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von Brandauer RA
Schwerpunkt · U-Haft

Verteidigerwahl.

Der Verteidiger ist in der Untersuchungshaft nicht nur Prozessbevollmächtigter, sondern die einzige Person, mit der ein Beschuldigter ohne Überwachung sprechen darf. Wer diesen Kanal früh und richtig öffnet, verschafft sich die einzige verlässliche Informations- und Verteidigungsbasis, die die U-Haft zulässt.

Das Recht auf einen Verteidiger

Das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, gehört zu den Kernrechten des Beschuldigten: § 49 Z 2 StPO gewährt es auf einfachgesetzlicher Ebene, Art 6 Abs 3 lit c EMRK hebt es in den Rang einer grundrechtlich geschützten Verfahrensgarantie. Gerade in der Untersuchungshaft ist dieses Recht keine Formalie, sondern die eigentliche Voraussetzung dafür, dass sich ein Festgenommener überhaupt sachlich mit dem Tatvorwurf, der Haftbegründung und der Beweislage auseinandersetzen kann. Ohne Verteidiger ist ein Beschuldigter in U-Haft informationell isoliert: Er kennt weder den Akteninhalt noch die prozessualen Fristen und ist den Fragen der Ermittlungsbehörden ohne strategischen Gegenpart ausgesetzt.

Entsprechend ordnet § 61 Abs 1 Z 2 StPO eine notwendige Verteidigung an, solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Das bedeutet: Während der gesamten Dauer der U-Haft muss der Beschuldigte verteidigt sein, nicht nur in der Hauptverhandlung, nicht nur bei der Haftprüfung, sondern durchgehend. Fehlt ein Verteidiger, hat das Gericht von Amts wegen für die Beigebung zu sorgen. Die notwendige Verteidigung ist damit keine bloße Option, sondern eine prozessuale Pflicht, deren Verletzung eigenständige Rechtsfolgen nach sich zieht.

Wahlverteidiger: freie Wahl, rasche Bevollmächtigung

Wahlverteidiger kann grundsätzlich jeder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene Anwalt sein. Die Wahl steht dem Beschuldigten frei: Es gibt keine örtliche Zuweisung, keine Pflicht zur Wahl eines Salzburger Anwalts bei einem Salzburger Verfahren und keine inhaltliche Vorprüfung durch das Gericht. Die Vollmacht erteilt der Beschuldigte selbst, in der Regel schriftlich, in dringenden Haftfällen jedoch auch durch Angehörige, die den Verteidiger für den Festgenommenen beauftragen. In der Praxis nimmt der Verteidiger im akuten Haftfall zunächst faktisch die Vertretung auf und lässt sich die schriftliche Vollmacht unmittelbar danach beim ersten Besuch in der Justizanstalt zeichnen.

Dieser Mechanismus hat einen handfesten Grund: Wer in den frühen Morgenstunden festgenommen wird, kann in aller Regel selbst keine Vollmacht unterschreiben, weil er weder Zugang zu einem Anwalt noch zu einem funktionierenden Kommunikationskanal hat. Die Angehörigenvollmacht schließt diese Lücke und erlaubt es dem Verteidiger, bereits im Lauf des ersten Hafttages tätig zu werden, etwa mit einem Antrag auf Akteneinsicht, mit der Kontaktaufnahme zum Haftrichter oder mit der Vorbereitung der bevorstehenden Haftverhandlung.

Verfahrenshilfeverteidiger: wenn die Mittel fehlen

Kann sich der Beschuldigte einen Wahlverteidiger nicht leisten, ordnet § 61 Abs 2 StPO die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers an. Das Gericht wählt dabei aus einer von der Rechtsanwaltskammer geführten Liste einen Verteidiger aus, dessen Vergütung vom Bund übernommen wird. Der Beschuldigte trägt die Kosten grundsätzlich nicht; eine spätere Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Verfahren erheblich verbessern. Die Qualität der Verteidigung darf sich durch die Beigebung weder formal noch faktisch unterscheiden: Auch der Verfahrenshilfeverteidiger ist zu umfassender, sorgfältiger Vertretung verpflichtet.

