Haftprüfung.
Die Haftprüfungsverhandlung ist keine Formalie, sondern die regelmäßige Prüfung der Untersuchungshaft von Amts wegen. Alle zwei Monate entscheidet der Haft- und Rechtsschutzrichter neu, ob der Freiheitsentzug fortbestehen darf und jede dieser Verhandlungen ist eine Gelegenheit, die Enthaftung zu erwirken.
Was die Haftprüfungsverhandlung ist
Die Haftprüfungsverhandlung ist die mündliche Verhandlung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter, in welcher geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiter bestehen darf. Rechtsgrundlage ist § 175 StPO. Anders als die Haftbeschwerde, die sich gegen einen bestimmten Beschluss richtet, erfolgt die Haftprüfung von Amts wegen: Das Gericht ist verpflichtet, in festgelegten Abständen neu zu prüfen, ob dringender Tatverdacht und Haftgründe fortbestehen und ob die Haft noch verhältnismäßig ist. Sie ist damit das zentrale Instrument der richterlichen Haftkontrolle im österreichischen Strafverfahren. Entscheidend ist hierbei der Charakter der mündlichen Verhandlung: Es genügt nicht, dass das Gericht die Akten studiert und über die Fortsetzung der Haft schriftlich befindet. Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, persönlich gehört zu werden, der Verteidiger erhält Gelegenheit zum mündlichen Vortrag und die Staatsanwaltschaft muss ihre Haftgründe vor dem Richter darlegen. Gerade diese mündliche Konfrontation macht die Verhandlung zur echten Chance, weil sich Argumente dort oft anders darstellen lassen, als dies im schriftlichen Weg möglich wäre.
Wann geprüft wird: Fristen und Periodizität
Die erste Haftprüfungsverhandlung findet spätestens 14 Tage nach der ersten Haftverhandlung statt, in der die Untersuchungshaft verhängt wurde. Danach folgt die Prüfung periodisch: nach § 175 Abs 2 StPO alle zwei Monate, solange sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren befindet. Mit der Einbringung der Anklage, beziehungsweise dem Versetzungsbeschluss in das Hauptverfahren, verlängert sich der Abstand auf drei Monate. Diese Fristen sind zwingend: Wird eine Haftprüfung nicht rechtzeitig durchgeführt, ist der Beschuldigte unverzüglich zu enthaften. Der Gesetzgeber hat damit bewusst einen engen Takt vorgesehen, weil jeder Tag Untersuchungshaft ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ist.
Wer teilnimmt und was geprüft wird
An der Verhandlung nehmen der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Staatsanwalt teil; alle drei sind anzuhören. Geprüft werden vier Voraussetzungen: der dringende Tatverdacht, das Vorliegen eines oder mehrerer Haftgründe nach § 173 StPO (Flucht-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs- oder Ausführungsgefahr), die Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Haft und die Frage, ob ein gelinderes Mittel ausreichen würde. Jeder dieser Punkte ist angreifbar. Verdichtet sich die Beweislage nicht weiter, lässt mitunter schon der dringende Tatverdacht nach; haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten verändert, entfällt gewissermaßen die Grundlage der Fluchtgefahr; je länger die Haft dauert, desto strenger wird der Verhältnismäßigkeitsmaßstab.
Ablauf der Verhandlung
Der Ablauf folgt einem festen Schema. Zunächst trägt der Staatsanwalt den aktuellen Ermittlungsstand vor und begründet, warum die Haft aus seiner Sicht fortzusetzen sei. Anschließend erhält der Verteidiger das Wort für die Stellungnahme: Er bringt neue Anhaltspunkte vor, greift die Begründung der Staatsanwaltschaft an und beantragt die Enthaftung oder die Anwendung eines gelinderen Mittels. Danach kann sich der Beschuldigte selbst äußern, wenn er dies wünscht, eine Aussagepflicht besteht nicht. Hier ist strategische Zurückhaltung oft angezeigt: Wer im Ermittlungsverfahren bislang von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, sollte dies in aller Regel auch in der Haftprüfung fortsetzen, weil jede Aussage in den Akten landet und im späteren Hauptverfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden kann. Nach kurzer Beratung ergeht der Beschluss: Fortsetzung der Haft, Änderung der Haftgründe, Aufhebung der Haft oder Ersatz durch ein gelinderes Mittel. Die Verhandlung selbst dauert in der Regel zwischen 30 und 60 Minuten; die eigentliche Arbeit liegt freilich in der Vorbereitung, die sich über Tage oder Wochen erstreckt und weit mehr umfasst als das bloße Aktenstudium.
Vorbereitung der Verteidigung
Eine ernsthafte Verteidigung bereitet jede Haftprüfungsverhandlung neu vor. Zentral ist die aktualisierte Aktenlage: Welche Ermittlungsschritte sind seit der letzten Verhandlung erfolgt, welche Beweismittel wurden erhoben, welche sind weggefallen? Ebenso wichtig sind neue tatsächliche Anhaltspunkte, die gegen die Haftgründe sprechen: eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde oder des Vermieters, eine konkrete Arbeitsplatzzusage, Belege für familiäre Bindung (Ehepartner, minderjährige Kinder, Pflegefall in der Familie), ärztliche Befunde, eine Aufenthaltsbestätigung bei nahen Angehörigen. Je konkreter diese Belege, desto schwerer fällt es dem Gericht, Fluchtgefahr weiter anzunehmen. Daneben gilt es, gelindere Mittel substantiiert vorzuschlagen: Welche Kautionshöhe wäre realistisch und finanzierbar, welche Weisungen (Meldepflicht bei der Polizei, Passabgabe, Kontaktverbot zu Mitbeschuldigten) wären tatsächlich geeignet, den Haftzweck zu sichern, käme ein elektronisch überwachter Hausarrest in Betracht? Wer hier nur abstrakt argumentiert, wird selten Erfolg haben; wer dem Gericht eine konkret durchdachte Alternative zur Haft vorlegt, gewinnt an Überzeugungskraft.
Unterschied zur Haftbeschwerde
Haftprüfung und Haftbeschwerde werden häufig verwechselt, verfolgen aber unterschiedliche Stoßrichtungen. Die Haftbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen einen konkreten Beschluss, etwa den Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wurde. Sie ist innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung einzubringen und wird vom übergeordneten Gericht entschieden. Die Haftprüfung hingegen erfolgt von Amts wegen, in gesetzlich festgelegten Abständen, ohne dass es eines Antrags bedürfte. Beide Instrumente stehen nebeneinander: Wer gegen den ersten Haftbeschluss Beschwerde erhebt, kann zwischenzeitlich dennoch in die reguläre Haftprüfung nach 14 Tagen gehen. Strategisch werden die beiden Wege oft kombiniert, weil sie unterschiedliche gerichtliche Instanzen und unterschiedliche Begründungstiefen ansprechen. Die Beschwerde zwingt ein höheres Gericht, die Entscheidung des Haft- und Rechtsschutzrichters im Detail zu überprüfen; die Haftprüfung hingegen gibt dem erstinstanzlichen Richter Gelegenheit, seine eigene Entscheidung angesichts einer veränderten Aktenlage zu revidieren. Erfahrungsgemäß sind dies zwei sehr unterschiedliche Register und wer nur eines davon nutzt, lässt Verteidigungspotenzial liegen.
Kein Verzicht und warum das so ist
Auf die Haftprüfungsverhandlung kann der Beschuldigte nicht verzichten (§ 175 Abs 5 StPO). Sie ist obligatorisch durchzuführen, auch wenn der Beschuldigte oder sein Verteidiger sie nicht ausdrücklich verlangen. Hintergrund ist die verfassungsrechtliche Bedeutung der Sache: Die Untersuchungshaft ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit eines noch nicht Verurteilten und damit in eines der empfindlichsten Grundrechte überhaupt. Der Gesetzgeber hat die regelmäßige richterliche Kontrolle deshalb dem Belieben der Verfahrensbeteiligten entzogen. Das wirkt freilich auch zugunsten des Beschuldigten: Selbst wer sich in der Haft „eingerichtet" hat oder resigniert ist, bekommt von Amts wegen immer wieder eine neue Gelegenheit zur Enthaftung. Die Unverzichtbarkeit hat zudem eine praktische Folge: Auch in Fällen, in denen der Verteidiger eine Haftprüfung für aussichtslos halten mag, wird sie durchgeführt und nicht selten ergeben sich dabei im Dialog mit dem Richter Zwischentöne, die eine spätere Entlassung vorbereiten.
Der Beschluss und was danach möglich ist
Am Ende der Verhandlung ergeht ein begründeter Beschluss. Vier Ausgänge sind möglich: Fortsetzung der Untersuchungshaft, Änderung der Haftgründe (etwa Wegfall der Verdunkelungsgefahr, aber weiter Fluchtgefahr), Aufhebung der Haft oder Ersatz durch ein gelinderes Mittel. Gegen den Beschluss steht, wie gegen den ursprünglichen Haftbeschluss, wiederum die Beschwerde offen. Das heißt: Auch eine abweisende Entscheidung ist nicht das letzte Wort. Und spätestens in zwei Monaten steht ohnehin die nächste Haftprüfung an. Diese Taktung ist für Beschuldigte und Angehörige mitunter zermürbend, aus Sicht der Verteidigung aber eine Chance: Jede Verhandlung ist ein Prüfstein, an dem die Begründung der Staatsanwaltschaft gemessen wird und mit jeder Woche Ermittlungsdauer wird die Argumentation für gelindere Mittel stärker. Hinzu kommt, dass auch das Gericht im Laufe der Zeit einen strengeren Maßstab an die Fortsetzung der Haft anlegen muss: Je länger jemand in Untersuchungshaft sitzt, ohne dass es zur Anklage gekommen wäre, desto genauer wird die Verhältnismäßigkeit geprüft und desto eher kippt die Waage zugunsten einer Enthaftung unter Auflagen.
Was unsere Kanzlei tut
Wir bereiten jede Haftprüfungsverhandlung eigens vor: Aktenlage sichten, neue Anhaltspunkte sammeln, Wohnsitz- und Arbeitsnachweise einholen, gelindere Mittel konkret durchrechnen, Stellungnahme schriftlich vorbereiten. In der Verhandlung selbst vertreten wir den Beschuldigten und verhandeln vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter. Bei abweisendem Beschluss prüfen wir die Haftbeschwerde. Die Haftprüfung ist einer von mehreren Bausteinen im U-Haft-Schwerpunkt, wer in Untersuchungshaft geraten ist, braucht in der Regel das gesamte Instrumentarium: Enthaftungsantrag, Haftbeschwerde, Haftprüfung und, wo sinnvoll, den Antrag auf gelindere Mittel. Für das anschließende Hauptverfahren und die strafrechtliche Verteidigung in der Sache selbst arbeiten wir mit der Schwesterseite strafsachen.at zusammen.
Haftprüfung steht an, jede Stunde Vorbereitung zählt.
Wenn für Sie oder einen Angehörigen eine Haftprüfungsverhandlung ansteht, rufen Sie uns an. Wir sichten die Akte, bereiten die Stellungnahme vor und vertreten Sie vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter.
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