Die vier Haftgründe nach § 173 Abs 2 StPO
§ 173 Abs 2 StPO zählt vier Haftgründe abschließend auf. Mindestens einer muss vorliegen und das Gericht muss ihn konkret begründen. Ein Haftbeschluss, der die Gründe bloß aufzählt, ist fehlerhaft und regelmäßig mit Erfolg angreifbar.
Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO): konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren oder der zu erwartenden Strafe entziehen wird. Üblich sind lose Bindungen zu Österreich, ein Auslandswohnsitz, die Schwere der drohenden Strafe und konkrete Vorbereitungshandlungen (Reisebuchungen, aufgelöste Vermögen, Ankündigungen im sozialen Umfeld). Die abstrakte Möglichkeit einer Flucht reicht nicht; das Gericht muss ein realistisches Motiv aufzeigen. Die Rechtsprechung des OGH lehnt eine Automatik aus bloßer Staatsbürgerschaft oder Auslandswohnsitz ausdrücklich ab.
Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO): die Gefahr, dass der Beschuldigte Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige beeinflusst, Beweise vernichtet oder verfälscht oder die Ermittlungen anderweitig erschwert. Dieser Haftgrund verliert substanziell an Kraft, sobald die zentralen Beweismittel gesichert sind, weshalb er typischerweise früh wegfällt, häufig innerhalb weniger Wochen nach der Festnahme.
Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 StPO): konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auf freiem Fuß weitere schwerwiegende Straftaten gleicher Art begehen wird. Die Prognose stützt sich auf einschlägige Vorstrafen, auf das Verhalten unmittelbar vor der Festnahme und auf die Persönlichkeit des Beschuldigten. Ein Ersttäter ohne einschlägiges Vorleben erfüllt diesen Haftgrund nur in Ausnahmen.
Ausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 4 StPO): der engste der vier Haftgründe. Er greift, wenn dringender Verdacht besteht, dass eine angekündigte schwere Tat tatsächlich ausgeführt wird (Drohungen, Vorbereitungshandlungen, ausdrückliche Ankündigungen). In der Praxis erscheint dieser Haftgrund nur in wenigen Fallgruppen, vor allem bei häuslicher Gewalt und bei konkret bedrohten Personen.
Quer zu den Haftgründen läuft eine zweite Prüfstufe: Nach § 173 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 5 StPO ist Haft nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch gelindere Mittel gesichert werden kann. Das Gericht muss aktiv prüfen, ob Kaution, Weisungen oder die elektronisch überwachte Fußfessel ausreichen würden. An dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung scheitern Haftbeschlüsse im Beschwerdeweg besonders häufig, nicht, weil die Gründe grundsätzlich verneint würden, sondern weil der Beschluss die verfügbaren Alternativen nicht ernsthaft prüft.