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Untersuchungshaftkonferenz für Jugendliche: Konkrete Wege aus der U-Haft

Wie die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG die U-Haft bei Jugendlichen verkürzt: Subsidiaritätsprüfung, gelindere Mittel, Anknüpfung an Haftbeschwerde.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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10. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wenn ein Jugendlicher oder junger Erwachsener in Untersuchungshaft sitzt, geht es für die Familie um eine einzige Frage: Wie kommen wir hier wieder heraus und wie schnell? Die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG ist genau dafür gedacht. Sie ist ein vom Bewährungshilfe-Träger NEUSTART moderiertes Verfahren, das in der Justizanstalt selbst stattfindet, das gesamte soziale Umfeld einbindet und am Ende einen schriftlichen Plan vorlegt, mit dem das Gericht die U-Haft durch gelindere Mittel ersetzen kann, sofort oder bei der nächsten Haftverhandlung.

Dieser Beitrag zeigt, wie die Konferenz konkret die Haftdauer verkürzt: Welche Mechanismen sie bei der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 35 Abs 1 JGG bedient, welche gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 StPO in der Praxis als Substitutionspaket akzeptiert werden, was die dokumentierten Enthaftungsquoten zeigen und welche Rechtsmittel daneben offenstehen, wenn das Gericht den Plan nicht annimmt. Den allgemeinen Rahmen der Untersuchungshaft finden Sie auf unserer Schwerpunktseite zur Untersuchungshaft; die einzelnen Themen sind über die Themenseiten zu Haftgründen, Haftbeschwerde, Haftprüfung, gelinderen Mitteln und Höchstfristen vertieft.

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U-Haftkonferenz, Haftbeschwerde, gelindere Mittel direkt oder Substitution noch im Festnahmestadium, welcher Hebel der richtige ist, hängt vom Alter des Beschuldigten und vom Verfahrensstand ab. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und einer kurzen Begründung, warum dieser Hebel jetzt greift.

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01 Frage 1

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Die U-Haft-Situation entscheidet, welcher Hebel passt: Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG, Haftbeschwerde, gelindere Mittel direkt oder bereits eine Substitution vor dem Pflichtverhör. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrem Angehörigen passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG ist jetzt der zentrale Hebel, Antrag sofort einbringen, Belege parallel beschaffen.

In dieser Konstellation greift der Konferenz-Hebel mit voller Wirkung. § 35a JGG erlaubt bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Beauftragung von NEUSTART mit einer Sozialnetz-Konferenz, deren Ergebnis dem Haftrichter als Entscheidungsgrundlage für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung dient. Liegt das Konferenzergebnis bis zur ersten Haftverhandlung, also binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft, vor, prüft das Gericht in dieser Verhandlung, ob die U-Haft durch das im Plan vorgesehene gelindere-Mittel-Paket ersetzt werden kann.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Verteidiger informieren und ausdrücklich um den Antrag auf Untersuchungshaftkonferenz bitten, der Antrag gehört bereits ins Pflichtverhör nach § 174 StPO oder in die Tage unmittelbar danach. Zweitens parallel Belege beschaffen: Wohnplatzbestätigung, Schul- oder Lehrplatzbestätigung, gegebenenfalls Therapieplatz-Zusage. Drittens das Sozialnetz vorbereiten, Eltern und Bezugspersonen verstehen meist nicht, dass die Konferenz „im Bereich Justiz" stattfindet; sie ist Zukunftsorientierung, nicht Vergangenheitsbewältigung.

Vertiefung: Wie die Konferenz die Haftdauer konkret verkürzt →
02

Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO und neuer Haftprüfungsantrag stehen jetzt im Vordergrund, Konferenzergebnis weiterverwerten.

Wenn die erste Haftverhandlung bereits stattgefunden hat und das Gericht den Konferenzplan abgelehnt hat oder die Konferenz aus Zeitgründen nicht zur Haftverhandlung vorlag, bleiben mehrere Hebel nebeneinander. Erstens die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht, 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt; die exakte Frist steht im Beschluss. Die Beschwerde bringt das vollständige Substitutionspaket in die Prüfung der zweiten Instanz und kann auch dann erfolgreich sein, wenn das Erstgericht den Plan abgelehnt hat.

