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von Brandauer RA
Untersuchungshaft

Haftbeschwerde, Beschwerde gegen Verhängung, Fortsetzung oder Verlängerung der U-Haft

Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO: 14-Tage-Frist, Einbringung beim Landesgericht, Entscheidung durch das OLG, was eine gute Beschwerde trägt.

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Mag. Christopher Angerer

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22. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Die Haftbeschwerde ist das zentrale Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem der Haft- und Rechtsschutzrichter am Landesgericht die Untersuchungshaft verhängt, fortsetzt oder verlängert. Sie greift den konkreten Beschluss an. Bei erstmaliger Verhängung läuft sie 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses; diese erfolgt spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Anders als der Enthaftungsantrag, der jederzeit auf neue Tatsachen reagiert, ist die Beschwerde fristgebunden und gerade deshalb häufig der erste Schritt nach einer Inhaftierung in der Familie.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, an welchen Punkten eine Haftbeschwerde inhaltlich ansetzt (dringender Tatverdacht, Haftgrund, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität), wie die Frist nach §§ 87, 88 StPO im Detail läuft, wie das Verfahren beim Oberlandesgericht abläuft und welche Begründungsschwächen besonders aussichtsreich sind. Den allgemeinen Rahmen der Untersuchungshaft finden Sie auf unserer Themenseite zur Untersuchungshaft; die einzelnen Anschlussthemen, Haftgründe, gelindere Mittel, Verhältnismäßigkeit, Enthaftungsantrag, Haftprüfungsverhandlung, sind in den jeweiligen Themenseiten vertieft.

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Die Erfolgsstruktur einer Haftbeschwerde hängt stark davon ab, an welchem Punkt der angefochtene Beschluss am schwächsten ist. In den ersten Tagen nach Verkündung steht die Fristwahrung im Vordergrund; bei pauschal begründeten Beschlüssen greift die Beschwerde besonders an der Begründungsschwäche; bei längerer Haftdauer wird die Verhältnismäßigkeit zum eigenen Hebel; und bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 21 Jahren verlangt § 35 JGG eine verschärfte Subsidiaritätsprüfung. Wählen Sie die Situation, die zu Ihrem Fall passt, Sie erhalten eine Einordnung, welcher Schwerpunkt jetzt am stärksten wirkt.

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01 Frage 1

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Die Erfolgsstruktur einer Haftbeschwerde hängt stark davon ab, an welchem Punkt der angefochtene Beschluss am schwächsten ist. In den ersten Tagen nach Verkündung steht die Fristwahrung im Vordergrund; bei pauschal begründeten Beschlüssen greift die Beschwerde besonders an der Begründungsschwäche; bei längerer Haftdauer wird die Verhältnismäßigkeit zum eigenen Hebel; und bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen verlangt § 35 JGG eine verschärfte Subsidiaritätsprüfung. Wählen Sie die Situation, die zu Ihrem Fall passt, Sie erhalten eine Einordnung, welcher Schwerpunkt jetzt am stärksten wirkt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beschluss frisch verkündet, die 14-Tage-Frist nach § 88 StPO läuft bei erstmaliger Verhängung ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung; Fristwahrungsanzeige sofort, volle Begründung nach Akteneinsicht.

Mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses bei der erstmaligen Verhängung beginnt die 14-tägige Beschwerdefrist nach § 88 Abs 1 StPO zu laufen. § 174 Abs 1 StPO ordnet die Zustellung binnen 24 Stunden nach der Verkündung an, sodass Verkündung und Zustellung praktisch nur Stunden auseinanderliegen. Diese Frist ist strikt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in Haftsachen nur in engen Ausnahmefällen möglich und kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Frist aus organisatorischen Gründen versäumt wurde. In der Praxis bedeutet das: Sobald der Beschluss vorliegt, wird beim Erstgericht, also beim Landesgericht, das den Beschluss gefällt hat, eine Fristwahrungsanzeige eingebracht; die ausführliche Begründung folgt, sobald die Akteneinsicht ausgewertet ist und das Substitutionspaket fertig steht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens das Verkündungsdatum aus dem Verhandlungsprotokoll prüfen und zusätzlich den Zustellungsnachweis der schriftlichen Ausfertigung notieren, dieser ist fristauslösend. Die Frist auf den Tag berechnen, Wochenenden und Feiertage hemmen den Lauf nicht; nur wenn der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, verschiebt § 84 Abs 3 StPO ihn auf den nächsten Werktag. Zweitens § 51-Akteneinsicht beantragen, damit die Beschwerdeschrift gegen die konkrete Belastungslage und nicht abstrakt argumentieren kann. Drittens das Substitutionspaket spiegelbildlich zum behaupteten Haftgrund vorbereiten, Meldezettel, Mietvertrag, Arbeitsbestätigung, gegebenenfalls Bewährungshilfe-Zusage, Therapieplatz, Familienunterbringung. Viertens die Beschwerdeschrift beim Erstgericht, nicht direkt beim OLG, einbringen.

Vertiefung: Frist, Form und Inhalt der Haftbeschwerde →
02

Beschluss enthält Pauschalbegründungen, der Beschwerdesenat des OLG verlangt konkreten Tatsachenbezug und ausdrückliche Subsidiaritätsprüfung; aussichtsreiche Konstellation.

