Bedingte Entlassung.
Die bedingte Entlassung ist der häufigste Weg aus der Strafhaft. Ob nach der Hälfte oder nach zwei Dritteln, gut vorbereitet entscheidet sie über Monate, manchmal Jahre Freiheit.
Die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist in den §§ 46 und 47 StGB geregelt. Sie ist nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall: Über die deutliche Mehrheit der Strafhaft-Verläufe entscheidet nicht das volle Strafende, sondern eine bedingte Entlassung, meist nach Verbüßung von zwei Dritteln, in günstigen Konstellationen schon nach der Hälfte. Die Entscheidung trifft das Vollzugsgericht, regelmäßig auf Antrag oder von Amts wegen.
Zwei-Drittel-Entlassung als Regelfall
Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe, bei einer Strafe von drei Jahren also nach zwei Jahren, prüft das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung. Die zentrale Frage lautet: Ist anzunehmen, dass die verurteilte Person keine weiteren Straftaten begehen wird? Geprüft werden Verhalten in der Anstalt, Sozialprognose, Wohnsituation, Arbeitsperspektive, familiäre Anbindung und, bei einschlägigen Vortaten, therapeutische Auseinandersetzung mit der Tat.
Die Beweislast liegt nicht bei der inhaftierten Person. Das Gesetz formuliert die Vermutung positiv: Wenn keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose bestehen, ist zu entlassen. In der Praxis kippt diese Vermutung jedoch, sobald Disziplinarverfahren, Lockerungs-Versagen oder fehlende Resozialisierungsperspektive vorliegen.
Halbstrafenentlassung als Sonderweg
Die Halbstrafenentlassung ist die seltener gewährte, aber juristisch eigenständige Variante. Sie setzt voraus, dass die strafrechtliche Vorgeschichte günstig ist (häufig: Ersttäter), die Tat keinen besonderen Unwertgehalt aufweist und die Sozialprognose besonders günstig ist. Der Maßstab ist hier strenger: Es genügt nicht, dass keine ungünstige Prognose besteht, es muss positiv ausreichend Anlass zur Annahme bestehen, dass die Person sich künftig wohlverhalten wird.
Wer auf eine Halbstrafenentlassung zielt, sollte den Antrag früh und gut vorbereitet stellen. Konkret heißt das: stabile Arbeit oder Ausbildung in Aussicht, eigene oder familiär gesicherte Wohnung, gegebenenfalls eine Therapie, die im Vollzug begonnen und nachweislich erfolgreich verläuft sowie eine Stellungnahme der Bewährungshilfe, die die Resozialisierungsperspektive trägt.
Was das Gericht konkret prüft
Die Sozialprognose ist kein Bauchgefühl, sondern eine Abwägung konkreter Faktoren. Vier Dimensionen sind in der Praxis ausschlaggebend:
Verhalten im Vollzug: Disziplinarverfahren, Beteiligung an Konflikten, Verweigerung von Arbeit oder Therapie wirken belastend. Umgekehrt zählen aktive Mitarbeit, Übernahme von Verantwortung (z.B. als Vertrauensperson auf der Abteilung), erfolgreich absolvierte Lockerungen.
Wohnsituation: Eine konkrete, gesicherte Wohnadresse, eigen, familiär oder über eine soziale Einrichtung, ist Grundvoraussetzung. „Ich werde mir nach Entlassung etwas suchen" trägt nicht.
Arbeit oder Ausbildung: Eine schriftliche Arbeitgeberzusage, ein Ausbildungsplatz oder eine andere strukturierte Tagesperspektive ist eines der stärksten Argumente für die Entlassung.
Therapeutische Aufarbeitung: Bei Suchtdelikten, Sexualdelikten und schwerer Gewalt erwartet das Gericht regelmäßig den Nachweis einer im Vollzug begonnenen und nachweislich tragfähigen Therapie. Ohne diesen Nachweis ist die Halbstrafenentlassung in solchen Fällen praktisch ausgeschlossen.
Auflagen und Probezeit
Mit der bedingten Entlassung beginnt die Probezeit, in der Regel drei Jahre, in besonderen Fällen bis zu fünf Jahren. Während dieser Zeit kann das Gericht Weisungen erteilen: Bewährungshilfe, regelmäßige Therapie, Aufenthaltsverbot in bestimmten Bereichen, Kontaktverbot zu bestimmten Personen, Schadenswiedergutmachung in Raten. Verstöße gegen Weisungen können den Widerruf der bedingten Entlassung auslösen und damit die Rückkehr in die Anstalt zur Verbüßung des Strafrests.