Zweitens ein neuer Haftprüfungsantrag mit ergänzten Belegen oder engmaschigeren Auflagen, typischerweise eine zusätzliche Therapietermin-Bestätigung, eine engmaschigere Meldepflicht oder eine institutionelle Aufnahmebestätigung, die bei der ersten Verhandlung noch fehlte. Drittens, bei evidenter Unverhältnismäßigkeit nach § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG, die Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz an den OGH; Frist sechs Wochen ab Erschöpfung des Instanzenzugs. Welcher Weg passt, hängt vom Inhalt der Ablehnungsbegründung des Haftrichters ab.

Vertiefung: Haftbeschwerde, Haftprüfung und Grundrechtsbeschwerde →
03

Konferenz nicht einschlägig, gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO direkt vortragen, Haftbeschwerde als Standardstrategie.

Bei Beschuldigten über 21 Jahren ist das JGG nicht mehr anwendbar; § 35a JGG steht nicht offen. Der Hebel verlagert sich auf die allgemeinen Instrumente der StPO. Im Vordergrund steht der Antrag auf gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO, fester Wohnsitz, Hinterlegung der Reisedokumente, Meldepflicht (mehrmals wöchentlich oder täglich, je nach Fluchtgefahr), Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten oder Zeugen, gegebenenfalls vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO und Therapie-Auflagen.

Wird die U-Haft trotzdem verhängt oder fortgesetzt, gehört die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht zur Standardstrategie, Frist regelmäßig 14 Tage. Bei der nächsten Haftprüfungsverhandlung wird das Substitutionskonzept neu vorgelegt, gegebenenfalls ergänzt um eine engmaschigere Auflagenstruktur. Welche Maßnahme greift, hängt vom konkreten Haftgrund ab, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungs- bzw. Tatausführungsgefahr verlangen jeweils ein eigenes spiegelndes Substitutionspaket.

Vertiefung: Gelindere Mittel als Alternative zur U-Haft →
04

Festnahmestadium, § 35-Substitutionen direkt einbringen, ohne Konferenz-Apparat.

Im Festnahmestadium, also vor dem Pflichtverhör nach § 174 StPO, ist die Untersuchungshaftkonferenz noch nicht der richtige Hebel. § 35 Abs 1 JGG erlaubt im Jugendstrafrecht die direkte Substitution durch familienrechtliche Verfügung, gegebenenfalls in Verbindung mit gelinderen Mitteln nach § 173 Abs 5 StPO und vorläufiger Bewährungshilfe nach § 179 StPO. Diese Substitution greift unmittelbar, ohne den formellen Konferenz-Apparat, die Konferenz wird erst nach Verhängung der U-Haft eingesetzt.

Konkret heißt das: Verteidiger sofort einbinden, bei Jugendlichen ist die Verteidiger-in-Bereitschaft-Regel nach § 39 Abs 3 JGG zwingend, niemand kann darauf verzichten. Substitutionskonzept schriftlich vorbereiten und der Staatsanwaltschaft vor dem Pflichtverhör einbringen, mit konkreten Zusagen von Eltern, Schule, Lehrherr, gegebenenfalls Therapeuten. Zusätzlich prüfen, ob das Bezirksgericht für die Hauptsache zuständig ist; in diesem Fall verbietet § 35 Abs 1a JGG die U-Haft kategorisch, auch bei Vorliegen eines Haftgrundes.

Vertiefung: Haftgründe und Substitution im Festnahmestadium →

Was die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG ist

Die Untersuchungshaftkonferenz ist eine besondere, auf die Haftsituation zugeschnittene Form der Sozialnetz-Konferenz. Sie wird vom Bewährungshilfe-Träger NEUSTART moderiert und führt das Sozialnetz des Beschuldigten, Eltern, Geschwister, Lehrer, Lehrherr, Therapeuten, Kinder- und Jugendhilfe, an einen Tisch, um gemeinsam einen schriftlichen Zukunftsplan zu erarbeiten. Dieser Plan ist die Entscheidungsgrundlage, mit der das Gericht prüft, ob die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel ersetzt werden kann.

