haftrecht.at
von Brandauer RA
Untersuchungshaft

Untersuchungshaft in Österreich: Was sie ist, wie sie verläuft, wer entscheiden kann

Übersicht zur Untersuchungshaft in Österreich: Voraussetzungen, vier Haftgründe, Verlauf von Festnahme bis Haftprüfung, Rechte des Beschuldigten, gelindere Mittel.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

14. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Wenn ein Angehöriger in Untersuchungshaft sitzt, geht es in den ersten Stunden um eine sehr klare Frage: Was passiert jetzt, wer entscheidet und was kann die Familie selbst tun, damit die Haft so kurz wie möglich bleibt? Dieser Beitrag führt Sie durch den gesamten Verlauf der Untersuchungshaft in Österreich, von der Festnahme über die erste Haftverhandlung bis zur periodischen Haftprüfung und zeigt, an welcher Stelle welche Rechte greifen und welche Hebel der Verteidigung offen stehen.

Untersuchungshaft ist in Österreich ein Eingriff in die persönliche Freiheit eines noch nicht Verurteilten. Sie ist durch Art 5 EMRK und Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit grundrechtlich geschützt und darf nur unter engen Voraussetzungen verhängt werden. Die zentralen Normen finden sich in den §§ 173 bis 179 der Strafprozessordnung; die Themenseiten zu den einzelnen Bausteinen, Haftgründe, Haftprüfung, gelindere Mittel, Höchstfristen, Akteneinsicht, Verteidigerwahl und Haftbeschwerde, sind am Ende dieses Beitrags verlinkt. Für die vertiefte Auseinandersetzung mit einer bestimmten Phase springen Sie direkt dorthin; die Übersicht hier ordnet die Bausteine in den Verlauf ein.

Wann beginnt U-Haft? Wer kann was tun?

Wo stehen Sie gerade und welcher Hebel passt jetzt?

Untersuchungshaft verläuft in klaren Phasen: Festnahme, Pflichtverhör, Verhängung der Haft, erste Haftverhandlung binnen 14 Tagen, danach periodische Haftprüfung in einer abgestuften Frist (zunächst nach 1 Monat, dann jeweils nach 2 Monaten). Welche Maßnahme der Verteidigung in welcher Phase greift, hängt vom Verfahrensstand ab. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Wo stehen Sie gerade in der Haftsituation?

Welcher Hebel sinnvoll ist, hängt vom Verfahrensstand ab. Festnahme, bevorstehende Haftverhandlung, laufende U-Haft seit mehreren Wochen oder Haftdauer über sechs Monate, jede Phase verlangt eine andere Reaktion. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation entspricht; Sie erhalten eine kurze Einordnung mit konkreten nächsten Schritten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Festnahme, jetzt Verteidiger einschalten, Vollmacht durch Angehörige, Akteneinsicht beantragen.

In den ersten Stunden nach der Festnahme stehen Sie als Angehöriger nicht hilflos daneben. § 49 Z 2 StPO und Art 6 Abs 3 lit c EMRK garantieren das Recht auf Verteidiger. In der Untersuchungshaft ist die Verteidigung sogar verpflichtend (§ 61 Abs 1 Z 2 StPO), sie muss durchgehend bestehen. Die Vollmacht kann der Festgenommene meist nicht sofort selbst unterschreiben; in dringenden Haftfällen genügt eine schriftliche Beauftragung durch Angehörige. Der Verteidiger lässt sich die Vollmacht beim ersten Besuch in der Justizanstalt unterzeichnen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Verteidiger informieren, Telefonnummer und Festnahmeort der Polizei oder Justizanstalt durchgeben. Zweitens Akteneinsicht nach § 51 StPO beantragen, vor der Haftverhandlung Pflicht, der Verteidiger erhält Zugang zu den Aktenteilen, die die Haft tragen. Drittens Belege zusammenstellen: Meldezettel, Arbeitsvertrag, Schul- oder Lehrplatzbestätigung, ärztliche Befunde, Wohnsitznachweis. Diese Belege sind das Material, mit dem die Verteidigung beim Pflichtverhör nach § 174 StPO bereits gelindere Mittel beantragen kann, Meldepflicht, Hinterlegung der Reisedokumente, Wohnsitzauflage statt Anstaltshaft.

Vertiefung: Verteidigerwahl und unüberwachter Kontakt nach § 59 StPO →
02

Erste Haftverhandlung binnen 14 Tagen, Substitutionspaket vorbereiten und gelindere Mittel anbieten.

