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Strafhaft

Langzeitbesuch und Familienbesuch im Strafvollzug

Besuchsrecht im Strafvollzug: Regelbesuch nach § 93 StVG, Antrag auf Langzeitbesuch, Besuche von Kindern und Reaktion auf Versagung oder Beschränkung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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3. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Der Kontakt zur Familie ist während der Strafhaft einer der wichtigsten Faktoren für eine gelingende Reintegration. Das österreichische Strafvollzugsgesetz räumt Gefangenen in § 93 StVG ein gesetzliches Mindestbesuchsrecht ein. Darüber hinaus können Langzeitbesuche ohne Trennvorrichtung beantragt werden.

Dieser Beitrag erklärt den Regelbesuch, den Antrag auf Langzeitbesuch, die Besonderheiten bei Kinderbesuchen und die Reaktion auf Versagung oder Einschränkung. Autor ist Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Regelbesuch klären, Langzeitbesuch beantragen, Kinderbesuch organisieren oder Versagung anfechten, was brauchen Sie?

Im Strafvollzug haben Gefangene ein gesetzliches Mindestbesuchsrecht. Darüber hinaus sind Langzeitbesuche möglich, die von der Anstaltsleitung genehmigt werden. Wählen Sie, womit Sie sich gerade beschäftigen.

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01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Das Besuchsrecht im Strafvollzug ist gesetzlich geregelt, aber die Praxis unterscheidet sich je nach Anstalt. Wählen Sie den Bereich, der für Sie gerade trägt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Nach § 93 StVG haben Strafgefangene ein Mindestbesuchsrecht von 30 Minuten alle 14 Tage, das auch unter schwierigen Umständen nicht vollständig entzogen werden darf.

§ 93 StVG räumt Strafgefangenen das Recht ein, mindestens alle 14 Tage Besuch für 30 Minuten zu empfangen. Dieses Mindestrecht kann nur in Ausnahmefällen und nur vorübergehend eingeschränkt werden. Besuche sind von der Anstalt zu ermöglichen, auch wenn Personal oder Räumlichkeiten begrenzt sind. Das Recht gilt unabhängig vom Vollzugsverhalten, es sei denn, ein disziplinärer Entzug ist ausdrücklich angeordnet.

Konkret jetzt zu tun: Erstens bei der Anstalt schriftlich anfragen, welche Besuchszeiten und Anmeldefristen gelten. Zweitens die genaue Liste der zulässigen Besuchspersonen klären, denn diese muss in der Regel vorab angemeldet werden. Drittens bei Problemen mit der Terminvergabe schriftlich Beschwerde an die Anstaltsleitung richten und nötigenfalls die Vollzugsbehörde einschalten.

Vertiefung: Strafhaft im Überblick →
02

Langzeitbesuche von vier bis sechs Stunden ohne Trennvorrichtung können vom Anstaltsleiter bewilligt werden, wenn Beziehung, Vollzugsverhalten und freie Plätze stimmen.

Langzeitbesuche sind keine gesetzliche Pflicht, aber in vielen österreichischen Justizanstalten eingerichtet. Sie dauern in der Regel vier bis sechs Stunden und finden in eigens dafür vorgesehenen Räumen ohne Trennvorrichtung statt. Voraussetzungen sind eine nachgewiesene enge persönliche Beziehung zum Besucher, ein hinreichend gutes Vollzugsverhalten und die Verfügbarkeit eines Besuchsraums.

Konkret jetzt zu tun: Erstens bei der Anstaltsleitung formlos schriftlich anfragen, ob und unter welchen Bedingungen Langzeitbesuche möglich sind. Zweitens die Beziehung zum Besucher glaubhaft machen, etwa durch Heiratsurkunde, gemeinsame Meldebestätigung oder eidesstattliche Erklärung. Drittens gutes Vollzugsverhalten durch fehlerfreie Führung nachweisen und Wartezeit einplanen, da Plätze begrenzt sind.

