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von Brandauer RA
Strafhaft

Therapie und Behandlung in der Strafhaft: Sucht, Psyche, Sexualdelikte

Behandlung in der Strafhaft: Suchttherapie nach § 39 SMG und § 68a StVG, medizinische und psychische Versorgung nach §§ 66, 68 StVG, Sozialtherapie für die bedingte Entlassung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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6. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Suchterkrankung, eine psychische Erkrankung oder ein behandlungsbedürftiges Gewalt- oder Sexualdelikt verändert die ganze Strafhaft. Ob jemand die nötige Behandlung erhält, entscheidet nicht nur über die Lebensqualität in der Anstalt, sondern oft über den Zeitpunkt der Entlassung. Dieser Beitrag zeigt, welche Behandlungswege das österreichische Recht im Strafvollzug eröffnet, von der gesundheitsbezogenen Maßnahme statt Strafe über die Entwöhnungsbehandlung in Haft bis zur sozialtherapeutischen Auseinandersetzung mit der Tat.

Die rechtlichen Grundlagen liegen im Strafvollzugsgesetz (StVG), im Suchtmittelgesetz (SMG) und im Strafgesetzbuch (StGB). Sie greifen ineinander: Was an Behandlung im Vollzug geleistet wird, wirkt unmittelbar auf Vollzugslockerungen und auf die bedingte Entlassung. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es, die Behandlung nicht als Nebensache, sondern als zentralen Hebel des gesamten Vollzugsverlaufs zu begreifen.

Welcher Behandlungsweg passt?

Sucht, Psyche oder Sozialtherapie, wo stehen Sie?

Behandlung im Vollzug folgt je nach Problemlage unterschiedlichen Wegen und Zuständigkeiten. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Worum geht es bei der Behandlung im Vollzug?

Sucht, psychische Erkrankung und behandlungsbedürftige Gewalt- oder Sexualdelikte folgen im Strafvollzug unterschiedlichen Wegen. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation am nächsten kommt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor Strafantritt Aufschub nach § 39 SMG prüfen, gesundheitsbezogene Maßnahme statt Haft.

Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren wegen einer im Zusammenhang mit der Suchtmittelgewöhnung begangenen Tat kann der Vollzug nach § 39 SMG für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn sich die verurteilte Person bereit erklärt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren, also etwa eine ambulante oder stationäre Behandlung, Psychotherapie oder eine andere ärztlich begleitete Entwöhnung. Diese Konstellation ist als Therapie statt Strafe bekannt.

Konkret jetzt zu tun: Erstens eine geeignete Behandlungseinrichtung kontaktieren und eine Aufnahme- oder Behandlungsbestätigung beschaffen. Zweitens den Antrag auf Aufschub rechtzeitig vor dem Strafantritt einbringen. Drittens den Verlauf dokumentieren, denn schließt die Behandlung erfolgreich ab, eröffnet § 40 SMG die nachträgliche bedingte Strafnachsicht. Bricht die Behandlung ab oder wird sie nicht angetreten, ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.

Vertiefung: Strafantritt und Strafaufschub nach § 6 StVG →
02

In Haft Entwöhnungsbehandlung nach § 68a StVG beantragen, Plätze sind begrenzt.

Wird die Strafe bereits verbüßt, besteht in den meisten Justizanstalten ein Angebot zur Entwöhnungsbehandlung. § 68a StVG sieht die Behandlung suchtkranker Strafgefangener in der Anstalt vor, von der ambulanten Beratung bis zu eigenen Therapiestationen. Die Teilnahme ist freiwillig, aber für die spätere bedingte Entlassung oft entscheidend, weil § 46 Abs 4 StGB die während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung ausdrücklich als Umstand nennt, der die Prognose verbessert.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Antrag auf Aufnahme in ein Therapieprogramm früh stellen, weil Plätze begrenzt sind. Zweitens das Anliegen im Vollzugsplan verankern, damit Therapie, Arbeit und Lockerungsstufen aufeinander abgestimmt werden. Drittens den Behandlungsverlauf schriftlich bestätigen lassen, diese Bestätigung ist später eines der stärksten Argumente im Verfahren der bedingten Entlassung.

Vertiefung: Rechte im Vollzug, Vollzugsplan und Therapie →
03

Ärztliche Behandlung nach §§ 66, 68 StVG durchsetzen, bei Bedarf Verlegung oder Vollzugstauglichkeit prüfen.