Die Bewährungshilfe ist dabei kein Gegner, sondern in der Praxis oft der wichtigste Verbündete: Sie begleitet die Übergangsphase, vermittelt Arbeit, Therapie und Beratungsangebote und stellt im Konfliktfall eine schriftliche Stellungnahme aus. Wer den Kontakt zur Bewährungshilfe aktiv pflegt, vermeidet Eskalationen.
Wenn der Antrag abgelehnt wird
Gegen die ablehnende Entscheidung des Vollzugsgerichts steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen, Frist 14 Tage ab Zustellung. Die Beschwerde ist nicht ausgeschlossen, wenn neue Tatsachen vorliegen oder die Begründung des Vollzugsgerichts rechtliche Mängel aufweist (etwa weil sie die Sozialprognose zu pauschal bewertet). Im Fall der Ablehnung sollte die Strategie sein: Was kann jetzt noch verbessert werden, um den nächsten Antrag (typisch: drei bis sechs Monate später) erfolgreich zu machen?
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung nimmt die Sozialprognose ernst: Der OGH hat mehrfach betont, dass die ablehnende Entscheidung konkrete, auf die Person bezogene Anknüpfungspunkte nennen muss, pauschale Verweise auf Deliktsschwere oder Vorstrafen allein tragen nicht. Auch das Oberlandesgericht Wien korrigiert regelmäßig Entscheidungen, die Therapiefortschritte oder Anstaltsarbeit nicht angemessen würdigen. Wer eine ablehnende Entscheidung erhält, sollte sie nicht als Bewertung der eigenen Person lesen, sondern als juristisches Dokument, dessen Argumentation angreifbar ist.
Ein Fall aus der Praxis
Ein Mandant, Ersttäter, Verurteilung wegen Vermögensdelikts zu dreißig Monaten, hatte nach der Hälfte die formale Möglichkeit zur Entlassung, die Anstalt war aber zurückhaltend: kein abgeschlossener Schuldenregulierungsplan, keine schriftliche Arbeitsplatzzusage. Wir haben in acht Wochen den Rahmen aufgebaut: Schuldnerberatung mit dokumentiertem Regulierungsplan, eine schriftliche Zusage des ehemaligen Arbeitgebers über eine Wiederaufnahme mit reduzierter Stundenzahl, eine familiäre Stellungnahme zur Wohnsituation. Das Vollzugsgericht bewilligte die Halbstrafenentlassung, ohne diese Unterlagen wäre der Antrag wahrscheinlich gescheitert. Die Lehre daraus: Was den Antrag trägt, sind belegte Strukturen, nicht Absichtserklärungen.
Die Rolle der Angehörigen
Angehörige können den Antrag in drei Richtungen entscheidend stützen. Sie können schriftliche Stellungnahmen zur Wohnsituation abgeben, eine konkrete Adresse, ein bestätigtes Zimmer, eine Zusicherung der Aufnahme trägt mehr als jede abstrakte Zusage. Sie können beim Arbeitgeber oder im Bekanntenkreis eine Beschäftigungsperspektive mit vorbereiten, selbst ein Minijob oder eine strukturierte ehrenamtliche Tätigkeit zählt. Und sie können den Kontakt zur Bewährungshilfe bereits vor der Entlassung aufbauen, Anmeldungen klären, Beratungstermine vereinbaren. Wichtig: Alle Zusagen schriftlich, mit Datum und Unterschrift. Mündliche Versprechen haben im Verfahren kein Gewicht.
Abgrenzung: Entlassung, Gnade, Strafrest
Die bedingte Entlassung ist nicht der einzige Weg aus der Strafhaft, aber der bei weitem häufigste und juristisch berechenbarste. Sie unterscheidet sich von der Begnadigung durch den Bundespräsidenten (Verfassungsakt ohne Rechtsanspruch, nur in Ausnahmefällen erreichbar) und von der Strafunterbrechung (zeitweilige Aussetzung, kein Erlass). Wer auf Entlassung zielt, sollte die Instrumente nicht verwechseln: Die bedingte Entlassung verlangt strukturierte Vorarbeit über Monate, die Begnadigung verlangt einen außergewöhnlichen Anlass, die Unterbrechung verlangt einen konkreten, abgrenzbaren Grund. Wer beides parallel beantragt, schwächt oft beide Anträge.
Spezialprävention statt Strafzweck
Die bedingte Entlassung beruht auf dem Gedanken der Spezialprävention: Die Strafe wird nicht aus Vergeltung verbüßt, sondern um künftige Straftaten zu verhindern. Sobald dieser Zweck erreichbar erscheint, also eine günstige Prognose besteht, ist die Verlängerung der Haft nicht mehr begründet. Diese gesetzgeberische Wertung wird oft übersehen: Es geht im Verfahren nicht um die zurückliegende Tat, sondern um die zukünftige Lebensführung.
Bedingte Entlassung, vorbereitet beantragen.
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