Der BMJ-Entwurf zur Strafvollzugsnovelle 2026 sieht vor, dass Hausordnungsregeln, soweit sie subjektive Rechte betreffen, vom Bundesministerium für Justiz genehmigt werden müssen. Diese Ergänzung ist ein Vorschlag und keine sofort geltende Neuregel für laufende Fälle. Sie macht aber deutlich, dass Hausordnungen rechtlich besonders sorgfältig zu prüfen sind, sobald sie Rechte konkret ausgestalten.
Das Budgetmaßnahmengesetz 2026, BGBl. I Nr. 43/2026, hat das StVG zwar mit 1. Juli 2026 geändert, die geplante Ergänzung zu § 25 StVG aber nicht beschlossen. Für die Einzelfallprüfung bleibt daher entscheidend, welches geltende Recht am maßgeblichen Zeitpunkt anwendbar ist und wie die konkrete Hausordnung umgesetzt wurde.
In der Beratung ist daher zuerst zu fragen: Welche konkrete Regel wurde angewendet, welches Recht ist betroffen und welche Entscheidung liegt vor? Erst danach kann beurteilt werden, ob ein Vorgehen gegen die Hausordnung selbst, gegen ihre Anwendung oder gegen eine einzelne Entscheidung sinnvoll ist.