§ 35a JGG, die Norm der Untersuchungshaftkonferenz selbst. Absatz 1 ermächtigt das Gericht, einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetz-Konferenz zu beauftragen; andernfalls ist eine Äusserung der Jugendgerichtshilfe zur Zweckmäßigkeit einzuholen. Absatz 2 weist dem Bewährungshilfe-Träger auf, Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die U-Haft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben werden kann. Absatz 3 stellt klar: Ohne Zustimmung des Beschuldigten findet keine Konferenz statt.
Das gerichtliche „kann" in Absatz 1 ist nach herrschender Lehre ein bedingtes Müssen: Weicht das Gericht von einer empfehlenden Äusserung der Jugendgerichtshilfe ab, kann eine Konferenz von der Staatsanwaltschaft, vom Beschuldigten oder von dessen gesetzlichen Vertretern beantragt werden. Die Ablehnung eines solchen Antrags ist mit Beschwerde anfechtbar. Damit ist die Konferenz auch dann erreichbar, wenn das Gericht von sich aus zögert.
§ 35 Abs 1 JGG, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Die spezielle, gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht verschärfte Prüfung. Erster Satz, Subsidiaritätsverbot: U-Haft über Jugendliche darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel (§§ 172 Abs 2, 173 Abs 5 StPO), erreicht werden kann oder bereits erreicht ist. Zweiter Satz, verschärftes Verhältnismäßigkeitsverbot: U-Haft darf zudem nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen. Diese zweite, weit strengere Prüfung wird in der Praxis oft ausgeblendet; es ist eine zentrale Verteidigeraufgabe, sie ausdrücklich einzufordern (Kier, in Kier/Wess, HB Strafverteidigung, Kap 9 Rz 9.54). Praktisch zentral: drohender Verlust von Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz wirkt regelmäßig U-Haft-vermeidend. Genau diese beiden Prüfsätze werden durch das Konferenzergebnis fundiert.
§ 173 Abs 5 StPO, gelindere Mittel. Enthält die enumerative Liste, aus der die Konferenz ihr Substitutionspaket zusammensetzt: Gelöbnis, Wohnsitz- und Aufenthaltsauflagen, Kontaktverbote, Meldepflicht, Ausweispapiere-Hinterlegung, vorläufiger Führerscheinentzug, Sicherheitsleistung sowie, im Jugendstrafrecht der Schlüsselhebel, vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO mit Therapie- und Behandlungsauflagen. Eine vertiefte Darstellung der einzelnen Maßnahmen finden Sie auf unserer Themenseite Gelindere Mittel als Alternative zur U-Haft.
§ 179 StPO, vorläufige Bewährungshilfe. Die rechtliche Grundlage, über die NEUSTART nach Enthaftung mit der Betreuung beauftragt wird. In der Praxis bedeutet das hochfrequente Kontakte, bis zu zwei Personalkontakte pro Woche sowie die Pflicht der Bewährungshilfe, Auflagenverletzungen unverzüglich an das Gericht zu melden. Die Zustimmung des Beschuldigten zur vorläufigen Bewährungshilfe deckt sich faktisch mit der Zustimmung zur Konferenz nach § 35a Abs 3 JGG.
§ 29e BewHG und § 39 JGG. § 29e Bewährungshilfegesetz weist die Sozialnetz-Konferenz dem Bewährungshilfe-Träger zu; § 35a JGG verweist explizit darauf. Die zwingende notwendige Verteidigung in U-Haft ergibt sich für Jugendliche aus § 39 JGG, insbesondere aus der „Verteidiger-in-Bereitschaft"Sinnvoll ist, zuerst den nächsten formellen Schritt zu klären und danach die vorhandenen Dokumente geordnet prüfen zu lassen." meint hier die Unterbringung in der Herkunftsfamilie, in einer Pflegefamilie, in einer betreuten Wohngruppe oder in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe; in Verbindung mit der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 179 StPO entsteht daraus ein eng kontrolliertes Substitutionspaket. Die Konferenz dokumentiert genau dieses Paket schriftlich, einschließlich der konkreten Wohnform, der Bewährungshilfe-Frequenz, der Therapie- und Beratungstermine, der Auflagen.
Das Verhältnismäßigkeitsverbot (§ 35 Abs 1 zweiter Satz JGG) verbietet die U-Haft, wenn ihre Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Strafe stehen. In der Praxis kippt diese Prüfung, sobald belegbar ist, dass durch die U-Haft ein Schul-, Lehr- oder Arbeitsplatz verloren geht. Eine Bestätigung des Lehrherrn, dass der Lehrplatz bei sofortiger Enthaftung erhalten bleibt, ist in dieser Konstellation oft das stärkste Einzelargument.
Die Konferenz operiert systematisch entlang dieser beiden Sätze: Phase 3 (Family-only) erarbeitet das Substitutionspaket für den ersten Satz; Phase 4 (Entscheidung) bündelt die Belege für den zweiten Satz. Das Konferenzprotokoll und der schriftliche Plan sind das, was das Gericht für seine Subsidiaritätsprüfung formal in Händen hält.
Über die Konferenz hinaus wirken mehrere Restriktionen, die die Möglichkeit zur U-Haft bei Jugendlichen ohnehin verkürzen. § 35 Abs 1a JGG (BGBl I 2015/154, seit 1. Jänner 2016): Ist für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig, ist die Verhängung der U-Haft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig. Die zeitlich kürzere polizeiliche Anhaltung wäre damit allerdings noch zulässig. § 35 Abs 1b JGG nimmt Jugendliche bei Verdacht einer Jugendstraftat aus den Regelungen über die bedingt obligatorische Festnahme und U-Haft heraus, die §§ 170 Abs 2 und 173 Abs 6 StPO sind nicht anzuwenden. § 46a Abs 2 JGG erstreckt diese Ausnahme auf junge Erwachsene, also Beschuldigte, die zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine bedingt obligatorische U-Haft im Jugendstrafverfahren gibt es damit nicht.
§ 35 Abs 3 JGG modifiziert die Haftfristen des § 178 StPO bei Jugendlichen, die Höchstdauer ist verkürzt. § 35 Abs 3a JGG regelt die Anklage-Folge gesondert: Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist um eine Woche; die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus, ab weiterer Fortsetzung beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der jugendliche Angeklagte nicht enthaftet werden, hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit des Haftbeschlusses durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt. Eine systematische Übersicht zu den Höchstfristen finden Sie auf unserer Themenseite Dauer und Höchstfristen der Untersuchungshaft.