§ 176 StPO verlangt vom Haftbeschluss eine konkrete und tatsachenbezogene Darstellung des dringenden Tatverdachts, des Haftgrundes und der Erwägungen, weshalb gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO nicht ausreichen. Pauschalbegründungen, etwa „Fluchtgefahr besteht, weil hohe Strafe droht" oder „gelindere Mittel reichen nicht aus" ohne weitere Auseinandersetzung, sind in der zweiten Instanz angreifbar. Der Beschwerdesenat des OLG hebt in dieser Konstellation regelmäßig auf und verweist die Sache entweder zur neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück oder ersetzt die Haft selbst durch gelindere Mittel.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Beschluss Satz für Satz analysieren und herausarbeiten, wo Begründung nur formelhaft ist und welche Tatsachen das Erstgericht hätte konkret benennen müssen, etwa konkrete Auslandsbindungen bei Fluchtgefahr, konkret zu sichernde Beweismittel bei Verdunkelungsgefahr, konkrete einschlägige Vorstrafen bei Tatbegehungsgefahr. Zweitens das eigene Substitutionspaket vollständig vorlegen und in der Beschwerdeschrift dem behaupteten Haftgrund spiegelbildlich gegenüberstellen. Drittens die Subsidiaritätsklausel ausdrücklich rügen, wenn der Beschluss keine oder nur formelhafte Erwägungen zu den acht gelinderen Mitteln nach § 173 Abs 5 StPO enthält, ist das in der Beschwerde ein eigenständiger Aufhebungsgrund.

Vertiefung: Die vier Haftgründe und ihr Tatsachenbezug →
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Längere U-Haft, Beschluss formal solide, Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO und § 175 Abs 1 StPO ist eine eigenständige Aufhebungssäule, die das OLG ausdrücklich prüft.

Auch wenn dringender Tatverdacht und Haftgrund weiterbestehen, kann die Untersuchungshaft an der Verhältnismäßigkeit scheitern. § 175 Abs 1 StPO ordnet die sofortige Aufhebung an, sobald die Haftdauer im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe oder Maßnahme unverhältnismäßig würde. § 5 StPO ergänzt das durch den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für alle Zwangsmaßnahmen. Je länger die U-Haft, desto strenger der Maßstab und ab einem bestimmten Punkt darf die Untersuchungshaft schlicht nicht mehr länger andauern, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen formell weiterbestehen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die bisherige Haftdauer der zu erwartenden Strafe gegenüberstellen, die Differenz wird zur Hauptaussage. Zweitens die persönlichen Verhältnisse umfassend dokumentieren: drohender Arbeitsplatz-Verlust, drohender Verlust der Wohnung, gesundheitliche Verschlechterung in der Haft, Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, Schul- oder Studienunterbrechung. Drittens die Höchstfristen des § 178 StPO im Blick behalten, vor Anklage zwei Monate (Vergehen) bzw. sechs Monate (Verbrechen); jede Annäherung an diese Fristen schärft den Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Viertens die strategische Wahl bewusst treffen: In dieser Konstellation ist häufig ein vorbereiteter Enthaftungsantrag nach § 175 Abs 1 StPO der bessere Weg als die Beschwerde, weil das Gericht binnen weniger Tage eine Haftprüfungsverhandlung ansetzen muss und eine ablehnende OLG-Entscheidung den dringenden Tatverdacht für die nächsten Haftverlängerungen verfestigen könnte.

Vertiefung: Dauer der U-Haft und Höchstfristen nach § 178 StPO →
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Jugendlicher oder junger Erwachsener bis 21, verschärfte Subsidiaritätsprüfung nach § 35 JGG; Beschwerde mit Substitutionspaket aus Familie, Schule, Bewährungshilfe ist regelmäßig schlagkräftig.

Bei Jugendlichen (14-18 Jahre) und jungen Erwachsenen (18-21 Jahre) verlangt § 35 Abs 1, 1a JGG eine verschärfte Subsidiaritätsprüfung. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch familienrechtliche Verfügungen, durch Anwendung gelinderer Mittel oder durch eine Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG erreicht werden kann. Diese verschärfte Subsidiarität trifft das OLG bei der Beschwerdeentscheidung erneut und sie ist der stärkste Hebel der Verteidigung, weil ein konkretes Familien-, Schul- und Therapieprogramm vom OLG regelmäßig als ausreichendes gelinderes Mittel anerkannt wird.

Konkret jetzt zu tun: Erstens das Familienumfeld in einen klaren Plan überführen, gesicherte Unterkunft bei einem Elternteil oder Vormund, schriftliche Zusage zur Aufsicht, gegebenenfalls eine zwischengeschaltete sozialpädagogische Wohngruppe. Zweitens den Schul- oder Lehrplatz absichern, schriftliche Bestätigung der Schule oder des Lehrbetriebs, Zusage zum Wiedereinstieg. Drittens parallel eine Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG anregen, Sozialnetzwerkkonferenz, in der die Beteiligten konkret Aufsichts- und Betreuungspflichten übernehmen. Viertens flankierend Bewährungshilfe nach § 179 StPO und gegebenenfalls Therapie oder Suchtmittel-Entwöhnung anbieten. Dieses Paket ist regelmäßig ausreichend, um die U-Haft durch gelindere Mittel zu ersetzen.

Vertiefung: Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG →

Was die Haftbeschwerde rechtlich ist

Die Haftbeschwerde ist die im StPO-Sprachgebrauch übliche Bezeichnung für die Beschwerde nach §§ 87, 88 StPO gegen einen konkreten Haftbeschluss. § 87 Abs 1 StPO stellt klar, dass gegen jeden Beschluss eines Gerichts den Parteien die Beschwerde an das übergeordnete Gericht offensteht, soweit das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschließt. Für Beschlüsse des Haft- und Rechtsschutzrichters am Landesgericht ist das übergeordnete Gericht das Oberlandesgericht; für Salzburger Verfahren also das OLG Linz. Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und im schriftlichen Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 88 Abs 3 StPO).

