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Strafhaft

Postverkehr und Briefkontrolle im Strafvollzug nach § 90 StVG

Briefkontrolle nach § 90 StVG: Welche Sendungen geöffnet werden dürfen, warum Verteidigerpost unantastbar ist und wie eine Anhaltung bekämpft wird.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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3. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Strafgefangene haben nach §§ 87 bis 90 StVG ein Recht auf Postverkehr. Briefe und Pakete dürfen empfangen und versendet werden. Dieses Recht ist nicht unbegrenzt: Die Anstalt kann den Postverkehr kontrollieren, wenn die Sicherheit oder Ordnung es erfordert. Briefkontrolle nach § 90 StVG ist aber an Voraussetzungen gebunden und darf nicht als Selbstverständlichkeit betrachtet werden.

Dieser Beitrag erklärt die Stellschrauben. Besonders wichtig ist der unverletzliche Charakter der Verteidigerpost und des Behördenverkehrs nach § 89 StVG. Diese Sendungen dürfen inhaltlich nicht kontrolliert werden. Wird ein Brief zu Unrecht angehalten, steht die Beschwerde an den Vollzugsrichter nach § 121 StVG offen. Wer seine Rechte kennt, kann sie wirksam einfordern.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Briefrecht, Briefkontrolle, Verteidigerpost oder Beschwerde gegen Anhaltung, was brauchen Sie?

Strafgefangene haben nach §§ 87-90 StVG ein Recht auf Postverkehr. Briefe dürfen unter bestimmten Voraussetzungen kontrolliert werden, der Verkehr mit dem Verteidiger und mit Behörden bleibt davon ausgenommen. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Der Postverkehr im Strafvollzug ist gesetzlich geregelt. Verteidigerpost ist unantastbar, andere Sendungen können einer Stichprobe oder Kontrolle unterzogen werden. Wählen Sie den Bereich, der bei Ihnen aktuell trägt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Strafgefangene haben ein gesetzliches Recht auf Brief- und Paketverkehr, das nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf.

Nach § 87 StVG dürfen Strafgefangene Briefe empfangen und absenden. Der Paketverkehr ist in § 88 StVG geregelt und kann durch die Hausordnung der Anstalt näher ausgestaltet werden. Diese Rechte sind nicht von der Gnade der Anstaltsleitung abhängig, sondern gesetzlich verbürgt. Eine vollständige Versagung des Postverkehrs wäre rechtswidrig und kann mit Beschwerde bekämpft werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Hausordnung der jeweiligen Justizanstalt auf die konkreten Regelungen zum Briefverkehr prüfen. Zweitens die zulässige Anzahl und das zulässige Gewicht von Paketen in Erfahrung bringen. Drittens bei unberechtigter Verweigerung oder Beschränkung des Postverkehrs die Beschwerde nach § 121 StVG an den Vollzugsrichter vorbereiten.

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02

Briefe dürfen nach § 90 StVG kontrolliert werden, aber nur stichprobenartig oder bei konkretem Anlass, nicht routinemäßig vollständig.

Nach § 90 StVG können eingehende und ausgehende Briefe kontrolliert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Verhinderung von Straftaten erforderlich ist. Die Kontrolle muss verhältnismäßig sein. Briefe dürfen auf ihren Inhalt geprüft werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. Eine flächendeckende Öffnung aller Briefe ohne Anlass entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Begründung für eine Briefkontrolle oder Anhaltung schriftlich verlangen. Zweitens prüfen, ob konkrete Tatsachen vorlagen, die die Kontrolle rechtfertigten. Drittens bei unverhältnismäßiger oder grundloser Kontrolle die Beschwerde an den Vollzugsrichter einbringen und den Sachverhalt dokumentieren.

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03

Briefe zwischen Strafgefangenen und ihrem Verteidiger sowie Behörden dürfen nicht geöffnet werden, dieser Verkehr ist gesetzlich unantastbar.

