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Maßnahmenvollzug

Bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und die jährliche Überprüfung nach §§ 25, 47 StGB

Bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und die jährliche Überprüfung: die Kontrolle von Amts wegen nach § 25 Abs 3 StGB und die Entlassung nach § 47 StGB.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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26. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer in einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme untergebracht ist oder einen Angehörigen im Maßnahmenvollzug weiß, fragt früh nach dem Ende: Wann ist eine Entlassung möglich und wer entscheidet darüber? Anders als bei einer Freiheitsstrafe gibt es hier keine im Urteil festgelegte Dauer. Die Maßnahme dauert grundsätzlich so lange, wie ihr Zweck es erfordert.

Dieser Beitrag erklärt die periodische Kontrolle und die bedingte Entlassung. Nach § 25 Abs 3 StGB prüft das Gericht mindestens einmal jährlich von Amts wegen, ob die weitere Unterbringung noch notwendig ist. § 47 StGB regelt die bedingte Entlassung, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht. Maßstab ist stets die Gefährlichkeitsprognose, nicht der bloße Zeitablauf.

Worum geht es Ihnen?

Jährliche Überprüfung, Entlassung, Probezeit oder Ablehnung?

Die Maßnahme wird laufend kontrolliert, nicht für eine feste Zeit verhängt. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Worum geht es Ihnen bei der Überprüfung des Maßnahmenvollzugs?

Die freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme wird nicht für eine feste Zeit verhängt, sondern so lange vollzogen, wie ihr Zweck es erfordert. Mindestens einmal jährlich prüft das Gericht von Amts wegen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Das Gericht prüft mindestens einmal jährlich von Amts wegen, ob die Unterbringung noch notwendig ist (§ 25 Abs 3 StGB).

Vorbeugende Maßnahmen sind nach § 25 StGB so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Es gibt also keine im Urteil festgelegte feste Dauer, sondern eine fortlaufende Kontrolle. Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht mindestens einmal jährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die weitere Unterbringung noch notwendig ist. Die Jahresfrist läuft ab der letzten erstinstanzlichen Entscheidung. Fällt die Gefährlichkeit weg, ist die Person zu entlassen, andernfalls bleibt die Maßnahme aufrecht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Lauf der Jahresfrist im Blick behalten, sie knüpft an die letzte erstinstanzliche Entscheidung an. Zweitens die für die Prognose maßgeblichen Umstände dokumentieren, etwa Behandlungsfortschritte. Drittens prüfen, ob bereits vor dem nächsten Termin ein Antrag auf bedingte Entlassung sinnvoll ist.

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02

Die bedingte Entlassung nach § 47 StGB setzt voraus, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht.

Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme richtet sich nach § 47 StGB. Sie kommt in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, die zur Unterbringung geführt hat, nicht mehr besteht. Maßstab ist also die Gefährlichkeitsprognose, nicht der Ablauf einer bestimmten Zeit. Mit der bedingten Entlassung ordnet das Gericht eine Probezeit an und kann Weisungen sowie Bewährungshilfe vorsehen, um den Übergang zu begleiten.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Grundlagen für eine günstige Prognose zusammentragen, etwa Therapieverlauf und ein tragfähiges soziales Umfeld. Zweitens ein klares Bild des Lebens nach der Entlassung entwickeln, weil Weisungen daran anknüpfen. Drittens den Antrag mit Blick auf den nächsten Überprüfungstermin vorbereiten.

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03

Mit der bedingten Entlassung ordnet das Gericht eine Probezeit an und kann Weisungen und Bewährungshilfe vorsehen (§ 47 StGB).

Die bedingte Entlassung ist keine endgültige Beendigung der Maßnahme, sondern eine Entlassung unter Bedingungen. Nach § 47 StGB ordnet das Gericht eine Probezeit an. Es kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Weisungen knüpfen häufig an die fortgesetzte Behandlung oder an die Lebensführung an und sollen die Gefährlichkeit nachhaltig gering halten. Erst wenn die Voraussetzungen der Maßnahme wegfallen, ist sie aufzuheben, andernfalls bleibt der Rahmen der bedingten Entlassung bestehen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die in Aussicht stehenden Weisungen frühzeitig durchgehen, damit sie realistisch erfüllbar sind. Zweitens die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe als Chance nutzen, nicht nur als Pflicht. Drittens jede Auflage genau einhalten, weil Verstöße die Probezeit gefährden.

