Maßgeblich ist die Hälfte der Strafzeit, mindestens drei Monate, nach § 46 Abs 1 StGB.
Die zeitliche Voraussetzung der bedingten Entlassung ist heute die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate. § 46 Abs 1 StGB knüpft daran an. Die früher zentrale Zwei-Drittel-Schwelle ist keine eigene gesetzliche Hürde mehr, denn die entsprechenden Absätze des § 46 StGB sind aufgehoben. Mit Wirkung ab 1.1.2026 ist die Entscheidung zudem rein spezialpräventiv, generalpräventive Erwägungen sperren die Entlassung nicht mehr.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Halbstrafenzeitpunkt berechnen, weil ab ihm die Entscheidung des Vollzugsgerichts ansteht. Zweitens die prognoserelevanten Unterlagen zusammenstellen, also Nachweise zu Arbeit, Wohnung, sozialem Empfangsraum und gegebenenfalls Behandlung. Drittens diese Punkte rechtzeitig vor der Anhörung aufbereiten, damit die Prognose auf belastbaren Tatsachen ruht.