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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Haftrecht

Maßnahmenvollzug.

Maßnahmenvollzug ist kein gewöhnlicher Strafvollzug. Er trifft Menschen, die wegen einer psychischen Erkrankung als gefährlich eingestuft werden und er ist zeitlich unbefristet. Umso mehr zählen Gutachten, Gefährlichkeitsprognose und die jährliche Überprüfung. Brandauer Rechtsanwälte begleiten Sie vom Einweisungsverfahren bis zur bedingten Entlassung, über die jährlichen Überprüfungen hinweg.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

Maßnahmenvollzug-Check

Wo stehen Sie im Verfahren?

Einweisungsverfahren, laufende Unterbringung oder bedingte Entlassung, drei sehr verschiedene Lagen mit drei verschiedenen Rhythmen. Beantworten Sie zwei Fragen und wir zeigen die zuständige Schiene.

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01 Frage 1

Wie ist Ihr Verfahrensstand?

Die Empfehlung wird unterschiedlich formuliert, je nachdem, ob es um das Einweisungsverfahren, die laufende Unterbringung, die jährliche Überprüfung, die bedingte Entlassung oder einen Altfall vor 1.3.2023 geht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Einweisungsverfahren § 21 Abs 1, selbständiges Verfahren § 429 StPO.

Selbständiges Einweisungsverfahren nach § 429 StPO. Schuldfähigkeit ist nicht der Streitpunkt, die zentrale Stellschraube sind die Auswahl des Sachverständigen, die Gutachtensfragen und die rechtliche Qualifikation der Anlasstat. Strafdrohungsschwelle > 3 Jahre nach Reform 2023, wer die Anlasstat unterhalb qualifizieren kann, vermeidet die Einweisung.

Verteidigerpflicht § 61 StPO; Verfahrenshilfe Regelfall. Rechtsmittel: Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Anmeldung 3 Tage, Ausführung 4 Wochen.

Verfahren und Rechtsmittel im Detail →
02

Einweisungsverfahren § 21 Abs 2, Strafe und Maßnahme parallel.

Normales Hauptverfahren. Das Urteil spricht zugleich Freiheitsstrafe und Unterbringung aus. Verteidigung greift dreigleisig: Anlasstat-Qualifikation, abnorme Persönlichkeit höheren Grades, Gefährlichkeitsprognose. Strafdrohungsschwelle nach Reform 2023 > 3 Jahre.

Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb 3 Tagen anmelden, 4 Wochen ausführen. Gegengutachten zentrales Werkzeug.

Verfahren und Rechtsmittel im Detail →
03

Strafdrohungsschwelle Grenzfall, Reform 2023 entscheidet.

Die Strafdrohungsschwelle nach Reform 2023 liegt bei > 3 Jahre. Maßgeblich ist die gesetzliche Strafdrohungsobergrenze des konkret verwirklichten Tatbestands, nicht die Strafe, die das Gericht im Einzelfall verhängen würde. Wer die Anlasstat rechtlich anders qualifizieren kann (minder schwere Form, anderes Tatbild), unterschreitet die Schwelle und vermeidet die Einweisung.

Verteidigungshebel: rechtliche Qualifikation der Anlasstat, ein Hebel, der unter altem Recht (> 1 Jahr) oft übersehen wurde.

Voraussetzungen § 21 StGB im Detail →
04

Lockerung abgelehnt, Beschwerde gegen pauschale Begründung.

Ablehnungen von Lockerungen sind begründungspflichtig. Eine reine Verweisung auf die ursprüngliche Anlasstat genügt nicht, die Anstalt muss konkret darlegen, warum der Behandlungsfortschritt die Lockerung nicht trägt.

Gegen negative Entscheidungen stehen interne Beschwerdewege und der Weg zum Vollzugsgericht offen. Pauschale Begründungen sind angreifbar, die Beschwerdeschrift greift die fehlende Einzelfallabwägung an.

Lockerungen und Rechte im Vollzug →
05

Verlegung, therapeutische oder Entlassungsvorbereitungs-Begründung.

Der Vollzugsort kann während des laufenden Vollzugs geändert werden, auf Antrag oder von Amts wegen, wenn therapeutische Bedarfe oder die Entlassungsvorbereitung das erfordern. Reform 2023: konsequentere Trennung zwischen forensisch-psychiatrischer Klinik (§ 21 Abs 1) und Justizanstalt (§ 21 Abs 2).

Verlegungsantrag mit therapeutischer Stellungnahme, Behandlungsplan und ggf. CPT-/Volksanwaltschafts-Bezug stützen.

Verlegungen und Vollzugsorte →
06

Disziplinar- oder Zwangsmaßnahme, strenge Verfahrensregeln.

Disziplinarmaßnahmen bei Hausordnungsverstößen sind gerichtlich überprüfbar. Zwangsmaßnahmen wie Fixierung oder medikamentöse Zwangsbehandlung unterliegen strengen Verfahrensregeln, Verstöße sind häufig Gegenstand von Beschwerden.

Beschwerde Vollzugsgericht; in besonders schweren Fällen Volksanwaltschaft. Art 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) und Art 8 EMRK (körperliche Unversehrtheit) als Argumentationsgrundlage.

Rechte im Maßnahmenvollzug →
07

Jährliche Überprüfung, Gegengutachten, Therapieverlauf, OLG-Beschwerde 14 Tage.

Die jährliche Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB ist der wichtigste Termin im Jahresverlauf eines Maßnahmenvollzugsmandats. Grundlage: aktuelle Anstaltsstellungnahme und aktuelles Sachverständigengutachten.

Verteidigung: Gegengutachten anregen, Erstgutachten mit konkreten Fragen konfrontieren, eigene Unterlagen vorlegen (Therapieverläufe, Arbeitsberichte, externe Psychiater). Beschwerde gegen den Beschluss an das Oberlandesgericht, Frist 14 Tage.

