Reststrafe ≤ 24 Monate, Hausarrest und Aufschub parallel.

Bei einer Reststrafe von höchstens 24 Monaten (bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bleibt es bei zwölf Monaten) ist Hausarrest nach § 156b StVG die zentrale Schiene. Wir bringen den Antrag binnen vier Wochen ein und stellen parallel einen Strafaufschub nach § 6 StVG, damit der Antrittstermin nicht in die Bearbeitungszeit fällt. Voraussetzungen: geeignete Wohnung, strukturierende Tätigkeit, Zustimmung der Mitbewohner, günstige Prognose, alle vier kumulativ.

Antritt-Sektion lesen →
02

Reststrafe > 24 Monate, Aufschub als zentrale Schiene.

Wenn die Reststrafe über 24 Monaten liegt (bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bereits ab zwölf Monaten), scheidet der Hausarrest aus. Tragend wird der Strafaufschub nach § 6 StVG mit dokumentierten Härtegründen, wirtschaftlich, beruflich, gesundheitlich oder familiär. Vager Hinweis genügt nicht: Steuerbescheide, Dienstverträge, fachärztliche Atteste, Drittnachweise. Aufschubdauer regelmäßig bis ein Jahr, in Ausnahmen länger.

03

Reststrafe unklar, Aktenanforderung und Berechnung.

Die Reststrafenberechnung ist Voraussetzung jeder Strategie. Wir fordern den Akt über die Verteidigung an, klären die Anrechnung der Vor-Untersuchungshaft, etwaige Aufschubzeiten und sonstige Anrechnungstatbestände. Erst dann lässt sich entscheiden, ob Hausarrest, Aufschub oder beide Schienen parallel sinnvoll sind.

04

Lockerung, Antrag mit Substanz, sonst Vollzugsbeschwerde.

Lockerungen, Ausgang, unbegleiteter Ausgang, Freigang nach § 126a StVG, werden zentral über die Anstaltsleitung entschieden. Erfolgreich sind Anträge mit konkretem Anlass, schriftlicher Bestätigung des Termins und einer dokumentierten Verhaltensbilanz. Gegen ablehnende Entscheidungen Vollzugsbeschwerde §§ 120 ff StVG binnen 14 Tagen beim Vollzugsgericht.

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05

Hausarrest aus laufender Haft, Antragsweg über Anstalt.

Der Antrag § 156b StVG aus dem laufenden Vollzug setzt voraus, dass die Reststrafe unter 24 Monaten liegt (bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG: zwölf Monate). Geprüft wird zusätzlich das Vollzugsverhalten, Disziplinarverfahren, positive Suchtmittelbefunde, Arbeitsverweigerung blockieren faktisch. Vorlauf 6-12 Wochen ab Einreichung. NEUSTART-Hausbesuch ist Pflicht.

Lockerungen-Sektion lesen →
06

Bedingte Entlassung § 46 StGB, Sozialprognose im Zentrum.

Die bedingte Entlassung nach § 46 StGB ist der häufigste Weg aus einer längeren Strafe. Standardfall: Entlassung nach 2/3 der Strafe und mindestens drei Monaten Haft. Halbstrafenentlassung nach § 46 Abs 2 StGB nur bei Ersttätern mit besonders günstiger Prognose oder außergewöhnlicher Entwicklung. Tragend ist die Sozialprognose: Anstaltsstellungnahme, Therapieberichte, Nachentlassungsplan mit Wohnung und Arbeit.

Entlassung-Sektion lesen →
07

Vollzugsbeschwerde §§ 120 ff StVG, 14 Tage.

Gegen Disziplinarmaßnahmen, abgelehnte Verlegung, Einschränkungen von Besuchen, Telefon oder Brief steht die Vollzugsbeschwerde nach §§ 120 ff StVG beim Vollzugsgericht, innerhalb 14 Tagen. Konkretes Anfechtungsziel formulieren, Belege beilegen. In zweiter Instanz weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht.

Rechte-Sektion lesen →
08

Strafvollstreckungsübernahme, RB 2008/909/JI.

Für Verurteilte aus Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ist die Übernahme der Strafvollstreckung nach Rahmenbeschluss 2008/909/JI der Weg, um die Reststrafe näher an Familie und Sprache zu verbüßen. Ablauf typisch 6-12 Monate. Strategisch zu prüfen: Kommt die bedingte Entlassung in Österreich näher als der Transfer? Wir wägen das im Einzelfall ab.

Ausländer-Sektion lesen →
09

Doppelte Strategie, Strafe und Maßnahme koordinieren.

Ist neben der Freiheitsstrafe eine Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet, läuft die Maßnahme parallel. Die jährliche Überprüfung der Maßnahme nach §§ 24 ff StGB folgt eigenem Rhythmus. Antrag auf bedingte Entlassung ohne Rücksicht auf die Maßnahmenüberprüfung ist ein Schritt in der falschen Reihenfolge, die beiden Schienen müssen koordiniert werden.

Ausländer-Sektion lesen →
10

Erstorientierung, Akt klären, Reststrafe berechnen, Optionen prüfen.

Wir klären den Aktenstand, berechnen die Reststrafe und prüfen die offenen Strategieoptionen, Aufschub, Hausarrest, Lockerung, bedingte Entlassung, Begnadigung, Strafvollstreckungsübernahme. Mit dieser Grundlage entsteht ein konkreter Plan.

