Die Haftprüfung ist die periodische Kontrolle der Haft durch den Haft- und Rechtsschutzrichter nach §§ 175, 176 StPO.
Die Haftprüfung ist die wiederkehrende Kontrolle, ob die Untersuchungshaft fortdauern darf. Sie findet beim Landesgericht statt, entschieden wird vom Haft- und Rechtsschutzrichter. Nach §§ 175, 176 StPO läuft sie in festen Abständen ab: die erste Haftprüfung in der Regel nach vierzehn Tagen, danach nach einem Monat und in der Folge alle zwei Monate. Geprüft wird, ob der dringende Tatverdacht, ein Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit weiter vorliegen. Daneben kann jederzeit ein Enthaftungsantrag eine Haftprüfungsverhandlung auslösen.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den nächsten Haftprüfungstermin im Blick behalten und die Verteidigung rechtzeitig darauf vorbereiten. Zweitens prüfen, ob gelindere Mittel den Haftzweck ebenso erreichen, denn die Verhältnismäßigkeit ist der häufigste Ansatzpunkt. Drittens überlegen, ob ein Enthaftungsantrag eine frühere Verhandlung herbeiführen soll, statt den nächsten Termin abzuwarten.