Vertiefung: Rechte im Strafvollzug →
03

Minderjährige Kinder können im Rahmen des Regelbesuchs oder eines Sonderbesuchs in Begleitung einer Erziehungsperson die Justizanstalt besuchen.

Für Besuche minderjähriger Kinder gelten besondere Regeln. Das Kind muss in Begleitung einer Erziehungsperson kommen, sofern es nicht selbst bereits 14 Jahre alt ist und eigenständig entscheiden kann. Die Anstalt kann für Kinderbesuche gesonderte Zeiten oder besonders gestaltete Räume vorsehen. Im Interesse des Kindes kann die Anstaltsleitung auch einen Sonderbesuch genehmigen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens bei der Anstalt klären, welche Regeln für Besuche mit Kindern gelten und ob kindgerechte Räumlichkeiten vorhanden sind. Zweitens die Erziehungsberechtigung der Begleitperson nachweisen, etwa durch Geburtsurkunde und Meldebestätigung. Drittens bei besonderen Umständen, wie drohender Gefährdung der Eltern-Kind-Bindung, schriftlich einen Sonderbesuch beantragen.

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04

Eine Versagung oder Einschränkung des Besuchs muss begründet sein und kann mit Beschwerde angefochten werden.

Die Anstaltsleitung kann Besuche von bestimmten Personen versagen oder einschränken, wenn Sicherheitsgründe, Verfahrensinteressen oder disziplinäre Gründe das erfordern. Die Entscheidung muss dem Gefangenen bekanntgegeben werden. Gegen eine solche Entscheidung steht die Beschwerde an den Vollzugsrichter offen, der die Rechtmäßigkeit der Maßnahme prüft.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die schriftliche Begründung der Versagung verlangen, falls sie noch nicht vorliegt. Zweitens prüfen lassen, ob die Gründe stichhaltig und verhältnismäßig sind, insbesondere bei Versagung von Familienbesuchen. Drittens fristgerecht Beschwerde an den Vollzugsrichter einbringen und dabei Art 8 EMRK zum Schutz des Familienlebens geltend machen.

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Regelbesuch nach § 93 StVG und Langzeitbesuch durch den Anstaltsleiter

Nach § 93 StVG haben Strafgefangene das Recht, mindestens alle 14 Tage Besuch für mindestens 30 Minuten zu empfangen. Dieses Mindestrecht ist gesetzlich verankert und darf nur in engem Rahmen eingeschränkt werden. Die Anstalt muss Besuche ermöglichen, auch wenn die Kapazitäten begrenzt sind. Besuche finden in der Regel in gesonderten Besuchsräumen statt, je nach Sicherheitsstufe mit oder ohne Trennvorrichtung.

Langzeitbesuche gehen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus. Sie dauern üblicherweise vier bis sechs Stunden und ermöglichen einen ungestörten Kontakt ohne Trennvorrichtung. Die Bewilligung liegt im Ermessen des Anstaltsleiters und setzt eine enge persönliche Beziehung zum Besucher, gutes Vollzugsverhalten und die Verfügbarkeit eines geeigneten Raums voraus.

Die Praxis unterscheidet sich je nach Justizanstalt erheblich. Nicht alle Anstalten bieten Langzeitbesuche an; die Wartezeiten können lang sein. Eine frühzeitige schriftliche Anfrage mit Darlegung der Beziehung und des Vollzugsverhaltens erhöht die Chancen auf Bewilligung.

Kinderbesuche und Vorgehen bei Versagung oder Einschränkung

Minderjährige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen ihre inhaftierten Elternteile besuchen. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Begleitung durch eine erziehungsberechtigte Person erforderlich. Einige Anstalten stellen kindgerechte Räumlichkeiten zur Verfügung und ermöglichen Besuche in entspannter Atmosphäre. Die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Bindung ist auch im Vollzug ein schutzwürdiges Interesse.