11

Probezeit oder drohender Widerruf, Beratung vor jeder Anhörung.

In der Probezeit nach bedingter Entlassung können Weisungsverstöße oder eine neue Tat zum Widerruf der bedingten Entlassung führen. Vor jeder Anhörung anwaltlich beraten lassen, bei Bagatellen ist eine Verwarnung statt Widerruf argumentierbar. Bei laufender Bewährungshilfe: Vorfälle nicht verschweigen, sondern vor Gericht ordnen.

Vier Vollzugsformen

Vom geschlossenen Vollzug zum Hausarrest, was sich rechtlich und praktisch unterscheidet.

Vier Stufen, vom strikt geschlossenen Vollzug bis zur Verbüßung in der eigenen Wohnung. Die Tabelle zeigt, welche Voraussetzungen jede Stufe verlangt, wie der Tag aussieht, wo der Verurteilte sich aufhält und welcher Beschwerdeweg im Konfliktfall greift.

Geschlossener Vollzug, gelockerter Vollzug, Freigang nach § 126a StVG und Hausarrest nach § 156b StVG im direkten Vergleich.
Aspekt Geschlossener Vollzug Gelockerter Vollzug Freigang § 126a StVG Hausarrest § 156b StVG
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage StVG, §§ 99 ff (Lockerungen abgeleitet) §§ 99, 99a StVG § 126a StVG §§ 156b,d StVG
Zugangsschwelle Zugangsschwelle Standardform nach Aufnahme. Verbüßte Strafzeit + Prognose + dokumentierter Anlass. Strafrest tendenziell unter 12 Monaten + tragfähiger Arbeitsplatz. Restdauer ≤ 24 Monate + Wohnung + Beschäftigung + Prognose (kumulativ) , Vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sonst Ablehnung. Bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bleibt es bei zwölf Monaten.
Tagesstruktur Tagesstruktur Hausordnung, Arbeitspflicht im Anstaltsbetrieb. Anstalt + zeitlich begrenzte Außenkontakte. Tagsüber Erwerbsarbeit außerhalb, abends Rückkehr. Wohnung als Vollzugsort, NEUSTART-Wochenplan.
Aufenthaltsort Aufenthaltsort Anstalt. Anstalt. Anstalt mit täglicher Außentätigkeit. Eigene Wohnung.
Lockerungs-/Widerrufsregime Lockerungs-/Widerrufsregime Disziplinarrecht §§ 107 ff StVG. Widerruf der Lockerung bei Verstößen. Rücküberführung in geschlossenen Vollzug. Widerruf § 156c StVG, Rückführung in Anstalt.
Beschwerdeweg Beschwerdeweg Vollzugsbeschwerde §§ 120 ff StVG, 14 Tage. Vollzugsbeschwerde 14 Tage. Vollzugsbeschwerde 14 Tage. Vollzugsbeschwerde 14 Tage, weitere Beschwerde OLG.
Anrechnung bei Rückführung Anrechnung bei Rückführung n/a Lockerungszeit als Vollzug gerechnet. Freigangszeit als Vollzug gerechnet. Hausarrestzeit angerechnet (§ 156c StVG).

Quellen: §§ 99, 99a, 126a, 134, 147 StVG; §§ 156b,d StVG; § 46 StGB.

Drei Wege aus dem Vollzug

Endstrafe, bedingte Entlassung und Hausarrest aus dem Vollzug, wann was greift.

Vier juristisch und prognostisch unterschiedliche Übergänge. Der Vergleich zeigt, welche Voraussetzungen das Gesetz formuliert, wer entscheidet, welche Probezeit folgt und wo der Widerrufshebel liegt.

Endstrafe, bedingte Entlassung 2/3 (§ 46 StGB), bedingte Entlassung 1/2 (§ 46 Abs 2 StGB) und Hausarrest aus laufendem Vollzug (§ 156b StVG).
Aspekt Endstrafe Bedingte Entlassung 2/3 Bedingte Entlassung 1/2 Hausarrest aus Vollzug
Voraussetzung Voraussetzung Strafe vollständig verbüßt. 2/3 verbüßt + min. 3 Monate + günstige Prognose. Besondere Umstände, Ersttäter, außergewöhnliche Entwicklung. Restdauer < 24 Monate + Wohn-/Arbeits-/Prognose-Voraussetzungen (Katalogtaten § 156c Abs 1 Z 1 StVG: 12).
Entscheidung Entscheidung automatisch. Vollzugsgericht nach mündlicher Anhörung. Vollzugsgericht. Anstaltsleiter, Vollzugsgericht im Beschwerdefall.
Probezeit/Folgen Probezeit/Folgen keine. 1-3 Jahre, in schweren Fällen bis 5 Jahre. 1-3 Jahre, bis 5 Jahre. Probezeit der bedingten Entlassung läuft anschließend.
Auflagen Auflagen n/a Bewährungshilfe, Therapie, Meldung, Schadenswiedergutmachung. wie 2/3. Bewegungsprofil, Abstinenz, Termine NEUSTART.
Widerruf Widerruf n/a bei neuer Tat oder Weisungsverstoß. wie 2/3. § 156c StVG bei Voraussetzungswegfall, Verstoß, neuer Tat.