Überprüfung und bedingte Entlassung im Detail →
08

Bedingte Entlassung, § 47 StGB iVm § 25 Abs 3 StGB, Probezeit 5-10 Jahre.

Bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nach § 47 StGB iVm § 25 Abs 3 StGB: Gefährlichkeit nicht mehr gegeben (§ 21 Abs 1) oder durch Auflagen ausreichend gemindert (§ 21 Abs 2). Probezeit fünf bis zehn Jahre.

Auflagenkatalog: Bewährungshilfe, ambulante Therapie, ärztliche Kontrollen, Meldepflichten, Aufenthaltsbeschränkungen, ggf. § 156b StVG-Hausarrest. Reform 2023 hat den Hausarrest im Auflagenkatalog ausdrücklich nutzbar gemacht. Verstöße können den Widerruf nach sich ziehen, auch Jahre später.

Bedingte Entlassung im Detail →
09

Altfall vor 1.3.2023, aktenbasierte Vorprüfung nach Reform 2023.

Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I 2023/126, in Kraft 1.3.2023). Wer nach altem Recht mit einer Anlasstat zwischen 1 und 3 Jahren Strafdrohung eingewiesen wurde, kann, abhängig vom konkreten Delikt und Verlauf, nach neuem Recht die Entlassung oder eine Überführung prüfen lassen.

Aktenbasierte Vorprüfung: Welche Anlasstat lag dem Urteil zugrunde, welche Strafdrohungsobergrenze hatte diese und welche Konsequenz zieht die neue Schwelle? Verfahren laufen nach Übergangsbestimmungen, sind akten-/gutachtenintensiv, Verfahrenshilfe kommt in Betracht. Erste Präjudizien seit 2023.

Reform 2023 und Altfälle im Detail →
Vier Wege in den Maßnahmenvollzug

§ 21 Abs 1, § 21 Abs 2, § 22 und § 23 StGB im Vergleich.

Vier Tatbestände, die alle in den Maßnahmenvollzug führen, aber mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen, Anlasstaten, Verfahrensschritten und Überprüfungsrhythmen. Die Tabelle ordnet die wichtigsten Unterschiede zu.

Vorbeugende Maßnahmen nach §§ 21, 22 und 23 StGB. Die Strafdrohungsschwelle für § 21 Abs 1 und § 21 Abs 2 wurde mit der Reform 2023 von einem Jahr auf mehr als drei Jahre angehoben.
Aspekt § 21 Abs 1 StGB Geistig abnorm, zurechnungsunfähig § 21 Abs 2 StGB Geistig abnorm, zurechnungsfähig § 22 StGB Entwöhnungsbedürftig § 23 StGB Gefährliche Rückfallstäter
Anlasstat Anlasstat Mit Freiheitsstrafe > 3 Jahre bedrohte Tat (Reform 2023) , Die Strafdrohungsschwelle wurde durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 von > 1 Jahr auf > 3 Jahre angehoben. Maßgeblich ist die gesetzliche Strafdrohungsobergrenze des konkret verwirklichten Tatbestands. Mit Freiheitsstrafe > 3 Jahre bedrohte Tat (Reform 2023) , Gleiche Schwelle wie § 21 Abs 1; die Anlasstat muss nach neuer Rechtslage mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sein. Mit Strafe bedrohte Tat in Zusammenhang mit Suchtmittelproblematik. Bestimmte Wiederholungstaten unter den Voraussetzungen des § 23 StGB.
Schuldfähigkeit Schuldfähigkeit Nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB), keine Verurteilung, nur Maßnahme. Zurechnungsfähig, Strafe und Maßnahme. Zurechnungsfähig, Strafe und Maßnahme. Zurechnungsfähig, Strafe und Sicherungs-Maßnahme.
Strafe und Maßnahme Strafe und Maßnahme Nur Maßnahme. Strafe und Maßnahme parallel. Strafe und Maßnahme parallel. Strafe und Maßnahme parallel (Sicherungshaft im Anschluss an Strafe).
Prognose-Schwelle Prognose-Schwelle Hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Taten mit schweren Folgen. Hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Taten mit schweren Folgen. Suchterkrankung als Triebfeder weiterer Taten. Strenge Rückfallsprognose nach mehrfacher einschlägiger Vorbelastung.
Vollzugsort Vollzugsort Forensisch-psychiatrische Klinik (Christian-Doppler Salzburg, Wagner-Jauregg Linz, Mauer) oder Sonderanstalt. Meist Justizanstalt (JA Göllersdorf, Sonderanstalt Wien-Mittersteig). Spezielle Suchtbehandlungsanstalt. Justizanstalt.
Dauer Dauer Unbefristet (§ 25 Abs 1 StGB). Unbefristet, Maßnahme läuft neben/nach der Strafe. Begrenzt durch Behandlungsbedarf. An die Strafdauer gekoppelt.
Überprüfung Überprüfung Jährlich von Amts wegen (§ 25 Abs 3 StGB). Jährlich von Amts wegen (§ 25 Abs 3 StGB). Jährlich; Behandlungsverlauf entscheidend. Im Rahmen der Strafvollzugs-Überprüfungen.
Entlassung Entlassung Bedingte Entlassung § 47 StGB; Aufhebung bei Wegfall der Gefährlichkeit. Bedingte Entlassung § 47 StGB nach Strafrest und Auflagenkatalog. Bedingte Entlassung mit Therapieauflagen. Reguläre/bedingte Entlassung nach § 47 StGB.
Verteidigungspflicht Verteidigungspflicht Pflichtverteidigung § 61 StPO , In Verfahren über Unterbringung gilt notwendige Verteidigung. Verfahrenshilfe ist der Regelfall. Pflichtverteidigung § 61 StPO. Pflichtverteidigung § 61 StPO. Pflichtverteidigung § 61 StPO.

