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von Brandauer RA
Untersuchungshaft

Untersuchungshaftkonferenz für Jugendliche: Konkrete Wege aus der U-Haft

Wie die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG die U-Haft bei Jugendlichen verkürzt: Subsidiaritätsprüfung, gelindere Mittel, Anknüpfung an Haftbeschwerde.

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Mag. Christopher Angerer

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10. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Wenn ein Jugendlicher oder junger Erwachsener in Untersuchungshaft sitzt, geht es für die Familie um eine einzige Frage: Wie kommen wir hier wieder heraus und wie schnell? Die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG ist genau dafür gedacht. Sie ist ein vom Bewährungshilfe-Träger NEUSTART moderiertes Verfahren, das in der Justizanstalt selbst stattfindet, das gesamte soziale Umfeld einbindet und am Ende einen schriftlichen Plan vorlegt, mit dem das Gericht die U-Haft durch gelindere Mittel ersetzen kann, sofort oder bei der nächsten Haftverhandlung.

Dieser Beitrag zeigt, wie die Konferenz konkret die Haftdauer verkürzt: Welche Mechanismen sie bei der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 35 Abs 1 JGG bedient, welche gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 StPO in der Praxis als Substitutionspaket akzeptiert werden, was die dokumentierten Enthaftungsquoten zeigen und welche Rechtsmittel daneben offenstehen, wenn das Gericht den Plan nicht annimmt. Den allgemeinen Rahmen der Untersuchungshaft finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zur Untersuchungshaft; die einzelnen Themen sind über die Themenseiten zu Haftgründen, Haftbeschwerde, Haftprüfung, gelinderen Mitteln und Höchstfristen vertieft.

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U-Haftkonferenz, Haftbeschwerde, gelindere Mittel direkt oder Substitution noch im Festnahmestadium, welcher Hebel der richtige ist, hängt vom Alter des Beschuldigten und vom Verfahrensstand ab. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und einer kurzen Begründung, warum dieser Hebel jetzt greift.

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01 Frage 1

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Die U-Haft-Situation entscheidet, welcher Hebel passt: Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG, Haftbeschwerde, gelindere Mittel direkt oder bereits eine Substitution vor dem Pflichtverhör. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrem Angehörigen passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG ist jetzt der zentrale Hebel, Antrag sofort einbringen, Belege parallel beschaffen.

In dieser Konstellation greift der Konferenz-Hebel mit voller Wirkung. § 35a JGG erlaubt bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Beauftragung von NEUSTART mit einer Sozialnetz-Konferenz, deren Ergebnis dem Haftrichter als Entscheidungsgrundlage für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung dient. Liegt das Konferenzergebnis bis zur ersten Haftverhandlung, also binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft, vor, prüft das Gericht in dieser Verhandlung, ob die U-Haft durch das im Plan vorgesehene gelindere-Mittel-Paket ersetzt werden kann.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Verteidiger informieren und ausdrücklich um den Antrag auf Untersuchungshaftkonferenz bitten, der Antrag gehört bereits ins Pflichtverhör nach § 174 StPO oder in die Tage unmittelbar danach. Zweitens parallel Belege beschaffen: Wohnplatzbestätigung, Schul- oder Lehrplatzbestätigung, gegebenenfalls Therapieplatz-Zusage. Drittens das Sozialnetz vorbereiten, Eltern und Bezugspersonen verstehen meist nicht, dass die Konferenz „im Bereich Justiz" stattfindet; sie ist Zukunftsorientierung, nicht Vergangenheitsbewältigung.

Vertiefung: Wie die Konferenz die Haftdauer konkret verkürzt →
02

Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO und neuer Haftprüfungsantrag stehen jetzt im Vordergrund, Konferenzergebnis weiterverwerten.

Wenn die erste Haftverhandlung bereits stattgefunden hat und das Gericht den Konferenzplan abgelehnt hat oder die Konferenz aus Zeitgründen nicht zur Haftverhandlung vorlag, bleiben mehrere Hebel nebeneinander. Erstens die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht, Frist regelmäßig 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses; die exakte Frist steht im Beschluss. Die Beschwerde bringt das vollständige Substitutionspaket in die Prüfung der zweiten Instanz und kann auch dann erfolgreich sein, wenn das Erstgericht den Plan abgelehnt hat.

Zweitens ein neuer Haftprüfungsantrag mit ergänzten Belegen oder engmaschigeren Auflagen, typischerweise eine zusätzliche Therapietermin-Bestätigung, eine engmaschigere Meldepflicht oder eine institutionelle Aufnahmebestätigung, die bei der ersten Verhandlung noch fehlte. Drittens, bei evidenter Unverhältnismäßigkeit nach § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG, die Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz an den OGH; Frist sechs Wochen ab Erschöpfung des Instanzenzugs. Welcher Weg passt, hängt vom Inhalt der Ablehnungsbegründung des Haftrichters ab.

Vertiefung: Haftbeschwerde, Haftprüfung und Grundrechtsbeschwerde →
03

Konferenz nicht einschlägig, gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO direkt vortragen, Haftbeschwerde als Standardstrategie.

Bei Beschuldigten über 21 Jahren ist das JGG nicht mehr anwendbar; § 35a JGG steht nicht offen. Der Hebel verlagert sich auf die allgemeinen Instrumente der StPO. Im Vordergrund steht der Antrag auf gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO, fester Wohnsitz, Hinterlegung der Reisedokumente, Meldepflicht (mehrmals wöchentlich oder täglich, je nach Fluchtgefahr), Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten oder Zeugen, gegebenenfalls vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO und Therapie-Auflagen.