Der Anlass ist immer die bereits verhängte Untersuchungshaft. Die Konferenz ist kein Instrument zur Vermeidung im Festnahmestadium, dort greifen die § 35-Substitutionen direkt, sondern ein Werkzeug zur Verkürzung oder Aufhebung der bestehenden Haft. Systematisch gehört sie in die Subsidiaritätsstufung des § 35 Abs 1 JGG: Sie liefert dem Haftrichter die Belege dafür, dass der Haftzweck durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel nach §§ 172 Abs 2, 173 Abs 5 StPO, erreicht werden kann. Damit ist sie ein Hebel innerhalb der gesetzlichen Subsidiaritätsprüfung, kein Sonderweg neben ihr. Drei strukturelle Eigenschaften unterscheiden sie von anderen Verfahrensschritten: Die Vorbereitungszeit ist mit drei bis zehn Tagen ungewöhnlich kurz; die Konferenz findet in der Justizanstalt statt, weil der Jugendliche U-Häftling ist; und der Beschluss wird in einer geschützten Familienphase erarbeitet, in der weder Profis noch Bewährungshilfe anwesend sind.

Praktisch wird die Untersuchungshaftkonferenz ausschließlich von NEUSTART als Bewährungshilfe-Träger durchgeführt. Sie ist seit 1. November 2014 im bundesweiten Regelbetrieb verfügbar und seit 1. Jänner 2016 in § 35a JGG gesetzlich verankert. Verfügbar ist sie in allen Bundesländern und ausdrücklich auch für junge Erwachsene, also Beschuldigte, die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Rechtsgrundlagen kompakt, was die einzelnen Paragraphen leisten

§ 35a JGG, die Norm der Untersuchungshaftkonferenz selbst. Absatz 1 ermächtigt das Gericht, einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetz-Konferenz zu beauftragen; andernfalls ist eine Äusserung der Jugendgerichtshilfe zur Zweckmäßigkeit einzuholen. Absatz 2 weist dem Bewährungshilfe-Träger auf, Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die U-Haft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben werden kann. Absatz 3 stellt klar: Ohne Zustimmung des Beschuldigten findet keine Konferenz statt.

Das gerichtliche „kann" in Absatz 1 ist nach herrschender Lehre ein bedingtes Müssen: Weicht das Gericht von einer empfehlenden Äusserung der Jugendgerichtshilfe ab, kann eine Konferenz von der Staatsanwaltschaft, vom Beschuldigten oder von dessen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. Die Ablehnung eines solchen Antrags ist mit Beschwerde anfechtbar. Damit ist die Konferenz auch dann erreichbar, wenn das Gericht von sich aus zögert.

§ 35 Abs 1 JGG, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Die spezielle, gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht verschärfte Prüfung. Erster Satz, Subsidiaritätsverbot: U-Haft über Jugendliche darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs 2, 173 Abs 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist. Zweiter Satz, verschärftes Verhältnismäßigkeitsverbot: U-Haft darf zudem nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen. Diese zweite, weit strengere Prüfung wird in der Praxis oft ausgeblendet; es ist eine zentrale Verteidigeraufgabe, sie ausdrücklich einzufordern (Kier, in Kier/Wess, HB Strafverteidigung, Kap 9 Rz 9.54). Praktisch zentral: drohender Verlust von Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz wirkt regelmäßig U-Haft-vermeidend. Genau diese beiden Prüfsätze werden durch das Konferenzergebnis fundiert.

§ 173 Abs 5 StPO, gelindere Mittel. Enthält die enumerative Liste, aus der die Konferenz ihr Substitutionspaket zusammensetzt: Gelöbnis, Wohnsitz- und Aufenthaltsauflagen, Kontaktverbote, Meldepflicht, Ausweispapiere-Hinterlegung, vorläufiger Führerscheinentzug, Sicherheitsleistung sowie, im Jugendstrafrecht der Schlüsselhebel, vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO mit Therapie- und Behandlungsauflagen. Eine vertiefte Darstellung der einzelnen Maßnahmen finden Sie auf unserer Themenseite Gelindere Mittel als Alternative zur U-Haft.

§ 179 StPO, vorläufige Bewährungshilfe. Die rechtliche Grundlage, über die NEUSTART nach Enthaftung mit der Betreuung beauftragt wird. In der Praxis bedeutet das hochfrequente Kontakte, bis zu zwei Personalkontakte pro Woche sowie die Pflicht der Bewährungshilfe, Auflagenverletzungen unverzüglich an das Gericht zu melden. Die Zustimmung des Beschuldigten zur vorläufigen Bewährungshilfe deckt sich faktisch mit der Zustimmung zur Konferenz nach § 35a Abs 3 JGG.