Angefochten werden kann jeder einzelne Haftbeschluss: der erste Haftbeschluss nach dem Pflichtverhör binnen 48 Stunden (§ 174 Abs 2 StPO), jeder Fortsetzungsbeschluss nach einer Haftverhandlung (§ 175 Abs 2 StPO), der Beschluss über die Verlängerung über die Höchstfristen des § 178 StPO hinaus und auch der abweisende Beschluss über einen Enthaftungsantrag. Damit steht die Beschwerde über die gesamte Dauer der Untersuchungshaft hinweg immer wieder neu zur Verfügung, jedoch stets nur gegen den jeweils aktuellen Beschluss. Ein bereits durch das OLG bestätigter Haftbeschluss kann nicht erneut angegriffen werden; sehr wohl aber der nachfolgende Fortsetzungsbeschluss, sobald die nächste Haftprüfungsverhandlung einen neuen Beschluss hervorbringt.

Inhaltlich ist die Beschwerde keine Wiederholung der Haftverhandlung. Sie ist eine juristische Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf Basis des Akteninhalts. Das OLG ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen gebunden; eigene Beweisaufnahmen finden nicht statt. In der Beschwerde an das OLG gilt nach § 89 Abs 2 StPO KEIN Neuerungsverbot. Der Verteidiger kann während des Beschwerdeverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel, etwa weitere Substitutionsangebote wie zusätzliche Wohnplatz-Bestätigungen, einen kurzfristig zugesagten Therapieplatz oder eine erst nach der Haftverhandlung erteilte Arbeitgeber-Zusage, in einem oder mehreren Nachschriftsätzen vorlegen. Diese Möglichkeit ist ein wichtiges taktisches Werkzeug, weil das Substitutionspaket zwischen Haftverhandlung und OLG-Entscheidung oft erst vervollständigt werden kann.

Eine besondere Stellung hat die Haftbeschwerde im Jugendstrafverfahren. § 35 Abs 1, 1a JGG verschärft die Subsidiaritätsprüfung für Jugendliche und junge Erwachsene bis 21 Jahre: Untersuchungshaft ist nur dann zulässig, wenn ihr Zweck weder durch familienrechtliche Verfügung noch durch gelindere Mittel noch durch eine Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG erreicht werden kann. Diese verschärfte Subsidiarität trifft das OLG bei der Beschwerdeentscheidung erneut und ist der Grund, warum gut vorbereitete Beschwerden in dieser Altersgruppe besonders häufig zum Erfolg führen.

Die drei inhaltlichen Säulen einer Haftbeschwerde

Eine tragfähige Beschwerde greift den Haftbeschluss an drei kumulativen Voraussetzungen an. Sobald nur eine dieser Voraussetzungen wegfällt oder nicht ausreichend begründet ist, ist die U-Haft aufzuheben, die übrigen müssen ohne Auswirkung positiv weitergelten. Wer eine Säule zum Schwerpunkt der Beschwerde macht, fokussiert die Argumentation auf den Punkt, an dem die Belastungslage am schwächsten ist.

Säule 1: Dringender Tatverdacht nach § 173 Abs 1 StPO. Der dringende Tatverdacht ist die höchste Verdachtsstufe der StPO und verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft auf Grund konkreter Tatsachen. In der Beschwerde wird er etwa angegriffen durch entlastende Beweismittel, die im Beschluss nicht hinreichend gewürdigt wurden; durch eine differenzierte Analyse der Belastungskette nach abgeschlossener Vernehmungsphase; durch glaubhafte Widersprüche zentraler Belastungsaussagen; durch eine geänderte rechtliche Beurteilung des Vorwurfs (aus dem zunächst angenommenen Verbrechen wird ein Vergehen) oder durch Lücken in der Ermittlungsakte, die der Beschluss nicht thematisiert.

Säule 2: Haftgrund nach § 173 Abs 2 StPO. Die StPO listet vier Haftgründe abschließend auf, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr und Ausführungsgefahr. Jeder Haftgrund muss durch konkrete Tatsachen belegt sein. Die Beschwerde greift typischerweise dort an, wo die Begründung formelhaft bleibt. Fluchtgefahr kippt etwa durch nachgewiesene inländische Bindungen, Meldezettel, Mietvertrag oder Grundbuchauszug, Familienstruktur, Arbeitsverhältnis, fehlende Auslandsbindungen. Verdunkelungsgefahr verliert nach Abschluss der Vernehmungen der Hauptzeugen regelmäßig an Gewicht, weil die zu sichernden Beweise gesichert sind. Tatbegehungsgefahr kippt etwa durch Therapieplatz-Bestätigung oder Bewährungshilfe-Zusage nach § 179 StPO. Ausführungsgefahr durch Annäherungs- und Kontaktverbote, gegebenenfalls flankiert von elektronischer Aufenthaltsüberwachung.

Säule 3: Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität. § 5 StPO normiert das allgemeine Verhältnismäßigkeitsgebot für alle Zwangsmaßnahmen. § 173 Abs 1 letzter Satz StPO verbietet die U-Haft, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO erreicht werden kann. § 175 Abs 1 StPO ordnet die Aufhebung an, sobald die Haftdauer im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig würde. Wer in der Beschwerde ein konkret spiegelbildlich zum behaupteten Haftgrund passendes Substitutionspaket vorlegt, zwingt das OLG zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Subsidiarität. Pauschale Formeln wie „gelindere Mittel reichen nicht aus" sind in der zweiten Instanz häufig der entscheidende Angriffspunkt.

Abgrenzung der Rechtsmittel

Haftbeschwerde, Enthaftungsantrag und Haftprüfungsverhandlung im Vergleich

Wer als Angehöriger eine Haftverteidigung organisiert, steht oft vor der Frage, welches Werkzeug jetzt das richtige ist. Die folgende Übersicht ordnet die drei Rechtsmittel ihrer typischen Wirkung zu und zeigt, wann welches Mittel greift. Beschwerde und Enthaftungsantrag sind strategische Alternativen; in der Verteidigerpraxis wird bewusst der eine oder der andere Weg gewählt, nicht beide gleichzeitig.