Wird die U-Haft trotzdem verhängt oder fortgesetzt, gehört die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht zur Standardstrategie, Frist regelmäßig 14 Tage. Bei der nächsten Haftprüfungsverhandlung wird das Substitutionskonzept neu vorgelegt, gegebenenfalls ergänzt um eine engmaschigere Auflagenstruktur. Welche Maßnahme greift, hängt vom konkreten Haftgrund ab, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungs- bzw. Tatausführungsgefahr verlangen jeweils ein eigenes spiegelndes Substitutionspaket.

Vertiefung: Gelindere Mittel als Alternative zur U-Haft →
04

Festnahmestadium, § 35-Substitutionen direkt einbringen, ohne Konferenz-Apparat.

Im Festnahmestadium, also vor dem Pflichtverhör nach § 174 StPO, ist die Untersuchungshaftkonferenz noch nicht der richtige Hebel. § 35 Abs 1 JGG erlaubt im Jugendstrafrecht die direkte Substitution durch familienrechtliche Verfügung, gegebenenfalls in Verbindung mit gelinderen Mitteln nach § 173 Abs 5 StPO und vorläufiger Bewährungshilfe nach § 179 StPO. Diese Substitution greift unmittelbar, ohne den formellen Konferenz-Apparat, die Konferenz wird erst nach Verhängung der U-Haft eingesetzt.

Konkret heißt das: Verteidiger sofort einbinden, bei Jugendlichen ist die Verteidiger-in-Bereitschaft-Regel nach § 39 Abs 3 JGG zwingend, niemand kann darauf verzichten. Substitutionskonzept schriftlich vorbereiten und der Staatsanwaltschaft vor dem Pflichtverhör einbringen, mit konkreten Zusagen von Eltern, Schule, Lehrherr, gegebenenfalls Therapeuten. Zusätzlich prüfen, ob das Bezirksgericht für die Hauptsache zuständig ist; in diesem Fall verbietet § 35 Abs 1a JGG die U-Haft kategorisch, auch bei Vorliegen eines Haftgrundes.

Vertiefung: Haftgründe und Substitution im Festnahmestadium →

Was die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG ist

Die Untersuchungshaftkonferenz ist eine besondere, auf die Haftsituation zugeschnittene Form der Sozialnetz-Konferenz. Sie wird vom Bewährungshilfe-Träger NEUSTART moderiert und führt das Sozialnetz des Beschuldigten, Eltern, Geschwister, Lehrer, Lehrherr, Therapeuten, Kinder- und Jugendhilfe, an einen Tisch, um gemeinsam einen schriftlichen Zukunftsplan zu erarbeiten. Dieser Plan ist die Entscheidungsgrundlage, mit der das Gericht prüft, ob die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel ersetzt werden kann.

Der Anlass ist immer die bereits verhängte Untersuchungshaft. Die Konferenz ist kein Instrument zur Vermeidung im Festnahmestadium, dort greifen die § 35-Substitutionen direkt, sondern ein Werkzeug zur Verkürzung oder Aufhebung der bestehenden Haft. Drei strukturelle Eigenschaften unterscheiden sie von anderen Verfahrensschritten: Die Vorbereitungszeit ist mit drei bis zehn Tagen ungewöhnlich kurz; die Konferenz findet in der Justizanstalt statt, weil der Jugendliche U-Häftling ist; und der Beschluss wird in einer geschützten Familienphase erarbeitet, in der weder Profis noch Bewährungshilfe anwesend sind.

Praktisch wird die Untersuchungshaftkonferenz ausschließlich von NEUSTART als Bewährungshilfe-Träger durchgeführt. Sie ist seit 1. November 2014 im bundesweiten Regelbetrieb verfügbar und seit 1. Jänner 2016 in § 35a JGG gesetzlich verankert. Verfügbar ist sie in allen Bundesländern und ausdrücklich auch für junge Erwachsene, also Beschuldigte, die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Rechtsgrundlagen kompakt, was die einzelnen Paragraphen leisten

§ 35a JGG, die Norm der Untersuchungshaftkonferenz selbst. Absatz 1 ermächtigt das Gericht, einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetz-Konferenz zu beauftragen; andernfalls ist eine Äusserung der Jugendgerichtshilfe zur Zweckmäßigkeit einzuholen. Absatz 2 weist dem Bewährungshilfe-Träger auf, Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die U-Haft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben werden kann. Absatz 3 stellt klar: Ohne Zustimmung des Beschuldigten findet keine Konferenz statt.

Das gerichtliche „kann" in Absatz 1 ist nach herrschender Lehre ein bedingtes Müssen: Weicht das Gericht von einer empfehlenden Äusserung der Jugendgerichtshilfe ab, kann eine Konferenz von der Staatsanwaltschaft, vom Beschuldigten oder von dessen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. Die Ablehnung eines solchen Antrags ist mit Beschwerde anfechtbar. Damit ist die Konferenz auch dann erreichbar, wenn das Gericht von sich aus zögert.

§ 35 Abs 1 JGG, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Die spezielle, gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht verschärfte Prüfung. Untersuchungshaft gegen Jugendliche darf nicht verhängt werden bzw. der Jugendliche ist freizulassen, wenn der Haftzweck durch familienrechtliche Verfügung, allenfalls in Verbindung mit gelinderen Mitteln nach § 173 Abs 5 StPO, erreicht werden kann. Untersuchungshaft darf zudem nicht verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Jugendlichen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen. Praktisch zentral: drohender Verlust von Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz wirkt regelmäßig U-Haft-vermeidend. Genau diese Prüfung wird durch das Konferenzergebnis fundiert.

§ 173 Abs 5 StPO, gelindere Mittel. Enthält die enumerative Liste, aus der die Konferenz ihr Substitutionspaket zusammensetzt: Gelöbnis, Wohnsitz- und Aufenthaltsauflagen, Kontaktverbote, Meldepflicht, Ausweispapiere-Hinterlegung, vorläufiger Führerscheinentzug, Sicherheitsleistung sowie, im Jugendstrafrecht der Schlüsselhebel, vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO mit Therapie- und Behandlungsauflagen. Eine vertiefte Darstellung der einzelnen Maßnahmen finden Sie auf unserer Themenseite Gelindere Mittel als Alternative zur U-Haft.

