Die Unterbringung nach § 21 StGB setzt eine Anlasstat mit mehr als einem Jahr Strafdrohung, eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung und eine qualifizierte Gefährlichkeitsprognose voraus.
§ 21 StGB in der Fassung der Reform mit Wirkung 1.3.2023 knüpft die Unterbringung an drei Voraussetzungen. Erstens muss eine Anlasstat vorliegen, die mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr bedroht ist. Zweitens muss die Tat auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhen, eine Formel, die die frühere geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades ersetzt hat. Drittens braucht es eine qualifizierte Gefährlichkeitsprognose, dass die Person unter dem Einfluss der Störung eine Tat mit schweren Folgen begehen werde. Erst das Zusammentreffen aller drei Punkte trägt die Maßnahme.
Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob die Anlasstat die Schwelle von mehr als einem Jahr Strafdrohung überhaupt erreicht. Zweitens das psychiatrische Gutachten daraufhin durchsehen, ob es eine schwerwiegende und nachhaltige Störung im Sinne der Neuregelung belegt. Drittens die Gefährlichkeitsprognose hinterfragen, denn sie ist der häufigste Ansatzpunkt der Verteidigung.