Strafantritt und Strafaufschub.
Mit der Rechtskraft des Urteils kommt die Aufforderung zum Strafantritt. Wer rechtzeitig handelt, kann den Antritt verschieben, oder ganz vermeiden, indem er auf elektronisch überwachten Hausarrest umsteuert.
Sobald ein Strafurteil rechtskräftig wird, übernimmt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung. Die zuständige Justizanstalt fordert die verurteilte Person schriftlich auf, die Strafe innerhalb einer bestimmten Frist anzutreten, meist binnen vier Wochen ab Zustellung. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, riskiert einen Vorführbefehl und eine zwangsweise Verbringung in die Anstalt durch die Polizei. Genau diese vier Wochen sind aber zugleich das Zeitfenster, in dem ein Strafaufschub nach § 6 Strafvollzugsgesetz (StVG) beantragt werden kann.
Was die Aufforderung konkret bedeutet
Die Aufforderung zum Strafantritt nennt Datum, Justizanstalt und die zu verbüßende Strafe. Sie ist der formelle Vollstreckungsbeginn und der Punkt, an dem die anwaltliche Vertretung wieder aktiv wird. Drei Fragen sind sofort zu klären: Ist die Strafe so hoch, dass elektronisch überwachter Hausarrest ausscheidet (Restdauer über 24 Monaten; bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bleibt es bei zwölf Monaten)? Liegen Aufschub-Gründe vor, die einen Antrag tragen? Und: Welche Justizanstalt ist organisatorisch günstig, etwa wegen Heimatnähe, Arbeitsplatz oder familiärer Anbindung?
Die Aufschubgründe nach § 6 StVG
Das Gesetz nennt drei Hauptgruppen von Aufschubgründen, jeder mit eigenem Schwellenwert und eigener Begründungslast.
Gesundheitliche Gründe: Eine ernsthafte Erkrankung oder eine notwendige medizinische Behandlung, die in der Justizanstalt nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden kann, trägt einen Aufschub regelmäßig. Maßgeblich ist nicht die subjektive Befindlichkeit, sondern eine ärztliche Bescheinigung mit Diagnose, Behandlungsplan und Prognose. Wir empfehlen, die Bescheinigung von einer Fachärztin oder einem Facharzt einzuholen, Hausarzt-Atteste reichen für schwerere Diagnosen oft nicht.
Familiäre Gründe: Wenn der sofortige Strafantritt eine unzumutbare Härte für nahe Angehörige bedeuten würde, etwa weil ein minderjähriges Kind betreut werden muss, ein pflegebedürftiger Elternteil im Haushalt lebt oder eine Schwangerschaft im fortgeschrittenen Stadium besteht, kommt ein Aufschub in Betracht. Auch hier zählt die konkrete Belegbarkeit: Geburtsurkunden, Pflegegeldbescheide, Schulbestätigungen, Sorgerechtsentscheide.
Wirtschaftliche Existenzgefährdung: Der dritte und in der Praxis schwierigste Grund. Geht das Unternehmen ohne die verurteilte Person zugrunde, fällt ein Arbeitsplatz weg, der eine Familie ernährt, oder steht eine wichtige geschäftliche Abwicklung kurz vor dem Abschluss, kann ein zeitlich begrenzter Aufschub gewährt werden. Die Hürde ist hoch: Es muss ein konkretes, nicht anders abwendbares wirtschaftliches Risiko nachgewiesen werden, nicht bloß eine allgemeine Berufsausübung.
Wie lange ein Aufschub dauern kann
Aufschübe werden in Monaten gewährt, typisch sind drei, sechs oder zwölf Monate. Eine zweimalige Verlängerung ist möglich, sofern der Aufschubgrund weiter besteht. Die Praxis variiert je nach Justizanstalt und Aufschubgrund: Gesundheitliche Aufschübe halten regelmäßig bis zur abgeschlossenen Behandlung, familiäre Aufschübe orientieren sich an konkreten Stichdaten (Schulabschluss, Geburt, Schulanfang), wirtschaftliche Aufschübe sind in der Regel kürzer und enger befristet.
Wichtig ist: Ein Aufschub ist kein Verzicht auf die Strafe. Die Vollstreckung wird nur verschoben. Wer den Aufschub gewährt bekommt, sollte die Zeit nutzen, um Wohnung, Arbeit, Versicherung und familiäre Angelegenheiten so zu ordnen, dass der spätere Antritt strukturell vorbereitet ist und um zu prüfen, ob in der Zwischenzeit die Voraussetzungen für elektronisch überwachten Hausarrest entstehen.
Wenn der Antrag zurückgewiesen wird
Gegen die Ablehnung eines Aufschubantrags steht die Beschwerde an das Vollzugsgericht offen. Die Frist beträgt 14 Tage ab Zustellung des ablehnenden Beschlusses. In der Beschwerde lassen sich neue Belege nachreichen, ärztliche Stellungnahmen ergänzen oder die ursprüngliche Begründung schärfen. Erfahrungsgemäß werden Beschwerden in gut belegten Fällen häufiger angenommen, als es die erste Ablehnung vermuten lässt, gerade bei gesundheitlichen Gründen, wo die Anstaltsverwaltung den Behandlungsbedarf zunächst unterschätzt.