Die erste Haftverhandlung nach Verhängung der Untersuchungshaft findet binnen 14 Tagen statt (§ 175 Abs 2 StPO). Sie ist der zentrale Hebel, weil das Gericht hier erstmals mündlich prüft, ob dringender Tatverdacht, ein Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO und die Verhältnismäßigkeit fortbestehen und ob ein gelinderes Mittel den Haftzweck genauso erreichen kann.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Haftbeschluss Wort für Wort durcharbeiten, welcher Haftgrund wird angenommen, mit welchen konkreten Tatsachen begründet? Zweitens die Substitution vorbereiten: Bei Fluchtgefahr Wohnsitzbestätigung, Arbeitsvertrag und Hinterlegung der Reisedokumente; bei Verdunkelungsgefahr Nachweis, dass relevante Zeugen einvernommen wurden oder Kontaktverbote möglich sind; bei Tatbegehungsgefahr Therapieplatz-Zusage und Bewährungshilfe-Bereitschaft. Drittens Belege bündeln und schriftlich beim Gericht einbringen, damit sie dem Haft- und Rechtsschutzrichter bei der Verhandlung physisch vorliegen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 21 ist parallel der Antrag auf Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG zu prüfen. Das Konferenzergebnis sollte zur ersten Haftverhandlung vorliegen, damit es in die Subsidiaritätsprüfung einfließen kann.

Vertiefung: Gelindere Mittel als Alternative zur U-Haft →
03

Periodische Haftprüfung nach abgestuften Fristen, Haftbeschwerde an OLG binnen 14 Tagen ab Zustellung.

Wenn die Untersuchungshaft seit Wochen läuft, stehen zwei Hebel parallel offen. Die Haftprüfungsverhandlung erfolgt von Amts wegen nach § 175 Abs 2 StPO in einer abgestuften Frist: erste Verhandlung 14 Tage nach Verhängung, zweite Verhandlung 1 Monat danach, anschließend jeweils 2 Monate. Die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO ist hingegen ein Rechtsmittel gegen einen konkreten Beschluss. Sie ist bei erstmaliger Verhängung binnen 14 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses einzubringen, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt; gegen Beschlüsse über Fortsetzung oder Aufhebung in späteren Haftverhandlungen gilt eine Frist von 3 Tagen ab Verkündung (§ 176 Abs 5 StPO). Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Aktenlage seit der letzten Haftentscheidung aktualisieren, welche Einvernahmen sind erfolgt, welche Beweismittel sind hinzugekommen, welche Haftgründe sind durch das neue Material schwächer geworden? Zweitens das gelindere-Mittel-Paket neu vorlegen oder verdichten: zusätzliche Wohnsitzbestätigung, engmaschigere Meldepflicht, Therapieplatz-Bestätigung, Kautionsangebot mit Herkunftsnachweis. Drittens die Haftbeschwerde-Frist exakt einhalten und in der Beschwerde nicht nur die Haftbegründung angreifen, sondern dem Oberlandesgericht ein konkretes Substitutionskonzept vorlegen, dem es ohne Gesichtsverlust zustimmen kann.

Vertiefung: Ablauf und Vorbereitung der Haftprüfungsverhandlung →
04

Höchstfristen nach § 178 StPO und Beschleunigungsgebot als zentraler Hebel.

Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger werden die Anforderungen an ihre Fortsetzung. § 178 Abs 1 StPO staffelt die Höchstfristen: zwei Monate bei alleiniger Verdunkelungsgefahr, sechs Monate bei den übrigen Haftgründen, bis zu einem Jahr bei Verbrechen, bis zu zwei Jahren bei Verbrechen mit einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe. Diese Höchstfristen gelten bis zum Beginn der Hauptverhandlung; danach unterliegt die Haft nur noch dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Eine Fortdauer über sechs Monate hinaus ist nach § 178 Abs 2 StPO nur zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang der Untersuchung dies erfordern und das Gewicht der Haftgründe dies trägt. Wird die Höchstfrist überschritten, ist die Enthaftung zwingend; eine Neuinhaftierung kommt nach § 178 Abs 3 StPO nur für die Hauptverhandlung und längstens für sechs Wochen in Betracht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Verfahrensgang aktenkundig dokumentieren, welche Ermittlungsschritte seit der letzten Verlängerung offen geblieben sind, wo Leerlauf war, welche Einvernahmen verspätet durchgeführt wurden. § 9 Abs 2 StPO und Art 5 Abs 3 EMRK verlangen die zügige Führung von Haftverfahren; jede unbegründete Verzögerung kann die Aufhebung der Haft tragen. Zweitens dem Oberlandesgericht im Verlängerungsverfahren nicht mit Pauschalargumenten begegnen, konkret darlegen, warum die bisherige Verfahrensführung nicht den strengen Anforderungen genügt. Drittens bei evidenter Unverhältnismäßigkeit die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz prüfen, sechs Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung.

