Wer in Untersuchungshaft sitzt, ist nicht rechtlos. Die zentralen Garantien sind ein Bündel aus einfachgesetzlichen Rechten und grundrechtlichen Schutzpositionen, die in der Haftsituation besonders spürbar werden.
Akteneinsicht nach § 51 StPO. Grundsätzlich ab Beschuldigtenstellung. Vor der ersten Haftverhandlung besteht ein Pflicht-Anspruch auf Einsicht in jene Aktenteile, die die Haft tragen, die Festnahmeanordnung, die Darstellung des dringenden Tatverdachts und die zu den Haftgründen vorliegenden Beweisergebnisse (§ 51 Abs 2 StPO). Eine pauschale Verweigerung aus ermittlungstaktischen Gründen ist unzulässig.
Recht auf Verteidiger (§ 49 Z 2 StPO, Art 6 Abs 3 lit c EMRK). In der Untersuchungshaft sogar notwendige Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 2 StPO, der Beschuldigte muss während der gesamten Haftdauer verteidigt sein. Wer sich keinen Wahlverteidiger leisten kann, erhält einen Verfahrenshilfeverteidiger auf Kosten des Bundes.
Unüberwachter Kontakt zum Verteidiger (§ 59 StPO). Mündliche Besuche, schriftlicher Verkehr und Telefonate dürfen im Regelfall nicht inhaltlich überwacht werden. Die Verteidigerpost ist von der allgemeinen Briefkontrolle ausgenommen (§ 59 Abs 1 StPO), Vermerk „Verteidigerpost" üblich.
Aussageverweigerungsrecht (§ 49 Z 4 in Verbindung mit § 7 StPO). Der Beschuldigte muss an seiner Belastung nicht mitwirken. Eine Aussage ohne vorbereitete Verteidigung ist in aller Regel ein strategischer Fehler, weil jede Antwort in die Akte und damit ins Hauptverfahren gehen kann.
Belehrungspflicht (§ 50 StPO) und Dolmetscher (§ 56 StPO). Der Beschuldigte ist über Tatvorwurf und Rechte in verständlicher Sprache zu belehren. Wer die Verfahrenssprache nicht ausreichend beherrscht, hat Anspruch auf einen Dolmetscher, auch im Pflichtverhör und in der Haftverhandlung.
Information eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson. Nach Festnahme darf der Beschuldigte einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson verständigen lassen (§ 171 Abs 1 StPO). Diese Information ist die praktische Voraussetzung dafür, dass eine Familie überhaupt einen Verteidiger beauftragen und Belege beschaffen kann.
Persönliche Freiheit als Grundrecht (Art 5 EMRK, PersFrSchG). Jede Stunde Freiheitsentzug ohne rechtskräftige Verurteilung ist rechtfertigungsbedürftig. Diese Rechtfertigung trägt nicht beliebig weit: Die Haft ist zeitlich begrenzt (§ 178 StPO), periodisch zu überprüfen (§ 175 StPO) und bei Wegfall der Gründe sofort aufzuheben.