Quellen: § 46 StGB, § 46a StGB; §§ 156b,c StVG; §§ 47 ff StGB (Probezeit-Folgen).

Strafhaft-Verlauf

Vom rechtskräftigen Urteil bis zur Entlassung.

Sieben Phasen vom Augenblick der Rechtskraft bis zur Endentlassung oder bedingten Entlassung. An jedem Übergang stehen Anträge mit eigenen Fristen und eigener Beweislogik. Die Sticky-Sidebar (Desktop) springt direkt zur passenden Phase.

  1. 01
    Tag 0
    Stichtag

    Rechtskraft des Urteils

    Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit Verzicht wird das Urteil rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft übermittelt den Akt an die zuständige Justizanstalt, der Vollstreckungsbeginn ist gesetzt.

    Ab diesem Moment laufen alle weiteren Fristen, auch die für Aufschub, Hausarrest und ein etwaiges Begnadigungsverfahren. Wer erst jetzt anfängt, sich zu kümmern, hat bereits Zeit verloren.

    Rechtsgrundlagen: § 1 StVG

  2. 02
    Tag 1-28
    4 Wochen

    Aufforderung zum Strafantritt

    Die Justizanstalt nennt Aufnahmetermin und Unterlagen. Frist zur Reaktion regelmäßig vier Wochen. Anträge auf Aufschub § 6 StVG und auf Hausarrest § 156b StVG müssen jetzt gestellt werden.

    Konkurrierende Anträge parallel einbringen: Strafaufschub § 6 StVG (wirtschaftlich, beruflich, familiär, gesundheitlich) und, wenn die Reststrafe nicht über 24 Monaten liegt (bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bleibt es bei zwölf Monaten), Hausarrest § 156b StVG. Versäumt der Verurteilte den Antrittstag ohne rechtfertigenden Grund, wird er zwangsweise eingeliefert und verliert jede Aufschub- oder Hausarrest-Option.

    Rechtsgrundlagen: § 3 StVG · § 6 StVG · § 156b StVG

    Antritt-Sektion lesen

  3. 03
    Tag 1 nach Antritt
    Erste Wochen

    Strafantritt und Einstufung

    Aufnahme, Einstufungsgespräch und Persönlichkeitserforschung nach § 134 StVG. Die Einstufung entscheidet über Vollzugsform, Sicherheitsstufe, Arbeitseinsatz und mögliche Lockerungen.

    Verurteilte mit kürzeren Strafen bis 18 Monate und günstiger Prognose können direkt in eine offen geführte Anstalt eingewiesen werden. Längere Strafen beginnen geschlossen, mit schrittweiser Verlegung als Standardpfad.

    Rechtsgrundlagen: § 134 StVG · § 10 StVG

  4. 04
    Vollzugsmitte
    Hauptphase

    Vollzugsalltag

    Arbeitspflicht §§ 44 ff StVG, Besuche § 93 StVG, Schulung. Der Anstaltsalltag baut die Akte auf, die später für jede Lockerung und jede Entlassungsentscheidung herangezogen wird.

    Beanstandungsfreies Verhalten, Teilnahme an Arbeit, Schulung und Therapie sind die Bausteine, die in der Sozialprognose später zählen. Was hier dokumentiert ist, kann später nicht mehr ergänzt werden.

    Rechtsgrundlagen: §§ 44 ff StVG · § 93 StVG

  5. 05
    Ab 1/3 verbüßt
    Stufenweise

    Lockerungen

    Begleiteter und unbegleiteter Ausgang, Freigang nach § 126a StVG. Antrag mit konkretem Anlass, Belegen und Verhaltensbild. Erste unbegleitete Ausgänge typisch ab einem Drittel der verbüßten Strafe.

    Gegen ablehnende Entscheidungen Vollzugsbeschwerde §§ 120 ff StVG binnen 14 Tagen. Eine schriftlich aufgebaute Antragsbegründung mit Belegen ist deutlich erfolgreicher als ein mündlicher Antrag im Vorbeigehen.

    Rechtsgrundlagen: §§ 99, 99a StVG · § 126a StVG · § 147 StVG

  6. 06
    Ab 2/3 (oder ab 24 Monate Restdauer)
    Entscheidungsfenster

    Bedingte Entlassung / Hausarrest

    Bedingte Entlassung § 46 StGB, ausnahmsweise früher § 46a StGB, oder Wechsel in den elektronisch überwachten Hausarrest § 156b StVG sobald Restdauer ≤ 24 Monate (Katalogtaten § 156c Abs 1 Z 1 StVG: 12). Vollzugsgericht entscheidet nach Anhörung.

    Sozialprognose, Anstaltsstellungnahme, Therapieberichte und Nachentlassungsplan tragen die Entscheidung. Eine entlassungsreife Akte entsteht über Monate, nicht in der Woche vor der Anhörung.

    Rechtsgrundlagen: § 46 StGB · § 46a StGB · § 156b StVG

    Entlassung-Sektion lesen

  7. 07
    Nach Entlassung
    1-5 Jahre

    Probezeit / Endentlassung

    Probezeit 1-3 Jahre, in schweren Fällen bis 5 Jahre. Weisungen, Bewährungshilfe, Schadenswiedergutmachung. Verstoß oder neue Tat führen zum Widerruf der bedingten Entlassung.

