Der Verteidiger ist in der Haftverhandlung nicht nur formaler Beistand, sondern entscheidender Akteur des Verfahrens. Nach § 61 Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 176 Abs 3 StPO ist die Verteidigung in der Haftverhandlung notwendig; eine Haftverhandlung ohne Verteidiger ist ausgeschlossen. Erscheint der gewählte oder beigegebene Verteidiger nicht und stellt er auch keine Vertretung, hat das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Das bedeutet einerseits eine gesicherte Position für den Beschuldigten, andererseits eine entsprechende Verantwortung für den Verteidiger, jeden Termin sorgfältig vorzubereiten und nicht als Routine zu behandeln.
Akteneinsicht vor jedem Termin (§ 51 StPO). Der erste taktische Schritt ist die vollständige Akteneinsicht. § 51 Abs 2 StPO gewährt im U-Haft-Verfahren grundsätzlich uneingeschränkte Einsicht; Geheimhaltungsgründe schlagen in dieser Phase praktisch nicht durch. Die Einsicht muss aktuell sein, nicht der Akten-Stand vom letzten Termin, sondern der Stand kurz vor dem aktuellen Termin. Erst die aktuelle Aktenlage zeigt, welche Beweise neu hinzugekommen sind, welche entlastenden Umstände das Gericht möglicherweise übersehen hat und wo die Belastungskette aktuell schwächer steht.
Substitutionspaket schriftlich vorbereiten. Der zweite Hebel ist das konkrete, schriftliche Angebot gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 StPO. Je konkreter und nachvollziehbarer die einzelnen Bausteine, Adresse für die Aufenthaltsanordnung, Mittelherkunftsnachweis bei der Kaution, Pass-Hinterlegung mit Termin, Frequenz der Meldepflicht, benannte Personen bei Kontaktverboten, desto schwerer fällt dem Gericht die pauschale Ablehnung. Schriftliche Vorlage zwingt zur einzelnen Auseinandersetzung im Beschluss nach § 177 Abs 2 StPO; eine pauschale Ablehnung ist im Beschwerdeverfahren angreifbar.
Gezielte Konfrontation mit Belastungsquellen. Der dritte Hebel ist das Beweisverfahren nach § 176 Abs 3 StPO. Anders als beim schriftlichen Enthaftungsantrag lassen sich in der mündlichen Haftverhandlung einzelne Belastungsquellen direkt angreifen, Unstimmigkeiten in Zeugenaussagen, neue Glaubwürdigkeitsfragen, Widersprüche zwischen Erst- und Folgeaussagen, Auswertungsergebnisse sichergestellter Daten. Die mündliche Form wirkt: Der HR-Richter sieht und hört die Auseinandersetzung in Echtzeit, das Wirkungspotenzial einzelner Punkte ist höher als in der schriftlichen Stellungnahme.
Beweislage zwischen den Terminen aktiv dokumentieren. Der vierte Hebel ist die kontinuierliche Verfahrensbegleitung. Zwischen zwei Haftverhandlungen ändert sich die Aktenlage typischerweise mehrfach. Diese Veränderungen sollten schon vor dem nächsten Termin schriftlich beim Gericht angezeigt werden, über § 55 StPO (Beweisanträge), über § 106 StPO (Einspruch wegen Rechtsverletzung) bei Verfahrensfehlern, über schriftliche Stellungnahmen zur Aktenlage. Wer in der Haftverhandlung mit einem schon dokumentierten Argumentationspaket auftritt, hat eine deutlich stärkere Position als wer alles erstmals in der Verhandlung vorbringt.
Verzichtsfalle vermeiden. § 175 Abs 4 StPO erlaubt einen Verzicht auf die Haftverhandlung, der nur durch den Verteidiger oder einen Bevollmächtigten mit ausdrücklicher Vollmacht erklärt werden kann. Der Verzicht beseitigt aber nicht die Haftprüfung selbst: Das Gericht hat auch ohne Termin durch Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden, der Beschluss wird zugestellt und das Beschwerderecht bleibt unberührt. In der Praxis sollte ein Verzicht dennoch nur in eng begrenzten taktischen Situationen empfohlen werden, etwa wenn ein günstiger schriftlicher Enthaftungsantrag bereits beim Gericht liegt und ein zusätzlicher Termin der Staatsanwaltschaft nur die Gelegenheit gäbe, neue Belastungsquellen einzuführen. Im Regelfall: Termin nutzen. Die Haftverhandlung ist die einzige Gelegenheit, die mündliche Konfrontation in einem nicht-öffentlichen Rahmen zu führen.
Beweisaufnahmen gezielt nutzen. § 176 Abs 4 StPO erlaubt es dem Gericht, auf Anregung des Beschuldigten oder von Amts wegen Zeugen und andere Beweismittel in der Haftverhandlung aufzunehmen, soweit dies zur Klärung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erforderlich ist. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit selten Gebrauch gemacht; sie kann aber bei punktuell zentralen Belastungspunkten (Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen, technische Auswertung) den entscheidenden Hebel bilden. Wer in der Haftverhandlung eine Beweisaufnahme erreichen will, sollte den Antrag schriftlich vorab beim Gericht einbringen und die Beweisthemen präzise umreißen.
Bei Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest immer Haftverhandlung. Wird der Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest nach § 173a StPO beantragt, ist nach § 176 Abs 1 Z 2 StPO unabhängig vom Antrag der Staatsanwaltschaft eine Haftverhandlung anzuberaumen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft den Hausarrest-Vollzug ablehnt, ist die mündliche Prüfung zwingend. Das Gericht prüft die Voraussetzungen nach § 173a StPO, vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, der Beschuldigte muss seine Zustimmung zur elektronischen Überwachung erklären. Details auf der weiterführenden Themenseite zum elektronisch überwachten Hausarrest.
Besonderheiten bei jugendlichen Beschuldigten. Bei jugendlichen Beschuldigten (zur Tatzeit 14 bis 18 Jahre) gilt § 39 Abs 3 JGG (Verteidiger in Bereitschaft) bereits vor dem Pflichtverhör. Die Haftfristen sind nach § 35 Abs 3 JGG verkürzt; § 35 Abs 3a JGG sieht abweichend von § 175 Abs 5 StPO vor, dass die Anklageeinbringung die Frist nur um eine Woche verlängert. Zusätzlich ist die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG eine zentrale Verfahrensoption zur Haftvermeidung; sie kann von der Verteidigung angeregt werden und parallel zur Haftverhandlung laufen, Details dazu im weiterführenden Beitrag Untersuchungshaftkonferenz bei Jugendlichen.