Schritt 1: Verkündung, Zustellung und Fristberechnung. Die 14-Tage-Frist nach § 88 Abs 1 StPO gilt nur bei der erstmaligen Verhängung der Untersuchungshaft und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses; § 174 Abs 1 StPO ordnet die Zustellung binnen 24 Stunden nach der Verkündung an, sodass Verkündung und Zustellung praktisch nur Stunden auseinanderliegen. Für die Beschwerde gegen jede Folge-Haftverhandlung gilt nach § 176 Abs 5 StPO eine verkürzte Frist von 3 Tagen, ab Verkündung. Wochenenden und Feiertage hemmen den Fristlauf nicht; nur wenn der letzte Fristtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, verschiebt § 84 Abs 3 StPO ihn auf den nächsten Werktag. Eine Versäumung der Frist führt zur Zurückweisung; Wiedereinsetzung kommt in Haftsachen nur in engen Ausnahmen in Betracht. Wichtig: Maßgeblich ist immer die gesetzliche Frist, nicht die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss. Nennt das Gericht in der Belehrung eine zu lange Frist, ist dies kein Anlass für ein Rechtsmittel (das würde nur zur Korrektur führen), sondern für einen Enthaftungsantrag unter Verweis auf die tatsächlich gesetzliche Frist. Hinweis zum Risiko: Eine abweisende OLG-Entscheidung im Beschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts verfestigen und auf die nächsten Haftverlängerungen durchschlagen; das ist einer der Gründe, weshalb in der Verteidigerpraxis statt der Beschwerde häufig ein gut vorbereiteter Enthaftungsantrag eingebracht wird.
Schritt 2: Akteneinsicht nach § 51 StPO. Vor jeder Beschwerde wird die vollständige Aktenlage beschafft. § 51 StPO gewährt grundsätzlich uneingeschränkte Einsicht; in der Haftphase ist die Einsicht praktisch immer offen, weil Geheimhaltungsgründe gegenüber dem Haftrichter regelmäßig nicht durchschlagen. Wer ohne aktuelle Aktenlage eine Beschwerde verfasst, übersieht Belastungselemente, die der Beschluss zitiert und schwächt damit die zweitinstanzliche Auseinandersetzung erheblich.
Schritt 3: Beschwerdeschrift verfassen. Eine tragfähige Beschwerdeschrift bezeichnet den angefochtenen Beschluss (Aktenzeichen, Datum, Inhalt), formuliert ein klares Beschwerdebegehren (Aufhebung der Haft, in eventu Anwendung gelinderer Mittel) und entwickelt die Begründung entlang der drei Säulen. Antragsformel typisch: „Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss vom … aufzuheben und den Beschuldigten zu enthaften, in eventu die Untersuchungshaft gegen Anwendung folgender gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 StPO aufzuheben: …". In der Praxis wird die Beschwerde häufig zunächst als Fristwahrungsanzeige eingebracht und nach vollständiger Auswertung der Akte um die ausführliche Begründung ergänzt.
Schritt 4: Einbringung beim Erstgericht. Die Beschwerde wird schriftlich beim Landesgericht eingebracht, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, nicht direkt beim OLG. Das Erstgericht kann der Beschwerde abhelfen (in Haftsachen selten); andernfalls legt es die Akten unverzüglich dem OLG vor. Die Staatsanwaltschaft erhält Gelegenheit zur Stellungnahme; die Verteidigung erhält die Stellungnahme zur Replik.
Schritt 5: Entscheidung des Oberlandesgerichts. Der Beschwerdesenat des OLG entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss, schriftlich und ohne mündliche Verhandlung (§ 88 Abs 3 StPO). Möglicher Spruch: Stattgabe (Aufhebung der Haft, gegebenenfalls Anordnung gelinderer Mittel, sofortige Enthaftung); Aufhebung mit Verweisung an das Erstgericht zur neuen Entscheidung (häufig bei Begründungsmängeln); oder Abweisung (der angefochtene Beschluss bleibt aufrecht, die Folgebeschwerde gegen den nächsten Haftbeschluss bleibt offen). Der Zeitrahmen liegt in der Praxis bei wenigen Wochen ab Aktenvorlage, abhängig von OLG-Auslastung und Komplexität; die Eilbedürftigkeit in Haftsachen wird in der Regel berücksichtigt. Wichtig zu wissen: Das OLG entscheidet eigenständig über sämtliche Haftvoraussetzungen und ersetzt den Erstbeschluss; es muss die bestimmten Tatsachen für den dringenden Tatverdacht und die Haftgründe selbst anführen und kann sich nicht auf den Erstbeschluss berufen. Ordnet das OLG die Fortsetzung der Untersuchungshaft an, muss der Beschluss alle in § 179 Abs 4 Z 1 bis 5 StPO genannten Elemente eines Fortsetzungsbeschlusses enthalten und zwar sowohl auf der Feststellungsebene (welcher Sachverhalt wird angenommen) als auch auf der Sachverhalts-Begründungsebene (auf welchen konkreten Tatumständen beruhen die Annahmen über die entscheidenden Tatsachen). Das Fehlen einer solchen umfassenden Begründung ist nach gefestigter Rechtsprechung des OGH (SSt 2007/83; 14 Os 11/09p, SSt 2009/7; 14 Os 9/12y) eine Grundrechtsverletzung und kann mit der Grundrechtsbeschwerde gerügt werden. Will das OLG die Haft auf einen vom Erstgericht NICHT herangezogenen Haftgrund stützen, hat es der Verteidigung dazu rechtliches Gehör einzuräumen. Kommt das OLG zur Aufhebung der Haft und treffen die Aufhebungsgründe auch auf einen Mitbeschuldigten zu, der selbst keine Beschwerde erhoben hat, ist nach § 89 Abs 3 StPO (beneficium cohaesionis) so vorzugehen, als hätte auch dieser Mitbeschuldigte Beschwerde erhoben. Eine zwischenzeitliche Enthaftung oder ein nachträglicher Wegfall des Beschwerdegrundes ändert nichts am Rechtsschutzinteresse: Das OLG hat Gesetzesverletzungen auch dann festzustellen, wenn die Beschwerde inzwischen gegenstandslos geworden ist.