Auch in Haft besteht Anspruch auf eine dem allgemeinen Standard entsprechende Gesundheitsversorgung. § 66 StVG verankert die Gesundheitspflege als Grundsatz, § 68 StVG verpflichtet zur ärztlichen, erforderlichenfalls fachärztlichen Behandlung und Pflege. Reicht die Anstaltsambulanz nicht aus, ist die Behandlung in einer Krankenabteilung, im Justizkrankenhaus oder in Ausnahmefällen in einer externen Spezialklinik sicherzustellen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens bestehende Befunde und laufende Therapien früh in den Vollzug einbringen, am verlässlichsten über die anwaltliche Korrespondenz, damit die Kontinuität der Behandlung gewahrt bleibt. Zweitens bei unzureichender Versorgung die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG erwägen. Drittens bei schwerer, im Vollzug nicht behandelbarer Erkrankung die Vollzugstauglichkeit prüfen, ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzugs kann in Betracht kommen. Vom Strafvollzug zu trennen ist der Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB, der nur zurechnungsunfähige oder gefährliche Täter betrifft.

Vertiefung: Rechte im Vollzug, medizinische Versorgung und Beschwerde →
04

Sozialtherapeutische Behandlung früh beginnen, sie trägt Lockerungen und bedingte Entlassung.

Bei Gewalt- und Sexualdelikten erwartet das Vollzugsgericht für Lockerungen und für die bedingte Entlassung regelmäßig den Nachweis einer ernsthaften therapeutischen Auseinandersetzung mit der Tat. Die Justizanstalten halten dafür sozialtherapeutische Angebote bereit, teils in eigenen Abteilungen. Eine Behandlung gegen den Willen ist ausgeschlossen, eine Weisung zur Heilbehandlung nach § 51 Abs 3 StGB darf nur mit Zustimmung erteilt werden und keinen mit einer Körperverletzung verbundenen Eingriff vorschreiben.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Aufnahme in ein geeignetes Behandlungsprogramm früh beantragen. Zweitens den Fortschritt dokumentieren, weil § 46 Abs 4 StGB die im Vollzug begonnene Behandlung als prognoserelevant anerkennt. Drittens die Therapie mit dem Vollzugsplan und der angestrebten Lockerungsperspektive abstimmen, ohne diesen Nachweis ist die Halbstrafenentlassung in solchen Fällen praktisch ausgeschlossen.

Vertiefung: Bedingte Entlassung, §§ 46, 47 StGB →

Was Behandlung im Vollzug rechtlich trägt

Die Strafhaft ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit, sie hebt aber den Anspruch auf Gesundheitsversorgung nicht auf. § 66 StVG verankert die Gesundheitspflege als Grundsatz des Strafvollzugs: Die Versorgung der Strafgefangenen soll dem allgemeinen Standard entsprechen, der außerhalb der Anstalt gilt. Dieses Äquivalenzprinzip ist der Maßstab, an dem sich jede Behandlungsentscheidung messen lassen muss.

Wird ein Strafgefangener krank, verletzt er sich oder erleidet er einen Unfall, ist nach § 68 StVG der Anstaltsarzt beizuziehen. Dieser hat die nötige ärztliche, erforderlichenfalls fachärztliche Behandlung und Pflege sicherzustellen. Reicht die Versorgung in der Anstalt nicht aus, kommt die Behandlung in einer Krankenabteilung, im Justizkrankenhaus oder in Ausnahmefällen in einer externen Klinik in Betracht.

Entscheidend ist die Kontinuität. Wer mit einer bestehenden Diagnose oder einer laufenden Therapie in Haft kommt, sollte die Befunde früh einbringen, am verlässlichsten über die anwaltliche Korrespondenz, die nicht der Briefkontrolle unterliegt. Direkt eingereichte Unterlagen kommen in der Praxis nicht immer an. Eine lückenlose Dokumentation verhindert Behandlungsabbrüche und ist zugleich das Fundament für jede spätere Entlassungsperspektive.

Sucht: Aufschub nach § 39 SMG und Entwöhnung nach § 68a StVG

Bei Suchterkrankungen kennt das Recht zwei getrennte Wege, je nachdem, ob die Strafe noch bevorsteht oder bereits verbüßt wird. Vor dem Strafantritt steht der Aufschub nach § 39 SMG. Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren wegen einer mit der Gewöhnung an Suchtmittel zusammenhängenden Tat kann der Vollzug für höchstens zwei Jahre aufgeschoben werden, wenn sich die verurteilte Person zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bereit erklärt. Diese als Therapie statt Strafe bekannte Konstellation kann den Vollzug der Anstaltshaft vollständig ersetzen.

Schließt die Behandlung erfolgreich ab, eröffnet § 40 SMG die nachträgliche bedingte Strafnachsicht. Wird die Maßnahme nicht angetreten oder abgebrochen, ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. Das Gericht kann während des Aufschubs Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Behandlung verlangen.