Vertiefung: Höchstfristen nach § 178 StPO und Beschleunigungsgebot →

Was Untersuchungshaft ist und wann sie verhängt wird

Untersuchungshaft ist die richterlich angeordnete Anhaltung eines Beschuldigten zur Sicherung eines laufenden Strafverfahrens. Sie unterscheidet sich grundlegend von der Strafhaft: Strafhaft ist die Verbüßung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe nach Verurteilung. Untersuchungshaft hingegen trifft jemanden, gegen den noch kein Schuldspruch ergangen ist und der bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als unschuldig gilt. Genau deshalb sind die Voraussetzungen streng: § 173 Abs 1 StPO verlangt sowohl einen dringenden Tatverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung als auch einen konkreten Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO. Fehlt eines von beidem, ist die Haft rechtswidrig.

Der dringende Tatverdacht setzt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten begangen hat (OGH 12 Os 12/07t). Die belastenden Verdachtsmomente müssen stärker sein als die entlastenden Umstände. Indizien reichen aus, wenn sie in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch tragfähige Begründung der Täterschaftsannahme darstellen. Das Gericht muss diese Wertung in der Haftbegründung offenlegen; die bloße Möglichkeit einer Täterschaft genügt nicht.

Dazu tritt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach §§ 5, 173 Abs 1 letzter Satz StPO. Untersuchungshaft ist ultima ratio: Sie ist nur zulässig, wenn der Haftzweck nicht ebenso gut durch ein gelinderes Mittel, etwa Meldepflicht, Passabnahme oder Kaution, erreicht werden kann. Auch darf die Dauer der Haft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zur zu erwartenden Strafe stehen. Die Verhältnismäßigkeit ist bei jeder Haftentscheidung gesondert zu prüfen, nicht nur bei der ersten Verhängung. Je länger die Haft andauert, desto strenger wird der Maßstab.

Bei besonders schweren Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe, klassisch beim Mord nach § 75 StGB, sieht § 173 Abs 6 StPO eine bedingt-obligatorische Untersuchungshaft vor: Sie ist zu verhängen, wenn der Ausschluss aller Haftgründe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Auch in diesen Fällen kann die Haft durch gelindere Mittel substituiert werden. Auf Jugendliche und junge Erwachsene findet diese Regelung nach §§ 35 Abs 1b, 46a Abs 2 JGG keine Anwendung.

Die vier Haftgründe nach § 173 Abs 2 StPO

Das Gesetz zählt vier Haftgründe abschließend auf. Jeder einzelne muss durch bestimmte Tatsachen konkret, tatbezogen und individuell begründet sein, pauschale Argumente mit der abstrakten Schwere des Vorwurfs genügen nicht. Es reicht, wenn ein einziger Haftgrund konkret vorliegt; umgekehrt kann bereits das Wegfallen eines bisher tragenden Haftgrundes die Enthaftung rechtfertigen, sofern die übrigen für sich allein nicht tragfähig sind.

Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO). Sie liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme nahelegen, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen. Klassische Indizien sind ein konkreter Auslandsbezug, fehlende familiäre und berufliche Bindungen im Inland sowie eine konkret drohende hohe Freiheitsstrafe. Allein die Straferwartung trägt nie; objektive Anhaltspunkte wie vorbereitete Fluchthandlungen oder belegbare Auslandskontakte müssen hinzutreten. Für leichtere Strafsachen kehrt § 173 Abs 3 StPO die Annahme um: Liegt die Strafdrohung bei höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe und hat der Beschuldigte geordnete Lebensverhältnisse sowie einen festen inländischen Wohnsitz, gilt eine gesetzliche Vermutung gegen die Fluchtgefahr, die nur durch konkrete Fluchtvorbereitungen, etwa den Kauf eines Flugtickets, entkräftet werden kann.

Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO). Die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweise vernichtet, verändert oder beiseiteschafft, Zeugen oder Mitbeschuldigte beeinflusst oder Spuren beseitigt. Dies ist der typische Haftgrund der frühen Ermittlungsphase. Sobald die wesentlichen Zeugen einvernommen und elektronische Beweise gesichert sind, gibt es schlicht nichts mehr zu verdunkeln, entsprechend kurz ist die Höchstfrist bei alleiniger Verdunkelungsgefahr (zwei Monate, § 178 Abs 1 Z 1 StPO). Leugnen oder Schweigen des Beschuldigten ist nach ständiger Rechtsprechung kein Haftgrund (OGH 12 Os 7/10m); das Schweigerecht aus §§ 7 Abs 2, 49 Z 4 StPO darf nicht zu seinen Lasten gewertet werden.

Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 StPO). Die Befürchtung, der Beschuldigte werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind oder auf derselben schädlichen Neigung beruhen. Der Haftgrund verlangt eine konkrete Prognose, keine Pauschalannahme. Einschlägige Vorstrafen allein genügen nicht; das Gericht muss darlegen, warum gerade in der gegenwärtigen Situation eine Wiederholungsgefahr tragfähig ist.

Ausführungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 4 StPO). Die Gefahr, dass der Beschuldigte eine ihm konkret angekündigte oder angedrohte Tat mit schweren Folgen tatsächlich ausführen wird. Der Haftgrund setzt also eine bestimmte, bereits in Aussicht gestellte Tat voraus, typischerweise eine ernste Drohung gegen eine konkrete Person.

Wie der Verlauf typisch aussieht

Die Untersuchungshaft folgt in Österreich einem klar geregelten Verfahrensgang. Den Beginn macht in den allermeisten Fällen die Festnahme durch die Polizei, sei es auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gestützt auf eine richterliche Festnahmeanordnung nach § 171 StPO, oder unmittelbar durch die Kriminalpolizei nach § 170 StPO bei Gefahr im Verzug. Der Festgenommene ist binnen 48 Stunden in eine Justizanstalt einzuliefern und dort innerhalb weiterer 48 Stunden dem Haft- und Rechtsschutzrichter vorzuführen, der über die Verhängung der Untersuchungshaft entscheidet.

Vor dieser Entscheidung steht das Pflichtverhör nach § 174 Abs 1 StPO: Der Haft- und Rechtsschutzrichter vernimmt den Beschuldigten persönlich zur Sache, zum dringenden Tatverdacht und zu den geltend gemachten Haftgründen, klärt ihn über den Tatvorwurf auf und hört den Verteidiger an, der ein Recht zur Teilnahme hat. Bereits an dieser Stelle kann ein gelinderes Mittel beantragt werden, Meldepflicht, Hinterlegung der Reisedokumente, Wohnsitzauflage. Der Beschluss am Ende des Pflichtverhörs kennt drei Möglichkeiten: Verhängung der Untersuchungshaft, Anordnung gelinderer Mittel oder Freilassung. Er wird mündlich verkündet; die schriftliche Ausfertigung ist binnen 24 Stunden zuzustellen.

Wird die Untersuchungshaft verhängt, schließt sich die erste Haftverhandlung nach § 175 Abs 2 StPO an. Sie findet spätestens 14 Tage nach Verhängung der Haft statt. Dort prüft das Gericht erstmals in mündlicher Verhandlung, ob dringender Tatverdacht und Haftgrund weiter bestehen und ob die Haft noch verhältnismäßig ist. Vier Ausgänge sind möglich: Fortsetzung der Haft, Änderung der Haftgründe, Aufhebung oder Ersatz durch ein gelinderes Mittel. Gegen den Beschluss steht die Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht offen, bei erstmaliger Verhängung binnen 14 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt (§§ 87, 88 StPO). Gegen Beschlüsse über Fortsetzung oder Aufhebung in späteren Haftverhandlungen gilt die kürzere Frist von 3 Tagen ab Verkündung (§ 176 Abs 5 StPO).

Im Anschluss folgt die periodische Haftprüfung nach § 175 Abs 2 StPO in einer abgestuften Frist: die zweite Verhandlung 1 Monat nach der ersten, danach jeweils alle 2 Monate. Diese Fristen sind zwingend. Wird eine Haftprüfung nicht rechtzeitig durchgeführt, ist der Beschuldigte unverzüglich zu enthaften. Das Gericht prüft bei jeder Haftprüfungsverhandlung neu und ist nicht an die Begründung der vorangegangenen Verhandlung gebunden. Die Verteidigung kann bei jeder Verhandlung neue Belege, geänderte Lebensumstände oder ein nachgebessertes Substitutionspaket einbringen.