Freilich bleibt der Weg zum Wahlverteidiger jederzeit offen. Wer zunächst einen Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben bekommt, kann später zu einem Wahlverteidiger wechseln, etwa wenn Angehörige die Kosten übernehmen oder sich die finanzielle Situation ändert. Umgekehrt ist auch der Wechsel vom Wahl- zum Verfahrenshilfeverteidiger möglich, wenn sich die Mittel erschöpfen. Wichtig ist in beiden Richtungen: Der Wechsel muss förmlich beantragt und vom Gericht bestätigt werden, damit die Akten, die Fristen und die Ladungszustellung sauber übergehen.

Verteidiger in Bereitschaft und das erste Pflichtverhör

Schon vor der Bestellung eines Wahl- oder Verfahrenshilfeverteidigers eröffnet das Gesetz einen ersten anwaltlichen Kontaktkanal: § 59 Abs 4 StPO räumt dem Festgenommenen das Recht ein, bis zur Entscheidung über die Untersuchungshaft mit einem Verteidiger in Bereitschaft Kontakt aufzunehmen. Konkret gewährleisten die Rechtsanwaltskammern dafür einen anwaltlichen Journaldienst, der rund um die Uhr erreichbar ist und in Eilfällen sofort zur Polizeidienststelle, in das Polizeianhaltezentrum oder in die Justizanstalt fährt. Verfügt der Beschuldigte über keine ausreichenden Mittel, übernimmt das Bundesministerium für Justiz die Kosten dieser Bereitschaftskontakte nach § 59 Abs 5 in Verbindung mit § 61 Abs 2 erster Satz StPO; eine wirtschaftliche Prüfung im engeren Sinn findet in der akuten Festnahmesituation nicht statt.

Die Kriminalpolizei ist von Gesetzes wegen verpflichtet, den Festgenommenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen — in der Praxis erfolgt der Hinweis aber häufig zu beiläufig oder ist im Pflichtprotokoll nur formelhaft abgehakt. Für die Verteidigung folgt daraus ein eindeutiger Praxistipp: Verständigt ein Angehöriger oder der Beschuldigte selbst einen Verteidiger über die Festnahme, fährt der Anwalt im Regelfall sofort zur Dienststelle. Wer zuwartet, riskiert, dass die polizeiliche Einvernahme bereits beendet ist, bevor anwaltlicher Beistand greifen kann; und die Rechtsbelehrung durch die Kriminalpolizei erfolgt erfahrungsgemäß sachlich und tonal anders als das vorbereitende Gespräch mit dem Verteidiger.

Verkehr mit dem Verteidiger nach § 59 StPO

Der rechtliche Herzstück-Paragraph der Verteidigung in Haft ist § 59 StPO: Er regelt den Verkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger und zwar in allen drei praktisch relevanten Formen. Zulässig und grundsätzlich unbeschränkt sind mündliche Besuche in der Justizanstalt, schriftlicher Verkehr (Brief, Schriftsätze, Aktenkopien) und telefonischer Kontakt. Keine dieser drei Kommunikationsformen darf im Regelfall inhaltlich überwacht werden: Der Besuch findet ohne Sicht- und Hörüberwachung statt, die Telefonate werden nicht mitgehört und die Post wird nicht mitgelesen.

Diese Regelung ist nicht bloß ein Komfortrecht, sondern eine konstitutive Bedingung wirksamer Verteidigung. Ohne vertrauliche Kommunikation wäre die anwaltliche Beratung entwertet: Weder ließen sich Verteidigungsstrategien offen besprechen, noch könnte der Beschuldigte Aktenteile und belastende Umstände freimütig kommentieren. § 59 StPO übersetzt damit das grundrechtliche Verteidigungsversprechen aus Art 6 EMRK in einen konkreten, in der Justizanstalt nachprüfbaren Kommunikationsraum.

