Gegen Entscheidungen, Anordnungen und Verhalten im Vollzug steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen.
Wer sich durch eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten von Vollzugsbediensteten in seinen Rechten verletzt sieht, kann nach § 120 StVG Beschwerde erheben. Über Beschwerden gegen nachgeordnete Bedienstete entscheidet nach § 121 StVG zunächst der Anstaltsleiter. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters und hilft er ihr nicht ab, entscheidet das Vollzugsgericht. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sie kann aber auf Antrag oder von Amts wegen zuerkannt werden.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die beanstandete Maßnahme genau bezeichnen und begründen, eine bloße Unzufriedenheit genügt nicht. Zweitens die Frist von vierzehn Tagen im Blick behalten, sie ist kurz. Drittens prüfen, ob die aufschiebende Wirkung beantragt werden soll, etwa wenn der Vollzug der Maßnahme einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil brächte.