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04

Wird die bedingte Entlassung abgelehnt, bleibt die Maßnahme aufrecht und wird spätestens bei der nächsten jährlichen Prüfung erneut kontrolliert.

Verneint das Gericht den Wegfall der Gefährlichkeit, bleibt die Unterbringung bestehen. Das bedeutet nicht das Ende des Verfahrens: Nach § 25 Abs 3 StGB ist die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung mindestens einmal jährlich von Amts wegen erneut zu prüfen, gerechnet ab der letzten erstinstanzlichen Entscheidung. Sobald die Voraussetzungen der Maßnahme wegfallen, ist sie aufzuheben, sonst kommt eine bedingte oder endgültige Entlassung in Betracht. Maßgeblich bleibt stets die aktuelle Gefährlichkeitsprognose.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Begründung der ablehnenden Entscheidung genau auswerten, um die entscheidenden Punkte zu erkennen. Zweitens gezielt an den dort benannten Risikofaktoren arbeiten, etwa durch Fortsetzung der Behandlung. Drittens die nächste jährliche Überprüfung vorbereiten und im Blick behalten, wann die Jahresfrist abläuft.

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Die jährliche Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB

Vorbeugende Maßnahmen sind nach § 25 StGB so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Es gibt daher keine im Urteil festgelegte Dauer, an deren Ende die Entlassung automatisch eintritt. An die Stelle einer festen Frist tritt die fortlaufende Kontrolle der Notwendigkeit. Fällt die Gefährlichkeit weg, die zur Unterbringung geführt hat, ist die Person zu entlassen.

Den Kern dieser Kontrolle bildet § 25 Abs 3 StGB. Danach hat das Gericht mindestens einmal jährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die weitere Unterbringung noch notwendig ist. Diese Prüfung muss nicht eigens beantragt werden, sie findet ohnehin statt. Die Jahresfrist läuft ab der letzten erstinstanzlichen Entscheidung, sodass sich der nächste Überprüfungszeitpunkt verlässlich bestimmen lässt.

Für die untergebrachte Person und ihre Angehörigen ist wichtig, den Fristlauf zu kennen und die Überprüfung vorzubereiten. Maßgeblich ist die aktuelle Gefährlichkeitsprognose, in die etwa der Behandlungsverlauf und die Aussichten für ein Leben außerhalb der Einrichtung einfließen. Wer diese Grundlagen sorgfältig dokumentiert, geht informiert in den nächsten Termin.

Die bedingte Entlassung nach § 47 StGB

Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme richtet sich nach § 47 StGB. Sie kommt in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, derentwegen die Person untergebracht wurde, nicht mehr besteht. Entscheidend ist damit die Prognose über das künftige Verhalten, nicht das Erreichen einer bestimmten Mindestdauer.

Die bedingte Entlassung beendet die Maßnahme nicht endgültig, sondern entlässt unter Bedingungen. Das Gericht ordnet eine Probezeit an und kann zusätzlich Weisungen erteilen sowie Bewährungshilfe vorsehen. Weisungen knüpfen häufig an die Fortsetzung einer Behandlung oder an die Lebensführung an. Sie sollen sicherstellen, dass die günstige Prognose auch außerhalb der Einrichtung trägt.

Liegen die Voraussetzungen der Maßnahme insgesamt nicht mehr vor, ist sie aufzuheben. Andernfalls bewegt sich die Entscheidung zwischen Fortdauer der Unterbringung und bedingter oder endgültiger Entlassung. In jedem Fall steht die Gefährlichkeitsprognose im Mittelpunkt, weshalb eine nachvollziehbare Darstellung des Behandlungsfortschritts und des sozialen Umfelds zentral ist.

Überprüfung und Entlassung im Vergleich

Jährliche Überprüfung und bedingte Entlassung gegenübergestellt

Beide Schritte betreffen das Ende des Maßnahmenvollzugs, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an. Die Übersicht stellt die wichtigsten Punkte nebeneinander.

