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von Brandauer RA
Untersuchungshaft

Elektronischer Hausarrest in der Untersuchungshaft: § 173a StPO, Fußfessel statt Anstaltshaft

Elektronisch überwachter Hausarrest nach § 173a StPO: Vollzugsform der U-Haft, kein gelinderes Mittel. Voraussetzungen, 14-Tage-Beschwerdefrist, Abgrenzung zu § 156b StVG.

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Mag. Christopher Angerer

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19. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO ist die wichtigste Vollzugsmodifikation der Untersuchungshaft im österreichischen Strafprozessrecht. Wenn der dringende Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen, die U-Haft aber durch gelindere Mittel nicht aufgehoben werden kann, darf das Gericht die Haft auf Antrag dennoch außerhalb der Justizanstalt vollziehen, in der Unterkunft des Beschuldigten, kontrolliert über eine Fußfessel. Für Betroffene und Angehörige ist das oft der entscheidende Unterschied: Arbeitsplatz und Familienleben können fortbestehen, Wohnung und soziale Bindungen bleiben erhalten, die psychische Belastung der Anstaltshaft entfällt.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Hausarrest im Strafvollzug nach § 156b StVG. Dieser greift erst nach einem rechtskräftigen Urteil als Form des Strafvollzugs. § 173a StPO dagegen wirkt vor der Verurteilung, im Ermittlungs- und Hauptverfahren und bleibt seinem Wesen nach Untersuchungshaft, nur in einer besonderen Vollzugsform. Diese Unterscheidung wirkt sich auf Voraussetzungen, Verfahren, Widerrufsgründe und Kostenfolgen aus. Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, was § 173a StPO konkret verlangt, wer ihn beantragen kann, wie die Fußfessel technisch funktioniert und in welchen Konstellationen der Antrag trägt. Den allgemeinen Rahmen der U-Haft finden Sie in unserem Beitrag zur Untersuchungshaft in Österreich.

Komme ich für elektronisch überwachten Hausarrest in Frage?

Komme ich für elektronisch überwachten Hausarrest in Frage?

Die Eignung für § 173a StPO entscheidet sich an vier Punkten: inländischer Wohnsitz, geordnete Lebensverhältnisse, Erreichbarkeit des Haftzwecks auch außerhalb der Anstalt und Zustimmung des Beschuldigten zur elektronischen Aufsicht. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine konkrete Einschätzung der Erfolgsaussichten und die nächsten Verteidigungsschritte.

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01 Frage 1

Welche Konstellation liegt vor?

Der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO setzt einen inländischen Wohnsitz, geordnete Lebensverhältnisse und die Zustimmung des Beschuldigten voraus. Je nach Fallkonstellation ist der Antrag aussichtsreich, an Bedingungen zu knüpfen oder von vornherein chancenlos. Wählen Sie die Variante, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine konkrete Einschätzung mit den nächsten Schritten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Klassischer Anwendungsfall, inländischer Wohnsitz, festes Arbeitsverhältnis, soziale Bindungen vor Ort, keine Mitbeschuldigten im Haushalt. Der Antrag nach § 173a StPO ist hier der wichtigste Hebel der Verteidigung.

In dieser Konstellation liegen die Voraussetzungen des § 173a Abs 1 StPO regelmäßig vor. Geordnete Lebensverhältnisse lassen sich durch Wohnsitzbestätigung, Arbeitgeber-Bestätigung und Sozialbericht der Bewährungshilfe (NEUSTART) sauber belegen. Der Haftzweck nach § 182 Abs 1 StPO bleibt erreichbar, weil die Bindung an die eigene Wohnung mit Fußfessel-Überwachung den Beschuldigten zuverlässig kontrolliert. Wenn der Haftgrund Fluchtgefahr ist, wirkt der Hausarrest auf diese Gefahr unmittelbar, der Beschuldigte ist physisch fixiert und sein Sender meldet jede Bewegung außerhalb der Funkzone.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Antrag nach § 173a Abs 1 StPO so früh wie möglich stellen, idealerweise bereits beim Pflichtverhör nach § 174 StPO oder unmittelbar danach. Zweitens vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO anregen, damit NEUSTART den Sozialbericht und die Bedingungen vor der Haftverhandlung erarbeiten kann. Drittens das Bedingungspaket (Arbeitszeiten, Aufenthaltsorte, gegebenenfalls Konsumverzicht) konkret formulieren und in der Haftverhandlung anbieten. Der Beschuldigte bekräftigt die Bedingungen anschließend durch Gelöbnis.

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02

Wirtschaftsstrafsache, geordnete Lebensverhältnisse oft gut belegbar, aber Verdunkelungsgefahr kann den Hausarrest gefährden. Antrag mit klar zugeschnittenem Bedingungspaket.

Bei Wirtschaftsstrafsachen sind die Lebensverhältnisse des Beschuldigten regelmäßig stabil, fester Wohnsitz, Familie, Unternehmen oder Anstellung. Die zentrale Hürde ist nicht die Eignung als solche, sondern die Verdunkelungsgefahr: Wenn das Gericht annimmt, dass der Beschuldigte aus der Wohnung heraus auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Geschäftsunterlagen einwirken könnte, scheidet § 173a aus. Das Antragspaket muss diese Gefahr durch konkrete Bedingungen entschärfen, etwa Mail- und Telefonverkehr beschränken, Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten festschreiben und gegebenenfalls die Trennung von der operativen Unternehmensführung verbindlich machen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Antrag mit einem detaillierten Bedingungskatalog versehen, Kontaktverbote, Kommunikationsbeschränkungen, gegebenenfalls Vollmacht-Entzug. Zweitens den Beschuldigten in der Haftverhandlung zur ausdrücklichen Erklärung bereit machen, dass er diese Bedingungen einhält (Gelöbnis nach § 173a Abs 2 StPO). Drittens parallel die gelinderen Mittel nach § 173 Abs 5 StPO prüfen, wenn diese ausreichen, kommt der Hausarrest gar nicht zum Zug, weil § 173a Abs 1 Satz 2 StPO ihn nur als zweite Linie zulässt.