    Die Probezeit verlangt die gleiche Disziplin wie der Vollzug. Wer in den ersten Monaten gegen Weisungen verstößt, riskiert den Widerruf, der Reststrafrest wird dann verbüßt.

    Rechtsgrundlagen: §§ 47 ff StGB · § 53 StGB

Was Strafhaft in Österreich rechtlich bedeutet

Die Strafhaft in Österreich ist im Strafvollzugsgesetz (StVG) aus dem Jahr 1969 geregelt, einem Bundesgesetz, das die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen ordnet. Die Freiheitsstrafe wird zwar vom Strafgericht verhängt, wie sie aber konkret verbüßt wird, im geschlossenen, halboffenen oder offenen Vollzug, mit oder ohne Lockerungen, in einer der rund zwei Dutzend österreichischen Justizanstalten, entscheidet nicht das erkennende Gericht, sondern die Anstaltsleitung und, auf Antrag, das Vollzugsgericht am Landesgericht. Für Verurteilte und ihre Angehörigen ist diese Arbeitsteilung oft überraschend: Das Urteil fixiert die Zahl der Monate oder Jahre, die Vollzugswirklichkeit prägt aber eine zweite, verwaltungsrechtliche Schicht aus Anträgen, Stellungnahmen und Ermessensentscheidungen.

Drei Strafzwecke tragen die gesamte Systematik des StVG und hinterlassen in jeder Phase praktische Spuren. Erstens General- und Spezialprävention, die Strafe soll wirken und weitere Taten verhindern. Zweitens der Schutz der Allgemeinheit durch sichere Verwahrung. Drittens und für die auf dieser Seite beschriebenen Anträge am wichtigsten, die Resozialisierung des Verurteilten durch Arbeit, Schulung, strukturierte Beziehungen und stufenweise Öffnung des Anstaltssystems. Der Resozialisierungsgedanke ist der rechtspolitische Grund dafür, dass Ausgang, Freigang, elektronisch überwachter Hausarrest und bedingte Entlassung im Gesetz überhaupt vorgesehen sind, sie alle sind Werkzeuge der Wiedereingliederung. Wer diese Gewichtung kennt, erkennt auch, welche Argumente im Verfahren tatsächlich tragen.

In der Praxis ist die Strafhaft keine einheitliche Phase, sondern eine gestaffelte Abfolge von Vollzugsformen, die aufeinander aufbauen. Am Anfang stehen Einlieferung, Einstufungsgespräch und die Persönlichkeitserforschung nach § 134 StVG. In der Mitte steht der Vollzugsalltag mit Arbeit, Besuchen, Schulung und, in vielen Fällen, ersten Lockerungen. Am Ende steht der Übergang in die Freiheit, entweder als Endstrafe, als bedingte Entlassung nach § 46 StGB oder als Wechsel in den elektronisch überwachten Hausarrest nach § 156b StVG. An jedem dieser Übergänge ist ein Antrag möglich und oft entscheidend. Eine gut vorbereitete Akte, rechtzeitig eingebracht, wiegt im Vollzugsverfahren deutlich mehr als eine mündlich vorgetragene Bitte im falschen Moment.

Vom rechtskräftigen Urteil zum Strafantritt

Sobald das Urteil rechtskräftig ist, also wenn kein Rechtsmittel mehr offensteht oder die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, beginnt das Vollstreckungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft übermittelt den Akt an die zuständige Justizanstalt und der Verurteilte erhält die Aufforderung zum Strafantritt nach § 3 StVG. Diese Aufforderung nennt die Justizanstalt, den Aufnahmetermin und die Unterlagen, die mitzubringen sind. Zwischen Zustellung und Antrittstermin liegen in der Regel vier Wochen. In diesem Zeitfenster läuft nichts automatisch, der Verurteilte kann den weiteren Verlauf noch gestalten, aber nur wenn er unverzüglich handelt.

Das zentrale Instrument in dieser Phase ist der Antrag auf Strafaufschub nach § 6 StVG. Das Gesetz kennt mehrere Aufschubgründe: erhebliche wirtschaftliche, berufliche oder familiäre Nachteile, die sich durch eine Verschiebung abwenden lassen; vorübergehende Haftunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen; und, seit der Reform 2010, die Möglichkeit, die Strafe stattdessen im elektronisch überwachten Hausarrest zu verbüßen. Ein Aufschub kann für bis zu einem Jahr gewährt werden, in Ausnahmefällen verlängert. Der praktische Maßstab ist hoch: Der Antrag muss konkret, belegt und nachvollziehbar sein. Ein vager Hinweis auf „familiäre Belastung" oder „berufliche Verpflichtungen" führt zur Ablehnung. Ärztliche Bescheinigungen sollten nicht von der Hausärztin, sondern von einer Fachärztin oder einem Facharzt stammen; wirtschaftliche Gründe tragen nur mit Steuerbescheiden, Dienstverträgen und Drittnachweisen, nicht mit allgemeinen Berufsbezügen.