Aufschub oder Fußfessel?
Bei Reststrafen bis zu 24 Monaten (bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bleibt es bei zwölf Monaten) ist regelmäßig zu prüfen, ob statt des Aufschubs gleich ein Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest gestellt wird. Beide Wege schließen sich nicht aus: Ein Aufschub kann genutzt werden, um die Voraussetzungen für die Fußfessel, gesicherte Wohnung, geregelte Arbeit, Einverständnis der Mitbewohner, zu schaffen, um anschließend die Strafe gar nicht in der Anstalt verbüßen zu müssen. Diese strategische Verkettung sollte früh durchdacht werden, idealerweise schon vor dem Strafantritts-Stichtag. Wir verlinken hier auf den eigenständigen Schwerpunkt Hausarrest.
Was Sie nicht tun sollten
Drei Fehler tauchen in unserer Praxis regelmäßig auf. Erstens: Die Aufforderung wird ignoriert, ein Vorführbefehl folgt, die Verhaftung erfolgt zu einem für Familie und Beruf maximal ungünstigen Zeitpunkt und der Aufschubantrag ist faktisch verbaut. Zweitens: Der Antrag wird ohne Belege gestellt; ein knapper Hinweis auf „familiäre Belastung" oder „berufliche Verpflichtungen" reicht nicht und wird abgelehnt. Drittens: Es wird kein Beschwerdeverfahren genutzt, weil die erste Ablehnung als endgültig wahrgenommen wird. Wer die 14-Tage-Frist verstreichen lässt, vergibt die zweite Chance.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant, Gastronom, Verurteilung zu 14 Monaten wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Verkehrsunfall, bekam die Aufforderung zum Strafantritt drei Wochen vor Saisonstart. Eine sofortige Verbüßung hätte den Betrieb, der auch die Existenz von fünf Mitarbeiterinnen sichert, zum Erliegen gebracht. Wir haben in zehn Tagen einen Aufschubantrag mit Steuerbescheiden, Dienstverträgen und einer schriftlichen Stellungnahme der Sparkasse zur laufenden Betriebsfinanzierung gestellt. Bewilligt wurde ein Aufschub von neun Monaten, anschließend folgte der nahtlose Übergang in die Fußfessel. Die Lehre: Wirtschaftliche Gründe tragen, wenn sie mit konkreten Zahlen und Drittnachweisen belegt sind, nicht mit allgemeinen Berufsbezügen.
Wahl der Anstalt und erste Schritte
Die Aufforderung nennt eine bestimmte Justizanstalt, die Vollzugsdirektion kann aber auf Antrag auch eine andere, heimatnähere oder für die individuelle Situation passende, Anstalt zuweisen. Wer in Salzburg lebt und die Aufforderung für Stein erhält, kann frühzeitig einen Antrag auf Einlieferung in die Justizanstalt Salzburg oder Innsbruck stellen. Grundlage sind familiäre Anbindung (minderjährige Kinder, pflegebedürftige Angehörige), medizinische Versorgung oder geplante Therapie. Mehr dazu im Beitrag zum Verlegungsantrag, die dort beschriebenen Kriterien gelten sinngemäß bereits für die Erstzuweisung.
Am ersten Tag in der Anstalt zählen drei Vorbereitungen: Unterlagen zur Person (Meldezettel, Versicherungsnachweis, laufende Diagnosen mit Medikamentenplan), Kontaktliste mit Adressen von Angehörigen, Arbeitgeber, Anwaltschaft (Besuchslisten müssen vorab registriert werden) und Geld für die Rücklage, das im Rahmen der Anstaltsordnung eingezahlt wird. Wer diese Dinge vorbereitet, verliert in der ersten Woche weniger Zeit mit administrativem Nachlauf und kann früher mit dem Aufbau der Vollzugsstrategie beginnen.
Aufschub, Unterbrechung, Fußfessel, was wann
Die drei Instrumente werden in der Beratung häufig verwechselt. Der Strafaufschub wirkt vor dem Antritt und verschiebt den Vollzugsbeginn. Die Strafunterbrechung wirkt während des Vollzugs und pausiert die laufende Haft. Der elektronisch überwachte Hausarrest ersetzt den Anstaltsvollzug bei Reststrafen bis 24 Monaten (bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bleibt es bei zwölf Monaten). Wer rechtzeitig handelt, kann die Instrumente verketten: Aufschub für sechs Monate zum Aufbau der Wohn- und Arbeitssituation, anschließend Fußfessel statt Anstaltshaft, so wird aus einer Verurteilung zu einem Jahr in vielen Fällen eine Verbüßung ohne einen einzigen Anstaltstag.
Strafantritt steht an? Reden wir.
Wir prüfen den Aufschubantrag, sichern die Belege und holen den maximal möglichen Zeitgewinn, oder steuern direkt auf elektronisch überwachten Hausarrest um.
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