Festnahme, jetzt Verteidiger einschalten, Vollmacht durch Angehörige, Akteneinsicht beantragen.
In den ersten Stunden nach der Festnahme stehen Sie als Angehöriger nicht hilflos daneben. § 49 Z 2 StPO und Art 6 Abs 3 lit c EMRK garantieren das Recht auf Verteidiger. In der Untersuchungshaft ist die Verteidigung sogar verpflichtend (§ 61 Abs 1 Z 2 StPO), sie muss durchgehend bestehen. Die Vollmacht kann der Festgenommene meist nicht sofort selbst unterschreiben; in dringenden Haftfällen genügt eine schriftliche Beauftragung durch Angehörige. Der Verteidiger lässt sich die Vollmacht beim ersten Besuch in der Justizanstalt unterzeichnen.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den Verteidiger informieren, Telefonnummer und Festnahmeort der Polizei oder Justizanstalt durchgeben. Zweitens Akteneinsicht nach § 51 StPO beantragen, vor der Haftverhandlung Pflicht, der Verteidiger erhält Zugang zu den Aktenteilen, die die Haft tragen. Drittens Belege zusammenstellen: Meldezettel, Arbeitsvertrag, Schul- oder Lehrplatzbestätigung, ärztliche Befunde, Wohnsitznachweis. Diese Belege sind das Material, mit dem die Verteidigung beim Pflichtverhör nach § 174 StPO bereits gelindere Mittel beantragen kann, Meldepflicht, Hinterlegung der Reisedokumente, Wohnsitzauflage statt Anstaltshaft.