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Maßnahmenvollzug

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB: Voraussetzungen, Einordnung zu § 21 StGB und Höchstdauer von zwei Jahren.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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25. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer wegen einer Suchtmittelproblematik mit dem Strafrecht in Berührung kommt, stößt rasch auf eine besondere Rechtsfolge: die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB. Sie ist keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme mit einem klaren Ziel, der Entwöhnungsbehandlung. Wer ihre Voraussetzungen und Grenzen kennt, kann den weiteren Weg besser einschätzen.

Dieser Beitrag erklärt, wann die Unterbringung nach § 22 StGB in Betracht kommt, wie sie sich von der Unterbringung nach § 21 StGB abgrenzt und wie lange sie dauern darf. Im Mittelpunkt stehen die drei Voraussetzungen der Suchtmittelgewöhnung, der Zusammenhangstat und der Gefahr weiterer Straftaten sowie die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren. Überprüfung und bedingte Entlassung richten sich nach den §§ 25, 47 StGB.

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Voraussetzungen, Einordnung, Dauer oder Überprüfung, was brauchen Sie?

Die Unterbringung nach § 22 StGB ist an enge Voraussetzungen geknüpft und mit zwei Jahren befristet. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Worum geht es Ihnen bei der Unterbringung nach § 22 StGB?

Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist eine vorbeugende Maßnahme mit dem Ziel der Entwöhnungsbehandlung. Sie ist an enge Voraussetzungen geknüpft, von der Unterbringung nach § 21 StGB abzugrenzen und mit zwei Jahren befristet. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Unterbringung nach § 22 StGB setzt Suchtmittelgewöhnung, eine damit zusammenhängende Tat und die Gefahr weiterer Straftaten voraus.

Die Unterbringung nach § 22 StGB kommt in Betracht, wenn jemand dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und eine im Zusammenhang mit dieser Gewöhnung begangene oder darauf zurückzuführende mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Hinzu kommen muss die Gefahr, dass die Person im Zusammenhang mit ihrer Gewöhnung weitere Straftaten begehen werde. Erst das Zusammentreffen dieser Voraussetzungen trägt die Maßnahme. Ziel ist nicht die Strafe, sondern die Entwöhnungsbehandlung.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob die Anlasstat tatsächlich auf die Gewöhnung zurückgeht oder mit ihr zusammenhängt. Zweitens die Gefährlichkeitsprognose hinterfragen, also ob weitere Taten im Zusammenhang mit der Gewöhnung drohen. Drittens klären lassen, ob die Maßnahme unterbleibt, etwa weil der Versuch aussichtslos erscheint.

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02

Die Unterbringung nach § 22 StGB unterbleibt, wenn die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 StGB vorliegen.

Beide Maßnahmen sind freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahmen, sie knüpfen aber an unterschiedliche Ursachen an. § 21 StGB betrifft die Unterbringung wegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, auf der die Anlasstat beruht. § 22 StGB betrifft die Gewöhnung an ein berauschendes Mittel oder Suchtmittel und die Entwöhnungsbehandlung. Das Gesetz ordnet einen Vorrang an: Die Unterbringung nach § 22 StGB unterbleibt, wenn die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 StGB vorliegen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens das eingeholte Gutachten daraufhin lesen, ob eine psychische Störung im Sinne des § 21 StGB oder eine Gewöhnung im Vordergrund steht. Zweitens die unterschiedlichen Rechtsfolgen beachten, denn die Unterbringung nach § 22 StGB ist mit zwei Jahren befristet. Drittens die richtige Einordnung mit der Verteidigung abstimmen, weil sie über Dauer und Vollzug entscheidet.

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03

Die Unterbringung nach § 22 StGB dient der Entwöhnungsbehandlung und darf zwei Jahre nicht übersteigen.

Die Maßnahme zielt auf die Entwöhnungsbehandlung der untergebrachten Person. Anders als die Unterbringung nach § 21 StGB ist sie nach § 22 StGB von vornherein befristet: Sie darf zwei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze richtet sich die Dauer nach dem Behandlungserfolg und der weiter bestehenden Gefährlichkeit. Wurde die Maßnahme neben einer Strafe angeordnet, ist die im Vollzug der Maßnahme verbrachte Zeit zu berücksichtigen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Behandlungsverlauf dokumentieren lassen, weil er für die Dauer und für eine spätere Entlassung maßgeblich ist. Zweitens die Zweijahresgrenze im Blick behalten und ihren Ablauf rechtzeitig vorbereiten. Drittens das Verhältnis zur Strafe und die Anrechnung der Behandlungszeit klären lassen.