Mit der Einbringung der Anklage geht die Zuständigkeit für die Haftkontrolle auf das erkennende Gericht über. Die starren Haftfristen des § 175 Abs 2 StPO laufen nicht mehr; eine Haftverhandlung findet nur noch auf Antrag des Beschuldigten oder der Staatsanwaltschaft statt (§ 175 Abs 5 StPO). Mit dem rechtskräftigen Urteil endet die Untersuchungshaft entweder durch Freispruch (sofortige Entlassung), durch Verurteilung mit Anrechnung der Vorhaft auf die Strafe oder durch Anrechnung der Vorhaft auf eine bedingte Strafnachsicht.

Alternative zur Anstaltshaft

Welche gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 StPO greifen wann?

Die Untersuchungshaft ist das schärfste, nicht das erste Mittel. § 173 Abs 5 StPO zählt eine Reihe von Anordnungen demonstrativ auf, die den Haftzweck oft ebenso sichern; die Aufzählung ist nicht abschließend, der Haftrichter kann auch andere geeignete Auflagen wählen. Welches Mittel greift, hängt vom konkreten Haftgrund ab, gegen Fluchtgefahr wirken andere Auflagen als gegen Verdunkelungsgefahr. Üblich ist die Kombination mehrerer Mittel.

Gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO mit typischem Anwendungsfeld, Auswahl der wichtigsten Konstellationen
Maßnahme Wann sinnvoll Was gegenüber dem Gericht zu belegen ist
Fluchtgefahr Hinterlegung der Reisedokumente und Meldepflicht Bei Fluchtgefahr mit Auslandsbezug, aber gesichertem inländischen Wohnsitz und Arbeitsverhältnis Meldezettel, Arbeitsvertrag, Bestätigung des Arbeitgebers, Reisepass beim Gericht hinterlegen
Fluchtgefahr Sicherheitsleistung (Kaution) Bei Beschuldigten mit konkreten finanziellen Verhältnissen und hohem Fluchtanreiz durch lange Straferwartung Kautionsangebot mit Herkunftsnachweis der Mittel, wirtschaftliche Bedeutung des Betrags
Verdunkelungsgefahr Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten und Zeugen Im fortgeschrittenen Ermittlungsstadium, sobald die wichtigsten Zeugen einvernommen sind Aktenstand mit dokumentierten Einvernahmen, schriftliche Bereitschaftserklärung zum Kontaktverbot
Tatbegehungsgefahr Therapieanweisung mit konkretem Platz Bei Suchtmittel-, Gewalt- oder Sexualdelikten mit therapeutisch zugänglicher Ursache Aufnahmebestätigung der Einrichtung, Therapieplan, gegebenenfalls Bereitschaft des Arbeitgebers zur Freistellung
Tatbegehungsgefahr Vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO Bei jungen Beschuldigten oder bei komplexen Lebenslagen, die laufende Begleitung erfordern Bereitschaftserklärung von NEUSTART, Frequenz der Personalkontakte, schriftliche Auflagenliste

In der Praxis wird selten ein einzelnes Mittel angeordnet, üblich ist die Kombination mehrerer Auflagen, die ineinandergreifen und dem Haftzweck seine Grundlage entziehen. Wer dem Gericht eine konkret durchdachte Alternative zur Haft vorlegt, gewinnt an Überzeugungskraft messbar. Der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO gehört strukturell nicht zu den gelinderen Mitteln, sondern ist eine besondere Vollzugsform der Untersuchungshaft selbst; Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsschutz werden auf einer eigenen Themenseite behandelt.

Rechte des Beschuldigten in der Untersuchungshaft

Wer in Untersuchungshaft sitzt, ist nicht rechtlos. Die zentralen Garantien sind ein Bündel aus einfachgesetzlichen Rechten und grundrechtlichen Schutzpositionen, die in der Haftsituation besonders spürbar werden.

Akteneinsicht nach § 51 StPO. Grundsätzlich ab Beschuldigtenstellung. Vor der ersten Haftverhandlung besteht ein Pflicht-Anspruch auf Einsicht in jene Aktenteile, die die Haft tragen, die Festnahmeanordnung, die Darstellung des dringenden Tatverdachts und die zu den Haftgründen vorliegenden Beweisergebnisse (§ 51 Abs 2 StPO). Eine pauschale Verweigerung aus ermittlungstaktischen Gründen ist unzulässig.