Parallel zum Aufschub kann der Verurteilte bereits in dieser Phase einen Antrag auf Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) nach § 156b StVG stellen. Liegt die Reststrafe nicht über 24 Monaten (bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG: zwölf Monate), steht eine geeignete Wohnung bereit und ist eine strukturierende Tätigkeit (Beschäftigung, Ausbildung, Betreuungspflichten) nachgewiesen, kann die Anstalt den gesamten Vollzug aus der Justizanstalt in die eigene Wohnung verlegen. Die ausführliche Darstellung finden Sie auf der eigenen Seite zum Hausarrest und zur Fußfessel. Wer nicht in diese Gruppe fällt, sollte dennoch einen strukturierten Aufschub erwägen und sei es nur, um die Zeit vor dem Antritt zu nutzen, um Arbeit, Kinderbetreuung, Mietverhältnis und medizinische Anschlussversorgung zu ordnen. Genau diese Faktoren wiegen später in der Entlassungsakte schwer. Wer die Aufforderung ignoriert oder den Antrittstag ohne rechtfertigenden Grund versäumt, wird von der Polizei zwangsweise eingeliefert und verliert damit jede Möglichkeit zum Aufschub oder alternativen Vollzug.

Einstufung, Anstaltswahl und Vollzugsalltag

Bei der Aufnahme führt die Anstalt das Einstufungsgespräch und erstellt die Persönlichkeitserforschung nach § 134 StVG. Das ist keine Formalie. Die Einstufung entscheidet darüber, ob der Verurteilte im geschlossenen, halboffenen oder offenen Vollzug verbüßt, welche Sicherheitsstufe gilt, welcher Arbeitseinsatz vorgeschlagen wird und welche Lockerungen überhaupt denkbar sind. Verurteilte mit kürzeren Strafen bis achtzehn Monaten und günstiger Prognose können direkt in eine offen geführte Anstalt eingewiesen werden, für Männer etwa die Justizanstalt Wien-Simmering, für Frauen der offen geführte Bereich der Justizanstalt Schwarzau. Wer eine längere Strafe verbüßt, beginnt in der Regel im geschlossenen Vollzug und wird schrittweise in offenere Formen verlegt.

Die Wahl der Justizanstalt selbst lässt sich durch einen Antrag beeinflussen. Der Grundsatz der Heimatnähe ist in der Praxis anerkannt, auch wenn das StVG ihn nicht als strenges Recht formuliert. Wer in Salzburg lebt, aber für eine Anstalt im östlichen Bundesland eingewiesen wird, kann über die Vollzugsdirektion einen Verlegungsantrag stellen. Die Verlegung in eine offener geführte Anstalt zu einem späteren Zeitpunkt ist ein Standardinstrument, nach etwa einem Drittel bis zur Hälfte der verbüßten Strafe ist eine erste Verlegung oft realistisch, soweit keine Disziplinarverfahren entgegenstehen. Im Salzburger Raum bedeutet das praktisch: Justizanstalt Salzburg als geschlossener, Justizanstalt Puch-Urstein als teiloffener Vollzugstyp und für lange Strafen die überregionalen Anstalten wie Stein, Garsten oder Schwarzau.

Der Vollzugsalltag wird durch die Arbeitspflicht nach §§ 44 ff. StVG strukturiert. Verurteilte sind verpflichtet, zugewiesene Arbeit zu leisten, innerhalb der Anstalt (Küche, Wäscherei, Instandhaltung) oder in deren Betrieben (Werkstätten, Landwirtschaft). Dafür erhalten sie eine gesetzliche Arbeitsvergütung, einen Bruchteil des kollektivvertraglichen Mindestlohns, von dem der Rücklagenanteil und ein Beitrag zu den Vollzugskosten einbehalten werden. Arbeitszeiten zählen für die Pensionsversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für die Arbeitslosenversicherung; dieser Punkt wird von Verurteilten und Angehörigen regelmäßig übersehen, obwohl er für das Jahr nach der Entlassung bedeutsam ist. Weitere Strukturen des Alltags, Besuche von mindestens sechs Stunden monatlich nach § 93 StVG, geregelter Telefon- und Briefverkehr, Zugang zu Schulung, ergeben sich aus der Hausordnung der jeweiligen Anstalt und können in Einzelfällen angefochten werden.

Vollzugslockerungen und Hausarrest aus dem laufenden Vollzug

Vollzugslockerungen sind die abgestuften Schritte, in denen das Anstaltssystem sich während des Vollzugs öffnet. Sie sind in den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG geregelt. In aufsteigender Reihenfolge des Vertrauens umfassen sie: den begleiteten Ausgang, bei dem der Verurteilte die Anstalt in Begleitung eines Justizwachebeamten für einen bestimmten Zweck verlässt (Arzttermin, Behördentermin, familiärer Anlass); den unbegleiteten Ausgang von wenigen Stunden bis zu 72 Stunden, der typischerweise ab etwa einem Drittel der verbüßten Strafe in Betracht kommt; und den Freigang, bei dem der Verurteilte tagsüber außerhalb der Anstalt arbeitet und abends zurückkehrt, eine Übergangsform, die meist den letzten Monaten des Vollzugs vorbehalten ist.