Quellen: §§ 21-25 StGB; § 11 StGB (Zurechnungsunfähigkeit); § 47 StGB (bedingte Entlassung); §§ 429, 439, 440 StPO; § 167 StVG (Vollzug der Maßnahmen); Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I 2023/126 (Inkrafttreten 1.3.2023).

Vor und nach der Reform 2023

Was die Reform für Neufälle und Altfälle ändert.

Das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I 2023/126, in Kraft seit 1. März 2023) hat zentrale Stellschrauben neu justiert. Die Tabelle zeigt, wo das alte und das neue Recht auseinanderlaufen und welche Konsequenz sich für Altfälle daraus ergibt.

Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I 2023/126, in Kraft seit 1. März 2023.
Aspekt Altrecht (vor 1.3.2023) Neurecht (ab 1.3.2023) Konsequenz für Altfälle
Strafdrohungsschwelle § 21 Strafdrohungsschwelle § 21 Anlasstat mit Freiheitsstrafe > 1 Jahr. Anlasstat mit Freiheitsstrafe > 3 Jahre. , Mittelschwere Körperverletzungen, gefährliche Drohungen und bestimmte Eigentumsdelikte fallen heraus, wenn ihre gesetzliche Strafdrohungsobergrenze 3 Jahre nicht überschreitet. Anlasstaten zwischen 1-3 Jahren prüfen, ob Aufhebung möglich ist.
Vollzugsort § 21 Abs 1 Vollzugsort § 21 Abs 1 Teils in JA-Abteilungen für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht. Konsequent forensisch-psychiatrische Einrichtung; reine Strafvollzugsabteilungen ausgeschlossen. Verlegungsantrag begründbar, Trennungsgebot stützt das Anliegen.
Überprüfungsverfahren Überprüfungsverfahren Jährliche Überprüfung von Amts wegen, § 25 Abs 3 StGB. Jährliche Überprüfung von Amts wegen, § 25 Abs 3 StGB; präzisierte Verfahrensregeln und Fristen. Aktenbasierte Vorprüfung lohnt, neue Argumentationsbasis bei der nächsten Überprüfung.
Auflagenkatalog bei bedingter Entlassung Auflagenkatalog bei bedingter Entlassung Offener formuliert; § 156b StVG-Hausarrest in der Praxis selten kombiniert. Kombination mit § 156b StVG-Hausarrest ausdrücklich nutzbar; Auflagenkatalog systematisiert. Neue Auflagenkonstellation ggf. beantragen, auch im Rahmen der Überprüfung.
Verfahrenshilfe Verfahrenshilfe Bei wirtschaftlichen Voraussetzungen. Bei wirtschaftlichen Voraussetzungen, auch in Übergangsverfahren , In Aufhebungs- und Übergangsverfahren ist Verfahrenshilfe regelmäßig zugänglich. Anträge sind aktenmäßig und gutachtlich aufwendig. Antrag stellen, Spezialwissen zu Übergangsregeln erforderlich.
Erste Präjudizien Erste Präjudizien n/a OGH- und OLG-Judikatur seit 2023 in Aufbau. Strategische Verteidigung kann den Unterschied machen, Aktenanalyse + aktuelle Judikatur.

Quellen: §§ 21, 25 StGB iVm § 167 StVG; Übergangsbestimmungen Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022; OGH- und OLG-Entscheidungen ab 2023 zu Altfall-Konstellationen.

Vom Anlassverfahren zur bedingten Entlassung

Maßnahmenvollzug Phase für Phase, was wann passiert.

Sieben Phasen vom Ermittlungsverfahren bis zur bedingten Entlassung. Die Sticky-Sidebar (Desktop) springt direkt zur passenden Phase. Maßnahmenvollzug ist ein Langzeitmandat, die Termine im Jahresverlauf entscheiden über Behandlungsverlauf und Entlassungsperspektive.

  1. 01
    Ermittlungsverfahren
    Wochen bis Monate

    Anlasstat und Sachverständigenbestellung

    Sobald die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte auf eine psychische Erkrankung sieht, wird ein psychiatrisch-psychologisches Sachverständigengutachten beauftragt. In dieser Phase liegt der stärkste Verteidigungshebel.

    Die Auswahl des Sachverständigen, die Formulierung der Gutachtensfragen und der Umfang der herangezogenen Unterlagen entscheiden vor. Wer hier nicht eingreift, läuft dem fertigen Gutachten hinterher.

    Schon vor dem Hauptverfahren kann, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, eine Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens angeordnet werden.

    Rechtsgrundlagen: § 11 StGB · § 21 StGB · § 429 StPO

  2. 02
    Vorläufige Anhaltung
    Befristet, regelmäßig überprüft

    Vorläufige Anhaltung, § 429 Abs 4 StPO

    Vor Einleitung des eigentlichen Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft eine einstweilige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beantragen. Die Maßnahme ist befristet und gerichtlich überprüfbar.

    Faktisch dient die vorläufige Anhaltung dazu, den Beschuldigten während der Begutachtungsphase unterzubringen. Sie wird regelmäßig gerichtlich überprüft, Frist für Beschwerde gegen die Anordnung beachten.

    Verteidigungsschwerpunkt: Voraussetzungen der Anhaltung prüfen, Alternativen aufzeigen, Bedingungen und Behandlungsbedarf in den Akt einbringen.

    Rechtsgrundlagen: § 429 Abs 4 StPO

  3. 03
    Hauptverfahren
    Wochen bis Monate, je nach Begutachtungsumfang

    Hauptverfahren oder Einweisungsverfahren § 429 StPO

    Bei Zurechnungsfähigkeit (§ 21 Abs 2) läuft das normale Hauptverfahren mit Strafe und Maßnahme. Bei Zurechnungsunfähigkeit (§ 21 Abs 1) findet das selbständige Einweisungsverfahren nach § 429 StPO statt.

    Im Einweisungsverfahren wird formal keine Schuld festgestellt, sondern nur, ob die Anlasstat im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegt und die Voraussetzungen der Unterbringung erfüllt sind. Verteidigungsstellschraube: rechtlich andere Qualifikation der Anlasstat, die unter die Strafdrohungsschwelle fällt.

    Rechtsmittel: Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Anmeldung 3 Tage, Ausführung 4 Wochen ab Urteilszustellung. Die häufigsten Angriffslinien: Anlasstat, Zurechnungsunfähigkeit/abnorme Persönlichkeit, mangelhafte Prognose, Beweisaufnahme-Fehler. Gegengutachten zentrales Werkzeug.

    Rechtsgrundlagen: § 429 StPO · § 61 StPO · §§ 280, 285 StPO

  4. 04
    Aufnahme
    Erste Wochen bis Monate

    Aufnahme und individueller Behandlungsplan

    Nach der Einweisung folgt die Aufnahme in die zugewiesene Einrichtung. Im Mittelpunkt steht der individuelle Behandlungsplan: Psychotherapie, Pharmakotherapie, Arbeitstherapie, sozialpädagogische Angebote.

    Die Mitwirkung an der Behandlung ist faktisch Voraussetzung jeder Lockerung und jeder bedingten Entlassung. Therapieverweigerung führt zu negativer Prognose und langer geschlossener Unterbringung.

    Negative Einträge in der Vollzugsakte werden Jahre später in Gefährlichkeitsgutachten gewichtet. Frühe anwaltliche Begleitung lohnt sich.

    Rechtsgrundlagen: § 167 StVG · StVG Vollzugsbestimmungen

  5. 05
    Lockerungen
    Schrittweise, oft über Jahre

    Vollzugslockerungen mit Behandlungsfortschritt

    Mit zunehmendem Behandlungsfortschritt kommen Lockerungen in Betracht: begleiteter Ausgang, unbegleiteter Ausgang, Freigang, Wohntraining, Langzeitausgang.

    Die Entscheidung trifft nicht der Anstaltsleiter allein; sie erfolgt im Zusammenwirken mit der Vollzugskommission und dem therapeutischen Team. Ablehnungen sind ausreichend zu begründen, eine reine Verweisung auf die Anlasstat genügt nicht.

    Gegen negative Entscheidungen stehen interne Beschwerdewege und der Weg zum Vollzugsgericht offen.

    Rechtsgrundlagen: StVG Lockerungsregelungen · § 167 StVG

  6. 06
    Jährliche Überprüfung
    Jährlich; in bestimmten Konstellationen häufiger

    Jährliche Überprüfung, § 25 Abs 3 StGB

    Das Gericht muss die Unterbringung in regelmäßigen Abständen von Amts wegen überprüfen, in der Regel jährlich. Grundlage: aktuelle Stellungnahme der Anstalt und aktuelles Sachverständigengutachten.

    Diese Überprüfungsverhandlung ist der wichtigste Termin im Jahresverlauf. Wer hier nicht vorbereitet antritt, verliert ein Jahr. Verteidigung kann ein Gegengutachten anregen, Therapieverläufe vorlegen, Stellungnahmen externer Psychiater einbringen.

    Gegen den Beschluss steht Beschwerde an das Oberlandesgericht offen, Frist 14 Tage ab Zustellung. Eigenes Antragsrecht des Untergebrachten.

    Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 3 StGB · § 167 StVG

  7. 07
    Bedingte Entlassung
    Probezeit 5-10 Jahre

    Bedingte Entlassung und Probezeit 5-10 Jahre

    Voraussetzung der bedingten Entlassung: Gefährlichkeit nicht mehr gegeben (§ 21 Abs 1) oder durch Auflagen ausreichend gemindert (§ 21 Abs 2). Probezeit fünf bis zehn Jahre.

    Auflagen nach § 47 StGB: Bewährungshilfe, ambulante Therapie, ärztliche Kontrollen, Meldepflichten, Aufenthaltsbeschränkungen, ggf. elektronisch überwachter Hausarrest § 156b StVG. Verstöße können den Widerruf nach sich ziehen, auch Jahre später.

    Verteidigung sichert die Auflagenkonstellation: nicht jede Auflage ist sinnvoll, nicht jede ist verhältnismäßig. Wer rechtzeitig formuliert, vermeidet Konflikte in der Probezeit.

    Rechtsgrundlagen: § 47 StGB · § 25 Abs 3 StGB · § 156b StVG

Was der Maßnahmenvollzug ist und wen er trifft

Der Maßnahmenvollzug ist ein eigener Strang des Freiheitsentzugs im österreichischen Strafrecht. Er tritt ein, wenn eine Person eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, aber entweder wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht für die Tat verantwortlich gemacht werden kann oder als zurechnungsfähige, aber besonders gefährliche Person eingestuft wird. Rechtsgrundlage sind die §§ 21 und 22 StGB (Strafgesetzbuch). § 21 regelt die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher, § 22 die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher, also Personen, die in erster Linie wegen einer Suchterkrankung straffällig geworden sind. Daneben kennt das Gesetz die Maßnahme nach § 23 StGB für gefährliche Rückfallstäter; sie wird in der Praxis seltener angeordnet, ist aber Teil derselben Systematik.

Die Maßnahme ist formell keine Strafe. Sie hat keinen Sühnezweck, sondern dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Taten und, zumindest programmatisch, der Behandlung des Untergebrachten. Daraus folgen zwei praktisch gravierende Unterschiede zur Strafhaft: Erstens ist die Maßnahme zeitlich unbefristet (§ 25 Abs 1 StGB). Sie endet erst dann, wenn das Gericht feststellt, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht. Zweitens bedeutet Maßnahmenvollzug nicht nur Einschluss, sondern Behandlung, mit allen Pflichten (Mitwirkung an Therapie, Medikation, Gutachtenterminen), die eine solche Unterbringung mit sich bringt.

Betroffen sind in der Regel Personen mit schweren psychischen Erkrankungen, Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis, schwere affektive Störungen mit psychotischen Anteilen, bestimmte Persönlichkeitsstörungen höheren Grades, seltener Intelligenzminderung mit forensischer Relevanz. Untergebracht wird in spezialisierten Anstalten: allen voran die Justizanstalt Göllersdorf, der Sonderanstaltsbereich der Justizanstalt Wien-Mittersteig sowie forensische Abteilungen öffentlicher Krankenhäuser. Österreich hatte historisch eine auffallend hohe Einweisungsquote pro Einwohner. Das war einer der Treiber der großen Reform, die 2023 in Kraft getreten ist und die Einweisungsschwellen deutlich angehoben hat.

Die praktischen Vollzugsorte werden nach Paragraph und Behandlungsbedarf zugeordnet. § 21 Abs 1-Fälle werden häufig in forensisch-psychiatrischen Abteilungen öffentlicher Krankenhäuser untergebracht, etwa in der Christian-Doppler-Klinik Salzburg, der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg in Linz oder dem Landesklinikum Mauer. § 21 Abs 2 wird dagegen fast ausschließlich in einer Justizanstalt vollzogen. Die Trennung ist nach der Reform 2023 konsequenter geworden; reine Strafvollzugsabteilungen dürfen § 21 Abs 1-Fälle nicht mehr dauerhaft beherbergen. Für Angehörige heißt das: Besuchs- und Kommunikationsmöglichkeiten hängen erheblich vom Vollzugsort ab und der Vollzugsort kann bei therapeutischem Bedarf oder bei Entlassungsvorbereitung auch während des laufenden Vollzugs geändert werden, auf Antrag oder von Amts wegen.

Voraussetzungen nach § 21 StGB, zurechnungsunfähig oder zurechnungsfähig, aber abnorm

Das Gesetz unterscheidet zwei Grundfälle. § 21 Abs 1 StGB betrifft Personen, die die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) begangen haben, wer wegen einer krankhaften seelischen Störung zur Tatzeit das Unrecht seiner Tat nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnte. Diese Personen werden nicht verurteilt, sie sind schuldunfähig. Stattdessen kann das Gericht die Unterbringung anordnen, wenn die Anlasstat gesetzlich mit einer die Schwelle überschreitenden Freiheitsstrafe bedroht ist und wenn eine weitere schwere Tat ernsthaft zu befürchten steht. § 21 Abs 2 StGB betrifft zurechnungsfähige Täter, die aber an einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades leiden und wegen dieses Zustands voraussichtlich weitere schwere Taten begehen werden. Hier wird zusätzlich zur Freiheitsstrafe die Unterbringung ausgesprochen, der Betroffene bekommt also sowohl eine Strafe als auch eine Maßnahme.

Die Strafdrohungsschwelle wurde 2023 deutlich angehoben. Unter dem alten Recht genügte eine Anlasstat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht war. Heute muss die Strafdrohung bei mehr als drei Jahren liegen. Diese Verschiebung, durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I 2023/126), in Kraft seit 1. März 2023, ist in der forensischen Praxis die wichtigste Weichenstellung der Reform. Delikte, die bisher zur Einweisung ausreichten, mittelschwere Körperverletzungen, gefährliche Drohungen, bestimmte Eigentumsdelikte, führen nicht mehr automatisch zur Unterbringung. Das verengt die Einweisungsbasis erheblich und wirkt sich auch auf Altfälle aus, die vor der Reform eingewiesen wurden.

Das zweite Voraussetzungselement, die Prognose künftiger schwerer Taten, ist das juristische Nadelöhr jedes Maßnahmenverfahrens. Es genügt nicht die abstrakte Möglichkeit, dass der Betroffene wieder straffällig wird. Gefordert ist eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Taten mit schweren Folgen für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit. Gericht und Sachverständige stützen die Prognose auf anerkannte strukturierte Instrumente: HCR-20 für allgemeine Gewaltprognose, PCL-R für psychopathische Persönlichkeitsanteile, SVR-20 oder Static-99 bei einschlägigen Sexualdelikten. Diese Instrumente haben Aussagekraft, aber keine Zauberkraft, jede Prognose ist methodisch angreifbar und gerade an der Schnittstelle zwischen Recht und Psychiatrie liegt der zentrale Ansatzpunkt der Verteidigung.

In der Praxis führen nach dem neuen Recht nur noch Delikte mit einer Strafdrohungsobergrenze von mehr als drei Jahren zur Einweisung. Dazu zählen etwa schwere Körperverletzung nach § 84 StGB, absichtliche schwere Körperverletzung nach § 87 StGB, Raub nach § 142 StGB, bestimmte Vergewaltigungstatbestände nach § 201 StGB, Mord und Totschlag (§§ 75, 76 StGB) sowie schwere Brandstiftung nach § 169 StGB. Leichte Körperverletzungen, einfache Sachbeschädigung oder gefährliche Drohung allein reichen für die Einweisungsgrundlage nicht mehr aus. Für die Qualifikation der Anlasstat gilt: Maßgeblich ist die gesetzliche Strafdrohungsobergrenze des im konkreten Fall verwirklichten Tatbestands, nicht die Strafe, die das Gericht im Einzelfall verhängen würde. Damit verlagert sich ein großer Teil der Verteidigungsarbeit auf die Frage der rechtlichen Qualifikation der Anlasstat, ein Hebel, der in der alten Rechtslage oft übersehen wurde.

Das Verfahren, vom Ermittlungsverfahren bis zur Einweisung

Sobald die Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür sieht, dass ein Beschuldigter bei der Tat nicht zurechnungsfähig war oder dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB vorliegen könnten, wird ein psychiatrisch-psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. In diesem Stadium hat die Verteidigung bereits den stärksten Hebel: Die Auswahl des Sachverständigen, die Formulierung der Gutachtensfragen und der Umfang der herangezogenen Unterlagen entscheiden vor. Schon vor dem Hauptverfahren kann, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, eine Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens oder eine vorläufige Anhaltung in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet werden.

Ist der Beschuldigte zurechnungsfähig (§ 21 Abs 2), läuft das normale Hauptverfahren. Das Urteil spricht zugleich die Freiheitsstrafe und die Unterbringung aus. Ist der Beschuldigte zurechnungsunfähig (§ 21 Abs 1), findet nach § 429 StPO (Strafprozessordnung) das selbständige Einweisungsverfahren statt. Formal wird dort keine Schuld festgestellt, sondern nur, ob die Anlasstat im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegt und ob die Voraussetzungen der Unterbringung erfüllt sind. Für die Verteidigung ist das eine entscheidende Stellschraube: Schon der Nachweis, dass die Anlasstat rechtlich anders zu qualifizieren ist, etwa als minder schwere Erscheinungsform eines Delikts, kann die Strafdrohungsschwelle unterschreiten und die Einweisung verhindern.

Gegen ein Urteil oder einen Einweisungsbeschluss, der die Unterbringung ausspricht, stehen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde offen. Die Frist für die Anmeldung beträgt drei Tage ab Verkündung; die Ausführung folgt innerhalb von vier Wochen ab Urteilszustellung. Eine versäumte Anmeldung schließt die wichtigsten Angriffspunkte für Jahre aus. Inhaltlich sind die häufigsten Angriffslinien: Zweifel an der Anlasstat als solcher, Zweifel an der Zurechnungsunfähigkeit bzw. der abnormen Persönlichkeitsveränderung, mangelhafte Gefährlichkeitsprognose, Fehler in der Beweisaufnahme, insbesondere beim Sachverständigengutachten. Ein Gegengutachten ist dabei das wichtigste Werkzeug; bloßes Bezweifeln der Prognose ohne eigene fachliche Grundlage trägt nach der OGH-Judikatur selten.

Zuständig für das Einweisungsverfahren nach § 429 StPO ist in der Regel das Landesgericht, je nach Strafdrohung der Anlasstat als Einzelrichter, Schöffengericht oder Geschworenengericht. Schon vor Einleitung des eigentlichen Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft eine einstweilige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher beantragen (§ 429 Abs 4 StPO). Diese vorläufige Maßnahme ist zeitlich befristet und wird regelmäßig gerichtlich überprüft; faktisch dient sie dazu, den Beschuldigten während der Begutachtungsphase unterzubringen. Opfer der Anlasstat können dem Verfahren als Privatbeteiligte beitreten; ihre Rolle ist im Einweisungsverfahren eingeschränkter als im klassischen Strafverfahren, aber für die Beweisaufnahme nicht unerheblich. Für den Beschuldigten selbst gilt: Verteidigerpflicht nach § 61 StPO, ohne Verteidiger läuft in einem Verfahren dieser Tragweite gar nichts und Verfahrenshilfe ist der Regelfall.

Der Alltag im Maßnahmenvollzug, Behandlung, Lockerungen, Rechte

Der Vollzug der Maßnahme ist im Strafvollzugsgesetz (StVG) und seit 2023 teilweise in eigenen Bestimmungen für den Maßnahmenvollzug geregelt, insbesondere in § 167 StVG samt Begleitbestimmungen. Im Mittelpunkt steht der individuelle Behandlungsplan: psychotherapeutische Einzel- und Gruppensettings, bei indizierten Diagnosen Pharmakotherapie, Arbeitstherapie, sozialpädagogische Angebote. Eine Besonderheit gegenüber der Strafhaft: Die Mitwirkung an der Behandlung ist keine bloße Obliegenheit, sondern faktisch Voraussetzung jeder Lockerung und jeder bedingten Entlassung. Wer die Therapie verweigert, bekommt keine positive Prognose und bleibt lange in geschlossener Unterbringung.

Mit zunehmendem Behandlungsfortschritt kommen Lockerungen in Betracht: begleiteter Ausgang, unbegleiteter Ausgang, Freigang, Wohntraining, Langzeitausgang. Die Entscheidung trifft nicht der Anstaltsleiter allein; sie erfolgt im Zusammenwirken mit der Vollzugskommission und dem therapeutischen Team. Prüfkriterien sind der aktuelle psychische Zustand, das Verhalten in der Anstalt, die Mitwirkung an der Therapie, die Belastbarkeit des sozialen Empfangsumfelds. Ablehnungen sind ausreichend zu begründen, eine reine Verweisung auf die ursprüngliche Anlasstat genügt nicht. Gegen negative Entscheidungen stehen interne Beschwerdewege und, in bestimmten Fällen, der Weg zum Vollzugsgericht offen.

Untergebrachte behalten grundlegende Grundrechte: auf Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit, Kontakt zum Verteidiger, geregelte Besuchs- und Kommunikationsrechte. Disziplinarmaßnahmen bei Hausordnungsverstößen sind gerichtlich überprüfbar; Zwangsmaßnahmen wie Fixierung oder medikamentöse Zwangsbehandlung unterliegen strengen Verfahrensregeln, die in der Praxis immer wieder Gegenstand von Beschwerden sind. Für die Verteidigung gilt: Auch während des laufenden Vollzugs gibt es Punkte, an denen zu arbeiten ist, schlecht begründete Lockerungsverweigerungen, überzogene Disziplinarmaßnahmen, fehlerhafte Überprüfungsentscheidungen. Jede dieser Stellen ist ein Hebel für die spätere bedingte Entlassung.

Untergebrachte haben grundsätzlich das Recht und, soweit der Gesundheitszustand es zulässt, die Pflicht, einer Arbeit nachzugehen. Die Entlohnung liegt deutlich unter Marktniveau, ist aber für den Betroffenen eine wichtige Struktur- und Finanzquelle und sie schafft im Entlassungsvorbereitungsprozess den belastbaren Nachweis einer Tagesstruktur. Parallel wird eine externe Bezugsperson, meist aus der Bewährungshilfe oder einer sozialen Einrichtung, in vielen Fällen bereits Monate vor einer möglichen Entlassung eingebunden; diese Betreuung läuft dann nahtlos in die Nachsorge über, falls eine bedingte Entlassung ausgesprochen wird. Therapieverweigerungen oder Konflikte mit dem therapeutischen Team sind häufig. Sie sollten nicht als reine Sanktionsursache in die Vollzugsakte einfließen, sondern als Behandlungsthema dokumentiert werden. Hier lohnt sich eine frühe anwaltliche Begleitung: Negative Einträge in der Vollzugsakte werden Jahre später in Gefährlichkeitsgutachten gewichtet und wirken oft nach, selbst wenn das zugrundeliegende Ereignis längst aufgearbeitet ist.

Überprüfung, bedingte Entlassung und die Reform 2023

Das Gericht muss die Unterbringung in regelmäßigen Abständen von Amts wegen überprüfen, nach § 25 Abs 3 StGB in der Regel jährlich, in bestimmten Konstellationen auch häufiger. Grundlage sind eine aktuelle Stellungnahme der Anstalt und in der Regel ein aktuelles Sachverständigengutachten. Der Untergebrachte hat das Recht, gehört zu werden; seine Verteidigung kann ein Gegengutachten anregen, das Erstgutachten mit konkreten Fragen konfrontieren, eigene Unterlagen, Therapieverläufe, Arbeitsberichte, Gutachten externer Psychiater, vorlegen. Diese Überprüfungsverhandlungen sind der wichtigste Termin im Jahresverlauf eines Maßnahmenvollzugsmandats. Wer hier nicht vorbereitet antritt, verliert ein Jahr.

Die bedingte Entlassung aus der Maßnahme setzt nach § 47 StGB in Verbindung mit § 25 Abs 3 StGB voraus, dass die Gefährlichkeit nicht mehr im Sinne der Einweisungsvoraussetzungen besteht, oder, bei § 21 Abs 2-Fällen, dass sie im Zusammenwirken mit Auflagen ausreichend gemindert werden kann. Zu den typischen Auflagen zählen Bewährungshilfe, verpflichtende ambulante Therapie, regelmäßige ärztliche Kontrollen, Meldepflichten, Einschränkung des Aufenthaltsorts, in geeigneten Fällen auch elektronisch überwachter Hausarrest nach § 156b StVG. Die Probezeit beträgt fünf bis zehn Jahre. Verstöße gegen Auflagen können den Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückführung in den Vollzug nach sich ziehen, auch Jahre später.

Das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I 2023/126), in Kraft seit 1. März 2023, hat die wichtigsten Stellschrauben neu justiert: Anhebung der Strafdrohungsschwelle, Präzisierung der Einweisungsvoraussetzungen, eigene Regeln für Vollzug und Überprüfung, stärkere Entkoppelung vom klassischen Strafvollzug. Für Altfälle bedeutet das: Wer nach altem Recht mit einer Anlasstat zwischen einem und drei Jahren Strafdrohung eingewiesen wurde, kann, abhängig vom konkreten Delikt und Verlauf, nach neuem Recht die Entlassung oder eine Überführung prüfen lassen. Diese Verfahren laufen nach Übergangsbestimmungen, sind aktenmäßig und gutachtlich aufwendig und Verfahrenshilfe kommt in Betracht. Gerade hier entstehen seit 2023 die ersten Präjudizien, eine Phase, in der strategische Verteidigung den entscheidenden Unterschied macht.

Verfahrenstechnisch gilt für die jährliche Überprüfung: Die Anstalt hat rechtzeitig vor Ablauf der letzten Überprüfungsfrist eine neue Stellungnahme vorzulegen; das Gericht hört den Untergebrachten und seinen Verteidiger, zieht ein aktuelles Sachverständigengutachten bei und entscheidet mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht Beschwerde an das Oberlandesgericht offen, Frist 14 Tage ab Zustellung. Versäumt die Anstalt ihre Frist, kann eine vorzeitige Prüfung beantragt werden; auch der Untergebrachte hat ein eigenständiges Antragsrecht. Für Altfälle aus der Zeit vor dem 1. März 2023 lohnt sich eine aktenbasierte Vorprüfung: Welche Anlasstat lag dem Urteil zugrunde, welche Strafdrohungsobergrenze hatte diese nach altem Recht und welche Konsequenzen zieht die neue Einweisungsschwelle? In vielen Fällen führt diese Prüfung nicht zur unmittelbaren Entlassung, wohl aber zu einer deutlich veränderten Argumentationslage bei der nächsten regulären Überprüfung.