Die Anstaltsleitung kann Besuche versagen oder einschränken, wenn Sicherheits- oder Verfahrensgründe das erfordern oder wenn eine Gefahr des Missbrauchs des Besuchsrechts besteht. Die Entscheidung ist dem Gefangenen bekanntzugeben. Art 8 EMRK, der das Familienleben schützt, ist bei Einschränkungen stets zu berücksichtigen und kann eine Versagung unverhältnismäßig machen.

Gegen eine Versagung steht die Beschwerde an den Vollzugsrichter offen. Dieser prüft die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Eine gut begründete Beschwerde mit Verweis auf Art 8 EMRK und auf die Bedeutung der Familienbeziehung hat gute Erfolgsaussichten, wenn die Versagung sachlich nicht gerechtfertigt ist.

Besuchsarten im Strafvollzug im Überblick

Regelbesuch, Langzeitbesuch und Sonderbesuch: Die wichtigsten Unterschiede

Das österreichische Besuchsrecht im Strafvollzug kennt mehrere Besuchsarten. Die Übersicht stellt Dauer, Voraussetzungen und Rechtsgrundlage nebeneinander.

Besuchsarten im Strafvollzug nach österreichischem Recht
Besuchsart Dauer und Häufigkeit Voraussetzungen
Regelbesuch § 93 StVG Mindestens 30 Min. alle 14 Tage Gesetzliches Mindestrecht, Anmeldung erforderlich Keine besonderen Voraussetzungen
Langzeitbesuch 4 bis 6 Stunden, ohne Trennvorrichtung Ermessen des Anstaltsleiters, Platzverfügbarkeit Enge Beziehung, gutes Vollzugsverhalten
Sonderbesuch Dauer nach Genehmigung Besondere Umstände, Antrag an Anstaltsleiter Individuelle Begründung erforderlich
Kinderbesuch Im Rahmen des Regelbesuchs oder Sonderbesuchs Kind unter 14 Jahren mit Erziehungsperson Kindgerechte Räume nach Anstalt verschieden
Besuchsversagung Einzelne Personen oder vorübergehend Sicherheit, Verfahren oder Disziplin als Grund Beschwerde an Vollzugsrichter möglich

§ 93 StVG garantiert das Mindestbesuchsrecht; Langzeitbesuche liegen im Ermessen des Anstaltsleiters.

Häufige Fragen

Was zu Besuchen im Strafvollzug häufig gefragt wird.

Wie oft darf ich im Strafvollzug Besuch empfangen? +

Nach § 93 StVG mindestens alle 14 Tage für 30 Minuten. Viele Anstalten ermöglichen häufigere Besuche. Das genaue Besuchsregime ist bei der jeweiligen Justizanstalt zu erfragen.

Was ist ein Langzeitbesuch und wie beantrage ich ihn? +

Ein Langzeitbesuch dauert vier bis sechs Stunden und findet ohne Trennvorrichtung statt. Er wird vom Anstaltsleiter auf Antrag genehmigt. Voraussetzungen sind eine enge persönliche Beziehung, gutes Vollzugsverhalten und die Verfügbarkeit eines Raums.

Dürfen meine Kinder mich im Gefängnis besuchen? +

Ja, Kinder dürfen besuchen. Kinder unter 14 Jahren müssen von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden. Einige Anstalten haben kindgerechte Räume. Bei besonderen Umständen kann ein Sonderbesuch beantragt werden.

Was passiert, wenn ein Besuch verweigert wird? +

Eine Versagung muss begründet werden. Gegen die Entscheidung steht die Beschwerde an den Vollzugsrichter offen. Art 8 EMRK schützt das Familienleben und kann eine unverhältnismäßige Versagung unwirksam machen.

Gibt es Besuch ohne Trennscheibe? +

Beim Regelbesuch ist eine Trennvorrichtung je nach Sicherheitsstufe möglich. Beim Langzeitbesuch findet der Kontakt ohne Trennvorrichtung statt. Die Bewilligung dafür liegt beim Anstaltsleiter und setzt gutes Vollzugsverhalten voraus.

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