Die Kriterien, die die Anstalt anlegt, wiederholen sich: bereits verbüßte Strafzeit, beanstandungsfreies Verhalten im Vollzug, Fehlen von Disziplinarmaßnahmen, eine Missbrauchsprognose, ein stabiles soziales Umfeld und konkrete Belege für den Zweck des Ausgangs (Einladung, Arzttermin, Therapietermin, Arbeitsvertrag). In erster Instanz entscheidet die Anstalt. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht die Vollzugsbeschwerde nach §§ 120 ff. StVG beim Vollzugsgericht offen, in zweiter Instanz eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht. Die Frist beträgt vierzehn Tage. In der Praxis ist die belegte Antragsqualität entscheidend: Wer eine schriftliche Bestätigung des wahrzunehmenden Termins, eine Beschreibung des Wegs und der Rückkehrzeit sowie eine Darstellung des eigenen Verhaltens seit Einlieferung vorlegt, hat deutlich bessere Aussichten als jemand, der den Antrag mündlich am Ende eines Besuchs äußert.

Ein weiteres Instrument aus dem laufenden Vollzug ist der Antrag auf Fortsetzung der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest, sobald die Reststrafe unter 24 Monate sinkt (bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bleibt die Schwelle bei zwölf Monaten). Die Anstalt prüft dieselben Voraussetzungen wie bei einem Antrag aus der Freiheit (geeignete Wohnung, strukturierende Tätigkeit, Zustimmung der volljährigen Mitbewohner ab vierzehn Jahren, günstige Prognose), zieht aber zusätzlich das bisherige Vollzugsverhalten heran: Disziplinarverfahren, Fluchtversuche, positive Suchtmittelbefunde oder Arbeitsverweigerung blockieren den Antrag faktisch. Der Verwaltungsweg dauert typischerweise sechs bis zwölf Wochen ab Einreichung, weshalb die Vorbereitung lange vor der 24-Monats-Marke beginnen sollte. Die vertiefende Darstellung zu Antragsunterlagen, zum Hausbesuch durch NEUSTART und zu Widerrufsrisiken findet sich auf der eigenen Seite zum Hausarrest.

Bedingte Entlassung nach § 46 StGB

Die bedingte Entlassung nach § 46 StGB ist der häufigste Weg aus einer längeren Freiheitsstrafe. Das Gesetz unterscheidet zwei Grundformen. Der Regelfall ist die Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe: Wenn zwei Drittel verbüßt sind und mindestens drei Monate in Haft zugebracht wurden, kann das Vollzugsgericht den Rest nachsehen, wenn anzunehmen ist, in Ansehung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Tatumstände, seines Verhaltens im Vollzug, seiner Lebensaussichten und möglicher Weisungen, dass die Verbüßung des Rests zur Abhaltung von weiteren Straftaten nicht notwendig ist. Die seltenere Halbstrafenentlassung ist Ersttätern mit besonders günstiger Prognose, außergewöhnlicher persönlicher Entwicklung oder bedeutsamen, erst im Vollzug bekannt gewordenen Milderungsgründen vorbehalten. In beiden Fällen muss die Mindestzeit von drei Monaten verbüßt sein.

Das Verfahren beginnt entweder auf Antrag des Verurteilten oder von Amts wegen durch die Anstalt. Das Vollzugsgericht am Landesgericht des Anstaltsorts entscheidet nach mündlicher Anhörung. In der Praxis wiegen die Sozialprognose, die Stellungnahme der Anstalt, allfällige Therapieberichte und die Darstellung des Nachentlassungsplans (Wohnung, Arbeit, soziales Umfeld, therapeutische Nachbetreuung, wo einschlägig) besonders schwer. Eine entlassungsreife Akte entsteht nicht in einer Woche, sie wird über Monate gebaut. Wer den gesetzlichen Maßstab kennt, sorgt dafür, dass der Anstaltsakt genau jene Belege enthält, die das Gericht sehen will: beanstandungsfreies Verhalten, Teilnahme an Arbeit, Abschluss einer Ausbildung oder Therapie, realistischer Nachentlassungsplan, Unterstützungsschreiben von Angehörigen oder einem Arbeitgeber und, wo einschlägig, Belege über Teilzahlungen auf den Schaden.

Eine bedingte Entlassung ist keine unbedingte. Das Gericht setzt eine Probezeit zwischen einem und drei Jahren fest, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren und kann Weisungen erteilen: eine Therapie aufzunehmen oder fortzusetzen, Alkohol oder Suchtmittel zu meiden, feste Beträge auf den Schaden zu leisten, bestimmte Orte oder Personen zu meiden, sich regelmäßig bei der Bewährungshilfe zu melden. Ein Verstoß gegen Weisungen kann den Widerruf der bedingten Entlassung nach sich ziehen; eine neue Tat in der Probezeit führt fast immer zum Widerruf. Der praktische Rat lautet daher doppelt: Die Akte von Anfang an auf die bedingte Entlassung hin aufbauen und die Probezeit mit derselben Ernsthaftigkeit behandeln wie die Strafe selbst. Ein achtloser Verstoß im sechsten Monat zerstört, was Monate sorgfältiger Arbeit in der Anstalt aufgebaut haben.