Drei Haftrechtsmittel im Vergleich: Haftbeschwerde, Enthaftungsantrag und Haftprüfungsverhandlung
Rechtsmittel Frist und Anstoß Wirkung und Entscheidung
A Haftbeschwerde (§§ 87, 88 StPO) 14 Tage ab Verkündung bei erstmaliger Verhängung; 3 Tage ab Verkündung bei Folge-Haftverhandlungen (§ 176 Abs 5 StPO) Entscheidung durch das Oberlandesgericht; greift Beschluss, Verdachtsanalyse und Haftgrundbegründung in der zweiten Instanz neu auf
B Enthaftungsantrag (§ 175 Abs 1 StPO) Jederzeit auf Antrag des Beschuldigten oder Verteidigers; keine Frist Außerordentliche Haftprüfung beim Haft- und Rechtsschutzrichter; bei Ablehnung Beschwerde nach §§ 87, 88 StPO offen
C Haftprüfungsverhandlung (§ 175 Abs 2 StPO) Von Amts wegen: nach 14 Tagen, dann 1 Monat, danach alle 2 Monate Mündliche Verhandlung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter; Entscheidung über Fortsetzung oder Aufhebung der U-Haft

Die drei Werkzeuge sind in der Verteidigerpraxis strategische Alternativen, nicht parallele Wege. Üblich ist eine bewusste Wahl: Entweder das Beschwerdeverfahren gegen den aktuellen Beschluss oder ein gut vorbereiteter Enthaftungsantrag. Auf einen Enthaftungsantrag hat das Gericht binnen weniger Tage mit einer Haftprüfungsverhandlung zu reagieren, nicht erst nach 14 Tagen; das macht ihn oft schneller wirksam. Eine ablehnende OLG-Entscheidung im Beschwerdeverfahren kann demgegenüber die Begründung des dringenden Tatverdachts verfestigen und die nächsten Haftfristen ungünstig prägen.

Wie das Verfahren konkret abläuft

Schritt 1: Verkündung, Zustellung und Fristberechnung. Die 14-Tage-Frist nach § 88 Abs 1 StPO gilt nur bei der erstmaligen Verhängung der Untersuchungshaft und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses; § 174 Abs 1 StPO ordnet die Zustellung binnen 24 Stunden nach der Verkündung an, sodass Verkündung und Zustellung praktisch nur Stunden auseinanderliegen. Für die Beschwerde gegen jede Folge-Haftverhandlung gilt nach § 176 Abs 5 StPO eine verkürzte Frist von 3 Tagen, ab Verkündung. Wochenenden und Feiertage hemmen den Fristlauf nicht; nur wenn der letzte Fristtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, verschiebt § 84 Abs 3 StPO ihn auf den nächsten Werktag. Eine Versäumung der Frist führt zur Zurückweisung; Wiedereinsetzung kommt in Haftsachen nur in engen Ausnahmen in Betracht. Wichtig: Maßgeblich ist immer die gesetzliche Frist, nicht die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss. Nennt das Gericht in der Belehrung eine zu lange Frist, ist dies kein Anlass für ein Rechtsmittel (das würde nur zur Korrektur führen), sondern für einen Enthaftungsantrag unter Verweis auf die tatsächlich gesetzliche Frist. Hinweis zum Risiko: Eine abweisende OLG-Entscheidung im Beschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts verfestigen und auf die nächsten Haftverlängerungen durchschlagen; das ist einer der Gründe, weshalb in der Verteidigerpraxis statt der Beschwerde häufig ein gut vorbereiteter Enthaftungsantrag eingebracht wird.

Schritt 2: Akteneinsicht nach § 51 StPO. Vor jeder Beschwerde wird die vollständige Aktenlage beschafft. § 51 StPO gewährt grundsätzlich uneingeschränkte Einsicht; in der Haftphase ist die Einsicht praktisch immer offen, weil Geheimhaltungsgründe gegenüber dem Haftrichter regelmäßig nicht durchschlagen. Wer ohne aktuelle Aktenlage eine Beschwerde verfasst, übersieht Belastungselemente, die der Beschluss zitiert und schwächt damit die zweitinstanzliche Auseinandersetzung erheblich.

Schritt 3: Beschwerdeschrift verfassen. Eine tragfähige Beschwerdeschrift bezeichnet den angefochtenen Beschluss (Aktenzeichen, Datum, Inhalt), formuliert ein klares Beschwerdebegehren (Aufhebung der Haft, in eventu Anwendung gelinderer Mittel) und entwickelt die Begründung entlang der drei Säulen. Antragsformel typisch: „Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss vom … aufzuheben und den Beschuldigten zu enthaften, in eventu die Untersuchungshaft gegen Anwendung folgender gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 StPO aufzuheben: …". In der Praxis wird die Beschwerde häufig zunächst als Fristwahrungsanzeige eingebracht und nach vollständiger Auswertung der Akte um die ausführliche Begründung ergänzt.

Schritt 4: Einbringung beim Erstgericht. Die Beschwerde wird schriftlich beim Landesgericht eingebracht, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, nicht direkt beim OLG. Das Erstgericht kann der Beschwerde abhelfen (in Haftsachen selten); andernfalls legt es die Akten unverzüglich dem OLG vor. Die Staatsanwaltschaft erhält Gelegenheit zur Stellungnahme; die Verteidigung erhält die Stellungnahme zur Replik.

