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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Strafhaft

Rechte im Vollzug.

Auch in Haft bleiben Sie Trägerin oder Träger von Grundrechten. Welche Rechte konkret bestehen, wie sie durchgesetzt werden und welche Beschwerdewege offenstehen, wenn die Anstalt sie missachtet.

Die Strafhaft ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit, sie ist nicht die Aussetzung aller anderen Rechte. Das Strafvollzugsgesetz (StVG) und die Verfassung garantieren auch in der Anstalt eine Reihe von Ansprüchen, von der angemessenen Unterbringung über die Religionsausübung bis zum Recht auf Beschwerde gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung. Diese Rechte werden aber nicht automatisch zur Geltung gebracht; sie müssen aktiv eingefordert werden.

Der Vollzugsplan

Bei längeren Strafen (in der Praxis ab etwa zwölf Monaten) erstellt die Justizanstalt einen Vollzugsplan. Dieser legt fest, wie die Haft verlaufen soll: Arbeit oder Ausbildung, gegebenenfalls Therapie, Lockerungsstufen, mögliche Verlegungen, Vorbereitung auf die Entlassung. Der Vollzugsplan ist kein einseitiges Dokument der Anstalt, die inhaftierte Person hat ein Anhörungsrecht und kann eigene Anliegen einbringen.

In der Praxis ist der Vollzugsplan eines der wichtigsten Steuerungsinstrumente. Wer früh, oft schon im ersten Vollzugsgespräch, konkrete Vorstellungen einbringt (Arbeitsplatz in der Anstalt, Bildungsmaßnahme, geplante Therapie), prägt den Verlauf der nächsten Monate oder Jahre. Wer passiv bleibt, lässt die Anstalt entscheiden und nimmt damit Wege in Kauf, die nicht zur eigenen Lebensplanung passen.

Vollzugsbeschwerde nach §§ 120 ff StVG

Gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung steht die Vollzugsbeschwerde nach §§ 120 ff StVG offen, über die das Vollzugsgericht beim zuständigen Landesgericht entscheidet. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder mündlicher Verkündung der Entscheidung. Beschwerdefähig sind etwa: Ablehnung von Lockerungen, Disziplinarentscheidungen, Verlegungen gegen den Willen der inhaftierten Person, Beschränkungen von Besuchs-, Brief- oder Telefonrechten, Entscheidungen über Arbeit, Bezahlung oder Hofgang.

Eine sorgfältig formulierte Beschwerde greift nicht nur den konkreten Sachverhalt an, sondern arbeitet die rechtlichen Grundlagen heraus: Welche gesetzliche Bestimmung wurde missachtet? Welcher Sachverhalt wurde übersehen oder fehlinterpretiert? Welche andere Entscheidung wäre geboten? Pauschale Beschwerden ohne konkrete rechtliche Begründung führen selten zum Erfolg.

Das Petitionsrecht

Neben der Vollzugsbeschwerde besteht ein Petitionsrecht an die Volksanwaltschaft. Diese ist nicht ans Verfahren der Vollzugsbeschwerde gebunden und kann auch dort tätig werden, wo formelle Beschwerdewege ausgeschöpft sind. Die Volksanwaltschaft prüft, äußert sich gegenüber den Anstalten und veröffentlicht jährlich Berichte über strukturelle Missstände im Vollzug. Eine Petition ersetzt nicht die formale Beschwerde, ergänzt sie aber sinnvoll, gerade in Fragen, die nicht eine einzelne Entscheidung, sondern eine wiederkehrende Praxis betreffen.

Arbeit, Bezahlung, Krankenversorgung

Die Arbeitspflicht trifft alle arbeitsfähigen Inhaftierten. Die Tätigkeit erfolgt in der anstaltseigenen Wirtschaft (Werkstätten, Küche, Wäscherei, Reinigung) oder im Außenbetrieb. Die Entlohnung ist niedrig, gesetzlich gedeckelt und in fünf Leistungsstufen abgestuft; ein Teil wird sofort ausgezahlt, ein Teil als Rücklage für die Entlassung gespart. Wer arbeitsunfähig ist (Krankheit, Alter, Behinderung), ist von der Arbeitspflicht befreit.

Die medizinische Versorgung wird über die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt sichergestellt. Bei spezialisiertem Bedarf ist eine externe Behandlung möglich, etwa im Justizkrankenhaus oder, in Ausnahmefällen, in zivilen Spezialkliniken. Wer eine bestehende Diagnose oder Therapie hat, sollte die entsprechenden Unterlagen früh in den Vollzug einbringen, damit eine Kontinuität gewährleistet ist.

Religion, Konfession, Seelsorge

Die Religionsausübung ist verfassungsrechtlich geschützt und auch in der Anstalt gewährleistet. Konkret bedeutet das: Zugang zu Gottesdiensten der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Möglichkeit zu seelsorgerlichen Gesprächen mit den jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern, Berücksichtigung religiöser Speisevorschriften (koscher, halal, vegetarisch nach Bedarf), Tragen religiöser Symbole und Kleidung im Rahmen der Anstaltsordnung. Konflikte ergeben sich in der Praxis bei Ramadan-Fasten und Arbeitszeiten oder bei kleinen Religionsgemeinschaften ohne eigenen Anstaltsbetreuer, beides ist regelmäßig durch Antrag an die Anstaltsleitung lösbar.

