Aus den drei Prüfungsstufen, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Haftfähigkeit, leitet sich ein dreiteiliges Vorgehen für die Praxis ab. Wer alle drei Stufen sauber bedient, bekommt im besten Fall die Aufhebung der Haft schon in der ersten Haftverhandlung, spätestens aber in der nächsten Haftprüfungsverhandlung oder durch die Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht.
Erstens, Substitutionspaket für die Subsidiaritätsprüfung. Jeder Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO bekommt eine spiegelnde Auflage. Fluchtgefahr wird durch festen Wohnsitz, Hinterlegung der Reisedokumente und Meldepflicht neutralisiert; Verdunkelungsgefahr durch Kontakt- und Aufenthaltsverbote; Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr durch Therapie, Anti-Aggressions-Training und vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO. Belege müssen schon zur ersten Haftverhandlung vorliegen, Wohnplatzbestätigung, Arbeitsplatz- oder Therapieplatz-Bestätigung, Mitwirkungserklärung von Bezugspersonen. Eine vertiefte Darstellung der einzelnen Maßnahmen finden Sie auf der Themenseite Gelindere Mittel als Alternative zur U-Haft.
Zweitens, Strafprognose-Schriftsatz für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Ein eigenständiger schriftlicher Vortrag, der die zu erwartende Strafe aufschlüsselt: Strafrahmen der angeklagten Tatbestände; mildernde und erschwerende Umstände nach §§ 33, 34 StGB; Vorstrafen oder Unbescholtenheit; Schuldeinsicht, Schadensgutmachung, Geständnis; Gewicht der Schuld. Eine voraussichtliche bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung nach § 46 StGB ist hingegen grundsätzlich nicht eigenständig in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen (Kier, HB Strafverteidigung Rz 9.48): Die Prüfung läuft anhand der zu erwartenden Strafe vor Berücksichtigung dieser Milderungselemente. Ausnahme ist die Konstellation, in der überhaupt keine Strafe zu erwarten ist, insbesondere im Jugendstrafrecht nach §§ 6, 7, 12, 13 JGG. Wenn die Sanktionsprognose über Strafrahmen und Milderungsgründe nach § 34 StGB realistisch niedrig liegt, ist die zweite Bezugsgröße der Verhältnismäßigkeitsprüfung niedrig und die Haft entsprechend schwerer zu rechtfertigen.
Drittens, gegebenenfalls Haftfähigkeitsgutachten für die dritte Stufe. Bei schwerer Erkrankung, akuter Suizidgefahr oder besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein amtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit den Hebel über Art 3 EMRK öffnen. Diese Stufe ist unabhängig von Tatschwere und Strafprognose und greift auch dort, wo die ersten beiden Stufen nicht durchgreifen. Sie ersetzt die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht, sie ergänzt sie.
Höchstfristen § 178 StPO als Bezugsrahmen. Neben der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn setzt § 178 StPO absolute Höchstfristen: 2 Monate bei alleiniger Verdunkelungsgefahr, 6 Monate bei Vergehen, 1 Jahr bei Verbrechen, 2 Jahre bei Verbrechen mit einer Strafdrohung über 5 Jahren. Eine Überschreitung von 6 Monaten setzt besondere Schwierigkeiten oder besonderen Umfang voraus (§ 178 Abs 2 StPO); mit Beginn der Hauptverhandlung entfällt die Höchstfristen-Begrenzung. Wird eine Höchstfrist überschritten, ist zwingend zu enthaften. Diese Fristen sind nicht Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, sondern ihr Bezugsrahmen. Vertiefung dazu auf der Themenseite Dauer der U-Haft und Höchstfristen nach § 178 StPO.
Zeitlich entscheidend ist die erste Haftverhandlung. Sie findet binnen vierzehn Tagen nach Verhängung der Untersuchungshaft statt. Wer das Substitutionspaket und den Strafprognose-Schriftsatz bis dahin nicht vollständig hat, lässt einen Großteil der Hebelwirkung verstreichen. Wenn die Haft dann fortgesetzt wird, bleibt die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht: Frist 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt (§ 88 Abs 1 iVm § 174 Abs 4 StPO). In besonders gelagerten Fällen kommt die Grundrechtsbeschwerde an den OGH innerhalb von sechs Wochen ab Erschöpfung des Instanzenzugs hinzu.
Eine letzte Faustregel: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird oft unterschätzt, weil sie nüchtern wirkt und nicht mit einem dramatischen Substitutionspaket einhergeht. Tatsächlich ist sie der schärfste Hebel in Verfahren, in denen die zu erwartende Strafe niedrig liegt und das Verfahren sich zieht. Wer die Bezugsgrößen sauber herausarbeitet, das innerstaatliche Beschleunigungsgebot (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) gemeinsam mit der EGMR-Linie (Buzadji, Letellier, Idalov) ins Spiel bringt und nach Verurteilung erster Instanz an die § 265-Analogie denkt, hat selbst gegen scheinbar gefestigte Haftbeschlüsse eine reale Chance auf Aufhebung.