§ 29e BewHG und § 39 JGG. § 29e Bewährungshilfegesetz weist die Sozialnetz-Konferenz dem Bewährungshilfe-Träger zu; § 35a JGG verweist explizit darauf. Die zwingende notwendige Verteidigung in U-Haft ergibt sich für Jugendliche aus § 39 JGG, insbesondere aus der „Verteidiger-in-Bereitschaft"Sinnvoll ist, zuerst den nächsten formellen Schritt zu klären und danach die vorhandenen Dokumente geordnet prüfen zu lassen." meint hier die Unterbringung in der Herkunftsfamilie, in einer Pflegefamilie, in einer betreuten Wohngruppe oder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe; in Verbindung mit der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 179 StPO entsteht daraus ein eng kontrolliertes Substitutionspaket. Die Konferenz dokumentiert genau dieses Paket schriftlich, einschließlich der konkreten Wohnform, der Bewährungshilfe-Frequenz, der Therapie- und Beratungstermine, der Auflagen.

Das Verhältnismäßigkeitsverbot (§ 35 Abs 1 zweiter Satz JGG) verbietet die U-Haft, wenn ihre Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen. In der Praxis kippt diese Prüfung, sobald belegbar ist, dass durch die U-Haft ein Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz verloren geht. Eine Bestätigung des Lehrherrn, dass der Lehrplatz bei sofortiger Enthaftung erhalten bleibt, ist in dieser Konstellation oft das stärkste Einzelargument.

Die Konferenz operiert systematisch entlang dieser beiden Sätze: Phase 3 (Family-only) erarbeitet das Substitutionspaket für den ersten Satz; Phase 4 (Entscheidung) bündelt die Belege für den zweiten Satz. Das Konferenzprotokoll und der schriftliche Plan sind das, was das Gericht für seine Subsidiaritätsprüfung formal in Händen hält.

Über die Konferenz hinaus wirken mehrere Restriktionen, die die Möglichkeit zur U-Haft bei Jugendlichen ohnehin verkürzen. § 35 Abs 1a JGG (BGBl I 2015/154, seit 1. Jänner 2016): Ist für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig, ist die Verhängung der U-Haft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig. Die zeitlich kürzere polizeiliche Anhaltung wäre damit allerdings noch zulässig. § 35 Abs 1b JGG nimmt Jugendliche bei Verdacht einer Jugendstraftat aus den Regelungen über die bedingt obligatorische Festnahme und U-Haft heraus, die §§ 170 Abs 2 und 173 Abs 6 StPO sind nicht anzuwenden. § 46a Abs 2 JGG erstreckt diese Ausnahme auf junge Erwachsene, also Beschuldigte, die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine bedingt obligatorische U-Haft im Jugendstrafverfahren gibt es damit nicht.

§ 35 Abs 3 JGG modifiziert die Haftfristen des § 178 StPO bei Jugendlichen, die Höchstdauer ist verkürzt. § 35 Abs 3a JGG regelt die Anklage-Folge gesondert: Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist um eine Woche; die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus, ab weiterer Fortsetzung beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der jugendliche Angeklagte nicht enthaftet werden, hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit des Haftbeschlusses durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt. Eine systematische Übersicht zu den Höchstfristen finden Sie auf unserer Themenseite Dauer und Höchstfristen der Untersuchungshaft.

Statistische Effekte: Was die dokumentierten Zahlen zeigen

Die Wirksamkeit der Untersuchungshaftkonferenz lässt sich anhand der NEUSTART-internen Statistik bis 2017 beziffern. Aktuelle Quoten für 2024 und 2025 sind öffentlich nicht abrufbar; die Größenordnungen sind dennoch belastbar, weil das Verfahren seit 2014 weitgehend unverändert läuft.

Erfolgsquote 2016: rund 62 Prozent. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 190 Fälle vom Gericht zur Konferenz zugewiesen (113 Jugendliche, 77 junge Erwachsene); 117 Konferenzen wurden tatsächlich durchgeführt, bei 73 davon erfolgte die Enthaftung. Das entspricht einer Enthaftungsquote von rund 62 Prozent der durchgeführten Konferenzen, dokumentiert in der Diplomarbeit Ziachehabi (JKU Linz, 2017) auf Basis interner NEUSTART-Statistik.