§ 179 StPO, vorläufige Bewährungshilfe. Die rechtliche Grundlage, über die NEUSTART nach Enthaftung mit der Betreuung beauftragt wird. In der Praxis bedeutet das hochfrequente Kontakte, bis zu zwei Personalkontakte pro Woche sowie die Pflicht der Bewährungshilfe, Auflagenverletzungen unverzüglich an das Gericht zu melden. Die Zustimmung des Beschuldigten zur vorläufigen Bewährungshilfe deckt sich faktisch mit der Zustimmung zur Konferenz nach § 35a Abs 3 JGG.

§ 29e BewHG und § 39 JGG. § 29e Bewährungshilfegesetz weist die Sozialnetz-Konferenz dem Bewährungshilfe-Träger zu; § 35a JGG verweist explizit darauf. Die zwingende notwendige Verteidigung in U-Haft ergibt sich für Jugendliche aus § 39 JGG, insbesondere aus der „Verteidiger-in-Bereitschaft"-Regelung des § 39 Abs 3 JGG, die für die gesamte Festnahme- und Haftphase gilt. Der Verteidiger ist zwar kein gesetzliches Pflichtmitglied der Konferenz, sitzt aber praktisch immer am Tisch, er bereitet vor, begleitet und überträgt das Konferenzergebnis in den späteren Antrag auf Aufhebung der U-Haft.

Wie die Konferenz die Haftdauer konkret verkürzt

Aus der Sicht der Haftdauer wirkt die Untersuchungshaftkonferenz an drei Stellen und zwar zeitlich gestaffelt, sodass das Konferenzergebnis schrittweise mehr Hebelwirkung entfaltet, je früher es vorliegt.

Erstens, Zeitachse bis zur ersten Haftverhandlung. Die erste Haftverhandlung findet binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft statt. Liegt das Konferenzergebnis bis dahin vor, prüft das Gericht in dieser Verhandlung, ob die U-Haft durch das im Plan vorgesehene gelindere-Mittel-Paket ersetzt werden kann. Wird der Plan akzeptiert, erfolgt die Enthaftung im Anschluss an die Verhandlung, die U-Haft hat dann nicht länger als zwei Wochen gedauert. Diese 14-Tages-Achse ist der wichtigste Hebel der Konferenz auf die Haftdauer.

Zweitens, Subsidiaritäts-Beweisführung. § 35 Abs 1 erster Satz JGG verlangt vom Gericht, die U-Haft aufzuheben, sobald der Haftzweck durch familienrechtliche Verfügung in Verbindung mit gelinderen Mitteln erreicht werden kann. Diese Subsidiaritätsprüfung scheitert in der Praxis fast immer am Beweisproblem: Das Gericht weiß nicht, was an Substitutionen tatsächlich verfügbar ist. Der schriftliche Konferenzplan löst genau dieses Beweisproblem, er listet konkret, mit Belegen, welche Wohnform, welche Tagesstruktur, welche Therapie, welche Bewährungshilfe-Frequenz und welche Auflagen verbindlich verfügbar sind.

Drittens, Verhältnismäßigkeits-Argument. § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG verbietet die U-Haft, wenn ihre Nachteile für Persönlichkeitsentwicklung und Fortkommen außer Verhältnis zu Bedeutung der Tat und erwarteter Strafe stehen. Die Konferenz dokumentiert systematisch die Erhaltung von Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz, typischerweise durch ein Bestätigungsschreiben der Schule oder des Lehrherrn, das in der Konferenz selbst vorgelegt wird. Diese Bestätigungen sind oft das Argument, das die Verhältnismäßigkeitsprüfung kippt.

Aus der Kombination der drei Mechanismen ergibt sich die praktische Wirkung: Die Konferenz verkürzt die U-Haft nicht durch ein neues rechtliches Argument, sondern dadurch, dass sie die Beweisstruktur für die ohnehin geltenden Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitspflichten in Rekordzeit organisiert. Wo die Subsidiaritätsprüfung sonst leerläuft, weil keine Substitutionen sichtbar sind, liefert die Konferenz ein integriertes Substitutionspaket auf dem Tisch des Haftrichters.

Vermeidungs-Frage

Wann führt die Untersuchungshaftkonferenz zur Enthaftung und wann nicht?

Aus der dokumentierten NEUSTART-Praxis und aus der Verteidigungsarbeit lassen sich klare Konstellationen unterscheiden, in denen die Konferenz die U-Haft tatsächlich verkürzt und solche, in denen das Gericht den Plan trotz Vorlage nicht akzeptiert. Die folgende Gegenüberstellung hilft Familien, ihre Erwartungshaltung an die Konferenz realistisch einzustellen.