Recht auf Verteidiger (§ 49 Z 2 StPO, Art 6 Abs 3 lit c EMRK). In der Untersuchungshaft sogar notwendige Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 2 StPO, der Beschuldigte muss während der gesamten Haftdauer verteidigt sein. Wer sich keinen Wahlverteidiger leisten kann, erhält einen Verfahrenshilfeverteidiger auf Kosten des Bundes.

Unüberwachter Kontakt zum Verteidiger (§ 59 StPO). Mündliche Besuche, schriftlicher Verkehr und Telefonate dürfen im Regelfall nicht inhaltlich überwacht werden. Die Verteidigerpost ist von der allgemeinen Briefkontrolle ausgenommen (§ 59 Abs 1 StPO), Vermerk „Verteidigerpost" üblich.

Aussageverweigerungsrecht (§ 49 Z 4 in Verbindung mit § 7 StPO). Der Beschuldigte muss an seiner Belastung nicht mitwirken. Eine Aussage ohne vorbereitete Verteidigung ist in aller Regel ein strategischer Fehler, weil jede Antwort in die Akte und damit ins Hauptverfahren gehen kann.

Belehrungspflicht (§ 50 StPO) und Dolmetscher (§ 56 StPO). Der Beschuldigte ist über Tatvorwurf und Rechte in verständlicher Sprache zu belehren. Wer die Verfahrenssprache nicht ausreichend beherrscht, hat Anspruch auf einen Dolmetscher, auch im Pflichtverhör und in der Haftverhandlung.

Information eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson. Nach Festnahme darf der Beschuldigte einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson verständigen lassen (§ 171 Abs 1 StPO). Diese Information ist die praktische Voraussetzung dafür, dass eine Familie überhaupt einen Verteidiger beauftragen und Belege beschaffen kann.

Persönliche Freiheit als Grundrecht (Art 5 EMRK, PersFrSchG). Jede Stunde Freiheitsentzug ohne rechtskräftige Verurteilung ist rechtfertigungsbedürftig. Diese Rechtfertigung trägt nicht beliebig weit: Die Haft ist zeitlich begrenzt (§ 178 StPO), periodisch zu überprüfen (§ 175 StPO) und bei Wegfall der Gründe sofort aufzuheben.

Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 21 Jahren greift zusätzlich das Jugendgerichtsgesetz. § 35 Abs 1 JGG verschärft die Subsidiaritätsprüfung, drohender Verlust von Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz wirkt regelmäßig haftvermeidend. § 35a JGG schafft den Hebel der Untersuchungshaftkonferenz: ein vom Bewährungshilfe-Träger NEUSTART moderiertes Verfahren, das einen schriftlichen Substitutionsplan erarbeitet, mit dem das Gericht die U-Haft durch gelindere Mittel ersetzen kann. Mehr dazu finden Sie im Beitrag zur Untersuchungshaftkonferenz.

Fristen und Höchstdauer nach § 178 StPO

Untersuchungshaft ist stets befristet. § 178 Abs 1 StPO staffelt die Höchstfristen nach zwei Kriterien: nach dem geltend gemachten Haftgrund und nach dem Gewicht der vorgeworfenen Tat. Je schwerer beides wiegt, desto länger darf die Haft dauern.

Die Staffelung sieht in der Praxis so aus: zwei Monate, soweit die Haft ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist; sechs Monate bei Vergehen; ein Jahr bei Verbrechen; zwei Jahre bei Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind. Diese Höchstfristen gelten bis zum Beginn der Hauptverhandlung; danach unterliegt die weitere Haft nur noch dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit, fixe Obergrenzen greifen nicht mehr.

Eine Fortdauer über sechs Monate hinaus ist nach § 178 Abs 2 StPO nur zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang der Untersuchung dies erfordern und das Gewicht der Haftgründe dies trägt. Das schlichte Fehlen eines Geständnisses gilt nach gefestigter Rechtsprechung nicht als besondere Schwierigkeit. Wird die Höchstfrist überschritten, ist die Enthaftung zwingend; eine Neuinhaftierung ist nach § 178 Abs 3 StPO nur für die Hauptverhandlung und längstens für sechs Wochen möglich.