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03

Auslandsbezug verstärkt die Fluchtgefahr, Hausarrest schwer durchzubringen. Schwerpunkt auf gelinderen Mitteln und tiefer Verhältnismäßigkeitsargumentation.

Mehrere Staatsbürgerschaften, Familie im Ausland, internationale Geschäftstätigkeit oder ein bisher nur kurzer Aufenthalt in Österreich sind klassische Ablehnungsgründe für § 173a. Das Gericht nimmt typischerweise an, dass die räumliche Bindung an die Wohnung die Fluchtgefahr nicht ausreichend kontrolliert, selbst die Fußfessel hindert nicht an einer überraschenden Ausreise, weil sie nur die Bewegung meldet, nicht physisch verhindert. In dieser Konstellation hat der Hausarrest-Antrag isoliert wenig Aussicht; der Verteidiger sollte den Schwerpunkt verlagern.

Konkret jetzt zu tun: Erstens das Paket gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 StPO maximal ausreizen, Pass-Hinterlegung und Hinterlegung sämtlicher Reisedokumente, tägliche Meldepflicht, gelobte Anwesenheit, gegebenenfalls Kaution. Zweitens die Verhältnismäßigkeit nach § 173 Abs 1 letzter Halbsatz StPO angreifen, wenn die zu erwartende Strafe die bisherige Haftdauer relativiert, kippt die U-Haft auch ohne Hausarrest. Drittens, falls ein Hausarrest dennoch versucht werden soll, mit besonders strengem Bedingungskatalog kombinieren: GPS-Komponente verlangen, mehrfach tägliche Anwesenheitskontrollen, Meldepflicht bei jedem Verlassen.

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04

Keine geeignete Wohnung oder Mitbeschuldigte im Haushalt, § 173a StPO scheidet aus. Schwerpunkt auf gelinderen Mitteln und Haftbeschwerde.

§ 173a Abs 1 Satz 1 StPO verlangt eine Unterkunft, in der der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat und in der der Hausarrest tatsächlich vollzogen werden kann. Wenn Mitbeschuldigte, Geschädigte oder Tatzeugen im selben Haushalt leben oder wenn überhaupt keine geeignete Wohnung zur Verfügung steht (Obdachlosigkeit, prekäres Wohnverhältnis, Wohnung im Eigentum eines Mitbeschuldigten), entfällt die Eignung. Auch eine Wohnung ohne stabilen Mobilfunkempfang oder mit zu kleinen Räumen kann ausscheiden. In all diesen Fällen ist der Hausarrest-Antrag nicht der richtige Hebel.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Schwerpunkt auf gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO legen, gelobte Anwesenheit, Wohnsitzauflage in einer geeigneten Unterkunft (etwa bei Angehörigen, sozialer Einrichtung), Pass-Hinterlegung, regelmäßige Meldepflicht. Zweitens die Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO prüfen, falls die U-Haft bereits verhängt ist, das OLG kann zum Schluss kommen, dass die Verhältnismäßigkeit kippt oder ein Haftgrund nicht ausreichend belegt ist. Drittens parallel mit der Bewährungshilfe nach Wohn-Alternativen suchen, eine vor der Haftverhandlung gesicherte Unterkunft kann die Eignungslage später noch zugunsten des Hausarrests verschieben.

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Was § 173a StPO konkret regelt

§ 173a StPO trägt die Überschrift „Hausarrest“ und ist 2010 mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz (BGBl I 2010/64) in die StPO eingefügt worden. Seit 01.09.2010 steht die Norm unverändert in Kraft. Im Wortlaut formuliert Abs 1: „Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu vollziehen ist, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat.“ Die zentrale Anordnung der Norm steht in Satz 2 von Abs 1, sie verknüpft vier kumulative Voraussetzungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen.

Erste Voraussetzung, inländischer Wohnsitz. Der Beschuldigte muss eine Unterkunft in Österreich haben, in der der Hausarrest tatsächlich vollzogen werden kann. Wohnsitz ist nach § 66 JN derjenige Ort, an dem sich der Beschuldigte in der Absicht niedergelassen hat, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen; die bloße polizeiliche Anmeldung reicht nicht (OGH 14 Nds 73/02). Die Unterkunft muss darüber hinaus „im Hinblick auf die Haftgründe geeignet" sein (ErläutRV 772 BlgNR 24. GP 9), eine Wohnung im Eigentum eines Mitbeschuldigten, eine Wohnung ohne stabilen Mobilfunkempfang oder eine Unterkunft, die mehreren Tatzeugen Wohnstätte ist, scheidet regelmäßig aus.

Zweite Voraussetzung, geordnete Lebensverhältnisse. Stabilität in Wohnen, Beschäftigung und sozialen Bindungen. Die Bewährungshilfe (NEUSTART) berichtet dem Gericht über diese Lebensverhältnisse, vereinbart mit dem Beschuldigten die konkreten Bedingungen des Hausarrests und legt das Ergebnis in einem Sozialbericht zur Haftverhandlung vor. Ohne diesen Sozialbericht entscheidet das Gericht regelmäßig nicht.

Dritte Voraussetzung, Zustimmung zur elektronischen Aufsicht. Der Beschuldigte muss formell zustimmen, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht überwachen zu lassen. § 173a Abs 1 StPO verweist hier technisch auf § 156b Abs 1 und 2 StVG, den Verweis nutzt der Gesetzgeber, weil die Aufsichtstechnik im Strafvollzug zuerst geregelt war. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden; ein Widerruf führt nach § 173a Abs 4 Satz 1 StPO zwingend zur Beendigung des Hausarrests.

