Nach § 93 StVG haben Strafgefangene ein Mindestbesuchsrecht von 30 Minuten alle 14 Tage, das auch unter schwierigen Umständen nicht vollständig entzogen werden darf.
§ 93 StVG räumt Strafgefangenen das Recht ein, mindestens alle 14 Tage Besuch für 30 Minuten zu empfangen. Dieses Mindestrecht kann nur in Ausnahmefällen und nur vorübergehend eingeschränkt werden. Besuche sind von der Anstalt zu ermöglichen, auch wenn Personal oder Räumlichkeiten begrenzt sind. Das Recht gilt unabhängig vom Vollzugsverhalten, es sei denn, ein disziplinärer Entzug ist ausdrücklich angeordnet.
Konkret jetzt zu tun: Erstens bei der Anstalt schriftlich anfragen, welche Besuchszeiten und Anmeldefristen gelten. Zweitens die genaue Liste der zulässigen Besuchspersonen klären, denn diese muss in der Regel vorab angemeldet werden. Drittens bei Problemen mit der Terminvergabe schriftlich Beschwerde an die Anstaltsleitung richten und nötigenfalls die Vollzugsbehörde einschalten.