Wird die Strafe bereits verbüßt, greift § 68a StVG. Er sieht die Entwöhnungsbehandlung suchtkranker Strafgefangener in der Anstalt vor, von der ambulanten Beratung bis zu spezialisierten Therapiestationen. Die Teilnahme ist freiwillig. Wer sie absolvieren möchte, sollte den Antrag früh stellen, weil die Plätze begrenzt sind. Der Nutzen reicht über die Anstalt hinaus, denn § 46 Abs 4 StGB nennt die im Vollzug begonnene freiwillige Behandlung ausdrücklich als Umstand, der die Prognose für die bedingte Entlassung verbessert.

Psychische Erkrankung im Vollzug

Bei psychischen Erkrankungen besteht ein Anspruch auf adäquate Behandlung nach demselben Maßstab wie bei körperlichen Leiden. Die erste Anlaufstelle ist die Anstaltsambulanz. Reicht sie nicht aus, ist eine spezialisierte Versorgung sicherzustellen, etwa durch Verlegung in eine Krankenabteilung oder in eine Anstalt mit psychiatrischem Schwerpunkt.

Wird eine notwendige Behandlung verweigert oder verzögert, ist die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG der Weg, sie durchzusetzen. Bei einer schweren Erkrankung, die im Vollzug nicht angemessen behandelt werden kann, ist zudem die Vollzugstauglichkeit zu prüfen. Ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzugs aus gesundheitlichen Gründen kann in Betracht kommen.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Maßnahmenvollzug. Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB betrifft zurechnungsunfähige oder besonders gefährliche Täter und ist keine Form der Strafhaft. Eine psychische Erkrankung in der Strafhaft führt nicht automatisch in den Maßnahmenvollzug, sie ist innerhalb des Strafvollzugs zu behandeln.

Welcher Weg bei welcher Problemlage

Behandlungswege im Überblick

Welcher rechtliche Weg trägt, hängt von der Problemlage und vom Verfahrensstand ab. Die Übersicht ordnet die wichtigsten Konstellationen, im Einzelfall ist eine genaue Prüfung nötig.

Behandlungswege im Strafvollzug nach Problemlage, Rechtsgrundlage und erforderlichem Nachweis
Problemlage Rechtsgrundlage und Weg Was zu belegen ist
Sucht vor Antritt Suchterkrankung, Strafe bis drei Jahre, noch nicht angetreten Aufschub des Vollzugs nach § 39 SMG, Therapie statt Strafe, danach § 40 SMG Aufnahmebestätigung der Einrichtung, Bereitschaftserklärung zur Behandlung
Sucht in Haft Suchterkrankung, Strafe wird bereits verbüßt Entwöhnungsbehandlung in der Anstalt nach § 68a StVG Antrag auf Therapieplatz, Verankerung im Vollzugsplan, Verlaufsbestätigung
Psyche Psychische Erkrankung während der Haft Ärztliche Behandlung nach §§ 66, 68 StVG, bei Bedarf Verlegung oder Vollzugstauglichkeit Vorbefunde, fachärztliche Stellungnahme, gegebenenfalls Beschwerde nach § 120 StVG
Gewalt und Sexualdelikt Behandlungsbedarf bei einschlägiger Tat Sozialtherapeutische Behandlung, prognoserelevant nach § 46 Abs 4 StGB Aufnahme ins Programm, dokumentierter Therapiefortschritt

Eine Weisung zur Heilbehandlung darf nach § 51 Abs 3 StGB nur mit Zustimmung erteilt werden und keinen mit einer Körperverletzung verbundenen Eingriff vorschreiben. Behandlung im Vollzug ist freiwillig, ihr Nutzen für Lockerungen und Entlassung macht sie dennoch zum zentralen Hebel.

Gewalt- und Sexualdelikte: Behandlung als Schlüssel zur Entlassung

Bei Gewalt- und Sexualdelikten ist die therapeutische Auseinandersetzung mit der Tat kein freiwilliges Extra, sondern in der Praxis die Voraussetzung für Vollzugslockerungen und für eine bedingte Entlassung. Das Vollzugsgericht erwartet bei einschlägigen Delikten regelmäßig den Nachweis einer ernsthaften, im Vollzug begonnenen und tragfähigen Behandlung. Ohne diesen Nachweis ist insbesondere die Halbstrafenentlassung praktisch ausgeschlossen.