Schritt 5a: Besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 177 Abs 1 StPO). Das OLG prüft im Beschwerdeverfahren auch die Einhaltung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Ein Verstoß gegen § 177 Abs 1 StPO führt aber nicht ohne weiteres zur sofortigen Enthaftung; ein Anspruch auf Enthaftung besteht nach § 9 Abs 2 StPO, Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK und Art 5 Abs 1 PersFrSchG nur bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer (vgl 13 Os 77/16x; 12 Os 38/21m, EvBl 2021/136). Liegt zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, aber noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, hat das OLG die Verletzung im Spruch festzustellen, die ins Gewicht fallende Verzögerung konkret zu bezeichnen und dem Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft erforderlichenfalls konkrete Beschleunigungsaufträge zu erteilen, etwa die Hauptverhandlung binnen bestimmter Frist anzuordnen oder das Urteil auszufertigen. Die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens muss solchen Anordnungen entsprechen. In der Beschwerdeschrift kann daher neben der Aufhebung der Haft auch hilfsweise der Feststellungsausspruch nach § 177 Abs 1 StPO und ein konkreter Beschleunigungsauftrag begehrt werden.
Schritt 6: Folgewege nach abgewiesener Beschwerde, die Grundrechtsbeschwerde an den OGH. Wird die Beschwerde durch das OLG abgewiesen, steht binnen 14 Tagen ab Zustellung der OLG-Entscheidung die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz (GRBG) offen. Sie ist kein Rechtsmittel im engeren Sinn, sondern eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 2 PersFrG, Art 5 EMRK). Sie unterliegt einem strikten Neuerungsverbot. Der OGH überprüft die OLG-Entscheidung, nicht mehr den Erstbeschluss.
Voraussetzung der Zulässigkeit ist die doppelte Erschöpfung des Rechtsweges: die vertikale Erschöpfung verlangt, dass sämtliche ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind, also vor allem die Haftbeschwerde an das OLG. Die horizontale Erschöpfung verlangt, dass jedes Argument, das in der Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht wird, bereits in der Haftbeschwerde vorgebracht und dem OLG zur Prüfung gegeben wurde. Eine Grundrechtsbeschwerde, die sich nur auf die erstinstanzliche Haftentscheidung bezieht oder die Argumente der Haftbeschwerde wortgleich wiederholt, wird mangels Erschöpfung zurückgewiesen.
Inhaltlich folgt die Grundrechtsbeschwerde drei Argumentationslinien: Beim Angriff auf den dringenden Tatverdacht gelten die Formerfordernisse einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9, 10 StPO); bloße Schuldberufungs-Argumentation trägt nicht. Beim Angriff auf den Haftgrund wird die „Unbestimmtheit der angenommenen Tatsachen" sowie Willkür oder unzureichende Begründetheit gerügt. Beim Angriff auf die Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen, ob die OLG-Prognose vertretbar ist; maßgeblicher Zeitpunkt ist die OLG-Entscheidung. Hat das OLG über die Beschwerde verspätet entschieden, entfällt nach § 2 Abs 2 GRBG die Pflicht zur Instanzerschöpfung; die Grundrechtsbeschwerde kann sich dann direkt gegen die Untätigkeit des Erstgerichts richten. Der Kostenersatz bei erfolgreicher Grundrechtsbeschwerde beträgt EUR 800,- zuzüglich Umsatzsteuer (Stand 2022).
Parallel zur Grundrechtsbeschwerde bleibt der Enthaftungsantrag beim Haft- und Rechtsschutzrichter jederzeit möglich, sobald eine neue Tatsache eintritt; und gegen den nächsten Fortsetzungsbeschluss steht erneut die Haftbeschwerde an das OLG offen.