Schritt 5: Entscheidung des Oberlandesgerichts. Der Beschwerdesenat des OLG entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluss, schriftlich und ohne mündliche Verhandlung (§ 88 Abs 3 StPO). Möglicher Spruch: Stattgabe (Aufhebung der Haft, gegebenenfalls Anordnung gelinderer Mittel, sofortige Enthaftung); Aufhebung mit Verweisung an das Erstgericht zur neuen Entscheidung (häufig bei Begründungsmängeln); oder Abweisung (der angefochtene Beschluss bleibt aufrecht, die Folgebeschwerde gegen den nächsten Haftbeschluss bleibt offen). Der Zeitrahmen liegt in der Praxis bei wenigen Wochen ab Aktenvorlage, abhängig von OLG-Auslastung und Komplexität; die Eilbedürftigkeit in Haftsachen wird in der Regel berücksichtigt. Wichtig zu wissen: Das OLG entscheidet eigenständig über sämtliche Haftvoraussetzungen und ersetzt den Erstbeschluss; es muss die bestimmten Tatsachen für den dringenden Tatverdacht und die Haftgründe selbst anführen und kann sich nicht auf den Erstbeschluss berufen. Ordnet das OLG die Fortsetzung der Untersuchungshaft an, muss der Beschluss alle in § 179 Abs 4 Z 1 bis 5 StPO genannten Elemente eines Fortsetzungsbeschlusses enthalten und zwar sowohl auf der Feststellungsebene (welcher Sachverhalt wird angenommen) als auch auf der Sachverhalts-Begründungsebene (auf welchen konkreten Tatumständen beruhen die Annahmen über die entscheidenden Tatsachen). Das Fehlen einer solchen umfassenden Begründung ist nach gefestigter Rechtsprechung des OGH (SSt 2007/83; 14 Os 11/09p, SSt 2009/7; 14 Os 9/12y) eine Grundrechtsverletzung und kann mit der Grundrechtsbeschwerde gerügt werden. Will das OLG die Haft auf einen vom Erstgericht NICHT herangezogenen Haftgrund stützen, hat es der Verteidigung dazu rechtliches Gehör einzuräumen. Kommt das OLG zur Aufhebung der Haft und treffen die Aufhebungsgründe auch auf einen Mitbeschuldigten zu, der selbst keine Beschwerde erhoben hat, ist nach § 89 Abs 3 StPO (beneficium cohaesionis) so vorzugehen, als hätte auch dieser Mitbeschuldigte Beschwerde erhoben. Eine zwischenzeitliche Enthaftung oder ein nachträglicher Wegfall des Beschwerdegrundes ändert nichts am Rechtsschutzinteresse: Das OLG hat Gesetzesverletzungen auch dann festzustellen, wenn die Beschwerde inzwischen gegenstandslos geworden ist.

Schritt 5a: Besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 177 Abs 1 StPO). Das OLG prüft im Beschwerdeverfahren auch die Einhaltung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen. Ein Verstoß gegen § 177 Abs 1 StPO führt aber nicht ohne weiteres zur sofortigen Enthaftung; ein Anspruch auf Enthaftung besteht nach § 9 Abs 2 StPO, Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK und Art 5 Abs 1 PersFrSchG nur bei unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer (vgl 13 Os 77/16x; 12 Os 38/21m, EvBl 2021/136). Liegt zwar eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, aber noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, hat das OLG die Verletzung im Spruch festzustellen, die ins Gewicht fallende Verzögerung konkret zu bezeichnen und dem Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft erforderlichenfalls konkrete Beschleunigungsaufträge zu erteilen, etwa die Hauptverhandlung binnen bestimmter Frist anzuordnen oder das Urteil auszufertigen. Die Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens muss solchen Anordnungen entsprechen. In der Beschwerdeschrift kann daher neben der Aufhebung der Haft auch hilfsweise der Feststellungsausspruch nach § 177 Abs 1 StPO und ein konkreter Beschleunigungsauftrag begehrt werden.

Schritt 6: Folgewege nach abgewiesener Beschwerde, die Grundrechtsbeschwerde an den OGH. Wird die Beschwerde durch das OLG abgewiesen, steht binnen 14 Tagen ab Zustellung der OLG-Entscheidung die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz (GRBG) offen. Sie ist kein Rechtsmittel im engeren Sinn, sondern eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 2 PersFrG, Art 5 EMRK). Sie unterliegt einem strikten Neuerungsverbot. Der OGH überprüft die OLG-Entscheidung, nicht mehr den Erstbeschluss.

Voraussetzung der Zulässigkeit ist die doppelte Erschöpfung des Rechtsweges: die vertikale Erschöpfung verlangt, dass sämtliche ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft sind, also vor allem die Haftbeschwerde an das OLG. Die horizontale Erschöpfung verlangt, dass jedes Argument, das in der Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht wird, bereits in der Haftbeschwerde vorgebracht und dem OLG zur Prüfung gegeben wurde. Eine Grundrechtsbeschwerde, die sich nur auf die erstinstanzliche Haftentscheidung bezieht oder die Argumente der Haftbeschwerde wortgleich wiederholt, wird mangels Erschöpfung zurückgewiesen.

Inhaltlich folgt die Grundrechtsbeschwerde drei Argumentationslinien: Beim Angriff auf den dringenden Tatverdacht gelten die Formerfordernisse einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9, 10 StPO); bloße Schuldberufungs-Argumentation trägt nicht. Beim Angriff auf den Haftgrund wird die „Unbestimmtheit der angenommenen Tatsachen" sowie Willkür oder unzureichende Begründetheit gerügt. Beim Angriff auf die Verhältnismäßigkeit ist zu prüfen, ob die OLG-Prognose vertretbar ist; maßgeblicher Zeitpunkt ist die OLG-Entscheidung. Hat das OLG über die Beschwerde verspätet entschieden, entfällt nach § 2 Abs 2 GRBG die Pflicht zur Instanzerschöpfung; die Grundrechtsbeschwerde kann sich dann direkt gegen die Untätigkeit des Erstgerichts richten. Der Kostenersatz bei erfolgreicher Grundrechtsbeschwerde beträgt EUR 800,- zuzüglich Umsatzsteuer (Stand 2022).