Beschränkung des Verkehrs vor Einlieferung

Eine eng umrissene Ausnahme zum offenen Verkehr nach § 59 Abs 1 StPO enthält § 59 Abs 2 StPO für die Phase vor der Einlieferung in die Justizanstalt: In dieser frühen Konstellation darf der Kontakt zwischen Beschuldigtem und Verteidiger auf das für die Vollmachtserteilung und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Maß beschränkt werden. Die Voraussetzung ist allerdings hoch angesetzt: Es müssen besondere Umstände vorliegen, die eine sofortige Vernehmung oder unverzügliche Ermittlungen zur Abwendung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ermittlungen oder der Beweismittel erfordern. Bloße Bequemlichkeit der Behörde oder organisatorische Engpässe rechtfertigen die Beschränkung nicht.

Die Anordnung ist außerdem schriftlich zu begründen, und die Begründung muss dem Beschuldigten und dem Verteidiger binnen 24 Stunden zugestellt werden (§ 59 Abs 2 letzter Satz StPO). Selbst dort, wo die Beschränkung greift, bleibt der Kern des § 59 StPO unangetastet: Nach § 59 Abs 3 StPO sind die überwachungsfreie Vollmachtserteilung und die allgemeine Rechtsauskunft auch in dieser Phase zu gewährleisten. Der Verteidiger muss also jedenfalls mit dem Beschuldigten sprechen können, um die Vertretung formell aufzunehmen und ihm in Grundzügen die Rechtslage zu erklären — Inhaltsfragen einer Verteidigungsstrategie und detaillierte Aktenbesprechung sind in dieser frühen Phase aber ausgeklammert und gehören in das spätere unüberwachte Besuchsgespräch.

Briefkontrolle und Verteidigerpost

Die gesamte Post eines Untersuchungshäftlings unterliegt grundsätzlich der Brief- und Schriftverkehrskontrolle, mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Die Verteidigerpost ist nach § 59 Abs 1 StPO von der Kontrolle ausgenommen. Briefe, die als solche erkennbar zwischen Verteidiger und Mandant laufen, werden weder geöffnet noch gelesen. In der Praxis tragen die Briefe einen deutlichen Vermerk „Verteidigerpost" auf dem Umschlag und der Absender gibt seine Kanzlei mit Adresse und Anwaltseigenschaft an. Auch vom Beschuldigten an den Verteidiger gerichtete Briefe gehen ohne Kontrolle durch.

Entsprechend wichtig ist die saubere formale Handhabung. Ein Schreiben ohne Vermerk kann mitunter in die allgemeine Kontrolle geraten, was keine materiell-rechtliche Verwerfung bedeutet, aber unnötige Zeit kostet und die Vertraulichkeit berührt. In der Kanzleipraxis läuft deshalb der schriftliche Verkehr mit Untersuchungshäftlingen über ein klar gekennzeichnetes Kuvertformat und besonders sensible Dokumente werden nach Möglichkeit persönlich beim Besuch übergeben, dort bedarf es keines Vermerks, weil die Aushändigung in der Besuchsbox ohnehin nicht kontrolliert wird.

Besuch ohne Sicht- und Hörüberwachung

Der Besuch des Verteidigers findet in einem abgetrennten Raum der Justizanstalt statt, in dem weder ein Justizwachebeamter mithört noch die Unterhaltung technisch aufgezeichnet wird. Diese Gestaltung ist der Regelfall und nicht verhandelbar: Auch bei Beschuldigten mit besonderem Sicherheitsprofil bleibt die Verteidigungskommunikation frei. Lediglich eine Sichtüberwachung ohne Hörmöglichkeit durch eine Glasscheibe ist in Ausnahmefällen zulässig und berührt die Vertraulichkeit des Gesprächs nicht, weil die Gesprächsinhalte ja nicht mitgehört werden.

