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Maßnahmenvollzug

Maßnahmenvollzug: Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB

Unterbringung nach § 21 StGB: Voraussetzungen seit der Reform 2023, der Unterschied zwischen Abs 1 und Abs 2 sowie Dauer und Überprüfung nach §§ 25, 47 StGB.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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24. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer mit dem Vorwurf konfrontiert ist, eine Straftat im Zustand einer psychischen Störung begangen zu haben, oder einen Angehörigen in dieser Lage begleitet, stößt rasch auf den Maßnahmenvollzug. Im Zentrum steht die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB. Sie ist keine Strafe im klassischen Sinn, sondern eine vorbeugende freiheitsentziehende Maßnahme mit Behandlungsauftrag.

Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen und den Ablauf. Mit der Reform mit Wirkung 1.3.2023 wurde der Anknüpfungspunkt neu gefasst: Die Tat muss auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhen, eine Formel, die die frühere geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades ersetzt. Hinzu kommen eine Anlasstat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr und eine qualifizierte Gefährlichkeitsprognose.

Worum geht es bei der Unterbringung?

Voraussetzungen, Absatz, Verfahren oder Dauer, was brauchen Sie?

Die Unterbringung nach § 21 StGB knüpft an strenge Voraussetzungen an und unterscheidet zwei Konstellationen. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Worum geht es Ihnen bei der Unterbringung nach § 21 StGB?

Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB knüpft an strenge Voraussetzungen an und unterscheidet zwei Konstellationen: die Maßnahme anstelle einer Strafe und die Maßnahme zusätzlich zur Strafe. Wählen Sie, was Sie gerade beschäftigt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Unterbringung nach § 21 StGB setzt eine Anlasstat mit mehr als einem Jahr Strafdrohung, eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung und eine qualifizierte Gefährlichkeitsprognose voraus.

§ 21 StGB in der Fassung der Reform mit Wirkung 1.3.2023 knüpft die Unterbringung an drei Voraussetzungen. Erstens muss eine Anlasstat vorliegen, die mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr bedroht ist. Zweitens muss die Tat auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhen, eine Formel, die die frühere geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades ersetzt hat. Drittens braucht es eine qualifizierte Gefährlichkeitsprognose, dass die Person unter dem Einfluss der Störung eine Tat mit schweren Folgen begehen werde. Erst das Zusammentreffen aller drei Punkte trägt die Maßnahme.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob die Anlasstat die Schwelle von mehr als einem Jahr Strafdrohung überhaupt erreicht. Zweitens das psychiatrische Gutachten daraufhin durchsehen, ob es eine schwerwiegende und nachhaltige Störung im Sinne der Neuregelung belegt. Drittens die Gefährlichkeitsprognose hinterfragen, denn sie ist der häufigste Ansatzpunkt der Verteidigung.

Vertiefung: Maßnahmenvollzug im Überblick →
02

Abs 1 betrifft die Unterbringung anstelle einer Strafe bei Zurechnungsunfähigkeit, Abs 2 die Unterbringung zusätzlich zur Strafe bei trotz der Störung gegebener Zurechnungsfähigkeit.

§ 21 StGB unterscheidet zwei Konstellationen. Nach § 21 Abs 1 StGB tritt die Unterbringung anstelle einer Strafe, wenn die Person zur Tatzeit wegen der Störung zurechnungsunfähig war. Es ergeht kein Schuldspruch mit Strafe, sondern die Anordnung der Maßnahme. Nach § 21 Abs 2 StGB tritt die Unterbringung zusätzlich zur Strafe, wenn die Person trotz der Störung zurechnungsfähig war. In diesem Fall wird die Strafe vor der Maßnahme vollzogen und die im Maßnahmenvollzug verbrachte Zeit angerechnet. Welcher Absatz greift, hängt davon ab, ob die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben war.

Konkret jetzt zu tun: Erstens klären, ob das Verfahren von Zurechnungsunfähigkeit (Abs 1) oder von Zurechnungsfähigkeit trotz Störung (Abs 2) ausgeht. Zweitens bei Abs 2 die Reihenfolge im Blick behalten, dass zuerst die Strafe und dann die Maßnahme vollzogen wird. Drittens die Anrechnung der Maßnahmenzeit beachten, damit sie korrekt erfasst wird.

Vertiefung: bedingte Entlassung und Überprüfung →
03

Über die Unterbringung entscheidet das Gericht auf Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Störung und zur Gefährlichkeitsprognose.