Vierte Voraussetzung, Gelöbnis. In der Haftverhandlung bekräftigt der Beschuldigte ausdrücklich, dass er die mit der Bewährungshilfe vereinbarten Bedingungen einhält. Dieses Gelöbnis ist nicht bloß formell, sein Bruch zählt nach § 173a Abs 4 Satz 2 StPO zu den klassischen Widerrufsgründen.

Zur ersten und zweiten Voraussetzung tritt sachlich hinzu: Die U-Haft darf nicht durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO aufgehoben werden können, der Haftzweck nach § 182 Abs 1 StPO muss aber auch in dieser besonderen Vollzugsform erreichbar bleiben. Damit ist der Hausarrest die zweite Linie: erst werden gelindere Mittel geprüft, dann, wenn diese nicht reichen, der Hausarrest. Hausarrest ist kein gelinderes Mittel im Sinn von § 173 Abs 5 StPO, sondern eine spezielle Form des Vollzugs der weiterhin aufrechten Untersuchungshaft (so ausdrücklich OGH 12 Os 102/17t und 15 Os 165/10v; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173a, Stand 01.01.2025, Rz 1). Die in der Überschrift des § 173a und in Abs 1 erster Satz verwendete Bezeichnung „Hausarrest" ist nach hM euphemistisch; zulässig ist nur der elektronisch überwachte Hausarrest. Ein Vollzug der U-Haft als Hausarrest ohne elektronische Überwachung ist von vornherein ausgeschlossen.

In der Praxis zeigt Kirchbacher/Rami: „Praktisch nur in seltenen Fällen vorstellbar, dass die Zwecke der Untersuchungshaft auch durch den elektronisch überwachten Hausarrest erreicht werden können" (WK § 173a Rz 4). Wenn ein Haftgrund vorliegt und gelindere Mittel nicht ausreichen, kann derselben Gefahr in aller Regel auch der Hausarrest nicht wirksam begegnen. Roland Kier spricht in seinem Handbuchkapitel von „besonderen Ressentiments der Haftrichter" gegenüber dieser Vollzugsform (Kier in Kier/Wess, HB Strafverteidigung Kap 9, Stand 01.05.2022, Rz 9.65). Aus anwaltlicher Perspektive bedeutet das, dass der Antrag besonders sauber vorbereitet sein muss, um Aussicht auf Erfolg zu haben.

Bemerkenswert ist das Antragsrecht. Anders als bei der Anordnung der U-Haft, die nach § 173 Abs 1 StPO nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, ist beim Hausarrest auch der Beschuldigte antragsberechtigt. Ein solcher Antrag kann nach § 174 Abs 3 Z 8 StPO jederzeit gestellt werden, also nicht nur im Pflichtverhör. Damit wird der Hausarrest-Antrag zum zentralen Verteidigerinstrument im U-Haft-Verfahren; der Verteidiger kann ihn ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft initiieren. Über den Antrag entscheidet der Haft- und Rechtsschutzrichter nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO in einer Haftverhandlung, die nach § 176 Abs 1 Z 2 StPO unverzüglich anzuberaumen ist (§ 173a Abs 2 Satz 1 StPO).

Abgrenzung: Hausarrest in der U-Haft (§ 173a StPO) und im Strafvollzug (§ 156b StVG)

Die wichtigste Klarstellung vorweg: § 173a StPO und § 156b StVG sind nicht dasselbe. Beide Normen regeln einen elektronisch überwachten Hausarrest mit Fußfessel, aber sie greifen in völlig unterschiedlichen Verfahrensphasen, mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen.

§ 173a StPO ist eine besondere Vollzugsform der Untersuchungshaft. Sie wirkt vor dem rechtskräftigen Urteil, im Ermittlungs- und Hauptverfahren und setzt voraus, dass die U-Haft an sich aufrecht zu erhalten wäre (dringender Tatverdacht plus Haftgrund), aber außerhalb der Justizanstalt vollzogen werden kann. Der Beschuldigte bleibt rechtlich in Untersuchungshaft; nur der Vollzugsort wechselt von der Anstalt in die eigene Wohnung.

§ 156b StVG dagegen ist eine besondere Form des Strafvollzugs. Sie greift erst nach rechtskräftiger Verurteilung, die zu vollziehende Reststrafe darf höchstens 24 Monate betragen (bei Verurteilungen nach §§ 75, 76, 87, 107b Abs 3a Z 3, 143 Abs 2, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b sowie 278b-278g StGB bleibt es bei zwölf Monaten) und wird statt der Anstaltshaft als Strafvollzug in der eigenen Wohnung gewährt. Der Verurteilte trägt nach § 156c StVG einkommensabhängig zu den Kosten bei (Tagsatzregelung).

Das Höchstgericht hat diese Abgrenzung 2010 ausdrücklich klargestellt: OGH 15 Os 165/10v vom 23.12.2010 (Rechtssatz RS0126401). Der OGH formuliert dort, dass der Hausarrest nach § 173a StPO „eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft und nicht eine Alternative zur Untersuchungshaft“ ist. Daraus folgt: Für die Anordnung des Hausarrests müssen alle Voraussetzungen der U-Haft nach § 173 StPO vorliegen, insbesondere dringender Tatverdacht und ein Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO. Wer den Hausarrest beantragt, ohne diese Voraussetzungen anzugreifen, lässt die wichtigste Verteidigungslinie ungenutzt.