Daraus ergibt sich ein praktischer Rat: Die eigentliche Vorbereitung der Verteidigung gehört in das Besuchsgespräch, nicht auf den Briefweg und erst recht nicht ans Telefon. Wer detailliert über Aussagestrategie, Tatsachenfragen, Mitbeschuldigtenkonstellationen oder Haftbeschwerden sprechen möchte, reserviert dafür den Besuch. Der telefonische Kontakt bleibt für rasche organisatorische Klärungen wertvoll; der schriftliche Verkehr dient vor allem der Übermittlung von Aktenauszügen, Vollmachten und Stellungnahmen.

Kontaktverbot, die enge Ausnahme

Ein Kontaktverbot zwischen Beschuldigtem und Verteidiger ist im österreichischen Strafverfahren die absolute Ausnahme. § 59 Abs 1 letzter Satz StPO erlaubt eine Einschränkung nur unter sehr engen Voraussetzungen, etwa dann, wenn der Verteidiger selbst im selben Verfahren beschuldigt wird oder wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht eines Missbrauchs des Verteidigungsverhältnisses tragen. Bloße Mutmaßungen, Spekulationen über mögliche Absprachen oder das abstrakte Misstrauen gegen einen Anwalt reichen nicht. Die Anordnung ist vom Gericht zu treffen, zu begründen und unterliegt der Beschwerde.

Praktisch relevant wird diese Konstellation durchaus selten. Im Alltag der Untersuchungshaft hat der Verteidiger jederzeit Zugang und weder die Justizanstalt noch die Staatsanwaltschaft können den Kontakt einseitig unterbinden. Wo Einschränkungen ausgesprochen werden, erfolgt das typischerweise in größeren Wirtschafts- oder Organisationsverfahren mit Mehrfachvertretungen und dem Verdacht, dass ein Anwalt als Bote zwischen Mitbeschuldigten dienen könnte. Selbst in solchen Fällen bedeutet das Kontaktverbot nie den vollständigen Entzug der Verteidigung: Es muss ein anderer, unverdächtiger Verteidiger beigegeben werden, damit die notwendige Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 2 StPO gewahrt bleibt.

Anwaltliche Verschwiegenheit als Gegenstück

Der freie Verkehr mit dem Verteidiger findet seine Ergänzung in der anwaltlichen Verschwiegenheit nach § 9 RAO. Alles, was der Beschuldigte seinem Verteidiger anvertraut, ist gegenüber Behörden und Gerichten geschützt: Der Anwalt darf darüber nicht vernommen werden, die entsprechenden Unterlagen unterliegen dem Beschlagnahmeverbot und eine Durchsuchung der Kanzlei bedarf besonderer Vorkehrungen durch den Kammerbeauftragten. Verschwiegenheit und unüberwachter Verkehr greifen ineinander: Der eine Schutz wäre ohne den anderen leer.

Verteidigerzwang in der Haftverhandlung

Die notwendige Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 1 StPO greift nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern erfasst nach § 176 Abs 3 StPO bereits die Haftverhandlung selbst: Eine Haftverhandlung ohne Verteidiger ist unzulässig, das Gericht hat daher vor jeder Haftverhandlung sicherzustellen, dass ein Verteidiger anwesend ist, gegebenenfalls durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers von Amts wegen. Erscheint der Beschuldigte ohne anwaltlichen Beistand zur Haftverhandlung, ist diese auf den nächstmöglichen zulässigen Zeitpunkt zu verlegen und ein Verteidiger zu bestellen.