Gegenüberstellung von jährlicher Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) und bedingter Entlassung (§ 47 StGB)
Merkmal Jährliche Überprüfung Bedingte Entlassung
Grundlage Norm § 25 Abs 3 StGB § 47 StGB
Anlass Auslöser Von Amts wegen, mindestens einmal jährlich Wegfall der Gefährlichkeit anzunehmen
Frist Zeitliche Anknüpfung Jahresfrist ab letzter erstinstanzlicher Entscheidung Keine feste Dauer, prognoseabhängig
Maßstab Geprüft wird Ist die weitere Unterbringung noch notwendig Besteht die Gefährlichkeit nicht mehr
Folge Ergebnis Fortdauer oder Entlassung Probezeit, Weisungen und Bewährungshilfe möglich

Die jährliche Überprüfung ist der laufende Rahmen, in dem auch über eine bedingte Entlassung entschieden werden kann. Beide stützen sich auf die aktuelle Gefährlichkeitsprognose.

Gefährlichkeitsprognose und Vorbereitung in der Praxis

Im Mittelpunkt jeder Entscheidung über Fortdauer oder Entlassung steht die Gefährlichkeitsprognose. Geprüft wird, ob anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht. Dabei zählen nicht abstrakte Bekundungen, sondern nachvollziehbare Umstände wie der Verlauf der Behandlung, die Einsicht in die Anlasstat und ein tragfähiges Umfeld nach der Entlassung.

Wer eine bedingte Entlassung anstrebt, bereitet sich am besten frühzeitig vor. Hilfreich ist, den Behandlungsfortschritt zu dokumentieren, ein realistisches Bild des Lebens nach der Maßnahme zu entwickeln und mögliche Weisungen mitzudenken. Da das Gericht Weisungen und Bewährungshilfe anordnen kann, erleichtert ein klarer Plan die günstige Prognose.

Wird die Entlassung abgelehnt, ist das kein Endpunkt. Die nächste jährliche Überprüfung folgt von Amts wegen, gerechnet ab der letzten erstinstanzlichen Entscheidung. Die Zeit bis dahin lässt sich nutzen, um an den benannten Risikofaktoren zu arbeiten. In jeder Phase ist anwaltliche Begleitung sinnvoll, damit Anträge und Unterlagen auf den richtigen Maßstab ausgerichtet sind.

Häufige Fragen

Was zur Überprüfung des Maßnahmenvollzugs häufig gefragt wird.

Wie oft wird der Maßnahmenvollzug überprüft? +

Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht mindestens einmal jährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die weitere Unterbringung noch notwendig ist. Die Jahresfrist läuft ab der letzten erstinstanzlichen Entscheidung. Die Überprüfung findet ohnehin statt und muss nicht eigens beantragt werden.

Hat die Maßnahme eine feste Höchstdauer? +

Vorbeugende Maßnahmen sind nach § 25 StGB so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Es gibt also keine im Urteil festgelegte Dauer wie bei einer Freiheitsstrafe. Fällt die Gefährlichkeit weg, ist die Person zu entlassen. Maßgeblich ist die laufend zu kontrollierende Notwendigkeit der Unterbringung.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine bedingte Entlassung möglich? +

Die bedingte Entlassung nach § 47 StGB kommt in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht. Entscheidend ist die Gefährlichkeitsprognose, nicht der Ablauf einer bestimmten Zeit. Das Gericht ordnet dabei eine Probezeit an und kann Weisungen sowie Bewährungshilfe vorsehen.

Was bedeutet die Probezeit bei der bedingten Entlassung? +

Die bedingte Entlassung beendet die Maßnahme nicht endgültig, sondern entlässt unter Bedingungen. Nach § 47 StGB ordnet das Gericht eine Probezeit an und kann Weisungen erteilen sowie Bewährungshilfe anordnen. Weisungen knüpfen häufig an die Fortsetzung einer Behandlung oder an die Lebensführung an.

Was geschieht, wenn die bedingte Entlassung abgelehnt wird? +

Wird der Wegfall der Gefährlichkeit verneint, bleibt die Unterbringung aufrecht. Das Verfahren endet damit aber nicht: Die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung ist nach § 25 Abs 3 StGB mindestens einmal jährlich von Amts wegen erneut zu prüfen. Sobald die Voraussetzungen wegfallen, ist die Maßnahme aufzuheben.

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