Das Verfahren über die Unterbringung nach § 21 StGB stützt sich auf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. Es beurteilt, ob eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliegt und ob die qualifizierte Gefährlichkeitsprognose gerechtfertigt ist, dass die Person unter dem Einfluss der Störung eine Tat mit schweren Folgen begehen werde. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden, in der Praxis hat es aber großes Gewicht. Die Maßnahme wird in einer forensisch-therapeutischen Einrichtung vollzogen, die einen Behandlungsauftrag hat.

Konkret jetzt zu tun: Erstens das Gutachten genau prüfen, vor allem die Begründung der Gefährlichkeitsprognose. Zweitens überlegen, ob ein ergänzendes oder ein abweichendes Gutachten in Betracht kommt. Drittens den Behandlungsauftrag der Einrichtung im Auge behalten, weil er für die spätere Überprüfung und Entlassung Bedeutung hat.

Vertiefung: Unterbringung nach § 22 StGB →
04

Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr Zweck es erfordert und wird nach §§ 25, 47 StGB überprüft und kann bedingt beendet werden.

Die Unterbringung nach § 21 StGB ist keine fixe Strafe, sie dauert grundsätzlich so lange, wie es ihr Zweck erfordert. Nach § 25 StGB sind vorbeugende Maßnahmen nur so lange zu vollziehen, wie die Gefährlichkeit besteht; fällt sie weg, ist die Person zu entlassen. Das Gericht hat die weitere Notwendigkeit der Unterbringung von Amts wegen zu überprüfen. Nach § 47 StGB kommt die bedingte Entlassung in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht; sie ist mit einer Probezeit und gegebenenfalls mit Weisungen und Bewährungshilfe verbunden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die regelmäßige Überprüfung nach § 25 StGB im Blick behalten und auf die Behandlungsfortschritte achten. Zweitens auf die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach § 47 StGB hinarbeiten. Drittens die spätere Probezeit mit Weisungen und Bewährungshilfe frühzeitig vorbereiten.

Vertiefung: bedingte Entlassung und Überprüfung →

Die Voraussetzungen nach § 21 StGB

Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die alle vorliegen müssen. Zunächst braucht es eine Anlasstat, die mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr bedroht ist. Tritt diese Schwelle nicht ein, kommt die Unterbringung nach dieser Bestimmung nicht in Betracht.

Der zweite Punkt ist die psychische Störung. Mit der Reform mit Wirkung 1.3.2023 muss die Tat auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhen. Diese Formel hat die frühere Wendung von der geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades abgelöst. Sie verlangt eine Störung von erheblichem Gewicht und Bestand, nicht eine bloß vorübergehende Beeinträchtigung.

Der dritte Punkt ist die qualifizierte Gefährlichkeitsprognose. Es muss nach der Person, ihrem Zustand und der Art der Tat zu befürchten sein, dass sie unter dem Einfluss der Störung eine Tat mit schweren Folgen begehen werde. Erst das Zusammentreffen von Anlasstat, schwerwiegender und nachhaltiger Störung und qualifizierter Prognose trägt die Maßnahme.

Absatz 1 und Absatz 2: anstelle oder zusätzlich zur Strafe

Innerhalb des § 21 StGB sind zwei Konstellationen zu unterscheiden, die sich nach der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit richten. Nach § 21 Abs 1 StGB tritt die Unterbringung anstelle einer Strafe, wenn die Person zur Tatzeit wegen der Störung zurechnungsunfähig war. Es ergeht kein Schuldspruch mit Strafe, das Gericht ordnet die Maßnahme an.

Nach § 21 Abs 2 StGB tritt die Unterbringung zusätzlich zur Strafe, wenn die Person trotz der Störung zur Tatzeit zurechnungsfähig war. In diesem Fall ergeht ein Schuldspruch mit Strafe und daneben wird die Unterbringung angeordnet. Die Strafe wird vor der Maßnahme vollzogen, die im Maßnahmenvollzug verbrachte Zeit wird angerechnet.

Die Einordnung ist nicht bloß formal. Sie entscheidet darüber, ob es bei einer reinen Maßnahme bleibt oder ob Strafe und Maßnahme nebeneinander treten. Welcher Absatz greift, hängt von der gutachterlichen und gerichtlichen Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ab.

Zwei Konstellationen im Vergleich

Unterbringung nach Abs 1 und nach Abs 2 gegenübergestellt

Beide Absätze des § 21 StGB ordnen die Unterbringung an, knüpfen aber an die Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit an und unterscheiden sich in ihren Folgen. Die Übersicht stellt die wichtigsten Punkte nebeneinander.

