Fluchtgefahr liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme nahelegen, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren wegen der Größe der ihm drohenden Strafe oder aus anderen Gründen durch Flucht oder Verborgenhalten entziehen. Klassische Indizien sind ein konkreter Auslandsbezug (Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder Vermögen im Ausland), fehlende familiäre oder berufliche Bindungen im Inland sowie eine konkret drohende hohe Freiheitsstrafe. Je höher die zu erwartende Strafe, desto größer der angenommene Fluchtanreiz, so jedenfalls die Annahme des Gerichts.
Der Oberste Gerichtshof verlangt durchwegs, dass die Straferwartung allein nicht trägt (OGH 13 Os 81/07x). Es müssen objektive Anhaltspunkte hinzutreten: vorbereitete Fluchthandlungen, dokumentierte Auslandskontakte mit Fluchtcharakter, konkrete finanzielle Mittel zur Flucht. Auch die bloße Ausländereigenschaft reicht für sich nicht; wer in einem anderen EU-Staat fest verwurzelt ist, kann diese Verwurzelung der Annahme von Fluchtgefahr entgegenhalten (OGH 11 Os 31/08f). Wer am Verfahrensort selbst verwurzelt ist, mit Familie, Arbeit, Wohneigentum, kann die Annahme der Fluchtgefahr aktiv erschüttern. Diese Verwurzelung muss aber dokumentiert werden, nicht behauptet.
Die Verteidigung stellt in der Praxis einen ganzen Katalog an Belegen zusammen: Meldezettel, Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Arbeitsvertrag mit aktueller Gehaltsabrechnung, schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über das fortbestehende Dienstverhältnis, Schul- und Kindergartenbestätigungen der Kinder, Bestätigung der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen. Je dichter das Netz an inländischen Bindungen dokumentiert ist, desto schwerer lässt sich Fluchtgefahr begründen.
Eine wenig beachtete, aber wichtige Regelung ist die gesetzliche Vermutung gegen Fluchtgefahr nach § 173 Abs 3 StPO: Bei einer Strafdrohung von nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe ist Fluchtgefahr in der Regel nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen lebt und einen festen inländischen Wohnsitz hat. Diese Vermutung kann das Gericht nur dann verwerfen, wenn konkrete Fluchtvorbereitungen feststehen, etwa ein bereits gebuchtes Flugticket, abgehobene größere Bargeldsummen oder dokumentierte Vorbereitungen für das Untertauchen. Pauschale Erwägungen genügen nicht.
Als gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO kommen typischerweise in Betracht: Hinterlegung des Reisepasses beim Gericht, regelmäßige Meldepflicht bei einer Polizeiinspektion (mehrmals wöchentlich oder täglich, je nach Gewicht des Haftgrundes), Wohnsitzauflage mit Verpflichtung zur tatsächlichen Anwesenheit, Sicherheitsleistung in einer mit dem Gericht abgestimmten Höhe sowie das Gelöbnis, sich dem Verfahren zu stellen. Bei besonderem Risiko kommt auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung in Betracht, die seit den letzten Reformen verstärkt eingesetzt wird.
Eine besondere Konstellation regelt § 173 Abs 6 StPO bei Verbrechen mit einer Mindeststrafdrohung von nicht unter zehn Jahren Freiheitsstrafe (etwa Mord nach § 75 StGB): Hier muss die Untersuchungshaft zwingend verhängt werden, soweit nicht das Vorliegen sämtlicher Haftgründe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Auch in diesen Fällen bleibt die Substitution durch gelindere Mittel möglich. Wichtig: § 173 Abs 6 StPO ist auf Jugendliche und junge Erwachsene nicht anwendbar (§§ 35 Abs 1b, 46a Abs 2 JGG, eingeführt mit BGBl I 2015/154); für diese Gruppe bleibt die volle Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung erhalten. Verteidigerisch lohnt in der Schwerverbrechenskonstellation häufig eher der Angriff auf den dringenden Tatverdacht als der Versuch, alle Haftgründe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.