Niedrige Rückfallquote in den evaluierten Jahrgängen. In der Testphase 2013/14 wurden von 28 enthafteten Jugendlichen bis Ende April 2014 drei erneut in U-Haft genommen, fünf hatten Probleme mit der Auflagenerfüllung (Mahnung). Die Auflagenverletzungs-Quote war damit deutlich niedriger als oft erwartet, das Argument, dass enthaftete Jugendliche „sofort wieder straffällig" würden, hält der dokumentierten Evidenz nicht stand.

Verkürzung statt nur Vermeidung. Anders als die § 35-Substitutionen im Festnahmestadium greift die Konferenz nach Verhängung der U-Haft. Sie ist also primär ein Verkürzungs-Mechanismus. Aus Familiensicht heißt das: Wer sich erst nach drei oder vier Wochen U-Haft mit der Konferenz beschäftigt, lässt einen erheblichen Teil der maximalen Hebelwirkung verstreichen. Der zentrale Zeitpunkt ist die erste Haftverhandlung 14 Tage nach Verhängung.

Aktueller Kontext 2024-2025. Laut Volksanwaltschaftsbericht ist die Zahl der Jugendlichen in Haft von 125 (Ende 2024) auf 182 (Ende 2025) gestiegen, ein Anstieg von rund 46 Prozent binnen eines Jahres. Die neue Justizanstalt Münnichplatz für jugendliche Häftliche in Wien-Simmering wurde mit 82 Jugendlichen und damit 114 Prozent der Kapazität belegt; teils kamen Stockbetten zum Einsatz. Die praktische Bedeutung des U-Haft-Verkürzungs-Hebels nimmt damit nicht ab, sondern zu.

Wenn die Konferenz nicht greift: Haftbeschwerde, Haftprüfung und Grundrechtsbeschwerde

Die Untersuchungshaftkonferenz ist ein wirksamer Hebel, aber nicht der einzige. Selbst wenn das Konferenzergebnis vorliegt und der Haftrichter es nicht akzeptiert, bleiben mehrere Rechtsmittel, mit denen die U-Haft verkürzt werden kann.

Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO. Gegen den Beschluss, mit dem die U-Haft verhängt oder fortgesetzt wird, kann der Beschuldigte binnen 14 Tagen Beschwerde an das Oberlandesgericht erheben. Die Beschwerde ist auch dann möglich, wenn die Konferenz vorliegt, das Gericht aber den Plan ablehnt, sie bringt das vollständige Substitutionspaket in die Prüfung der zweiten Instanz. Details zur Beschwerdefrist und zur Vorbereitung finden Sie auf der Themenseite Haftbeschwerde.

Haftprüfungsantrag und nachfolgende Verhandlungen. Auch nach abgelehnter Konferenz kann der Beschuldigte oder seine gesetzlichen Vertreter jederzeit einen Antrag auf Haftprüfung stellen. Bei der nächsten gesetzlich vorgesehenen Haftverhandlung (nach Anklage in 1- bis 2-monatigen Abständen, im Jugendstrafrecht verkürzt durch § 35 Abs 3a JGG) wird das Konferenzergebnis erneut vorgelegt, gegebenenfalls ergänzt um neue Belege oder eine engmaschigere Auflagenstruktur. Mehr dazu auf der Themenseite Haftprüfung.

Grundrechtsbeschwerde an den OGH (GRBG). Bei evidenter Unverhältnismäßigkeit nach § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG steht zusätzlich die Grundrechtsbeschwerde nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz offen. Sie wird beim OGH eingebracht und ist binnen sechs Wochen nach Erschöpfung des Instanzenzugs einzureichen. In Verbindung mit einem dokumentierten Konferenzergebnis ist sie ein starkes Argument: Die Konferenz hat nachgewiesen, dass eine verhältnismäßige Substitution verfügbar ist, wenn das Gericht trotzdem in Haft hält, liegt eine Grundrechtsverletzung näher.