Eine wichtige verfahrensrechtliche Folge der OGH-Entscheidung betrifft die Grundrechtsbeschwerde: Die Fortsetzung der U-Haft als Hausarrest kann mit Grundrechtsbeschwerde nach dem GRBG beim OGH bekämpft werden, weil auch der elektronisch überwachte Hausarrest eine Freiheitsentziehung iSv Art 5 EMRK ist. Die Ablehnung des Begehrens, die U-Haft als Hausarrest fortzusetzen, ist demgegenüber nicht mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbar (§ 1 Abs 2 GRBG; OGH 15 Os 165/10v; 12 Os 102/17t). Gegen die Ablehnung des Hausarrest-Antrags bleibt der normale Instanzenzug der Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht offen. Die Frist beträgt nach hM 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt (§ 88 Abs 1 StPO; so ausdrücklich Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173a Rz 11). Die verkürzte Dreitagesfrist des § 176 Abs 5 StPO greift hier nicht, weil ein Beschluss über den Hausarrest-Antrag kein Beschluss auf Aufhebung oder Fortsetzung der U-Haft iSv § 176 Abs 4 StPO ist (aA Nimmervoll, Haftrecht³ 261).

Technisch verweist § 173a Abs 1 StPO zwar auf § 156b Abs 1 und 2 StVG, das betrifft aber nur die Aufsichtsmittel (Fußfessel, elektronische Aufsicht). Die rechtliche Konsequenz bleibt unterschiedlich: bei § 173a Untersuchungshaft, bei § 156b Strafvollzug. Wer die beiden verwechselt, läuft Gefahr, die jeweils falsche Norm und damit auch die falsche Voraussetzungsprüfung zugrunde zu legen.

Abgrenzung im Vergleich

Hausarrest in der U-Haft und im Strafvollzug, gleiche Technik, andere Norm

Beide Normen nutzen dieselbe Fußfessel-Technik, sind aber rechtlich grundverschieden. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede in Verfahrensphase, Voraussetzungen, Antragsberechtigten und Kostenfolgen.

Vergleich § 173a StPO (Untersuchungshaft) mit § 156b StVG (Strafvollzug)
Merkmal § 173a StPO, U-Haft § 156b StVG, Strafvollzug
Phase Verfahrensphase Ermittlungs- und Hauptverfahren, vor rechtskräftigem Urteil Strafvollzug, nach rechtskräftigem Urteil
Antrag Antragsberechtigte Staatsanwaltschaft oder Beschuldigter Verurteilter, nach Bewilligung durch Vollzugsbehörde
Verdacht Verdachtsgrad Dringender Tatverdacht nach § 173 Abs 1 StPO erforderlich Rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt
Dauer Höchstdauer Keine eigene Grenze, folgt den allgemeinen U-Haft-Fristen Reststrafe höchstens 24 Monate (bei Katalogtaten §§ 75, 76, 87, 107b Abs 3a Z 3, 143 Abs 2, 201-207b, 278b-278g StGB: zwölf Monate)
Kosten Kostenbeteiligung Keine Selbstbeteiligung, von der Justizanstalt getragen Tagsatz-Beteiligung nach § 156c StVG, einkommensabhängig
Anrechnung Anrechnung auf Strafe Im Verurteilungsfall nach § 173a Abs 5 StPO iVm § 3 Abs 2 StVG sinngemäß Anrechnung Teil des Strafvollzugs als solchen

Die technische Aufsicht (Fußfessel, elektronische Überwachung) ist in beiden Konstellationen identisch, § 173a Abs 1 StPO verweist insoweit auf § 156b Abs 1 und 2 StVG. Die Rechtsfolge bleibt aber unterschiedlich: bei § 173a Untersuchungshaft, bei § 156b Strafvollzug.

Technische Umsetzung: Wie die Fußfessel funktioniert

Die elektronische Aufsicht im Hausarrest besteht aus drei Komponenten, Sender am Körper, Empfangsgerät in der Wohnung und Überwachungszentrale der Justizanstalt. Jede Komponente erfüllt eine eigene Funktion und ist auf das Zusammenspiel mit den anderen abgestimmt.

Sender am Körper. Eine elektronische Fußfessel, ein wasserdichtes Armband, das am Knöchel getragen wird, mit eingebautem Funksender und Manipulationssensor. Das Armband ist so konstruiert, dass jeder Schnitt-, Öffnungs- oder Abnahmeversuch unmittelbar erkannt und an die Überwachungszentrale gemeldet wird. Es ist tropf- und duschwasserfest und wird im täglichen Leben bewusst nicht abgelegt.

Empfangsgerät in der Unterkunft. Eine stationäre Basisstation, die in der Wohnung des Beschuldigten installiert wird. Sie kommuniziert per Mobilfunknetz mit der Überwachungszentrale der Justizanstalt und meldet An- und Abwesenheit des Senders innerhalb einer definierten Funkzone. Verlässt der Beschuldigte diese Zone außerhalb der erlaubten Zeitfenster, geht ein Alarm in der Zentrale ein. Stabilität des Mobilfunkempfangs ist daher eine technische Eignungsvoraussetzung der Wohnung, ist der Empfang lückenhaft, scheitert der Hausarrest schon an der Hardware.

GPS-Komponente. Manche Geräte verfügen zusätzlich über eine Ortungsfunktion außerhalb der Funkzone, etwa für die Wegstrecke zum Arbeitsplatz oder zur ärztlichen Behandlung. § 156b Abs 1 StVG, auf den § 173a Abs 1 StPO technisch verweist, spricht allgemein von „geeigneten Mitteln der elektronischen Aufsicht“, ohne die Technologie festzulegen. Damit bleibt der jeweilige Stand der Technik anwendbar; konkrete Hardware und Konfiguration werden zwischen Justizanstalt, NEUSTART und Beschuldigtem abgestimmt.

Die technische Betreuung der Anlage übernimmt die Justizanstalt. Sie richtet die Hardware ein, wartet sie, reagiert auf Alarme und ordnet bei begründetem Verdacht eine Überprüfung an. Die soziale Betreuung läuft parallel über NEUSTART, die Bewährungshilfe begleitet den Beschuldigten während des Hausarrests, prüft die Einhaltung der Bedingungen und meldet sich, sobald Probleme erkennbar werden.