Rechte im Vollzug

Die Grundrechte bleiben auch in der Haft bestehen, eingeschränkt durch die Notwendigkeiten eines geordneten Vollzugs. Das StVG führt den Kern aus. Besuche von Angehörigen und Vertrauenspersonen sind nach § 93 StVG für mindestens sechs Stunden im Monat zu gestatten, typischerweise in Blöcken von ein bis zwei Stunden an festgelegten Tagen; längere Besuche sind in den familienfreundlichen Besuchsräumen vieler Anstalten möglich. Der Kontakt zur Verteidigung ist uneingeschränkt und nicht überwacht, Anwaltsgespräche, Anwaltsbesuche und die schriftliche Korrespondenz mit der Verteidigerin oder dem Verteidiger sind privilegiert und dürfen weder gelesen noch aufgezeichnet noch beschränkt werden. Telefon- und Briefverkehr mit anderen Personen ist enger geregelt; die Anstalt kann Kontakte aus Gründen der Sicherheit oder der Untersuchung überwachen, beschränken oder ausnahmsweise untersagen, doch jede Einschränkung ist ein überprüfbarer Verwaltungsakt.

Verurteilte haben Anspruch auf angemessene Verpflegung, medizinische Betreuung, Religionsausübung, Bewegung im Freien und Teilnahme an kulturellen und Bildungsangeboten, soweit die Anstalt sie vorsieht. Sie haben ein Recht auf Gehör, bevor eine Entscheidung über ihre Rechtsstellung getroffen wird und ein Recht auf Akteneinsicht, direkt und über die Verteidigung. Disziplinarmaßnahmen (Ermahnung, Einschränkung von Vergünstigungen, kurzzeitige Unterbringung in einer besonderen Zelle) dürfen nur nach einem dokumentierten Verfahren verhängt werden, das das rechtliche Gehör sichert. Jede Disziplinarentscheidung und jeder andere Verwaltungsakt der Anstalt ist mit der Vollzugsbeschwerde nach §§ 120 ff. StVG anfechtbar, erst beim Vollzugsgericht am Landesgericht, dann mit der weiteren Beschwerde am Oberlandesgericht. Die Frist beträgt jeweils vierzehn Tage.

Über die Kernrechte hinaus verdienen drei weitere Instrumente Erwähnung. Die Einzelbegnadigung nach Art. 65 Abs. 2 lit. c Bundes-Verfassungsgesetz richtet sich an den Bundespräsidenten und wird über das Bundesministerium für Justiz eingebracht; sie ist ein Mittel letzter Instanz, statistisch selten bewilligt, aber gelegentlich ausschlaggebend in humanitären Fällen (schwere, unheilbare Krankheit, außergewöhnliche familiäre Lage). Die Strafunterbrechung nach § 99 StVG erlaubt die zeitweilige Aussetzung des Vollzugs aus schwerwiegenden humanitären oder gesundheitlichen Gründen; die Unterbrechungszeit zählt nicht auf die Strafe. Der Verlegungsantrag an eine andere Anstalt, näher am Wohnort, in eine offener geführte Anstalt oder aus therapeutischen Gründen, ist ein routiniertes, aber wichtiges Instrument und verlangt eine nüchterne, schriftliche Begründung.

Ausländische Staatsangehörige und Übernahme der Strafvollstreckung

Verurteilte ohne österreichische Staatsbürgerschaft haben zusätzliche Schichten zu bedenken. Häufig läuft ein fremdenrechtliches Verfahren parallel zur Strafe: Eine Aufenthaltsbeendigung, ein Aufenthaltsverbot oder ein Einreiseverbot kann nach Rechtskraft der Verurteilung verhängt werden. Am Entlassungstag wird der Verurteilte in vielen Fällen nicht in die Freiheit, sondern in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung überstellt, ein eigener Rechtsweg mit eigener Überprüfung. Mehr dazu finden Sie auf der Seite zur Schubhaft. Eine frühzeitige Klärung des Status der Aufenthaltsakte und gegebenenfalls eine koordinierte Verteidigung auf beiden Gleisen sind für ausländische Verurteilte deshalb unumgänglich.

Für Verurteilte, die Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats sind und deren Lebensmittelpunkt dort liegt, kommt eine Übernahme der Strafvollstreckung nach dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates in den Heimatstaat in Betracht. Das Verfahren erlaubt, die Reststrafe in einer Anstalt des Heimatstaats zu verbüßen, näher an Familie, Sprache und Nachentlassungsperspektive. Der Ablauf ist jedoch langsam, typisch sechs bis zwölf Monate und setzt die Zustimmung des Heimatstaats voraus. Besonders deutsche Staatsangehörige, die in Österreich verurteilt wurden, nutzen diesen Weg häufig; Österreich nimmt umgekehrt Überstellungen aus anderen Mitgliedstaaten auf. Für manche Verurteilte ist es strategisch richtig, in Österreich zu bleiben, wenn der Zeitpunkt für die bedingte Entlassung nahe ist, eine sechsmonatige Überstellung kann dazu führen, dass das Gericht im Heimatstaat die Prognose von vorne prüft.

Eine weitere besondere Konstellation betrifft verbundene Verurteilungen mit einer vorbeugenden Maßnahme. Hat das Strafgericht neben der Freiheitsstrafe eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB angeordnet, läuft die Maßnahme parallel und die Überprüfungsentscheidungen nach §§ 24 ff. StGB folgen ihrem eigenen, typischerweise jährlichen Rhythmus. Einen eigenen Überblick dazu finden Sie auf der Seite zum Maßnahmenvollzug. Wer sich in dieser Lage befindet, braucht eine abgestimmte Strategie: Ein Antrag auf bedingte Entlassung ohne Rücksicht auf die anstehende Maßnahmenüberprüfung ist ein Schritt in der falschen Reihenfolge.