Höchstfristen und Anklage-Folge. Bei Jugendlichen gelten die verkürzten Haftfristen des § 35 Abs 3 JGG. § 35 Abs 3a JGG regelt die Anklage-Folge gesondert: Anklageeinbringung verlängert die Haftfrist um eine Woche, die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs 1 Z 4 StPO löst eine Frist von einem Monat aus, danach beträgt die Frist zwei Monate. Würde die Frist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, ist eine Haftverhandlung durchzuführen. Erst nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit des Haftbeschlusses durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt. Eine systematische Übersicht zu den Höchstfristen ist auf der Themenseite Dauer und Höchstfristen dokumentiert.

Risiken, Grenzen und typische Fehler

Die Untersuchungshaftkonferenz ist ein wirksamer Hebel, aber kein Selbstläufer. Aus den dokumentierten NEUSTART-Erfahrungswerten und aus der Verteidigungspraxis ergeben sich vier wiederkehrende Risiken, die die Enthaftung gefährden oder sie nach kurzer Zeit wieder rückgängig machen können.

Risiko 1, Auflagenverletzung nach Enthaftung. Die vorläufige Bewährungshilfe meldet Verletzungen unverzüglich an das Gericht; die Wiederinhaftierung kann dann schnell erfolgen. Familien müssen vor der Konferenz wissen: Das Konferenzergebnis bedeutet kein milderes Strafurteil und keine Generalamnestie. Jede übernommene Auflage muss realistisch erfüllbar sein. Auflagen, die der Beschuldigte absehbar nicht einhalten kann, gehören nicht in den Plan, auch wenn sie für den Haftrichter beeindruckend wirken würden.

Risiko 2, Stigmatisierung im Sozialnetz. Vorwurfsvolle Familiendynamik kann die Konferenz inhaltlich kippen, der Beschuldigte verliert das Gesicht, das Sozialnetz verbindet sich gegen ihn statt für ihn. Die Teilnehmerliste sollte vor der Konferenz mit dem Koordinator abgestimmt werden; problematische Personen werden ausgeschlossen oder durch alternative Bezugspersonen ersetzt. Der Bewährungshelfer berät hier in Phase 1 aktiv und unterstützt bei der Auswahl.

Risiko 3, Fehlendes oder zu schwaches Sozialnetz. In Ausnahmefällen wird die Konferenz dennoch durchgeführt, dann mit Schwerpunkt auf institutionellem Netz: Kinder- und Jugendhilfe, betreute Wohngruppe, sozialpädagogisches Wohnheim. Der Plan trägt dann durch institutionelle Strukturen, nicht durch die Familie. Die Hürde beim Haftrichter ist in dieser Konstellation höher, die Verbindlichkeit der institutionellen Zusagen muss besonders gut belegt werden.

Risiko 4, Knappe Vorbereitungszeit. Drei bis zehn Tage sind kurz, gerade in Urlaubszeiten oder bei Schichtarbeit der Eltern. Wer die Vorbereitung nicht aktiv treibt, verliert das Zeitfenster bis zur ersten Haftverhandlung und damit die Hebelwirkung. Praktisch heißt das: Schon am Tag der Verhängung der U-Haft beginnt die Belegbeschaffung; jeder Tag, der ohne Aktivität verstreicht, kostet Hebelwirkung am 14. Tag.

Eine Grenze schließlich, die sich nicht durch Vorbereitung kompensieren lässt: Bei wiederholten schweren Gewalttaten mit fortlaufender Suchtproblematik und ohne Therapieplatz-Zusage ist die Konferenz oft chancenlos. In solchen Konstellationen verlagert sich der Schwerpunkt auf andere Hebel, Haftbeschwerde, gegebenenfalls Verlegung in eine spezialisierte Einrichtung, Vorbereitung auf eine bedingte Strafnachsicht in der Hauptverhandlung.

Auch auf strafsachen.at finden Sie einen Beitrag, der den gleichen Mechanismus aus der anwaltliche Perspektive im Jugendstrafverfahren beleuchtet, mit Schwerpunkt auf der aktiven Steuerung der Konferenz durch den Verteidiger, der Vorbereitung des Mandanten und der Verwertung des Konferenzergebnisses in der Haftprüfungsverhandlung.

Häufige Fragen

Was Familien zur Untersuchungshaftkonferenz häufig fragen.

