Die Ausgangszeiten ergeben sich aus der Beschäftigung und den festgelegten Bedingungen der Lebensführung nach § 156b StVG.
Der elektronisch überwachte Hausarrest ist kein bloßes Eingesperrtsein in der Wohnung. § 156b StVG geht davon aus, dass die verurteilte Person außerhalb der festgelegten Aufenthaltszeiten einer geeigneten Beschäftigung nachgeht. Die Ausgangszeiten richten sich daher in erster Linie nach der Arbeit oder Ausbildung, dazu kommen die in den Bedingungen der Lebensführung festgelegten Zeiten für notwendige Wege und Erledigungen. Außerhalb dieser Zeiten gilt Anwesenheitspflicht in der Wohnung.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die Arbeitszeiten genau mit NEUSTART und der Anstalt abstimmen, damit Arbeitsweg und Dienstzeiten von Anfang an in den Bedingungen abgebildet sind. Zweitens Änderungen, etwa neue Schichten oder ein Jobwechsel, sofort melden, statt eigenmächtig von den Zeiten abzuweichen. Drittens Pufferzeiten für den Arbeitsweg einplanen, weil eine Verspätung als Verstoß gewertet werden kann.