Neben den starren Höchstfristen steht das Beschleunigungsgebot, rechtlich verankert in § 9 Abs 2 StPO, § 177 Abs 1 StPO und Art 5 Abs 3 EMRK. Es verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, Verfahren mit inhaftierten Beschuldigten mit besonderer Zügigkeit zu führen; seine Wirkung entfaltet sich progressiv: Je länger die Haft dauert, desto strenger wird der Maßstab. Wird die Untersuchung ohne sachlichen Grund verzögert, kann allein diese Verzögerung die Aufhebung der Haft tragen, auch wenn dringender Tatverdacht und Haftgrund formal noch bestehen. In der Verteidigungspraxis ist dieser Hebel mitunter wirkungsvoller als die Diskussion um die Haftgründe selbst, weil sich Verzögerungen aktenkundig belegen lassen.

Was Familien jetzt konkret tun können

Die ersten 72 Stunden nach einer Festnahme entscheiden den weiteren Verlauf. Vier Schritte sind erfahrungsgemäß die wichtigsten und sie lassen sich auch von Angehörigen vorbereiten, bevor der Verteidiger den ersten Akt sieht.

Erstens: Verteidiger informieren. In dringenden Haftfällen genügt eine schriftliche Beauftragung durch Angehörige; der Verteidiger lässt sich die Vollmacht beim ersten Besuch in der Justizanstalt unterzeichnen. Telefonisch erreichbar zu sein, ist hier wichtiger als die formell perfekte Vollmacht.

Zweitens: Belege zusammenstellen. Meldezettel, Arbeitsvertrag oder Lehrvertrag mit aktueller Bestätigung des Arbeitgebers, Schul- oder Studienbestätigung, gegebenenfalls ärztliche Befunde, eine kurze schriftliche Erklärung naher Angehöriger über die familiäre Einbindung. Diese Belege sind das Material, mit dem die Verteidigung beim Pflichtverhör oder spätestens in der ersten Haftverhandlung gelindere Mittel beantragen kann.

Drittens: Sozialnetz verfügbar halten. Wer als Angehöriger oder Bezugsperson Auflagen mittragen kann, Wohnsitzaufnahme, Begleitung zu Therapieterminen, Kautionsbereitstellung, sollte das schriftlich erklären und sich darauf einstellen, gegebenenfalls in der Verhandlung selbst auftreten zu müssen. Konkrete Zusagen wirken stärker als allgemeine Bereitschaftserklärungen.

Viertens: Ruhe und Kommunikationsdisziplin. Mit dem Beschuldigten in der Anhaltesituation telefonieren oder schreiben nur in dem Bewusstsein, dass Telefonate und allgemeine Post in der Untersuchungshaft kontrolliert werden können. Verteidigerpost ist von der Kontrolle ausgenommen (§ 59 Abs 1 StPO); Familienkorrespondenz hingegen nicht. Sensible Themen, Tatvorwurf, Beweismaterial, Strategie, gehören in die geschützte Kommunikation mit dem Verteidiger, nicht in Briefe oder Telefonate, die mitgelesen oder mitgehört werden könnten.

Häufige Fragen

Was Angehörige zur Untersuchungshaft häufig fragen.

Was unterscheidet Untersuchungshaft von Strafhaft? +

Untersuchungshaft ist die richterlich angeordnete Anhaltung eines Beschuldigten zur Sicherung eines laufenden Strafverfahrens, vor dem rechtskräftigen Urteil. Der Beschuldigte gilt bis zum Schuldspruch als unschuldig. Strafhaft hingegen ist die Verbüßung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe nach Verurteilung. Untersuchungshaft wird nach den §§ 173 bis 179 StPO geregelt, Strafhaft nach dem Strafvollzugsgesetz.

Wann darf Untersuchungshaft verhängt werden? +

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen: dringender Tatverdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 173 Abs 1 StPO), mindestens ein Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO (Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs- oder Ausführungsgefahr) und die Verhältnismäßigkeit nach §§ 5, 173 Abs 1 StPO, die Haft darf nicht ebenso gut durch ein gelinderes Mittel erreichbar sein und nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zur zu erwartenden Strafe stehen. Bei Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe (typisch beim Mord nach § 75 StGB) sieht § 173 Abs 6 StPO eine bedingt-obligatorische Untersuchungshaft vor, die nur entfällt, wenn alle Haftgründe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

Wer entscheidet über die Untersuchungshaft? +

Der Haft- und Rechtsschutzrichter beim Landesgericht. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, der Beschuldigte und sein Verteidiger werden im Pflichtverhör nach § 174 Abs 1 StPO gehört. Über die Fortdauer entscheidet das Gericht in der ersten Haftverhandlung binnen 14 Tagen ab Verhängung, danach abgestuft 1 Monat nach der ersten Haftverhandlung und in der Folge jeweils 2 Monate (§ 175 Abs 2 StPO). Mit der Einbringung der Anklage geht die Zuständigkeit auf das erkennende Gericht über; weitere Haftverhandlungen finden nur noch auf Antrag statt. Gegen Haftbeschlüsse steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen.

