Die Unterbringung nach § 22 StGB setzt Suchtmittelgewöhnung, eine damit zusammenhängende Tat und die Gefahr weiterer Straftaten voraus.
Die Unterbringung nach § 22 StGB kommt in Betracht, wenn jemand dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und eine im Zusammenhang mit dieser Gewöhnung begangene oder darauf zurückzuführende mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Hinzu kommen muss die Gefahr, dass die Person im Zusammenhang mit ihrer Gewöhnung weitere Straftaten begehen werde. Erst das Zusammentreffen dieser Voraussetzungen trägt die Maßnahme. Ziel ist nicht die Strafe, sondern die Entwöhnungsbehandlung.
Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob die Anlasstat tatsächlich auf die Gewöhnung zurückgeht oder mit ihr zusammenhängt. Zweitens die Gefährlichkeitsprognose hinterfragen, also ob weitere Taten im Zusammenhang mit der Gewöhnung drohen. Drittens klären lassen, ob die Maßnahme unterbleibt, etwa weil der Versuch aussichtslos erscheint.