Parallel zur Grundrechtsbeschwerde bleibt der Enthaftungsantrag beim Haft- und Rechtsschutzrichter jederzeit möglich, sobald eine neue Tatsache eintritt; und gegen den nächsten Fortsetzungsbeschluss steht erneut die Haftbeschwerde an das OLG offen.

Fristwahrung zuerst, Substanz danach. Mit der Verkündung des Haftbeschlusses bei der erstmaligen Verhängung läuft die 14-Tage-Frist. In der Praxis wird zuerst eine kurze Fristwahrungsanzeige beim Erstgericht eingebracht, in der die Beschwerde angemeldet und ein gesonderter Schriftsatz mit der ausführlichen Begründung in Aussicht gestellt wird. Die Akteneinsicht nach § 51 StPO wird parallel beantragt; sobald die Akte ausgewertet und das Substitutionspaket vollständig ist, folgt die volle Beschwerdebegründung. Auf diese Weise geht keine Frist verloren, während zugleich die Argumentation an der tatsächlichen Beweislage kalibriert wird.

Was eine wirksame Beschwerde trägt

Eine wirksame Haftbeschwerde lebt von konkreten Anfechtungsgründen, nicht von allgemeiner Empörung über die Inhaftierung. Drei Qualitätskriterien entscheiden über die Erfolgsstruktur. Erstens die Genauigkeit der Aktenkenntnis: Die Beschwerde greift die im Beschluss zitierten Belastungselemente konkret auf und zeigt Punkt für Punkt, wo die Bewertung des Erstrichters trägt und wo nicht. Allgemeine Aussagen wie „der Tatverdacht ist nicht hinreichend" tragen nicht, das OLG verlangt eine Auseinandersetzung mit den konkreten Beweismitteln.

Zweitens die Tatsachendichte des Substitutionspakets. Wer Substitution nach § 173 Abs 5 StPO anbietet, legt die einzelnen Mittel mit schriftlichen Belegen vor: aktueller Meldezettel; Mietvertrag oder Grundbuchauszug; Arbeitgeber-Bestätigung mit Gehaltsabrechnung; gegebenenfalls Therapieplatz-Zusage mit datierter Annahmebestätigung; Bewährungshilfe-Zusage nach § 179 StPO; bei Kaution eine konkrete Kaution­zusage mit Nachweis der Mittelherkunft. Generische Substitutionspakete, die den behaupteten Haftgrund nicht spiegelbildlich entkräften, tragen nicht, das OLG erkennt das Muster und weist die Beschwerde regelmäßig ab.

Drittens die Punkt-für-Punkt-Auseinandersetzung mit der Begründung des Erstgerichts. Eine gute Beschwerde nimmt die Begründung des angefochtenen Beschlusses ernst und widerlegt sie Schritt für Schritt, sie verzichtet auf Parallelerzählungen, die das OLG sich erst selbst zusammensetzen muss. Sie zitiert die einschlägige Passage des Beschlusses und stellt der Bewertung des Erstrichters eine konkrete Gegenanalyse entgegen. Pauschalbegründungen werden explizit als solche markiert; Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitserwägungen werden ausdrücklich gerügt, wenn sie im Beschluss fehlen oder nur formelhaft sind.

Eine bewusste Risikoabwägung gehört zur strategischen Vorbereitung jeder Haftbeschwerde. In der Verteidigerpraxis wird beobachtet, dass OLG-Senate die Begründung eines aufrechtgehaltenen Haftbeschlusses bisweilen in extenso ausführen und damit Zweifel, die das Erstgericht selbst formuliert hatte, beseitigen. Ähnliches gilt für Verhältnismäßigkeitsausführungen: Wenn das OLG eine „drastische Freiheitsstrafe" als Indikation der Strafhöhe nennt, wirkt das auf die nächste Haftverlängerung ungünstig. Hinzu kommt: Das OLG ist nach § 89 Abs 2 StPO an die geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht gebunden und darf die Untersuchungshaft auf andere oder zusätzliche Haftgründe stützen, an die das Erstgericht nicht gedacht hat, sei es auch nur eine andere Variante des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Es muss dazu zwar vorher rechtliches Gehör gewähren, der Verteidigung kann aus einem fokussierten Angriff auf einen bestimmten Haftgrund aber ein bislang nicht thematisierter neuer Haftgrund entgegengehalten werden. Eine inhaltlich schwache Beschwerde kann daher die Belastungslage des Beschuldigten für alle kommenden Haftprüfungen verfestigen. Die Konsequenz ist nicht, auf die Beschwerde zu verzichten. Sie ist nur dann zu führen, wenn die drei Säulen tatsächlich tragen; im Zweifel ist dem gut vorbereiteten Enthaftungsantrag der Vorzug zu geben.

Die in der Kommentarliteratur (Murschetz in WK-StPO §§ 87, 88, 173, 175; Fabrizy/Kirchbacher, StPO Kurzkommentar) gefestigt vertretene und in der OLG-Praxis durchgehend angewandte Linie ist klar: Pauschalbegründungen tragen den Haftbeschluss nicht; die Subsidiaritätsprüfung muss ausdrücklich erfolgen; die Verhältnismäßigkeit ist eine eigenständige Aufhebungssäule, die das OLG bei jeder Beschwerde mitprüft.