Konstellationen, in denen die Konferenz erfahrungsgemäß zur Enthaftung führt und Gegenkonstellationen, in denen ergänzende Hebel zusätzlich greifen müssen
Kriterium Enthaftung wahrscheinlich Enthaftung erschwert
Sozialnetz Tragfähigkeit des Sozialnetzes Eltern, Verwandte oder Bezugspersonen verfügbar und kooperationsbereit Kein soziales Netz, das tragfähige Auflagen übernehmen könnte
Haftgrund Neutralisierbarkeit des Haftgrundes Fluchtgefahr bei aufrechtem Wohnsitz, Verdunkelungsgefahr mit klarem Kontaktverbots-Setting Wiederholte schwere Gewalt mit fortlaufender Suchtproblematik ohne Therapieplatz
Strukturen Bestehende Schul-, Lehr- oder Arbeitsstrukturen Schulplatz, Lehrplatz oder Arbeit erhalten und durch Bestätigungsschreiben belegbar Strukturen bereits weggefallen, kein erkennbarer Alltagsrahmen
Therapie Therapie- oder Suchtthematik Stationärer oder ambulanter Therapieplatz mit konkreter Aufnahmebestätigung in Aussicht Therapie-Notwendigkeit unstrittig, aber kein Platz und keine Bereitschaft des Beschuldigten
Mandant Zustimmung und Mitwirkung des Beschuldigten Beschuldigter versteht Bedeutung der Auflagen und ist zur Erfüllung bereit Beschuldigter lehnt Auflagen oder Bewährungshilfe-Frequenz ab, § 35a Abs 3 JGG steht entgegen
Zeitfenster Verfügbarer Zeitraum bis zur nächsten Haftverhandlung Drei bis zehn Tage Vorbereitung möglich, Haftverhandlung als Vorlagezeitpunkt Konferenz erst nach Anklageeinbringung beantragt, Hebelwirkung verlagert sich in die Hauptverhandlung

Auch in der mittleren Spalte ist die Enthaftung nicht garantiert, die Konferenz schafft die Entscheidungsgrundlagen, die Substitutionsentscheidung trifft der Haft- und Rechtsschutzrichter. In der rechten Spalte ist die Konferenz oft nicht der richtige Hebel; dann sind Haftbeschwerde und Haftprüfungsantrag die geeigneteren Instrumente.

Wer nimmt teil und wie verläuft die Konferenz konkret?

Die Konferenz folgt einem standardisierten 5-Phasen-Schema und wird in der Justizanstalt, typischerweise in einem Therapie- oder Besprechungsraum, durchgeführt. Sie umfasst zwei Personen-Kreise: den Justiz- und Sozialraum (NEUSTART-Koordinator als Moderator, vorläufiger Bewährungshelfer, Jugendgerichtshilfe, Kinder- und Jugendhilfeträger) und das Lebensumfeld des Beschuldigten (Eltern, Stief- oder Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, enge Freunde, Partner, flankierend Lehrer, Lehrlingsausbilder, Streetworker, Therapeuten, Betreuer).

Das Gericht ist nicht persönlich anwesend, es beauftragt die Konferenz und beurteilt das Ergebnis im Anschluss. Der Verteidiger ist zwar kein gesetzlicher Pflichtteilnehmer, sitzt in der Praxis aber mit am Tisch, weil die notwendige Verteidigung in der U-Haft sonst nicht gewährleistet ist und weil die Inhalte der Konferenz später in der Haftprüfungsverhandlung verwertet werden.

Der NEUSTART-Koordinator moderiert lösungsabstinent, das heißt: Er strukturiert den Prozess, ohne den Plan inhaltlich vorzugeben. Der vorläufige Bewährungshelfer formuliert die sogenannte Sorge, eine Beschreibung der Risiken, die ausgeräumt werden müssen, damit eine Enthaftung verantwortbar ist. Aus dieser Sorgeformulierung ergeben sich die Themen, zu denen das Sozialnetz seinen Plan erarbeitet.

Die Vorbereitungszeit beträgt drei bis zehn Tage und ist damit deutlich kürzer als die rund sechs Wochen einer regulären Sozialnetz-Konferenz. Ergebnisse sollen vor der ersten Haftverhandlung, also binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft, vorliegen, damit das Konferenzergebnis dort in die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließt. Aus Sicht der Familie heißt das: die ersten drei Tage nach Verhängung der U-Haft bestimmen den Verlauf.

Verfahrensablauf

Die fünf Phasen der Untersuchungshaftkonferenz

Die Konferenz folgt einem fünfstufigen Schema. Aus Sicht der U-Haft-Verkürzung entscheidet sich an jeder Phase, wie schnell und wie verbindlich die Enthaftung erreichbar wird und an welchen Punkten Familie, soziales Netz und Verteidiger gemeinsam nachsteuern müssen.

  1. 01
    Phase 1
    Tag 1,3

    Vorbereitung in der Justizanstalt

    Erstgespräch des Bewährungshelfers mit dem Beschuldigten, Aufklärung über Zweck und Konsequenzen, gemeinsame Erstellung der Teilnehmerliste, Sorgeformulierung.

    Was passiert: Der vorläufige Bewährungshelfer besucht den Inhaftierten in der Justizanstalt, klärt Zweck und Folgen der Konferenz, erstellt mit ihm gemeinsam die Teilnehmerliste, lädt das Sozialnetz telefonisch ein und formuliert die Sorge, also jene Risiken, die der spätere Plan ausräumen muss.

    Aus Familiensicht: In dieser Phase beginnt die aktive Mitarbeit des Sozialnetzes. Eltern oder Bezugspersonen sammeln die Belege, die in der Konferenz vorgelegt werden, Wohnplatzbestätigung, Schul- oder Lehrplatzbestätigung, Therapieplatz-Zusage, Mitwirkungserklärung der Kinder- und Jugendhilfe. Je vollständiger die Belege bei Konferenzbeginn vorliegen, desto belastbarer ist der Plan im Antrag auf Aufhebung der U-Haft.

    Rechtsgrundlagen: § 35a Abs 1, 3 JGG · § 179 StPO

  2. 02
    Phase 2
    Erste Stunde

    Information und Beratung am Konferenztag

    Begrüßung, Vorstellung des Verfahrens, Festlegung der Umgangsregeln, Sorgepräsentation und Ressourcenrunde.

    Was passiert: Der Koordinator eröffnet die Konferenz, stellt das Verfahren vor und legt die Umgangsregeln fest, Respekt, Zukunftsorientierung, Vertraulichkeit. Der Bewährungshelfer präsentiert die Sorge. In der anschließenden Ressourcenrunde nennt jeder Teilnehmer reihum die Stärken des Beschuldigten, eine bewusst nicht-defizitäre Eröffnung, die das Gespräch von Schuldzuweisungen weglenkt.

