Strafgefangene haben ein gesetzliches Recht auf Brief- und Paketverkehr, das nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf.
Nach § 87 StVG dürfen Strafgefangene Briefe empfangen und absenden. Der Paketverkehr ist in § 88 StVG geregelt und kann durch die Hausordnung der Anstalt näher ausgestaltet werden. Diese Rechte sind nicht von der Gnade der Anstaltsleitung abhängig, sondern gesetzlich verbürgt. Eine vollständige Versagung des Postverkehrs wäre rechtswidrig und kann mit Beschwerde bekämpft werden.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die Hausordnung der jeweiligen Justizanstalt auf die konkreten Regelungen zum Briefverkehr prüfen. Zweitens die zulässige Anzahl und das zulässige Gewicht von Paketen in Erfahrung bringen. Drittens bei unberechtigter Verweigerung oder Beschränkung des Postverkehrs die Beschwerde nach § 121 StVG an den Vollzugsrichter vorbereiten.