Sucht- und Therapieangebote

Für Inhaftierte mit Suchtproblematik bestehen in den meisten Justizanstalten Therapieangebote, von ambulanten Beratungen bis zu speziellen Therapiestationen. Die Teilnahme ist freiwillig, aber für die spätere bedingte Entlassung oft entscheidend: Eine im Vollzug erfolgreich begonnene Sucht- oder Verhaltenstherapie ist eines der stärksten Argumente für eine günstige Sozialprognose. Wer eine Therapie absolvieren möchte, sollte den Antrag früh stellen, weil Plätze begrenzt sind.

Bei psychischen Erkrankungen besteht ein Anspruch auf adäquate Behandlung. Wenn die Anstaltsambulanz nicht ausreicht, ist die Verlegung in eine spezialisierte Abteilung (z.B. Justizanstalt Mittersteig) oder in den Maßnahmenvollzug möglich.

Besuch, Post, Telefon

Inhaftierte haben Anspruch auf regelmäßige Besuche, in der Regel mehrere Stunden pro Monat sowie auf Korrespondenz mit Angehörigen, Anwältin oder Anwalt und sonstigen Bezugspersonen. Telefonate sind in begrenztem Umfang möglich, meist mehrere Anrufe pro Woche, in manchen Anstalten täglich. Die Korrespondenz mit der Anwaltschaft ist nicht der Briefkontrolle unterworfen und damit vertraulich. Wer den Verdacht hat, dass diese Vertraulichkeit verletzt wird, sollte den Vorfall sofort dokumentieren und Beschwerde einlegen.

Menschenrechtsbeirat und EGMR

Neben Vollzugsbeschwerde und Petition besteht mit dem Menschenrechtsbeirat bei der Volksanwaltschaft ein weiteres Kontrollinstrument. Dessen Kommissionen besuchen Justizanstalten unangekündigt und prüfen vor Ort, Unterbringung, medizinische Versorgung, Umgang mit besonders gefährdeten Gruppen. Wer in einer konkreten Situation den Eindruck hat, strukturell schlecht behandelt zu werden, kann diesen Hinweis in den Turnus einspielen; die Kommissionen nehmen Einzelfälle nicht als Verfahren auf, aber als Material für ihre Systembewertung.

In gravierenden Fällen ist der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht versperrt. Artikel 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) und Artikel 8 (Privat- und Familienleben) sind die häufigsten Anknüpfungspunkte, etwa bei langanhaltender Isolation, bei verweigerter medizinischer Behandlung oder bei Sanktionen, die die Verhältnismäßigkeit sprengen. Voraussetzung ist die Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs; die Frist beträgt vier Monate ab letzter nationaler Entscheidung. Der EGMR-Weg ist kein Ersatz für zeitnahe Beschwerden, er wirkt strukturell, nicht situativ.

Ein Fall aus der Beschwerdepraxis

Ein Mandant wurde nach einer Auseinandersetzung im Hofgang auf eine Schutzabteilung verlegt und dort in einer Situation gehalten, die einer faktischen Einzelhaft entsprach, 23 Stunden Einschluss, reduzierter Außenkontakt, keine Therapie. Die Anstalt begründete die Maßnahme mit „Sicherheitsbedenken", ohne das konkrete Gefahrenpotenzial zu substantiieren. Wir haben eine Vollzugsbeschwerde formuliert, die auf die Unverhältnismäßigkeit der Dauer abstellte und parallel eine Petition an die Volksanwaltschaft eingebracht. Das Vollzugsgericht hat die Maßnahme aufgehoben, die Anstalt hat den Mandanten innerhalb einer Woche auf eine normale Abteilung zurückverlegt. Die Lehre: Konkrete Begründung und Fristenwahrung entscheiden oft schneller, als die Anstaltshierarchie erwarten lässt.

Was Angehörige tun können

Angehörige sind oft die ersten, die Missstände wahrnehmen, weil die inhaftierte Person Sorgen nicht offen kommuniziert oder die Anstaltssituation aus Gewohnheit relativiert. Konkret hilfreich ist: Besuchstermine regelmäßig wahrnehmen und Veränderungen (Gewicht, Stimmung, körperliche Zeichen) dokumentieren; Kontakt zur Anwaltschaft halten, damit Beobachtungen in anwaltliche Korrespondenz einfließen können; medizinische Unterlagen von außen, Vorbefunde, laufende Therapien, über die Anwaltschaft in die Anstaltsambulanz einspeisen, weil direkt eingereichte Unterlagen oft nicht ankommen. Bei drohender Eskalation (Suizidrisiko, schwere Erkrankung, Gewaltandrohung) ist die schriftliche Meldung an Anstaltsleitung und Vollzugsgericht der richtige Weg, mündliche Hinweise verpuffen.

Beschwerde, Petition, Vollzugsplan.

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte in der Anstalt durchzusetzen, von der formalen Beschwerde bis zur Petition. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

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