Häufige Fehler und wie sie sich vermeiden lassen

Frist überschritten. 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei erstmaliger Verhängung sind strikt; § 174 Abs 1 StPO ordnet die Zustellung binnen 24 Stunden nach Verkündung an. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in Haftsachen nur in engen Ausnahmen möglich und kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Frist aus organisatorischen Gründen versäumt wurde. Eine Fristwahrungsanzeige beim Erstgericht innerhalb der ersten Tage nach Zustellung sichert die Beschwerde; die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden, sobald die Akteneinsicht ausgewertet ist.

Beschwerde direkt an das OLG geschickt. Die Beschwerde wird beim Erstgericht eingebracht, also beim Landesgericht, das den Beschluss gefällt hat, nicht direkt beim OLG. Wer sie versehentlich direkt an das OLG sendet, riskiert Fristverlust, weil die Beschwerde dort zwar entgegengenommen, aber als beim falschen Gericht eingebracht behandelt werden kann.

Handschriftliche Beschwerde aus der Haft. Eine handschriftliche Beschwerde direkt aus der Justizanstalt wahrt zwar formal die Frist, trägt in der Sache aber nicht, eine wirksame Beschwerde verlangt juristische Präzision und konkrete Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt. Wenn aus der Haft heraus eine Fristwahrungsanzeige eingebracht werden muss, sollte umgehend ein Verteidiger beigezogen werden, der die ausführliche Begründung verfasst.

Generisches Substitutionspaket. Das Substitutionspaket nach § 173 Abs 5 StPO muss spiegelbildlich zum behaupteten Haftgrund passen. Bei Fluchtgefahr braucht es Pass-Hinterlegung, Meldepflicht, Aufenthaltsauflage und gegebenenfalls Kaution, ein bloßes Gelöbnis ohne flankierende Belege deckt die Fluchtgefahr nicht ab. Bei Verdunkelungsgefahr braucht es konkrete Kontakt- und Annäherungsverbote, gegebenenfalls Aufenthaltsbeschränkungen. Bei Tatbegehungsgefahr eine Therapie-Auflage und Bewährungshilfe-Zusage. Generische Pakete erkennt der Beschwerdesenat sofort.

Verhältnismäßigkeit nicht ausdrücklich gerügt. Bei längerer U-Haft ist die Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO und § 175 Abs 1 StPO oft der entscheidende Hebel. Sie muss in der Beschwerde ausdrücklich gerügt werden, mit konkreter Gegenüberstellung von bisheriger Haftdauer und zu erwartender Strafe sowie mit umfassender Dokumentation der persönlichen Folgen. Das OLG prüft die Verhältnismäßigkeit zwar von Amts wegen, aber weniger intensiv, wenn sie nicht im Schriftsatz herausgearbeitet ist.

Wiederholung bereits abgewiesener Argumente. Wer dieselben Argumente erneut einbringt, ohne neue Substanz, signalisiert dem OLG ein Muster und schwächt die Glaubwürdigkeit der Verteidigung für die nächste Beschwerde. Jede neue Beschwerde gegen einen neuen Beschluss verlangt eine an die aktuelle Tatsachenlage angepasste Argumentation.

Was unsere Kanzlei nach Verkündung des Haftbeschlusses tut. Sobald feststeht, dass ein Familienmitglied in U-Haft ist und ein Haftbeschluss verkündet wurde: Verteidiger sofort einbinden und das genaue Verkündungsdatum aus dem Verhandlungsprotokoll festhalten. Parallel die Belege vorbereiten, die das Substitutionspaket nach § 173 Abs 5 StPO tragen, aktuelle Wohnplatzbestätigung, Arbeitgeber-Bestätigung mit Gehaltsabrechnung, Schul- oder Lehrplatz-Bestätigung, Pflegebedürftigkeits-Nachweise, gegebenenfalls Therapieplatz-Zusage. Reisepass und Ausweispapiere zur Hinterlegung beim Gericht bereithalten. Auf Basis dieser Unterlagen prüft die Kanzlei, ob im konkreten Fall die Beschwerde oder ein vorbereiteter Enthaftungsantrag der erfolgversprechendere Weg ist, beide Wege werden bewusst gegeneinander abgewogen, nicht parallel gefahren.

Häufige Fragen

Was Angehörige zur Haftbeschwerde häufig fragen.

Was ist eine Haftbeschwerde genau? +

Die Haftbeschwerde ist das Rechtsmittel nach §§ 87, 88 StPO gegen den Beschluss, mit dem der Haft- und Rechtsschutzrichter am Landesgericht die Untersuchungshaft verhängt, fortsetzt oder verlängert. Sie greift den konkreten Beschluss an. Bei erstmaliger Verhängung läuft sie 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses; diese erfolgt spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung. Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht im schriftlichen Beschlussverfahren.

Wie lange beträgt die Beschwerdefrist? +

Die Frist beträgt bei der erstmaligen Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Haftbeschlusses, die § 174 Abs 1 StPO binnen 24 Stunden nach Verkündung anordnet (§ 88 Abs 1 StPO). Für die Beschwerde gegen jede Folge-Haftverhandlung gilt nach § 176 Abs 5 StPO eine verkürzte Frist von 3 Tagen, ab Verkündung des Beschlusses, nicht ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Maßgeblich ist immer die gesetzliche Frist, nicht die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss. Wochenenden und Feiertage hemmen den Lauf nicht; nur wenn der letzte Fristtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, verschiebt § 84 Abs 3 StPO ihn auf den nächsten Werktag.