    Aus Familiensicht: Diese erste Stunde stellt den Tonfall der gesamten Konferenz. Vorwürfe oder moralische Verurteilung wirken sich unmittelbar negativ auf den späteren Antrag auf Aufhebung der U-Haft aus, weil der Eindruck der Tragfähigkeit des Sozialnetzes geschwächt wird. Die Ressourcenrunde ist das wichtigste Signal an Profis und Bewährungshilfe, dass das Sozialnetz hinter dem Beschuldigten steht.

    Rechtsgrundlagen: § 35a Abs 2 JGG · § 29e BewHG

  3. 03
    Phase 3
    Eine Stunde

    Family-only-Phase: Plan-Erarbeitung im Sozialnetz

    Familie und Freunde ziehen sich für rund eine Stunde ohne Profis und Koordinator zurück und erarbeiten den Zukunftsplan zu den Sorgefragen.

    Was passiert: Das Lebensumfeld arbeitet allein. Behandelt werden Wohnen, Tagesstruktur (Schule, Lehre, Arbeit, Maßnahmen), Wiedergutmachung, Auflagen und Unterstützer. Der Plan entsteht im familiären Kreis, bewusst ohne Druck der Profis, weil das Sozialnetz die Tragfähigkeit der Auflagen am besten einschätzen kann.

    Aus Familiensicht: Der Plan ist später die Grundlage für die Aufhebung der U-Haft und nur das, was die Familie tatsächlich tragen kann, gehört hinein. Eine zu ambitionierte Auflage, die in den ersten zwei Wochen nach Enthaftung verletzt wird, führt zur Wiederinhaftierung. Realismus in dieser Phase ist deshalb keine Schwäche, sondern entscheidend für die Dauer der Enthaftung.

    Rechtsgrundlagen: § 35a Abs 2 JGG

  4. 04
    Phase 4
    Eine bis zwei Stunden

    Entscheidung und schriftlicher Zukunftsplan

    Präsentation des Plans an die Gesamtrunde, Detailbesprechung, Konsens, schriftliche Vereinbarung mit Unterschriften aller Beteiligten.

    Was passiert: Das Sozialnetz präsentiert den Plan. Profis und Bewährungshilfe stellen Detailfragen, prüfen Verbindlichkeit und Tragfähigkeit. Der Plan wird angepasst, wo nötig und im Konsens beschlossen. Anschließend unterschreiben alle Beteiligten, Beschuldigter, Sozialnetz, Bewährungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe. Jeder bekommt eine Kopie.

    Aus Familiensicht: Mit der Unterschrift wird die Enthaftungs-Wahrscheinlichkeit messbar, die Profis prüfen am Ende dieser Phase, ob der Plan jeden im Beschluss tragenden Haftgrund spiegelt. Wenn der Bewährungshelfer am Konferenztisch Bedenken äussert, sind diese in der Regel ein verlässlicher Indikator dafür, wie der Haftrichter den Plan später bewerten wird. Nachbesserungen sind in dieser Phase noch möglich; nach Abschluss der Konferenz ist der Plan fix.

    Rechtsgrundlagen: § 35a Abs 2 JGG · § 173 Abs 5 StPO

  5. 05
    Phase 5
    Tage bis Wochen

    Übergabe an das Gericht und laufende Bewährungshilfe

    Schriftlicher Plan wird vom Bewährungshelfer dem Gericht vor der ersten Haftverhandlung übermittelt; nach Enthaftung übernimmt die hochfrequente Bewährungshilfe.

    Was passiert: Anders als bei sonstigen Sozialnetz-Konferenzen findet keine Folgekonferenz statt. Die Kontrolle übernimmt die vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO, in der Praxis zwei Personalkontakte pro Woche, Meldung jeder Auflagenverletzung an das Gericht. Der schriftliche Plan ist die Entscheidungsgrundlage für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung in der Haftprüfungsverhandlung.

    Aus Familiensicht: Nach der Enthaftung beginnt eine Bewährungshilfe-Phase mit hoher Kontaktdichte. Termine sind verbindlich, jede unentschuldigte Versäumnis wird dokumentiert. Eltern und Bezugspersonen sind in dieser Phase faktische Mitkontrolleure, sie sichern den Alltag, halten Tagesstruktur stabil und melden frühzeitig, wenn die Auflagen nicht erfüllbar erscheinen, damit eine Wiederinhaftierung vermieden werden kann.

    Rechtsgrundlagen: § 179 StPO · § 35 Abs 1 JGG · §§ 87, 88 StPO

Substitutions-Logik

Welche gelinderen Mittel neutralisieren welchen Haftgrund?

Jeder Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO verlangt eine eigene Antwort im Plan. Die Tabelle zeigt die typischen Substitutions-Pakete, die in der NEUSTART-Praxis bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen vereinbart werden und die in der Subsidiaritätsprüfung des Haftrichters tragen.