Typische Fehlerquellen und die Rolle der Verteidigung

Einige Muster erklären, warum auch sonst günstige Akten scheitern. Zu spät eingebrachte Anträge, ein Aufschub, der nach dem Antrittstermin eingereicht wird, ein Antrag auf bedingte Entlassung, bei dem die Sozialprognose schon überholt ist, ein Hausarrest-Antrag drei Wochen vor Unterschreiten der 24-Monats-Grenze (bzw. zwölf Monate bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG). Anträge ohne Substanz, ein Mietvertrag, der nicht unterschrieben ist, eine Arbeitgeberzusage, die nur „wir werden sehen" sagt, ein Therapieschreiben, das zwei Jahre alt ist. Unbearbeiteter Disziplinarbefund, ein positiver Suchtmitteltest aus dem dritten Monat, der bei der Entlassungsverhandlung zwei Jahre später ohne glaubhaften Abstinenzplan in den Raum steht. Fehlende Dokumentation des sozialen Umfelds, Partnerin, Geschwister, Arbeitgeber, Therapeutin, Selbsthilfegruppe: Jede dieser Beziehungen ist ein Baustein der Prognose und eine kurze schriftliche Stellungnahme von jeder Seite ist eine kleine Investition mit überdurchschnittlicher Wirkung.

Die Rolle der Verteidigung im Vollzug unterscheidet sich von der im Hauptverfahren. Die Strafe steht nicht mehr in Streit; was in Streit steht, ist die verwaltungsrechtliche Behandlung dieser Strafe. Das verlangt Vertrautheit mit dem StVG, mit der Praxis von Anstalt und Vollzugsgericht und mit der inneren Logik von Einstufung, Lockerung und Prognoseerstellung. Wir übernehmen die Vorbereitung der Anträge (Aufschub, Hausarrest, bedingte Entlassung, Lockerungen, Verlegung), die Ausarbeitung von Beschwerden gegen ablehnende Entscheidungen und die strukturelle Aufbereitung der Akte zum Entlassungszeitpunkt. In geeigneten Fällen kann Verfahrenshilfe in Anlehnung an §§ 61 ff. StPO beantragt werden; die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die Art des Verfahrens entscheiden, ob sie gewährt wird.

Die Strafhaft in Österreich ist aus rechtlicher Sicht eine Abfolge von Verwaltungsentscheidungen, in der der Verurteilte nicht passives Objekt, sondern Antragsteller mit Rechten ist. Diese Rechte wirken am besten für denjenigen, der sie rechtzeitig, vollständig dokumentiert und mit Blick auf den nächsten entscheidenden Schritt ausübt, den Übergang in die Lockerung, in den Hausarrest, in die bedingte Entlassung. Die Zeit zwischen der Zustellung der Aufforderung und dem Entlassungstag ist, wenn sie gut genutzt wird, eine Kette von Anträgen. Jedes Glied stärkt das nächste.

Vertiefungsthemen

Worüber wir im Detail beraten.

01

Strafantritt und Strafaufschub

Aufforderung zum Strafantritt nach § 3 StVG, Aufschubgründe nach § 6 StVG, wirtschaftliche, berufliche, familiäre und gesundheitliche Härte. Welche Belege wirklich tragen und wie lange ein Aufschub realistisch gewährt wird.

02

Vollzugslockerungen

Begleiteter und unbegleiteter Ausgang, Freigang nach § 126a StVG und Lockerungen im Einzelfall, Voraussetzungen, dokumentierter Antragsweg und der Rechtsweg gegen ablehnende Entscheidungen über die Vollzugsbeschwerde.

03

Bedingte Entlassung

Halbstrafenentlassung und 2/3-Entlassung nach § 46 StGB, ausnahmsweise frühere Entlassung nach § 46a StGB und die Sozialprognose, die das Vollzugsgericht tatsächlich überzeugt.

04

Elektronisch überwachter Hausarrest

Fußfessel statt Strafhaft nach § 156b StVG, die vier kumulativen Voraussetzungen, die zwei Antragswege vor und aus dem laufenden Vollzug und der Widerruf nach § 156c StVG.

05

Begnadigung und Strafunterbrechung

Einzelbegnadigung des Bundespräsidenten nach Art 65 Abs 2 lit c B-VG und Strafunterbrechung nach § 99 StVG aus humanitären oder gesundheitlichen Gründen.

06

Rechte im Vollzug

Vollzugsbeschwerde nach §§ 120 ff StVG gegen Disziplinarmaßnahmen und Verwaltungsakte, Arbeitspflicht und Entlohnung nach §§ 44 ff StVG, Telefon-, Brief- und Besuchsrechte nach § 93 StVG.

07

Verlegungsantrag

Wahl der Justizanstalt, Heimatnähe als praktischer Grundsatz und Verlegung in eine offen geführte Anstalt nach Aufnahme, Begründungslogik und Verfahrensweg über die Vollzugsdirektion.

Strafhaft, gut vorbereitet ist halb gewonnen.

Ob Strafantritt, Lockerung oder bedingte Entlassung, bei jedem Schritt zählt der gut vorbereitete Antrag. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, solange noch Zeit ist, die Akte aufzubauen.

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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg