Das Gericht prüft mindestens einmal jährlich von Amts wegen, ob die Unterbringung noch notwendig ist (§ 25 Abs 3 StGB).
Vorbeugende Maßnahmen sind nach § 25 StGB so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Es gibt also keine im Urteil festgelegte feste Dauer, sondern eine fortlaufende Kontrolle. Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht mindestens einmal jährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die weitere Unterbringung noch notwendig ist. Die Jahresfrist läuft ab der letzten erstinstanzlichen Entscheidung. Fällt die Gefährlichkeit weg, ist die Person zu entlassen, andernfalls bleibt die Maßnahme aufrecht.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den Lauf der Jahresfrist im Blick behalten, sie knüpft an die letzte erstinstanzliche Entscheidung an. Zweitens die für die Prognose maßgeblichen Umstände dokumentieren, etwa Behandlungsfortschritte. Drittens prüfen, ob bereits vor dem nächsten Termin ein Antrag auf bedingte Entlassung sinnvoll ist.