Nach § 89 StVG ist der Schriftverkehr mit dem Verteidiger, mit Gerichten, mit Behörden des öffentlichen Rechts und mit bestimmten anderen Stellen von der Briefkontrolle ausgenommen. Diese Sendungen dürfen nur in Anwesenheit des Strafgefangenen auf verbotene Gegenstände untersucht werden, ihr Inhalt bleibt vertraulich. Dieses Recht sichert das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und darf nicht ausgehöhlt werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens sicherstellen, dass auf dem Briefumschlag deutlich der Name des Verteidigers und die Kanzleiadresse vermerkt sind, damit die Anstalt die Verteidigerpost erkennt. Zweitens bei einer Öffnung von Verteidigerpost sofort schriftlich Beschwerde erheben und den Vorgang dokumentieren. Drittens den Verteidiger unmittelbar informieren, damit dieser gegebenenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde erstattet.

Vertiefung: Verteidigerkontakt im Strafvollzug →
04

Gegen die Anhaltung eines Briefes steht die Beschwerde an den Vollzugsrichter offen, bei Verteidigerpost ist auch die Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.

Wird ein Brief angehalten oder vernichtet, muss die Anstaltsleitung den Strafgefangenen davon in Kenntnis setzen und die Gründe darlegen. Gegen diese Entscheidung steht nach § 121 StVG die Beschwerde an den zuständigen Vollzugsrichter offen. Bei Verteidigerpost kann zusätzlich Dienstaufsichtsbeschwerde erstattet und die Volksanwaltschaft eingeschaltet werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, schafft aber eine gerichtliche Kontrolle.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die schriftliche Mitteilung über die Anhaltung und deren Begründung sichern. Zweitens die Beschwerde nach § 121 StVG an den Vollzugsrichter schriftlich einbringen und die Rechtswidrigkeit der Anhaltung konkret darlegen. Drittens bei Verteidigerpost unverzüglich den Verteidiger informieren damit dieser parallel tätig werden kann.

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Rechtslage zum Postverkehr nach §§ 87 bis 90 StVG

Das Strafvollzugsgesetz räumt Gefangenen in §§ 87 bis 90 ein Recht auf Brief- und Paketverkehr ein. Nach § 87 StVG darf die Anstalt den Empfang und das Absenden von Briefen nicht pauschal verweigern. Der Paketverkehr in § 88 StVG ist stärker reglementierbar, etwa hinsichtlich Anzahl und Gewicht. Beide Rechte können durch die Hausordnung der jeweiligen Justizanstalt konkretisiert werden.

Die Briefkontrolle nach § 90 StVG erlaubt der Anstaltsleitung das Öffnen und inhaltliche Prüfen von Briefen, wenn dies zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen notwendig ist. Der Eingriff muss verhältnismäßig sein. Eine anlasslose Vollkontrolle aller Briefe überschreitet die gesetzliche Ermächtigung.

Der Schriftverkehr mit dem Verteidiger sowie mit Gerichten und Behörden ist nach § 89 StVG von jeder Inhaltskontrolle ausgenommen. Diese Sendungen dürfen nur in Gegenwart des Gefangenen auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Das schützt das grundrechtlich verankerte Recht auf effektiven Rechtsbeistand und unterscheidet sich klar vom Kontrollregime für private Post.

Praxis: Anhaltung erkennen und Beschwerde wirksam einbringen

Wird ein Brief angehalten, muss die Anstalt den Strafgefangenen davon schriftlich unterrichten und begründen, warum die Sendung nicht weitergegeben wird. Diese Mitteilung ist wichtig, weil sie die Grundlage für eine Beschwerde bildet. Fehlt die Begründung, ist das selbst ein Verfahrensmangel der bekämpft werden kann.

Die Beschwerde richtet sich nach § 121 StVG an den zuständigen Vollzugsrichter. Sie ist schriftlich einzubringen und sollte konkret darlegen, aus welchem Grund die Anhaltung rechtswidrig ist. Bei Verteidigerpost ist die Hürde besonders niedrig: jede inhaltliche Kenntnisnahme durch Anstaltsbedienstete stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar und kann zusätzlich zur Dienstaufsichtsbeschwerde oder zur Volksanwaltschaft führen.