Wie lange darf Untersuchungshaft dauern? +

§ 178 Abs 1 StPO staffelt die Höchstfristen: zwei Monate bei alleiniger Verdunkelungsgefahr, sechs Monate bei Vergehen, ein Jahr bei Verbrechen, zwei Jahre bei Verbrechen mit einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe. Diese Höchstfristen gelten bis zum Beginn der Hauptverhandlung; danach unterliegt die weitere Haft nur noch dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit. Eine Fortdauer über sechs Monate hinaus ist nach § 178 Abs 2 StPO nur zulässig, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang der Untersuchung dies erfordern. Wird die Höchstfrist überschritten, ist die Enthaftung zwingend; eine Neuinhaftierung ist nach § 178 Abs 3 StPO nur für die Hauptverhandlung und längstens für sechs Wochen möglich.

Welche Rechte hat ein Beschuldigter in der Untersuchungshaft? +

Akteneinsicht (§ 51 StPO), Verteidiger und unüberwachter Kontakt zum Verteidiger (§ 59 StPO, Besuche, Briefe, Telefonate ohne Inhalts-Überwachung), Aussageverweigerungsrecht (§ 49 Z 4 StPO), Belehrungspflicht in verständlicher Sprache (§ 50 StPO), Dolmetscher (§ 56 StPO), Verständigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson (§ 171 Abs 1 StPO). In der Untersuchungshaft ist die Verteidigung notwendig (§ 61 Abs 1 Z 2 StPO), der Beschuldigte muss während der gesamten Haftdauer verteidigt sein.

Was sind gelindere Mittel und wann werden sie angeordnet? +

Gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO sind die gesetzlich vorgesehene Alternative zur Anstaltshaft. Die Aufzählung ist demonstrativ und nicht abschließend; sie reicht vom Gelöbnis über Meldepflicht, Hinterlegung der Reisedokumente, Wohnsitzauflage, Kontaktverbote, Therapieanweisung und vorläufige Bewährungshilfe bis zur Sicherheitsleistung (Kaution) nach §§ 180 f StPO. Der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO ist demgegenüber kein gelinderes Mittel, sondern eine besondere Vollzugsform der Untersuchungshaft. Das Gericht muss bei jeder Haftentscheidung prüfen, ob der Haftzweck durch ein gelinderes Mittel, allein oder in Kombination, erreichbar ist.

Kann gegen einen Haftbeschluss vorgegangen werden? +

Ja. Bei der erstmaligen Verhängung der Untersuchungshaft ist die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO binnen 14 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt, an das Oberlandesgericht einzubringen. Gegen Beschlüsse über Fortsetzung oder Aufhebung in späteren Haftverhandlungen gilt die kürzere Frist von 3 Tagen ab Verkündung (§ 176 Abs 5 StPO). Maßgeblich ist immer die gesetzliche Frist, nicht die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss. Daneben steht jederzeit der Antrag auf Enthaftung gegen Auflage gelinderer Mittel offen; von Amts wegen erfolgt nach den abgestuften Fristen des § 175 Abs 2 StPO eine neue Haftprüfung. Bei evidenter Unverhältnismäßigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzugs ist die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz möglich, Frist sechs Wochen ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung.

Was sollten Angehörige als Erstes tun, wenn jemand festgenommen wurde? +

Verteidiger informieren, in dringenden Haftfällen kann die Vollmacht zunächst durch Angehörige unterschrieben werden. Belege beschaffen: Meldezettel, Arbeits- oder Lehrvertrag, Schulbestätigung, ärztliche Befunde, Wohnsitznachweis. Bereitschaft des Sozialnetzes klären, Auflagen mitzutragen (Wohnsitzaufnahme, Begleitung zu Therapieterminen, Kautionsbereitstellung). Sensible Themen ausschließlich über die Verteidigerkommunikation austauschen, Telefon und allgemeine Post in der Justizanstalt können kontrolliert werden, Verteidigerpost ist davon ausgenommen.

Themen
untersuchungshaftparagraph-173-stpoparagraph-175-stpoparagraph-178-stpogelindere-mittelhaftbeschwerde

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg