Eine wiederkehrende Fehlerquelle in der Haftverteidigung ist die Vermengung von Tatverdacht und Haftgrund. § 173 Abs 1 StPO verlangt beides, kumulativ. Der dringende Tatverdacht alleine reicht nicht, der Haftgrund alleine reicht nicht. Wer als Verteidiger nur am Haftgrund angreift (zum Beispiel die Fluchtgefahr durch festen Wohnsitz und Pass-Hinterlegung neutralisiert), ohne den Tatverdacht zu thematisieren, lässt einen wichtigen Hebel ungenutzt. Umgekehrt: Wer nur den Tatverdacht angreift, aber den Haftgrund ungeprüft stehen lässt, erreicht möglicherweise nichts, wenn das Gericht den Verdachtsgrad bestätigt.
Schritt 1: Akteneinsicht nach § 51 StPO. Vor jeder Haftverhandlung, auch vor dem Pflichtverhör, muss der Verteidiger die vollständige Aktenlage kennen. § 51 StPO gewährt grundsätzlich uneingeschränkte Akteneinsicht; in der Haft- und Rechtsschutzphase ist die Einsicht praktisch immer offen, weil Geheimhaltungsgründe in diesem Stadium kaum durchschlagen. Der erste Schritt der Verteidigung ist daher der Antrag auf vollständige Aktenkopie, möglichst noch vor dem Pflichtverhör. Wirtschaftlich besonders relevant: Bis zur ersten Haftverhandlung erhält der Verteidiger nach § 52 Abs 2 Z 2 StPO eine kostenlose Aktenabschrift, das macht die rasche Beauftragung eines Verteidigers planbar. Inhaltlich entscheidend: Für die Prüfung des Tatverdachts dürfen Akteneinsicht-Aspekte vom Gericht nicht ausgenommen werden (§ 51 Abs 2 letzter Satz StPO), erst aus dem vollständigen Akteninhalt lässt sich beurteilen, ob die belastenden Tatsachen die entlastenden überwiegen (Kier, Praxistipp Rz 9.20).
Schritt 2: Belastungskette gliedern. Der dringende Tatverdacht steht und fällt mit der Belastungskette. Praktisch heißt das: Jedes belastende Beweismittel wird einzeln auf Beweiswert geprüft, Aussage-Plausibilität, Spurenkette, Auswertbarkeit technischer Daten, Wahrnehmungsbedingungen der Belastungszeugen, mögliche Belastungsmotive. Wo die Belastung an einer einzigen Aussage hängt, ist die Verdachtsschwelle besonders zerbrechlich.
Schritt 3: Gelindere Mittel schriftlich vorbereiten. Selbst wenn der Tatverdacht bestätigt wird, kippt die Subsidiaritätsklausel die U-Haft, sobald gelindere Mittel ausreichen. Der Verteidiger sollte daher schon im Pflichtverhör ein konkretes Paket vorlegen, fester Wohnsitz, Pass-Hinterlegung, Meldepflicht (mehrmals wöchentlich oder täglich, je nach Fluchtgefahr), Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten oder Zeugen, gegebenenfalls vorläufige Bewährungshilfe und Therapie-Auflagen. Die einzelnen Auflagen sind auf der Themenseite zu den gelinderen Mitteln im Detail dargestellt.
Schritt 4: Beschwerdefrist sichern. Selbst wenn der HR-Richter im Pflichtverhör den dringenden Tatverdacht bejaht und die U-Haft verhängt, ist die Beschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht zwingend zu prüfen. Die Frist beträgt 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung zu erfolgen hat (§ 88 Abs 1 StPO; Kier, Rz 9.61); für nachfolgende Beschlüsse über die Fortsetzung der Untersuchungshaft gilt nach § 176 Abs 5 StPO die kürzere 3-Tage-Frist ab Verkündung. Das OLG kann zum gegenteiligen Schluss kommen, vor allem dann, wenn die Begründungspraxis des HR-Richters Lücken aufweist oder neu hinzugekommene entlastende Beweise berücksichtigt werden müssen. Vertiefung dazu auf der Themenseite Haftbeschwerde.