Praktisch empfiehlt es sich, alle Poststücke mit dem Absendedatum zu vermerken und eingehende Post auf Anzeichen einer Öffnung zu prüfen. Wird ein Brief mit erkennbaren Öffnungsspuren übergeben oder fehlt er ganz, sollte das sofort schriftlich gegenüber der Anstalt festgehalten werden. Diese Dokumentation stärkt eine spätere Beschwerde erheblich.

Postverkehr im Strafvollzug im Überblick

Briefarten, Kontrollbefugnis und Rechtsschutz auf einen Blick

Die Regeln für den Postverkehr im Strafvollzug unterscheiden sich je nach Art der Sendung erheblich. Die Übersicht stellt Briefart, gesetzliche Grundlage, Kontrollbefugnis und Beschwerdemöglichkeit nebeneinander.

Postverkehr nach §§ 87-90 StVG: Briefarten und Rechtsschutz
Briefart Kontrollbefugnis Rechtsschutz bei Verletzung
Private Post Inhaltskontrolle nach § 90 StVG bei konkretem Anlass Beschwerde nach § 121 StVG an Vollzugsrichter
Verteidigerpost Kein Öffnen des Inhalts nach § 89 StVG zulässig Beschwerde plus Dienstaufsichtsbeschwerde
Behördenpost Inhalt unantastbar nach § 89 StVG Beschwerde plus Volksanwaltschaft
Pakete Kontrolle auf verbotene Gegenstände zulässig Beschwerde nach § 121 StVG
Angehaltene Sendung Schriftliche Begründung durch Anstalt erforderlich Beschwerde an Vollzugsrichter binnen angemessener Frist

Maßgeblich sind §§ 87-90 StVG. Der unverletzliche Charakter der Verteidigerpost nach § 89 StVG gilt absolut.

Häufige Fragen

Was zum Postverkehr im Strafvollzug häufig gefragt wird.

Darf die Anstalt alle Briefe öffnen? +

Nein. Eine anlasslose Vollkontrolle aller Briefe ist nicht von § 90 StVG gedeckt. Das Öffnen und Lesen ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder eine Gefährdung der Anstaltsordnung vorliegen. Verteidigerpost und Behördenpost darf inhaltlich nie geöffnet werden.

Was passiert wenn Verteidigerpost geöffnet wird? +

Eine Öffnung von Verteidigerpost ist nach § 89 StVG rechtswidrig. Der Strafgefangene sollte sofort schriftlich Beschwerde nach § 121 StVG einlegen und den Verteidiger informieren. Dieser kann Dienstaufsichtsbeschwerde erheben und allenfalls die Volksanwaltschaft einschalten.

Wie lange darf die Anstalt einen Brief anhalten? +

Das Gesetz sieht keine starre Frist vor, die Anhaltung muss aber zeitnah begründet werden. Die Anstalt muss den Strafgefangenen schriftlich informieren. Eine unbegründete oder dauernde Anhaltung ist rechtswidrig und mit Beschwerde an den Vollzugsrichter angreifbar.

An wen richtet sich die Beschwerde gegen eine Briefanhaltung? +

Die Beschwerde richtet sich nach § 121 StVG an den zuständigen Vollzugsrichter. Sie ist schriftlich einzubringen und sollte die Umstände der Anhaltung sowie die Gründe für die Rechtswidrigkeit konkret darlegen. Bei Verteidigerpost ist zusätzlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.

Darf die Anstalt Pakete kontrollieren? +

Ja. Pakete dürfen auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Das betrifft den physischen Inhalt nicht jedoch private Briefbeilagen. Die Kontrolle muss verhältnismäßig sein. Verbotene Gegenstände können eingezogen werden, der Strafgefangene ist davon zu verständigen.

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