Die 3-Tages-Frist nach § 176 Abs 5 StPO verlangt eine ausgeführte Beschwerde, nicht nur die Anmeldung wie bei Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist nur angemeldet und nicht ausgeführt, hat das OLG dennoch zu entscheiden. Liegt die schriftliche Beschlussausfertigung innerhalb der Frist noch nicht vor, darf die Verteidigung bis zur OLG-Entscheidung in einem oder mehreren ergänzenden Schriftsätzen nachtragen. Das OLG ist allerdings nicht verpflichtet, auf solche Nachschriftsätze zu warten.

Wer entscheidet über die Beschwerde? +

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 33 StPO). Für Verfahren am Landesgericht Salzburg also das OLG Linz. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 88 Abs 3 StPO).

Wo wird die Beschwerde eingebracht? +

Die Beschwerde wird schriftlich beim Erstgericht eingebracht, also beim Landesgericht, das den angefochtenen Haftbeschluss erlassen hat, nicht direkt beim OLG. Das Erstgericht kann der Beschwerde abhelfen; tut es das nicht, legt es die Akten unverzüglich dem OLG zur Entscheidung vor.

Welche Beschlüsse können angefochten werden? +

Jeder Haftbeschluss steht offen: der erste Haftbeschluss nach dem Pflichtverhör (§ 174 StPO), jeder Fortsetzungsbeschluss nach einer Haftverhandlung (§ 175 StPO), der Beschluss über die Verlängerung über die Höchstfristen des § 178 StPO hinaus und auch der abweisende Beschluss über einen Enthaftungsantrag. Ein bereits durch das OLG bestätigter Beschluss kann nicht erneut angegriffen werden; sehr wohl aber der nachfolgende Fortsetzungsbeschluss.

Welche Begründungslinien tragen eine Haftbeschwerde? +

Drei Säulen stehen offen. Erstens der Angriff auf den dringenden Tatverdacht (§ 173 Abs 1 StPO). Zweitens der Angriff auf den Haftgrund (§ 173 Abs 2 StPO, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr, Ausführungsgefahr). Drittens der Angriff auf Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität (§ 5 StPO, § 173 Abs 1 letzter Satz StPO, § 175 Abs 1 StPO, § 173 Abs 5 StPO). Sobald nur eine dieser Säulen wegfällt, ist die U-Haft aufzuheben.

Wie lange dauert die Entscheidung des OLG? +

Eine starre gesetzliche Frist besteht nicht. Die Praxis kennt regelmäßig wenige Wochen ab Aktenvorlage; in besonders eilbedürftigen Konstellationen rasch. Der Zeitrahmen hängt von der Komplexität der Beschwerde, von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, von einer allfälligen Replik der Verteidigung und von der Auslastung des Beschwerdesenats ab. Auf eine erkennbare Eilbedürftigkeit in Haftsachen reagieren die Senate in der Regel zügig.

Was passiert, wenn das Verfahren zu lange dauert? +

Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach § 177 Abs 1 StPO verlangt von Gericht und Staatsanwaltschaft, das Verfahren mit besonderer Beschleunigung zu führen, solange sich ein Beschuldigter in Untersuchungshaft befindet. Eine Verletzung dieses Beschleunigungsgebots führt nicht automatisch zur Enthaftung; ein Anspruch auf sofortige Aufhebung der Untersuchungshaft besteht nach § 9 Abs 2 StPO, Art 5 Abs 3 zweiter Satz EMRK und Art 5 Abs 1 PersFrSchG nur dann, wenn die Verfahrensdauer bereits unverhältnismäßig lang ist (vgl 13 Os 77/16x; 12 Os 38/21m, EvBl 2021/136).

Liegt zwar eine Verzögerung vor, aber noch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer, hat das OLG im Spruch der Beschwerdeentscheidung festzustellen, dass das Gesetz in § 177 Abs 1 StPO durch eine konkret zu bezeichnende, ins Gewicht fallende Verzögerung verletzt wurde. Erforderlichenfalls erteilt es dem Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft konkrete Beschleunigungsaufträge, etwa die Anordnung der Hauptverhandlung oder die Ausfertigung des Urteils binnen bestimmter Frist. In der Beschwerdeschrift kann daher neben der Aufhebung der Haft hilfsweise der Feststellungsausspruch und ein konkreter Beschleunigungsauftrag begehrt werden. Eine zwischenzeitliche Enthaftung lässt das Rechtsschutzinteresse an dieser Feststellung unberührt.

Was passiert, wenn die Beschwerde abgewiesen wird? +

Bei Abweisung bleibt der angefochtene Haftbeschluss aufrecht. Binnen 14 Tagen ab Zustellung der OLG-Entscheidung steht die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof nach dem Grundrechtsbeschwerdegesetz (GRBG) offen, wenn das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde. Zu beachten ist die doppelte Erschöpfung des Rechtsweges: jedes Argument, das in der Grundrechtsbeschwerde geltend gemacht wird, muss bereits in der Haftbeschwerde vorgebracht worden sein (horizontale Erschöpfung); sonst erfolgt Zurückweisung. Ein eigenständiger Rüge-Anker ist die Begründungsdichte des OLG-Beschlusses selbst: Fehlen im Fortsetzungsbeschluss des OLG die nach § 179 Abs 4 Z 1 bis 5 StPO geforderten Feststellungen oder die Sachverhalts-Begründung, liegt nach gefestigter OGH-Rechtsprechung eine Grundrechtsverletzung vor (SSt 2007/83; 14 Os 11/09p, SSt 2009/7). Parallel bleibt der Enthaftungsantrag beim Haft- und Rechtsschutzrichter jederzeit möglich, sobald eine neue Tatsache eintritt. Gegen den nächsten Fortsetzungsbeschluss steht erneut die Haftbeschwerde offen.

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