Gegenüberstellung von § 21 Abs 1 StGB (anstelle der Strafe) und § 21 Abs 2 StGB (zusätzlich zur Strafe)
Merkmal § 21 Abs 1 StGB § 21 Abs 2 StGB
Zurechnungsfähigkeit Zustand zur Tatzeit Zurechnungsunfähig wegen der Störung Trotz der Störung zurechnungsfähig
Verhältnis zur Strafe Folge Unterbringung anstelle einer Strafe Unterbringung zusätzlich zur Strafe
Schuldspruch Entscheidung Kein Schuldspruch mit Strafe Schuldspruch mit Strafe und Maßnahme
Reihenfolge Vollzug Nur Vollzug der Maßnahme Strafe vor der Maßnahme, Anrechnung der Maßnahmenzeit
Gemeinsamer Maßstab Voraussetzungen Anlasstat, Störung, Gefährlichkeitsprognose Anlasstat, Störung, Gefährlichkeitsprognose

In beiden Fällen gelten dieselben Grundvoraussetzungen und dieselbe Überprüfung nach §§ 25, 47 StGB. Der Unterschied liegt in der Zurechnungsfähigkeit und im Verhältnis zur Strafe.

Dauer, Überprüfung und Entlassung

Die Unterbringung nach § 21 StGB ist nicht von vornherein befristet, sondern dauert grundsätzlich so lange, wie ihr Zweck es erfordert. Nach § 25 StGB sind vorbeugende Maßnahmen nur so lange zu vollziehen, wie die Gefährlichkeit besteht. Fällt sie weg, ist die Person zu entlassen. Damit steht die fortlaufende Gefährlichkeit im Mittelpunkt, nicht eine im Urteil festgelegte Dauer.

Die Fortdauer wird regelmäßig kontrolliert. Das Gericht hat die weitere Notwendigkeit der Unterbringung von Amts wegen zu überprüfen. Diese Überprüfung sichert, dass die Maßnahme nicht über das hinaus andauert, was ihr Zweck verlangt. Sie ist der zentrale Hebel, über den die Verteidigung Behandlungsfortschritte und eine geänderte Prognose geltend machen kann.

Am Ende steht in vielen Fällen die bedingte Entlassung nach § 47 StGB. Sie kommt in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit nicht mehr besteht. Mit ihr werden eine Probezeit und gegebenenfalls Weisungen und Bewährungshilfe angeordnet. Fallen die Voraussetzungen der Maßnahme zur Gänze weg, ist die Unterbringung aufzuheben.

Häufige Fragen

Was zur Unterbringung nach § 21 StGB häufig gefragt wird.

Was sind die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 21 StGB? +

Erforderlich sind eine Anlasstat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr, eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, auf der die Tat beruht und eine qualifizierte Gefährlichkeitsprognose, dass die Person unter dem Einfluss der Störung eine Tat mit schweren Folgen begehen werde. Alle drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen.

Was hat die Reform mit Wirkung 1.3.2023 geändert? +

Die Reform hat den Anknüpfungspunkt neu gefasst. An die Stelle der früheren geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades ist die schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung getreten. Diese Formel verlangt eine Störung von erheblichem Gewicht und Bestand und soll den Anwendungsbereich der Unterbringung schärfer abgrenzen.

Was ist der Unterschied zwischen § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB? +

Nach § 21 Abs 1 StGB tritt die Unterbringung anstelle einer Strafe, wenn die Person zur Tatzeit zurechnungsunfähig war. Nach § 21 Abs 2 StGB tritt sie zusätzlich zur Strafe, wenn die Person trotz der Störung zurechnungsfähig war. Im Fall des Abs 2 wird die Strafe vor der Maßnahme vollzogen und die Maßnahmenzeit angerechnet.

Wie lange dauert die Unterbringung? +

Die Unterbringung ist nicht fix befristet. Nach § 25 StGB dauert sie so lange, wie ihr Zweck es erfordert, also so lange die Gefährlichkeit besteht. Das Gericht überprüft die weitere Notwendigkeit von Amts wegen. Bei Wegfall der Gefährlichkeit kommt die bedingte Entlassung nach § 47 StGB in Betracht.

Wer entscheidet über die Gefährlichkeit? +

Über die Gefährlichkeitsprognose entscheidet das Gericht. Grundlage ist in der Regel ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Störung und zur Prognose. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden, es hat in der Praxis aber großes Gewicht, weshalb seine Prüfung ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung ist.

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