Nach § 173a Abs 3 StPO läuft die Einrichtung in einem fest geregelten Ablauf: Wird dem Hausarrest-Antrag stattgegeben, verständigt die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei und die Sicherheitsbehörde des Wohnsitzorts. Die Justizanstalt richtet die technischen Mittel der elektronischen Aufsicht ein. Erst wenn die Anlage steht, wird der Beschuldigte aus der Anstalt in den Hausarrest überstellt. Damit kann zwischen Gerichtsentscheidung und tatsächlichem Wechsel in den Hausarrest noch ein gewisser zeitlicher Vorlauf liegen, Verteidiger und Angehörige sollten das wissen und beim Erwartungsmanagement berücksichtigen.

Was Angehörige und Verteidiger zur Bewährungshilfe konkret tun können. Sobald der Hausarrest-Antrag absehbar wird, sollte NEUSTART so früh wie möglich eingebunden werden. § 179 StPO erlaubt vorläufige Bewährungshilfe schon vor der Haftverhandlung, wer mit einer bereits vorhandenen, positiven NEUSTART-Stellungnahme in die Haftverhandlung geht, hat einen klaren Vorteil. Konkrete Punkte für die Vorbereitung: Wohnverhältnisse dokumentieren (Mietvertrag oder Eigentumsnachweis), Arbeitgeber-Bestätigung mit Arbeitszeiten und Aufgabenprofil, soziale Bindungen (Familie, Angehörige im Haushalt), gegebenenfalls Therapieanbindung bei Suchtthematik. Je vollständiger die Unterlagen vorliegen, desto schneller kann NEUSTART den Sozialbericht abschließen und desto höher die Chance, dass die Haftverhandlung dem Antrag folgt.

Pflichten im Hausarrest: Was die Betroffenen einhalten müssen

Der Hausarrest ist keine Freilassung, er bleibt Untersuchungshaft, nur in einer schonenderen Vollzugsform. Daraus folgt ein klar umrissener Pflichtenkatalog, dessen Bruch nach § 173a Abs 4 Satz 2 StPO zu den klassischen Widerrufsgründen zählt.

Aufenthaltspflicht in der Unterkunft. Grundsätzlich darf die Wohnung nicht verlassen werden. § 173a Abs 2 letzter Satz StPO zählt die erlaubten Verlassensgründe abschließend auf: Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe, jeweils auf der kürzesten Wegstrecke. Andere Wege sind nicht zulässig: Freizeitaktivitäten, Sport, Verwandtenbesuche, Vereinstreffen, Restaurantbesuche, Spaziergänge ohne Anlass. Der Beschuldigte ist während der nicht freigegebenen Zeiten in der Wohnung anwesend.

Konkretisierung durch das Gelöbnis. Welche Arbeits- oder Ausbildungszeiten genau zulässig sind, an welchen Tagen Lebensbedarf besorgt werden darf und welche Ärzte aufgesucht werden dürfen, regelt die individuelle Vereinbarung mit der Bewährungshilfe. Diese Bedingungen werden im Sozialbericht festgehalten und der Beschuldigte bekräftigt sie in der Haftverhandlung durch Gelöbnis (§ 173a Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz StPO). Ab diesem Moment bindet das Gelöbnis, Abweichungen führen zu Alarmen in der Überwachungszentrale.

Duldung der elektronischen Aufsicht. Der Beschuldigte trägt die Fußfessel durchgehend, akzeptiert die Funküberwachung in der Wohnung und gegebenenfalls die GPS-Ortung auf erlaubten Wegen. Jeder Manipulationsversuch am Sender löst Alarm aus und zählt als Verstoß. Auch das Verlassen der Wohnung außerhalb der erlaubten Zeiten oder Wege wird sofort von der Überwachungszentrale erkannt.

Kooperation mit NEUSTART. Über die gesamte Dauer des Hausarrests ist der Beschuldigte verpflichtet, Kontakt zu NEUSTART zu halten, Termine wahrnehmen, Berichts- und Mitwirkungspflicht erfüllen, Veränderungen der Lebensumstände melden (Verlust des Arbeitsplatzes, Wohnungswechsel, neue medizinische Behandlungen). Die Bewährungshilfe ist damit nicht nur Berichts-Erstatter im Vorfeld, sondern dauerhafter Ansprechpartner während des Vollzugs.

Aufrechterhaltung der Zustimmung. § 173a Abs 1 letzter Teilsatz StPO macht die Zustimmung des Beschuldigten zur elektronischen Aufsicht zur konstitutiven Voraussetzung. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, § 173a Abs 4 Satz 1 StPO koppelt daran die zwingende Beendigung des Hausarrests. Ein Zustimmungswiderruf ist also wirksam, hat aber eine klare Folge: Der Beschuldigte wird in die Justizanstalt zurücküberstellt und die U-Haft wird dort als klassische Anstaltshaft fortgesetzt.

Kostenfolgen. § 173a StPO macht zu den Kosten der elektronischen Aufsicht keine eigene Vorgabe. Im U-Haft-Hausarrest werden die Kosten von der Justizanstalt getragen, eine einkommensabhängige Selbstbeteiligung wie im Strafvollzug nach § 156c StVG ist nicht vorgesehen. Das ist ein nicht unwichtiger Unterschied zum Hausarrest im Strafvollzug, wo Tagsätze anfallen können. Die im Hausarrest verbrachte Zeit ist nach § 38 StGB als Vorhaft auf eine später verhängte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe anzurechnen (so ausdrücklich ErläutRV 772 BlgNR 24. GP 9). Bei rechtskräftiger Verurteilung zur unbedingten Freiheitsstrafe ordnet § 173a Abs 5 StPO sinngemäß die Anwendung von § 3 Abs 2 StVG an: Der Verurteilte ist für die Zwecke der Anordnung des Vollzugs „so zu behandeln, als wäre er auf freiem Fuß" und kann gegebenenfalls beantragen, die Strafe als elektronisch überwachten Hausarrest nach §§ 156b ff StVG zu verbüßen.