Typische Auflagenpakete zur Neutralisierung der Haftgründe nach § 173 Abs 2 StPO
Haftgrund (§ 173 Abs 2 StPO) Spiegelnde Auflagen im Plan
Z 1 Fluchtgefahr Fester Wohnsitz (Eltern, Verwandte, betreute Wohngruppe oder KJH-Einrichtung), Hinterlegung von Reisedokumenten, mehrmalige wöchentliche oder tägliche Meldepflicht bei der Polizei, Ausgangsregeln, fixe Tagesstruktur durch Schule, Lehre oder Arbeit
Z 2 Verdunkelungsgefahr Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten, Zeugen und Opfern, Aufenthaltsverbot an Tatort und Szeneorten, Gelöbnis nach § 173 Abs 5 Z 1 StPO, dass die Ermittlungen nicht behindert werden
Z 3, 4 Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr Therapie- oder Suchtberatungs-Termin mit konkreter Einrichtungs- und Aufnahmebestätigung, Anti-Aggressions-Training, KJH-Betreuung, hochfrequente Bewährungshilfe nach § 179 StPO mit zwei Personalkontakten pro Woche

Kombinationen sind die Regel, die Konferenz arbeitet bewusst auf ein integriertes Paket hin, das alle vorgeworfenen Haftgründe gemeinsam neutralisiert. Die einzelnen Auflagentypen sind im Detail auf der Themenseite zu den gelinderen Mitteln dargestellt.

Was Eltern und Bezugspersonen ab dem ersten Tag konkret tun können. Sobald feststeht, dass U-Haft verhängt ist: Verteidiger informieren und ausdrücklich um Antrag auf Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG bitten. Parallel die Belege beschaffen, schriftliche Bestätigung des Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatzes, Wohnplatzbestätigung, gegebenenfalls Anfrage bei einer Therapieeinrichtung oder Suchtberatung. Die ersten 72 Stunden entscheiden, ob das Konferenzergebnis bis zur ersten Haftverhandlung (14 Tage nach Verhängung) vorliegen kann.

Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung praktisch

Das eigentliche rechtliche Werkzeug der U-Haft-Verkürzung ist § 35 Abs 1 JGG. Er enthält zwei selbständige Verbote, die sich in der Praxis ergänzen, das Subsidiaritätsverbot im ersten Satz und das Verhältnismäßigkeitsverbot im zweiten Satz.

Das Subsidiaritätsverbot (§ 35 Abs 1 erster Satz JGG) verbietet die U-Haft, wenn der Haftzweck durch familienrechtliche Verfügung, allenfalls in Verbindung mit gelinderen Mitteln nach § 173 Abs 5 StPO, erreicht werden kann. „Familienrechtliche Verfügung" meint hier die Unterbringung in der Herkunftsfamilie, in einer Pflegefamilie, in einer betreuten Wohngruppe oder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe; in Verbindung mit der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 179 StPO entsteht daraus ein eng kontrolliertes Substitutionspaket. Die Konferenz dokumentiert genau dieses Paket schriftlich, einschließlich der konkreten Wohnform, der Bewährungshilfe-Frequenz, der Therapie- und Beratungstermine, der Auflagen.

Das Verhältnismäßigkeitsverbot (§ 35 Abs 1 zweiter Satz JGG) verbietet die U-Haft, wenn ihre Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen. In der Praxis kippt diese Prüfung, sobald belegbar ist, dass durch die U-Haft ein Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz verloren geht. Eine Bestätigung des Lehrherrn, dass der Lehrplatz bei sofortiger Enthaftung erhalten bleibt, ist in dieser Konstellation oft das stärkste Einzelargument.

Die Konferenz operiert systematisch entlang dieser beiden Sätze: Phase 3 (Family-only) erarbeitet das Substitutionspaket für den ersten Satz; Phase 4 (Entscheidung) bündelt die Belege für den zweiten Satz. Das Konferenzprotokoll und der schriftliche Plan sind das, was das Gericht für seine Subsidiaritätsprüfung formal in Händen hält.

Über die Konferenz hinaus wirken zwei weitere Restriktionen, die die Möglichkeit zur U-Haft bei Jugendlichen ohnehin verkürzen: § 35 Abs 1a JGG verbietet die U-Haft kategorisch, wenn das Bezirksgericht zuständig ist; § 35 Abs 1b JGG nimmt Jugendliche und junge Erwachsene aus der bedingt obligatorischen U-Haft des § 173 Abs 6 StPO heraus. § 35 Abs 3a JGG verkürzt zudem die Haftfristen, eine Übersicht zu Höchstfristen finden Sie auf unserer Themenseite Dauer und Höchstfristen der Untersuchungshaft.

Statistische Effekte: Was die dokumentierten Zahlen zeigen

Die Wirksamkeit der Untersuchungshaftkonferenz lässt sich anhand der NEUSTART-internen Statistik bis 2017 beziffern. Aktuelle Quoten für 2024 und 2025 sind öffentlich nicht abrufbar; die Größenordnungen sind dennoch belastbar, weil das Verfahren seit 2014 weitgehend unverändert läuft.

Erfolgsquote 2016: rund 62 Prozent. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 190 Fälle vom Gericht zur Konferenz zugewiesen (113 Jugendliche, 77 junge Erwachsene); 117 Konferenzen wurden tatsächlich durchgeführt, bei 73 davon erfolgte die Enthaftung. Das entspricht einer Enthaftungsquote von rund 62 Prozent der durchgeführten Konferenzen, dokumentiert in der Diplomarbeit Ziachehabi (JKU Linz, 2017) auf Basis interner NEUSTART-Statistik.

Niedrige Rückfallquote in den evaluierten Jahrgängen. In der Testphase 2013/14 wurden von 28 enthafteten Jugendlichen bis Ende April 2014 drei erneut in U-Haft genommen, fünf hatten Probleme mit der Auflagenerfüllung (Mahnung). Die Auflagenverletzungs-Quote war damit deutlich niedriger als oft erwartet, das Argument, dass enthaftete Jugendliche „sofort wieder straffällig" würden, hält der dokumentierten Evidenz nicht stand.

Verkürzung statt nur Vermeidung. Anders als die § 35-Substitutionen im Festnahmestadium greift die Konferenz nach Verhängung der U-Haft. Sie ist also primär ein Verkürzungs-Mechanismus. Aus Familiensicht heißt das: Wer sich erst nach drei oder vier Wochen U-Haft mit der Konferenz beschäftigt, lässt einen erheblichen Teil der maximalen Hebelwirkung verstreichen. Der zentrale Zeitpunkt ist die erste Haftverhandlung 14 Tage nach Verhängung.

