Ein tragfähiger Enthaftungsantrag setzt an einer der vier kumulativen Voraussetzungen der U-Haft an. Sobald nur eine dieser Voraussetzungen wegfällt, ist die U-Haft zwingend aufzuheben, die übrigen müssen ohne Auswirkung positiv weitergelten. Wer eine Begründungslinie für den Antrag wählt, fokussiert die Argumentation auf den Punkt, an dem die Belastungslage am schwächsten ist.
Begründungslinie 1: Wegfall des dringenden Tatverdachts. Der dringende Tatverdacht nach § 173 Abs 1 StPO ist die höchste Verdachtsstufe der StPO und verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft auf Grund konkreter Tatsachen. Wegfallen kann er insbesondere durch neue entlastende Beweismittel (Alibi-Zeuge, technische Daten, Sachverständigengutachten), durch den Wegfall der einzigen Belastungsquelle (glaubhafter Widerruf einer zentralen Zeugin, Glaubwürdigkeitsverlust), durch eine geänderte rechtliche Beurteilung des Vorwurfs (aus dem zunächst angenommenen Verbrechen wird ein Vergehen) oder durch eine differenzierte Bewertung der Belastungskette nach abgeschlossenen Ermittlungen. Im Antrag wird auf die konkrete Belastungslage verwiesen und gezeigt, welche Punkte heute anders zu bewerten sind als bei der Haftverhängung.
Begründungslinie 2: Wegfall des Haftgrundes. § 173 Abs 2 StPO listet vier Haftgründe abschließend auf, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr und Ausführungsgefahr. Jeder Haftgrund kann durch konkrete neue Tatsachen entkräftet werden. Die Fluchtgefahr kippt typischerweise durch nachgewiesene inländische Bindungen (Meldezettel, Mietvertrag, Familienstruktur, Arbeitsverhältnis) und durch ein konkretes Substitutionspaket. Die Verdunkelungsgefahr verliert nach Abschluss der Vernehmungen der Hauptzeugen regelmäßig an Gewicht, weil die zu sichernden Beweise gesichert sind. Gerade zwischen zwei Haftverhandlungen kann sich die Sachlage auf diese Weise wesentlich verändern. Typische Entwicklungen, die einen Enthaftungsantrag in dieser Phase tragen, sind: Zeugen wurden inzwischen einvernommen, Beweismittel gesichert oder Datenträger ausgewertet; Mitbeschuldigte wurden vernommen; ein fester Wohnsitz oder eine Arbeitsstelle wurden nachgewiesen; eine Kaution wurde organisiert; ein Therapieplatz wurde zugesagt; Kontaktverbote oder Meldepflichten können konkret angeboten werden. In all diesen Konstellationen muss die Verteidigung nicht bis zur nächsten regulären Haftverhandlung warten, sondern kann mit einem Enthaftungsantrag eine vorgezogene Haftprüfung erreichen. Die Tatbegehungsgefahr kippt etwa durch Therapieplatz-Bestätigung oder Bewährungshilfe-Zusage. Die Ausführungsgefahr durch Annäherungs- und Kontaktverbote, gegebenenfalls flankiert von elektronischer Aufenthaltsüberwachung.
Begründungslinie 3: Gelindere Mittel reichen aus (Subsidiaritätsklausel). § 173 Abs 1 letzter Satz StPO verbietet die U-Haft, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO erreicht werden kann. Der Katalog des Abs 5 zählt acht Mittel auf, Gelöbnis, Aufenthaltsbeschränkung, Wohnungs- und Kontaktverbote, Berufsverbote, Bewährungshilfe nach § 179 StPO, vorläufige Abnahme von Reisedokumenten oder Führerschein, Sicherheitsleistung (Kaution). Wer im Antrag ein konkret spiegelbildlich zum behaupteten Haftgrund passendes Paket vorlegt, zwingt das Gericht zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Subsidiarität. Pauschale Floskeln wie „gelindere Mittel reichen nicht aus" sind in der zweiten Instanz angreifbar.
Begründungslinie 4: Unverhältnismäßigkeit und Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot. Die Verhältnismäßigkeit zerfällt rechtlich in zwei eigenständige Aufhebungsgründe. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (§§ 5, 173 Abs 1 letzter Satz, 177 Abs 2 StPO): § 175 Abs 1 StPO normiert ausdrücklich die Aufhebung, sobald die Haftdauer im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig würde. Praktisch tragend etwa bei langer U-Haft im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe (zum Beispiel zwei Monate U-Haft auf eine voraussichtlich teilbedingt nachsehbare einjährige Freiheitsstrafe) oder bei besonders gravierenden persönlichen Folgen (drohender Arbeitsplatz-Verlust, drohende Wohnungsräumung, gesundheitliche Verschlechterung, Pflegebedürftigkeit Angehöriger, Schul- oder Studienunterbrechung). Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn, das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO), ist ein eigenständiger Aufhebungsgrund, der greift, sobald das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt wird, auch ohne dass die Haftdauer für sich an § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO scheitert. Die Wirkung dieses Maßstabs wächst progressiv mit zunehmender Haftdauer.
Sonderkonstellation nach Verurteilung erster Instanz: Auch nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch kann ein Enthaftungsantrag tragen, wenn die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 StGB erreicht sind. Der OGH hat hierfür eine analoge Anwendung des § 265 StPO entwickelt (OGH 14 Os 141/05z): Liegen die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung vor, ist die Untersuchungshaft aufzuheben, selbst wenn der Schuldspruch in zweiter Instanz noch nicht rechtskräftig ist.