Folgen für Haftverhandlung und Haftbeschluss. Eine wichtige Konsequenz der Anordnung: Ab dem Vollzug als elektronisch überwachter Hausarrest entfallen die amtswegigen Haftverhandlungen (§ 173a Abs 1 letzter Satz StPO). Der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der U-Haft kann schriftlich, ohne vorangegangene mündliche Verhandlung, ergehen. Die übrigen Bestimmungen über Fortsetzung, Aufhebung und Höchstdauer der U-Haft gelten sinngemäß weiter; insbesondere bleibt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) anwendbar und die Höchstfristen des § 178 StPO (sowie bei Jugendlichen § 35 Abs 3 JGG) gelten unverändert.

Widerrufsgründe: Wann der Hausarrest endet

§ 173a Abs 4 StPO zählt die Widerrufsgründe abschließend auf. Wer als Angehöriger oder Verteidiger den Hausarrest absichern will, sollte sie kennen, jeder Verstoß kann zur Rückkehr in die Anstaltshaft führen.

Erster Grund: Zustimmungswiderruf durch den Beschuldigten. § 173a Abs 4 Satz 1 StPO ordnet an: Wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zu widerrufen, hat das Gericht den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der U-Haft in der Justizanstalt anzuordnen. Der Widerruf erfolgt von Amts wegen, es bedarf keines Antrags der Staatsanwaltschaft. Praktisch kommt das selten vor, weil der Beschuldigte den Hausarrest in der Regel erkämpft hat und behalten will. Wenn es doch geschieht, dann meist aus persönlichen oder familiären Gründen, die mit dem Vollzug in der konkreten Wohnung nicht mehr vereinbar sind.

Zweiter Grund: Verstoß gegen das Gelöbnis. § 173a Abs 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO regelt: Auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerruft das Gericht den Hausarrest, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält. Klassische Konstellationen sind das unerlaubte Verlassen der Wohnung außerhalb der erlaubten Zeiten oder Wege, das Aufsuchen verbotener Orte oder Personen, der Konsumverstoß bei Suchtmittelbedingungen oder der Kontakt zu Mitbeschuldigten oder Zeugen entgegen einem im Gelöbnis fixierten Kontaktverbot.

Dritter Grund: Haftzwecke nicht mehr erreichbar. § 173a Abs 4 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO bildet den Auffangtatbestand. Er greift, wenn aus äußeren Gründen die Haftzwecke nach § 182 Abs 1 StPO im Hausarrest nicht mehr erreichbar sind, etwa bei neuer Verdunkelungstätigkeit, bei Manipulation der Fußfessel oder bei neuer Tatbegehung während des Vollzugs. Auch der Verlust der geeigneten Unterkunft (Kündigung, Wohnungsverlust) und gravierende technische Versagensszenarien fallen unter diesen Tatbestand. Ein Widerruf nach Satz 2 setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus.

Rechtsfolge des Widerrufs. § 173a Abs 4 Satz 3 StPO ordnet an, dass mit der Durchführung der Überstellung die Kriminalpolizei zu beauftragen ist. Der Beschuldigte wird also unmittelbar in die Justizanstalt zurückgebracht; die U-Haft wird dort als klassische Anstaltshaft fortgesetzt. Die bisher im Hausarrest verbrachte Zeit zählt als U-Haft-Zeit und wird bei einer späteren Verurteilung auf die Strafe angerechnet.

Was Angehörige und Verteidiger daraus mitnehmen sollten: Der Hausarrest ist erkämpfbar, aber zerbrechlich. Jeder Gelöbnisverstoß, auch ein scheinbar geringfügiger, kann den Widerruf auslösen. Wer im Hausarrest lebt, sollte daher die Bedingungen im Zweifel restriktiver auslegen als nötig und im Zweifel Rücksprache mit der Bewährungshilfe halten. Im Konfliktfall zwischen erlaubter Wegstrecke und persönlichem Bedürfnis ist die enge Auslegung sicherer als die weite, die Kosten eines Widerrufs überwiegen den persönlichen Komfort einer einzelnen Erledigung.

Verteidiger-Praxis: Wann der Antrag aussichtsreich ist

Aus der Erfahrung der Haftverteidigung lassen sich drei Konstellationen identifizieren, in denen der Hausarrest-Antrag besonders aussichtsreich ist und ebenso die typischen Ablehnungsgründe, die den Antrag scheitern lassen.

Aussichtsreich: reine Fluchtgefahr ohne Auslandsbezug. Der klassische Hauptanwendungsfall des § 173a StPO. Der Beschuldigte hat einen gefestigten inländischen Wohnsitz, ein aufrechtes Arbeitsverhältnis und stabile soziale Bindungen vor Ort. Die behauptete Fluchtgefahr ist die einzige tragende Annahme der U-Haft, sie wirkt durch die Fußfessel-Bindung an die Wohnung unmittelbar entschärft, weil jede unerlaubte Bewegung sofort gemeldet wird. In dieser Konstellation hat der Hausarrest-Antrag die höchste Erfolgschance.

Aussichtsreich: Wirtschaftsstrafsachen mit längerer Verfahrensdauer. Aktenstudien-, Bilanz- und Gutachtenverfahren ziehen sich oft über Monate. Wirtschaftsstrafverfahren sind dabei strukturell günstig für § 173a, die Beschuldigten haben regelmäßig geordnete Lebensverhältnisse und ein berufliches Umfeld, das mit Hausarrest vereinbar ist. Die Verdunkelungsgefahr lässt sich durch klare Bedingungen reduzieren, Mail- und Telefonbeschränkungen, Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten, Trennung von der operativen Unternehmensführung. Wer dem Gericht ein detailliertes Bedingungspaket vorlegt, neutralisiert den häufigsten Ablehnungsgrund proaktiv.