Aktueller Kontext 2024,2025. Laut Volksanwaltschaftsbericht ist die Zahl der Jugendlichen in Haft von 125 (Ende 2024) auf 182 (Ende 2025) gestiegen, ein Anstieg von rund 46 Prozent binnen eines Jahres. Die neue Justizanstalt Münnichplatz für jugendliche Häftliche in Wien-Simmering wurde mit 82 Jugendlichen und damit 114 Prozent der Kapazität belegt; teils kamen Stockbetten zum Einsatz. Die praktische Bedeutung des U-Haft-Verkürzungs-Hebels nimmt damit nicht ab, sondern zu.

Wenn die Konferenz nicht greift: Haftbeschwerde, Haftprüfung und Grundrechtsbeschwerde

Die Untersuchungshaftkonferenz ist ein wirksamer Hebel, aber nicht der einzige. Selbst wenn das Konferenzergebnis vorliegt und der Haftrichter es nicht akzeptiert, bleiben mehrere Rechtsmittel, mit denen die U-Haft verkürzt werden kann.

Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO. Gegen den Beschluss, mit dem die U-Haft verhängt oder fortgesetzt wird, kann der Beschuldigte binnen 14 Tagen Beschwerde an das Oberlandesgericht erheben. Die Beschwerde ist auch dann möglich, wenn die Konferenz vorliegt, das Gericht aber den Plan ablehnt, sie bringt das vollständige Substitutionspaket in die Prüfung der zweiten Instanz. Details zur Beschwerdefrist und zur Vorbereitung finden Sie auf der Themenseite Haftbeschwerde.

Haftprüfungsantrag und nachfolgende Verhandlungen. Auch nach abgelehnter Konferenz kann der Beschuldigte oder seine gesetzlichen Vertreter jederzeit einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Bei der nächsten gesetzlich vorgesehenen Haftverhandlung (nach Anklage in 1- bis 2-monatigen Abständen, im Jugendstrafrecht verkürzt durch § 35 Abs 3a JGG) wird das Konferenzergebnis erneut vorgelegt, gegebenenfalls ergänzt um neue Belege oder eine engmaschigere Auflagenstruktur. Mehr dazu auf der Themenseite Haftprüfung.

Grundrechtsbeschwerde an den OGH (GRBG). Bei evidenter Unverhältnismäßigkeit nach § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG steht zusätzlich die Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz offen. Sie wird beim OGH eingebracht und ist binnen sechs Wochen nach Erschöpfung des Instanzenzugs einzureichen. In Verbindung mit einem dokumentierten Konferenzergebnis ist sie ein starkes Argument: Die Konferenz hat nachgewiesen, dass eine verhältnismäßige Substitution verfügbar ist, wenn das Gericht trotzdem in Haft hält, liegt eine Grundrechtsverletzung näher.

Höchstfristen. Schließlich begrenzt § 35 Abs 3a JGG die Höchstdauer der U-Haft bei Jugendlichen, Beschwerden des Jugendlichen und OLG-Fortsetzungsbeschlüsse lösen ausdrücklich keine längeren Haftfristen aus. Eine systematische Übersicht zu den Höchstfristen ist auf der Themenseite Dauer und Höchstfristen dokumentiert.

Risiken, Grenzen und typische Fehler

Die Untersuchungshaftkonferenz ist ein wirksamer Hebel, aber kein Selbstläufer. Aus den dokumentierten NEUSTART-Erfahrungswerten und aus der Verteidigungspraxis ergeben sich vier wiederkehrende Risiken, die die Enthaftung gefährden oder sie nach kurzer Zeit wieder rückgängig machen können.

Risiko 1, Auflagenverletzung nach Enthaftung. Die vorläufige Bewährungshilfe meldet Verletzungen unverzüglich an das Gericht; die Wiederinhaftierung kann dann schnell erfolgen. Familien müssen vor der Konferenz wissen: Das Konferenzergebnis bedeutet kein milderes Strafurteil und keine Generalamnestie. Jede übernommene Auflage muss realistisch erfüllbar sein. Auflagen, die der Beschuldigte absehbar nicht einhalten kann, gehören nicht in den Plan, auch wenn sie für den Haftrichter beeindruckend wirken würden.

Risiko 2, Stigmatisierung im Sozialnetz. Vorwurfsvolle Familiendynamik kann die Konferenz inhaltlich kippen, der Beschuldigte verliert das Gesicht, das Sozialnetz verbindet sich gegen ihn statt für ihn. Die Teilnehmerliste sollte vor der Konferenz mit dem Koordinator abgestimmt werden; problematische Personen werden ausgeschlossen oder durch alternative Bezugspersonen ersetzt. Der Bewährungshelfer berät hier in Phase 1 aktiv und unterstützt bei der Auswahl.

Risiko 3, Fehlendes oder zu schwaches Sozialnetz. In Ausnahmefällen wird die Konferenz dennoch durchgeführt, dann mit Schwerpunkt auf institutionellem Netz: Kinder- und Jugendhilfe, betreute Wohngruppe, sozialpädagogisches Wohnheim. Der Plan trägt dann durch institutionelle Strukturen, nicht durch die Familie. Die Hürde beim Haftrichter ist in dieser Konstellation höher, die Verbindlichkeit der institutionellen Zusagen muss besonders gut belegt werden.

Risiko 4, Knappe Vorbereitungszeit. Drei bis zehn Tage sind kurz, gerade in Urlaubszeiten oder bei Schichtarbeit der Eltern. Wer die Vorbereitung nicht aktiv treibt, verliert das Zeitfenster bis zur ersten Haftverhandlung und damit die Hebelwirkung. Praktisch heißt das: Schon am Tag der Verhängung der U-Haft beginnt die Belegbeschaffung; jeder Tag, der ohne Aktivität verstreicht, kostet Hebelwirkung am 14. Tag.

