Vor Strafantritt Aufschub nach § 39 SMG prüfen, gesundheitsbezogene Maßnahme statt Haft.
Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren wegen einer im Zusammenhang mit der Suchtmittelgewöhnung begangenen Tat kann der Vollzug nach § 39 SMG für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn sich die verurteilte Person bereit erklärt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu absolvieren, also etwa eine ambulante oder stationäre Behandlung, Psychotherapie oder eine andere ärztlich begleitete Entwöhnung. Diese Konstellation ist als Therapie statt Strafe bekannt.
Konkret jetzt zu tun: Erstens eine geeignete Behandlungseinrichtung kontaktieren und eine Aufnahme- oder Behandlungsbestätigung beschaffen. Zweitens den Antrag auf Aufschub rechtzeitig vor dem Strafantritt einbringen. Drittens den Verlauf dokumentieren, denn schließt die Behandlung erfolgreich ab, eröffnet § 40 SMG die nachträgliche bedingte Strafnachsicht. Bricht die Behandlung ab oder wird sie nicht angetreten, ist der Aufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.