Aussichtsreich: Sorgepflichten und Kinderbetreuung. Wenn der Beschuldigte für die Betreuung minderjähriger Kinder zuständig ist, wirkt das Argument der Verhältnismäßigkeit zugunsten der schonenderen Vollzugsform. Die Logik: Eine längere Anstaltshaft trifft nicht nur den Beschuldigten, sondern auch die mitbetroffenen Kinder; der Hausarrest erlaubt die Aufrechterhaltung der Betreuung und ist daher das mildere Mittel im selben Vollzugsziel. § 156b Abs 1 StVG anerkennt Kinderbetreuung als gleichwertige Beschäftigung, diese Wertung schlägt über den Verweis aus § 173a Abs 1 StPO mit durch.

Überzeugungsargumente in der Haftverhandlung. Drei Punkte erhöhen die Erfolgsquote in der Praxis: Erstens den Sozialbericht der Bewährungshilfe so früh wie möglich anfordern, idealerweise vor der Haftverhandlung; § 179 StPO erlaubt vorläufige Bewährungshilfe schon im Vorfeld. Zweitens konkrete Bedingungen anbieten, Arbeitsplatz mit fixen Zeiten, ärztliche Behandlung, gegebenenfalls Suchttherapie. Je konkreter, desto eher folgt das Gericht. Drittens die technische Eignung der Wohnung dokumentieren, Mobilfunkempfang, ausreichende Raumaufteilung, keine Mitbeschuldigten oder Geschädigten im Haushalt.

Häufige Ablehnungsgründe. Erstens: keine geeignete Wohnung, kein inländischer Wohnsitz, prekäres Wohnverhältnis, Wohnung im Eigentum eines Mitbeschuldigten. Zweitens: Fluchtgefahr durch Auslandsbezug, mehrfache Staatsbürgerschaften, Familie im Ausland, internationale Geschäftstätigkeit, kurzer bisheriger Aufenthalt in Österreich. Hier nimmt das Gericht typischerweise an, dass die räumliche Bindung an die Wohnung die Fluchtgefahr nicht ausreichend kontrolliert, weil die Fußfessel nur die Bewegung meldet, nicht physisch verhindert. Drittens: Verdunkelungsgefahr durch Mitbeschuldigte im Haushalt, Familienkonstellationen, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten als Mitbeschuldigte, Tatzeugen im näheren Umfeld. Viertens: Suchtproblematik ohne stabile therapeutische Begleitung, Hausarrest ohne Therapieanbindung gilt als prognostisch zu unsicher.

Verhältnis zu § 173 Abs 5 StPO. Eine zentrale Praxisregel: Vor jedem Hausarrest-Antrag ist zu prüfen, ob die U-Haft überhaupt durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO ersetzbar ist, gelobte Anwesenheit, Pass-Hinterlegung, Wohnsitzauflage, Meldepflicht, Kontaktverbote, Konsumverzicht. § 173a StPO ist erst die zweite Linie, wenn die gelinderen Mittel nicht ausreichen, aber der Haftzweck auch ohne Anstaltshaft erreichbar bleibt. Wer den Hausarrest beantragt, ohne die gelinderen Mittel parallel anzubieten, lässt das schonendere Instrument ungeprüft, das fällt dem Gericht regelmäßig auf.

Konnex zum Pflichtverhör nach § 174 StPO. Der Hausarrest-Antrag wird in der Praxis bereits beim ersten Pflichtverhör angekündigt oder spätestens bei der ersten Haftverhandlung gestellt. Frühe Antragstellung ist zentral, weil die Bewährungshilfe einige Tage Vorlauf braucht, um den Sozialbericht abzuschließen. Wer den Antrag erst zwei Wochen später stellt, verliert wertvolle Zeit, die U-Haft läuft währenddessen in der Anstalt weiter. Mehr zum Pflichtverhör in unserem Beitrag zum dringenden Tatverdacht.

Häufige Fragen

Was Angehörige zum elektronischen Hausarrest in der U-Haft häufig fragen.

Was ist elektronischer Hausarrest in der Untersuchungshaft? +

Der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO ist eine besondere Vollzugsform der Untersuchungshaft. Statt der Anstaltshaft wird die U-Haft in der eigenen Wohnung vollzogen, kontrolliert über eine Fußfessel mit Funk- und gegebenenfalls GPS-Überwachung. Rechtlich bleibt der Beschuldigte in U-Haft, nur der Vollzugsort wechselt. Voraussetzung ist, dass die U-Haft nicht durch gelindere Mittel aufgehoben werden kann, der Haftzweck nach § 182 Abs 1 StPO aber auch außerhalb der Anstalt erreichbar bleibt.

Wer kann § 173a StPO beantragen? +

Antragsberechtigt sind nach § 173a Abs 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte. Anders als bei der Anordnung der U-Haft, die nach § 173 Abs 1 StPO nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, ist beim Hausarrest auch der Beschuldigte (durch seinen Verteidiger) antragsberechtigt. Damit ist der Hausarrest-Antrag das zentrale Verteidigerinstrument im U-Haft-Verfahren, er kann ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft initiiert werden. Über den Antrag entscheidet der Haft- und Rechtsschutzrichter in einer Haftverhandlung.