Eine Grenze schließlich, die sich nicht durch Vorbereitung kompensieren lässt: Bei wiederholten schweren Gewalttaten mit fortlaufender Suchtproblematik und ohne Therapieplatz-Zusage ist die Konferenz oft chancenlos. In solchen Konstellationen verlagert sich der Schwerpunkt auf andere Hebel, Haftbeschwerde, gegebenenfalls Verlegung in eine spezialisierte Einrichtung, Vorbereitung auf eine bedingte Strafnachsicht in der Hauptverhandlung.

Auch auf strafsachen.at finden Sie einen Beitrag, der den gleichen Mechanismus aus der Verteidigerperspektive im Jugendstrafverfahren beleuchtet, mit Schwerpunkt auf der aktiven Steuerung der Konferenz durch den Verteidiger, der Vorbereitung des Mandanten und der Verwertung des Konferenzergebnisses in der Haftprüfungsverhandlung.

Häufige Fragen

Was Familien zur Untersuchungshaftkonferenz häufig fragen.

Was ist eine Untersuchungshaftkonferenz? +

Eine besondere, auf die Haftsituation zugeschnittene Form der Sozialnetz-Konferenz nach § 35a JGG. Ziel ist es, gemeinsam mit dem sozialen Netz des Jugendlichen einen schriftlichen Plan zu erarbeiten, der dem Gericht zeigt, dass die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel ersetzt werden kann. Sie wird vom Bewährungshilfe-Träger NEUSTART moderiert, findet in der Justizanstalt statt und endet mit einem unterschriebenen Zukunftsplan zu Wohnen, Tagesstruktur, Therapie und Auflagen.

Wer kann eine Untersuchungshaftkonferenz beantragen? +

Beauftragt wird sie vom Gericht. Ein Antrag kann von der Staatsanwaltschaft, vom Beschuldigten und von dessen gesetzlichen Vertretern ausgehen, der Verteidiger stellt diesen Antrag in der Praxis bereits beim Pflichtverhör nach § 174 StPO oder unmittelbar danach. Ohne Zustimmung des Beschuldigten findet keine Konferenz statt (§ 35a Abs 3 JGG).

Wer nimmt teil? +

Der Beschuldigte selbst, sein soziales Netz (Eltern, Geschwister, enge Freunde, Bezugspersonen, gegebenenfalls Lehrer, Lehrlingsausbilder, Therapeuten), der NEUSTART-Koordinator als Moderator, der vorläufige Bewährungshelfer, die Jugendgerichtshilfe, ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und in der Regel der Verteidiger. Das Gericht ist nicht persönlich anwesend.

Wie lange dauert die Vorbereitung und wo findet die Konferenz statt? +

Drei bis zehn Tage Vorbereitung, deutlich kürzer als die rund sechs Wochen einer regulären Sozialnetz-Konferenz. Die Konferenz selbst dauert mehrere Stunden und findet in der Justizanstalt statt, weil der Beschuldigte U-Häftling ist. Ergebnisse sollen vor der ersten Haftverhandlung, also binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft, vorliegen.

Welche gelinderen Mittel werden typisch im Plan vereinbart? +

Wohnsitzauflage (Eltern, Verwandte, betreute Wohngruppe oder Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe), Meldepflicht bei der Polizei (mehrmals wöchentlich oder täglich, je nach Fluchtgefahr), Hinterlegung von Reisedokumenten, Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten, Zeugen und Opfern, Aufenthaltsverbote für Tatort und Szeneorte, Therapie- oder Suchtberatungstermine mit konkreter Einrichtung, Anti-Aggressions-Training, vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO mit zwei Personalkontakten pro Woche. Die Kombination ergibt das Substitutionspaket.

Wie hoch ist die Erfolgsquote? +

In den dokumentierten Jahrgängen rund 60 Prozent: 2016 führten 73 von 117 durchgeführten Konferenzen zur Enthaftung, laut NEUSTART-Statistik, dokumentiert in der Diplomarbeit Ziachehabi (JKU Linz, 2017). Aktuelle Quoten für 2024 oder 2025 sind öffentlich nicht abrufbar; die Volksanwaltschaft hat zugleich einen Anstieg der Jugend-Haftzahlen von 125 (Ende 2024) auf 182 (Ende 2025) dokumentiert, die praktische Bedeutung des Hebels nimmt also nicht ab, sondern zu.

Was passiert, wenn der Jugendliche die Auflagen verletzt? +

Der vorläufige Bewährungshelfer meldet die Verletzung unverzüglich an das Gericht. Im schlimmsten Fall droht erneute Verhängung der U-Haft. Eltern und Bezugspersonen sollten daher nur Auflagen unterstützen, die der Beschuldigte realistisch erfüllen kann. Wenn sich nach Enthaftung abzeichnet, dass eine Auflage nicht haltbar ist, ist eine frühzeitige Rückmeldung an die Bewährungshilfe oder den Verteidiger sinnvoll, eine Anpassung der Auflage ist oft besser zu erreichen als die Wiederinhaftierung wegen offensichtlicher Verletzung.

Was tun, wenn das Gericht den Plan nicht akzeptiert? +

Mehrere Wege bleiben offen. Erstens Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht binnen 14 Tagen. Zweitens ein neuer Haftprüfungsantrag mit ergänzten Belegen oder engmaschigeren Auflagen. Drittens, bei evidenter Unverhältnismäßigkeit, Grundrechtsbeschwerde an den OGH binnen sechs Wochen ab Erschöpfung des Instanzenzugs. Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, hängt vom Inhalt der Ablehnungsbegründung des Haftrichters ab.

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