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Die Unterbringung wird mindestens einmal jährlich überprüft (§ 25 StGB); eine bedingte Entlassung richtet sich nach § 47 StGB.

Die Maßnahme ist nur so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Nach § 25 StGB hat das Gericht mindestens einmal jährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die weitere Unterbringung noch notwendig ist; die Jahresfrist läuft ab der letzten erstinstanzlichen Entscheidung. Fällt die Gefährlichkeit weg, ist die Person zu entlassen. Eine bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme richtet sich nach § 47 StGB, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht; dabei können eine Probezeit, Weisungen und Bewährungshilfe angeordnet werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die jährliche Überprüfung im Blick behalten und Unterlagen über den Behandlungsfortschritt vorlegen. Zweitens die Gefährlichkeitsprognose mit therapeutischen Berichten untermauern. Drittens eine bedingte Entlassung nach § 47 StGB vorbereiten und mögliche Weisungen frühzeitig mitdenken.

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Die Voraussetzungen nach § 22 StGB

Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher knüpft an drei Voraussetzungen an. Erstens muss die Person dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben sein. Zweitens muss sie eine im Zusammenhang mit dieser Gewöhnung begangene oder darauf zurückzuführende mit Strafe bedrohte Handlung begehen. Drittens muss die Gefahr bestehen, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Gewöhnung weitere Straftaten begehen werde.

Der innere Zusammenhang zwischen Gewöhnung und Tat ist der Kern der Maßnahme. Es genügt nicht jede Straftat einer suchtkranken Person, sondern es muss ein Bezug zur Gewöhnung bestehen, sei es, dass die Tat aus ihr hervorgeht, sei es, dass sie auf sie zurückzuführen ist. Auch die Gefährlichkeitsprognose ist auf diesen Zusammenhang bezogen, sie betrifft weitere Taten im Zusammenhang mit der Gewöhnung.

Die Maßnahme unterbleibt unter bestimmten Umständen. Sie kommt nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 StGB vorliegen, wenn der Versuch einer Entwöhnungsbehandlung aussichtslos erscheint oder wenn die für die Maßnahme nötigen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Damit bleibt die Unterbringung auf jene Fälle beschränkt, in denen eine Behandlung sinnvoll und durchführbar ist.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die Unterbringung nach § 22 StGB ist von jener nach § 21 StGB zu unterscheiden. Beide sind freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahmen, sie knüpfen aber an unterschiedliche Ursachen an. § 21 StGB betrifft die Unterbringung wegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, auf der die Anlasstat beruht. § 22 StGB betrifft demgegenüber die Gewöhnung an ein berauschendes Mittel oder Suchtmittel und zielt auf die Entwöhnungsbehandlung.

Das Gesetz ordnet ein klares Verhältnis an. Die Unterbringung nach § 22 StGB unterbleibt, wenn die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 StGB vorliegen. Steht also eine psychische Störung im Sinne des § 21 StGB im Vordergrund, geht diese Maßnahme vor. Erst wenn deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt die Unterbringung wegen Suchtmittelgewöhnung in Betracht.

Die Einordnung hat erhebliche Folgen. Die Unterbringung nach § 22 StGB ist von vornherein mit zwei Jahren befristet, während die Unterbringung nach § 21 StGB diese feste Obergrenze nicht kennt. Die richtige Einordnung entscheidet damit über die mögliche Dauer und über den Vollzug. Sie beruht regelmäßig auf einem Sachverständigengutachten, das Gericht und Verteidigung sorgfältig auswerten.

Zwei Maßnahmen im Vergleich

Unterbringung nach § 22 StGB und nach § 21 StGB gegenübergestellt

Beide sind freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahmen, unterscheiden sich aber in Anknüpfung, Ziel und Höchstdauer. Die Übersicht stellt die wichtigsten Punkte nebeneinander.