Die Justizanstalten halten dafür sozialtherapeutische Angebote bereit, teils in eigenen Abteilungen mit spezialisiertem Personal. Eine Behandlung gegen den Willen ist ausgeschlossen. Wird im Rahmen einer bedingten Entlassung eine Weisung zur Heilbehandlung nach § 51 Abs 3 StGB erteilt, setzt sie die Zustimmung der betroffenen Person voraus und darf keinen mit einer Körperverletzung verbundenen Eingriff anordnen.

Der praktische Rat lautet, die Behandlung früh zu beginnen und ihren Verlauf zu dokumentieren. § 46 Abs 4 StGB erkennt die im Vollzug begonnene freiwillige Behandlung ausdrücklich als Umstand an, der eine veränderte Prognose tragen kann. Wer Therapie, Vollzugsplan und Lockerungsperspektive aufeinander abstimmt, baut über Monate die Grundlage für eine frühere Entlassung auf.

Häufige Fragen

Was zur Behandlung im Strafvollzug häufig gefragt wird.

Habe ich in Haft Anspruch auf medizinische Behandlung? +

Ja. § 66 StVG verankert die Gesundheitspflege als Grundsatz des Strafvollzugs, die Versorgung soll dem allgemeinen Standard außerhalb der Anstalt entsprechen. Bei Erkrankung, Unfall oder Verletzung ist nach § 68 StVG der Anstaltsarzt beizuziehen, der die nötige ärztliche, erforderlichenfalls fachärztliche Behandlung und Pflege sicherzustellen hat. Reicht die Anstaltsambulanz nicht aus, ist eine Behandlung in einer Krankenabteilung, im Justizkrankenhaus oder in einer externen Klinik möglich.

Kann eine Suchttherapie die Strafhaft ersetzen? +

Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren wegen einer mit der Suchtmittelgewöhnung zusammenhängenden Tat kann der Vollzug nach § 39 SMG für höchstens zwei Jahre aufgeschoben werden, wenn sich die verurteilte Person zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bereit erklärt. Schließt die Behandlung erfolgreich ab, ist nach § 40 SMG eine nachträgliche bedingte Strafnachsicht möglich. Wird die Behandlung nicht angetreten oder abgebrochen, ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.

Welche Suchtbehandlung gibt es während der laufenden Haft? +

§ 68a StVG sieht die Entwöhnungsbehandlung suchtkranker Strafgefangener in der Anstalt vor, von der ambulanten Beratung bis zu spezialisierten Therapiestationen. Die Teilnahme ist freiwillig, die Plätze sind begrenzt, daher ist ein früher Antrag wichtig. Die im Vollzug begonnene Behandlung ist nach § 46 Abs 4 StGB ein Umstand, der die Prognose für die bedingte Entlassung verbessert.

Was passiert bei einer psychischen Erkrankung in Haft? +

Es besteht Anspruch auf adäquate Behandlung. Reicht die Anstaltsambulanz nicht aus, ist eine spezialisierte Versorgung sicherzustellen, etwa durch Verlegung. Wird die Behandlung verweigert, ist die Vollzugsbeschwerde nach § 120 StVG der Weg. Bei einer schweren, im Vollzug nicht behandelbaren Erkrankung ist die Vollzugstauglichkeit zu prüfen, ein Aufschub oder eine Unterbrechung kann in Betracht kommen. Der Maßnahmenvollzug nach § 21 StGB ist davon zu trennen, er betrifft zurechnungsunfähige oder gefährliche Täter und ist keine Strafhaft.

Kann ich zu einer Therapie gezwungen werden? +

Nein. Behandlung im Vollzug ist freiwillig. Eine Weisung zur Heilbehandlung im Rahmen einer bedingten Entlassung darf nach § 51 Abs 3 StGB nur mit Zustimmung der betroffenen Person erteilt werden und keinen mit einer Körperverletzung verbundenen Eingriff vorschreiben. Faktisch ist die Behandlung dennoch oft der entscheidende Schritt, weil sie über Lockerungen und den Entlassungszeitpunkt mitentscheidet.

Warum ist Therapie für die bedingte Entlassung so wichtig? +

Weil das Vollzugsgericht bei Sucht-, Gewalt- und Sexualdelikten regelmäßig den Nachweis einer ernsthaften Auseinandersetzung mit der Tat erwartet. § 46 Abs 4 StGB nennt die im Vollzug begonnene freiwillige Behandlung ausdrücklich als prognoserelevanten Umstand. Ohne diesen Nachweis ist insbesondere die Halbstrafenentlassung in solchen Fällen praktisch ausgeschlossen. Wer früh beginnt und den Verlauf dokumentiert, baut die Grundlage für eine frühere Entlassung auf.

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