Was ist eine Untersuchungshaftkonferenz? +

Eine besondere, auf die Haftsituation zugeschnittene Form der Sozialnetz-Konferenz nach § 35a JGG. Ziel ist es, gemeinsam mit dem sozialen Netz des Jugendlichen einen schriftlichen Plan zu erarbeiten, der dem Gericht zeigt, dass die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel ersetzt werden kann. Sie wird vom Bewährungshilfe-Träger NEUSTART moderiert, findet in der Justizanstalt statt und endet mit einem unterschriebenen Zukunftsplan zu Wohnen, Tagesstruktur, Therapie und Auflagen.

Wer kann eine Untersuchungshaftkonferenz beantragen? +

Beauftragt wird sie vom Gericht. Ein Antrag kann von der Staatsanwaltschaft, vom Beschuldigten und von dessen gesetzlichen Vertretern ausgehen, der Verteidiger stellt diesen Antrag in der Praxis bereits beim Pflichtverhör nach § 174 StPO oder unmittelbar danach. Ohne Zustimmung des Beschuldigten findet keine Konferenz statt (§ 35a Abs 3 JGG).

Wer nimmt teil? +

Der Beschuldigte selbst, sein soziales Netz (Eltern, Geschwister, enge Freunde, Bezugspersonen, gegebenenfalls Lehrer, Lehrlingsausbilder, Therapeuten), der NEUSTART-Koordinator als Moderator, der vorläufige Bewährungshelfer, die Jugendgerichtshilfe, ein Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und in der Regel der Verteidiger. Das Gericht ist nicht persönlich anwesend.

Wie lange dauert die Vorbereitung und wo findet die Konferenz statt? +

Drei bis zehn Tage Vorbereitung, deutlich kürzer als die rund sechs Wochen einer regulären Sozialnetz-Konferenz. Die Konferenz selbst dauert mehrere Stunden und findet in der Justizanstalt statt, weil der Beschuldigte U-Häftling ist. Ergebnisse sollen vor der ersten Haftverhandlung, also binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft, vorliegen.

Welche gelinderen Mittel werden typisch im Plan vereinbart? +

Wohnsitzauflage (Eltern, Verwandte, betreute Wohngruppe oder Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe), Meldepflicht bei der Polizei (mehrmals wöchentlich oder täglich, je nach Fluchtgefahr), Hinterlegung von Reisedokumenten, Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten, Zeugen und Opfern, Aufenthaltsverbote für Tatort und Szeneorte, Therapie- oder Suchtberatungstermine mit konkreter Einrichtung, Anti-Aggressions-Training, vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO mit zwei Personalkontakten pro Woche. Die Kombination ergibt das Substitutionspaket.

Wie hoch ist die Erfolgsquote? +

In den dokumentierten Jahrgängen rund 60 Prozent: 2016 führten 73 von 117 durchgeführten Konferenzen zur Enthaftung, laut NEUSTART-Statistik, dokumentiert in der Diplomarbeit Ziachehabi (JKU Linz, 2017). Aktuelle Quoten für 2024 oder 2025 sind öffentlich nicht abrufbar; die Volksanwaltschaft hat zugleich einen Anstieg der Jugend-Haftzahlen von 125 (Ende 2024) auf 182 (Ende 2025) dokumentiert, die praktische Bedeutung des Hebels nimmt also nicht ab, sondern zu.

Was passiert, wenn der Jugendliche die Auflagen verletzt? +

Der vorläufige Bewährungshelfer meldet die Verletzung unverzüglich an das Gericht. Im schlimmsten Fall droht erneute Verhängung der U-Haft. Eltern und Bezugspersonen sollten daher nur Auflagen unterstützen, die der Beschuldigte realistisch erfüllen kann. Wenn sich nach Enthaftung abzeichnet, dass eine Auflage nicht haltbar ist, ist eine frühzeitige Rückmeldung an die Bewährungshilfe oder den Verteidiger sinnvoll, eine Anpassung der Auflage ist oft besser zu erreichen als die Wiederinhaftierung wegen offensichtlicher Verletzung.

Was tun, wenn das Gericht den Plan nicht akzeptiert? +

Mehrere Wege bleiben offen. Erstens Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht binnen 14 Tagen. Zweitens ein neuer Haftprüfungsantrag mit ergänzten Belegen oder engmaschigeren Auflagen. Drittens, bei evidenter Unverhältnismäßigkeit, Grundrechtsbeschwerde an den OGH binnen sechs Wochen ab Erschöpfung des Instanzenzugs. Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, hängt vom Inhalt der Ablehnungsbegründung des Haftrichters ab.

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