Gegenüberstellung der Unterbringung nach § 22 StGB und der Unterbringung nach § 21 StGB
Merkmal Unterbringung § 22 StGB Unterbringung § 21 StGB
Anknüpfung Ursache Gewöhnung an berauschendes Mittel oder Suchtmittel Schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung
Ziel Zweck Entwöhnungsbehandlung Forensisch-therapeutische Behandlung
Höchstdauer Befristung Darf zwei Jahre nicht übersteigen Keine feste Obergrenze in dieser Form
Vorrang Verhältnis Unterbleibt, wenn § 21 StGB einschlägig ist Geht der Unterbringung nach § 22 StGB vor
Überprüfung Kontrolle Mindestens jährlich (§ 25 StGB) Mindestens jährlich (§ 25 StGB)

Die richtige Einordnung beruht regelmäßig auf einem Gutachten und entscheidet über Dauer und Vollzug. Überprüfung und bedingte Entlassung richten sich in beiden Fällen nach den §§ 25, 47 StGB.

Höchstdauer, Überprüfung und Entlassung

Die Unterbringung nach § 22 StGB ist mit zwei Jahren befristet, sie darf diese Dauer nicht übersteigen. Innerhalb der Grenze richtet sich die tatsächliche Dauer nach dem Behandlungserfolg und nach der weiter bestehenden Gefährlichkeit. Wurde die Maßnahme neben einer Strafe angeordnet, ist die im Vollzug der Maßnahme verbrachte Zeit zu berücksichtigen.

Die Maßnahme ist nur so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Nach § 25 StGB hat das Gericht mindestens einmal jährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die weitere Unterbringung noch notwendig ist. Die Jahresfrist läuft ab der letzten erstinstanzlichen Entscheidung. Fällt die Gefährlichkeit weg, ist die Person zu entlassen und die Maßnahme aufzuheben.

Eine bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme richtet sich nach § 47 StGB. Sie setzt voraus, dass anzunehmen ist, die Gefährlichkeit bestehe nicht mehr. Dabei können eine Probezeit sowie Weisungen und Bewährungshilfe angeordnet werden, die den Übergang in ein Leben ohne Sucht und ohne weitere Straftaten begleiten.

Häufige Fragen

Was zur Unterbringung nach § 22 StGB häufig gefragt wird.

Was ist die Unterbringung nach § 22 StGB? +

Es ist die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. Sie ist keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme mit dem Ziel der Entwöhnungsbehandlung. Voraussetzung ist, dass die Person dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist, eine damit zusammenhängende mit Strafe bedrohte Handlung begeht und die Gefahr weiterer Straftaten im Zusammenhang mit der Gewöhnung besteht.

Wie lange darf die Unterbringung nach § 22 StGB dauern? +

Die Unterbringung darf zwei Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze richtet sich die tatsächliche Dauer nach dem Behandlungserfolg und der weiter bestehenden Gefährlichkeit. Das Gericht prüft nach § 25 StGB mindestens einmal jährlich, ob die weitere Unterbringung noch notwendig ist.

Worin unterscheidet sich § 22 StGB von § 21 StGB? +

§ 22 StGB knüpft an die Gewöhnung an ein berauschendes Mittel oder Suchtmittel an und zielt auf die Entwöhnungsbehandlung, befristet auf zwei Jahre. § 21 StGB betrifft die Unterbringung wegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung. Die Unterbringung nach § 22 StGB unterbleibt, wenn die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 StGB vorliegen.

Wann unterbleibt die Unterbringung nach § 22 StGB? +

Die Maßnahme unterbleibt, wenn die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 StGB vorliegen, wenn der Versuch einer Entwöhnungsbehandlung aussichtslos erscheint oder wenn die für die Maßnahme nötigen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Sie bleibt damit auf Fälle beschränkt, in denen eine Behandlung sinnvoll und durchführbar ist.

Wie wird über eine Entlassung entschieden? +

Die Maßnahme ist nur so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Das Gericht prüft nach § 25 StGB mindestens jährlich die weitere Notwendigkeit. Eine bedingte Entlassung richtet sich nach § 47 StGB, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht; dabei können eine Probezeit, Weisungen und Bewährungshilfe angeordnet werden.

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