Die Rechtsprechung zieht aus dieser gesetzlichen Verteidigungspflicht zwei praktisch wichtige Folgerungen. Erstens ist die Vertretung durch einen kurzfristig eingesprungenen oder formal „unzuständigen" Verteidiger — etwa einen substituierten Kanzleikollegen — keine Grundrechtsverletzung, solange überhaupt eine fachkundige Verteidigung im Termin gesichert ist. Zweitens kennt das Gesetz für die Haftverhandlung keine eigene Vorbereitungsfrist; eine kurzfristige Terminverständigung ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht per se unzulässig. Für die Verteidigung bedeutet das, dass der eigentliche Kampf um Vorbereitungszeit nicht über das Argument der Frist, sondern über die rechtzeitige Akteneinsicht und die Übermittlung des Haftantrags zu führen ist.

Schweigerecht als Regelstrategie im Erstgespräch

Inhaltlich zentral ist neben der Verteidigerwahl die strategische Vorentscheidung über die erste Aussage. Nach § 7 Abs 2 StPO steht dem Beschuldigten das Recht zu, jede Aussage zu verweigern, und genau dieses Schweigerecht ist im Regelfall die belastbarste Linie für das erste Gespräch mit der Kriminalpolizei. Die Überlegung dahinter ist nüchtern: Entweder verfügt die Kriminalpolizei ohnehin bereits über die wesentlichen Beweismittel — dann fügt eine Aussage des Beschuldigten dem Beweisbild nichts hinzu, was die Verteidigung später aufgreifen könnte; oder die Beweislage ist noch dünn — dann liefert die Aussage des Beschuldigten erst den Ankerpunkt, an dem sich der Tatverdacht festmachen lässt.

Der Verteidiger erläutert dem Beschuldigten diese Logik im Erstgespräch, bespricht Ausnahmen (etwa unstrittige Alibikonstellationen oder klar entlastende Tatsachen) und legt fest, ob, wann und wie überhaupt Aussagen gemacht werden sollen. Wichtig ist die saubere Differenzierung: Das Schweigerecht bezieht sich auf den Tatvorwurf, nicht auf die Personalien — diese sind anzugeben — und es ist jederzeit rücknehmbar, wenn sich nach Akteneinsicht ein anderes Bild ergibt. Eine vorschnelle „aufklärende" Aussage in der ersten Stunde lässt sich hingegen kaum mehr aus dem Akt entfernen.

Erstkontakt und späterer Wechsel

Beim Erstkontakt zum Wahlverteidiger lohnt sich eine kurze, aber bewusste Prüfung: Passt die Kommunikation, ist die Erreichbarkeit gesichert, besteht Vertrauen in die Linie der Verteidigung? Ein späterer Wechsel ist jederzeit möglich, kostet aber Zeit und Zeit ist in der U-Haft die knappste Ressource. Wer bereits in der ersten Woche den Verteidiger wechselt, verliert regelmäßig mehrere Tage für Übergabe, Aktenübergabe und die neue Einarbeitung; wer dagegen mit einer stabilen Mandatsbeziehung arbeitet, kann zielgerichtet auf Haftprüfung, Enthaftung und gelinderes Mittel hinsteuern.

Was unsere Kanzlei tut

Wir übernehmen die Verteidigung in Haftsachen ab dem ersten Kontakt, ob als Wahlverteidiger auf Vollmacht des Beschuldigten oder der Angehörigen oder als beigegebener Verfahrenshilfeverteidiger. In der laufenden U-Haft sichern wir den ungestörten Verkehr nach § 59 StPO, vereinbaren zügige Besuchstermine in der Justizanstalt Salzburg und koordinieren Briefverkehr, Akteneinsicht und Haftprüfung aus einer Hand. Mehr zum Gesamtverfahren finden Sie auf unserem U-Haft-Schwerpunkt; die strafrechtliche Verteidigung im Hauptverfahren läuft parallel über unsere Schwesterseite strafsachen.at.

Verteidiger in der U-Haft, ab der ersten Stunde.

Wenn Sie oder ein Angehöriger festgenommen wurden, nehmen wir als Wahlverteidiger umgehend Kontakt zur Justizanstalt auf und sichern den unüberwachten Besuch nach § 59 StPO. Rufen Sie direkt an.

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