Welche Voraussetzungen gelten für den Hausarrest? +

§ 173a Abs 1 StPO verlangt vier kumulative Voraussetzungen: erstens einen inländischen Wohnsitz mit geeigneter Unterkunft, zweitens geordnete Lebensverhältnisse (von NEUSTART zu prüfen), drittens die Zustimmung des Beschuldigten zur elektronischen Aufsicht und viertens das Gelöbnis in der Haftverhandlung, die mit der Bewährungshilfe vereinbarten Bedingungen einzuhalten. Sachlich tritt hinzu: Die U-Haft muss an sich aufrecht zu erhalten sein (gelindere Mittel reichen nicht), aber der Haftzweck muss auch im Hausarrest erreichbar bleiben.

Wie funktioniert die Fußfessel technisch? +

Die elektronische Aufsicht besteht aus drei Komponenten: erstens dem Sender am Körper, einer wasserdichten Fußfessel mit Manipulationssensor, zweitens dem Empfangsgerät in der Wohnung, das per Mobilfunknetz mit der Überwachungszentrale der Justizanstalt kommuniziert und drittens, je nach Konfiguration, einer GPS-Komponente für die Ortung außerhalb der Funkzone (zum Beispiel auf dem Arbeitsweg). Verlässt der Beschuldigte die Funkzone außerhalb der erlaubten Zeiten oder manipuliert die Fußfessel, geht ein Alarm in der Zentrale ein. Die technische Betreuung übernimmt die Justizanstalt, die soziale NEUSTART.

Welche Verlassensgründe sind im Hausarrest erlaubt? +

§ 173a Abs 2 letzter Satz StPO zählt die Verlassensgründe abschließend auf: Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe, jeweils auf der kürzesten Wegstrecke. Andere Wege sind nicht zulässig (Freizeit, Sport, Verwandtenbesuche, Restaurantbesuche, Spaziergänge ohne Anlass). Die konkreten Zeiten und Orte werden im Sozialbericht der Bewährungshilfe vereinbart und vom Beschuldigten in der Haftverhandlung durch Gelöbnis bekräftigt.

Wann wird der Hausarrest widerrufen? +

§ 173a Abs 4 StPO zählt drei Widerrufsgründe abschließend auf: erstens den Zustimmungswiderruf durch den Beschuldigten, von Amts wegen, ohne Antrag der Staatsanwaltschaft. Zweitens den Verstoß gegen das Gelöbnis (zum Beispiel unerlaubtes Verlassen der Wohnung, Konsumverstoß, Kontakt zu Mitbeschuldigten entgegen Kontaktverbot), auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Drittens den Auffangtatbestand „Haftzwecke nicht mehr erreichbar“ (neue Verdunkelungstätigkeit, Manipulation der Fußfessel, neue Tatbegehung, Verlust der geeigneten Unterkunft), ebenfalls auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Rechtsfolge ist die sofortige Überstellung in die Justizanstalt durch die Kriminalpolizei.

Ist Hausarrest dasselbe wie gelindere Mittel? +

Nein. § 173 Abs 5 StPO regelt gelindere Mittel, gelobte Anwesenheit, Pass-Hinterlegung, Wohnsitzauflage, Meldepflicht, Kontaktverbote, Konsumverzicht. Sie führen zur Aufhebung der U-Haft. § 173a StPO regelt den Hausarrest, die U-Haft bleibt aufrecht, sie wird nur außerhalb der Anstalt vollzogen. Hausarrest ist also kein gelinderes Mittel, sondern eine Vollzugsmodifikation der weiterhin bestehenden U-Haft. § 173a Abs 1 Satz 2 StPO macht den Hausarrest ausdrücklich zur zweiten Linie: Erst wenn gelindere Mittel nicht ausreichen, kommt der Hausarrest in Betracht.

Was unterscheidet § 173a StPO vom § 156b StVG (Strafvollzug)? +

§ 173a StPO ist Untersuchungshaft, vor rechtskräftigem Urteil. § 156b StVG ist Strafvollzug, nach rechtskräftiger Verurteilung, mit Reststrafe von höchstens 24 Monaten (bei Katalogtaten nach §§ 75, 76, 87, 107b Abs 3a Z 3, 143 Abs 2, 201-207b und 278b-278g StGB bleibt es bei zwölf Monaten). Die Technik (Fußfessel, elektronische Aufsicht) ist identisch, § 173a Abs 1 StPO verweist insoweit auf § 156b Abs 1 und 2 StVG. Die Rechtsfolge bleibt aber unterschiedlich, ebenso die Voraussetzungen und Kostenfolgen: Im U-Haft-Hausarrest fallen keine Tagsätze an, im Strafvollzug-Hausarrest beteiligt sich der Verurteilte einkommensabhängig (§ 156c StVG). Der OGH (15 Os 165/10v, 23.12.2010; bestätigend 12 Os 102/17t) hat ausdrücklich klargestellt, dass der Hausarrest nach § 173a StPO eine besondere Vollzugsform der U-Haft ist und keine Alternative, alle Voraussetzungen der U-Haft müssen weiterhin vorliegen.

Welche Beschwerdefrist gilt gegen einen Beschluss zum Hausarrest? +

Gegen den Beschluss, mit dem über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung des elektronisch überwachten Hausarrests entschieden wird, steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten die Beschwerde nach §§ 87-89 StPO offen. Die Frist beträgt nach der hM 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt (§ 88 Abs 1 StPO). Die verkürzte Dreitagesfrist des § 176 Abs 5 StPO greift hier nicht, weil ein Beschluss über den Hausarrest-Antrag kein Beschluss auf Aufhebung oder Fortsetzung der U-Haft iSv § 176 Abs 4 StPO ist (Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173a Rz 11; aA Nimmervoll, Haftrecht³ 261). Die Grundrechtsbeschwerde an den OGH steht gegen die Fortsetzung der U-Haft als Hausarrest offen, weil auch der elektronisch überwachte Hausarrest eine Freiheitsentziehung iSv Art 5 EMRK ist; gegen die Ablehnung des Hausarrest-Antrags ist die Grundrechtsbeschwerde nicht zulässig (§ 1 Abs 2 GRBG).

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