Wann die Verteidigung handeln muss und was Angehörige wissen sollten

Für Angehörige und Beschuldigte ist der zeitliche Rhythmus eines Maßnahmenvollzugsmandats entscheidend. Drei Zeitpunkte sind besonders kritisch. Die erste Haftprüfung oder einstweilige Anhaltung, meist binnen Tagen nach dem Ereignis, ist die reale Weichenstellung für Verteidigerwahl, Gutachterbenennung und Aktenlage. Das Hauptverfahren oder Einweisungsverfahren, meist Wochen bis Monate später, je nach Umfang der Begutachtung, ist die Entscheidung über die Unterbringung als solche. Die erste jährliche Überprüfung nach Unterbringung, ein Jahr danach, ist oft der Termin mit der völlig anderen Sachlage: erste Behandlungserfolge, aber auch erste Verhaltenszwischenfälle, neue diagnostische Einschätzungen. Zu jedem dieser Zeitpunkte sind andere Unterlagen relevant, andere Fachgutachter zu kontaktieren und andere Argumentationslinien aufzubauen. Wer glaubt, man könne alle drei mit einem einzigen Standardvorgehen bestreiten, irrt.

Praktisch bewährt hat sich für Angehörige ein strukturierter Erstkontakt mit drei Informationen: das Aktenzeichen des zugrundeliegenden Strafverfahrens, die Justizanstalt oder Klinik der Unterbringung und eine kurze Zusammenfassung der Diagnose sowie der bisherigen Behandlung, soweit bekannt. Auf dieser Basis lässt sich in einem ersten Telefon- oder Video-Termin klären, ob eine aktive Verteidigungslinie sinnvoll ist, wer auf anwaltlicher Seite federführend übernimmt und wie die Honorargestaltung aussieht. Zur Akte, die mittelfristig zur Verfügung stehen sollte, gehören: das Urteil mit Einweisungsausspruch, die letzte Überprüfungsentscheidung einschließlich des damals beigezogenen Sachverständigengutachtens, der aktuelle Vollzugsplan und, ab dem zweiten Jahr, die Jahresstellungnahmen der Anstalt. Je vollständiger die Akte, desto schärfer die strategische Empfehlung.

Zum Honorar: Maßnahmenvollzug-Mandate sind fast immer Langzeitmandate. Pauschalvereinbarungen pro Überprüfungsverhandlung sind üblich, Zeithonorar bei Einweisungsverfahren ebenso. Verfahrenshilfe ist im Einweisungsverfahren der Regelfall und wird auf Antrag gewährt, sobald die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind; auch für spätere Überprüfungs- und Entlassungsverfahren kann Verfahrenshilfe beantragt werden. In der Praxis gilt: Es scheitert fast nie am Honorar, es scheitert am zu späten Erstkontakt. Maßnahmenvollzug ist ein Feld, das selbst innerhalb des Strafrechts als hochspezialisiert gilt. Es verbindet Strafverfahrensrecht, Vollzugsrecht, forensische Psychiatrie und Verfassungsrecht in ungewöhnlicher Dichte. Für Betroffene heißt das konkret: Wer die Felder nicht professionell zusammenführt, verliert, entweder Zeit in der Unterbringung, Gesundheit durch unpassende Behandlung, oder Chancen bei der Entlassung. Anwaltliche Begleitung ist hier keine Komfortleistung, sondern in der Sache unverzichtbar.

Ein letzter Punkt zu den Grundrechtsbezügen: Der Maßnahmenvollzug steht seit Jahren im Fokus des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) und der österreichischen Volksanwaltschaft. Berichte dieser Stellen haben wiederholt strukturelle Defizite dokumentiert, therapeutische Unterversorgung, fehlende Differenzierung zwischen akutem und chronischem Behandlungsbedarf, mangelnde Entlassungsvorbereitung. Diese Berichte sind keine leere Kritik, sondern belastbare Argumentationshilfe in konkreten Verfahren: Wer etwa einen Verlegungsantrag begründet oder gegen eine ablehnende Lockerungsentscheidung beschwerdeführt, kann sich auf diese offiziellen Befunde stützen. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (Art 5 EMRK, Art 3 EMRK) spielt in der Überprüfungspraxis eine zunehmende Rolle, etwa wenn die Unterbringung unverhältnismäßig lang wird oder die Behandlung nicht zielgerichtet erfolgt. Die Verteidigung im Maßnahmenvollzug ist heute damit nicht mehr nur Tatsachen- und Prognosearbeit, sondern auch Grundrechtsarbeit und das bedeutet, dass Ersteinschätzungen sich lohnen, selbst wenn die Situation auf den ersten Blick aussichtslos wirkt.

Vertiefungsthemen

Worüber wir im Detail beraten.

01

Voraussetzungen nach § 21 StGB

Zurechnungsunfähig nach § 11 StGB oder zurechnungsfähig mit Abartigkeit höheren Grades, die zwei Einweisungswege und die Strafdrohungsschwelle nach der Reform 2023.

02

Gefährlichkeitsprognose und Sachverständigengutachten

HCR-20, PCL-R, SVR-20: strukturierte Prognoseinstrumente, ihre Grenzen und die Angriffspunkte der Verteidigung. Gegengutachten als zentrales Werkzeug.

03

Vollzugslockerungen und Verlegungen

Vom begleiteten Ausgang bis zum Freigang, Kriterien, Verfahren und Beschwerdewege bei ablehnenden Entscheidungen. Verlegung zwischen Klinik und Justizanstalt.

04

Bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug

Voraussetzungen nach § 47 StGB iVm § 25 Abs 3 StGB, Probezeit fünf bis zehn Jahre, Auflagenkatalog und die Rolle der Bewährungshilfe.

05

Reformübergang 2023, was für Altfälle gilt

Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 (BGBl I 2023/126), die neue Strafdrohungsschwelle von mehr als drei Jahren und die Überprüfung von Altfällen.

Maßnahmenvollzug, jede Überprüfung zählt.

Ob Einweisungsverfahren, jährliche Überprüfung oder Antrag auf bedingte Entlassung, gut vorbereitet heißt: mit aktuellem Gutachten, strukturierter Argumentation und rechtzeitig. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

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