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von Brandauer RA
Untersuchungshaft

Gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO: Wann sie die U-Haft ersetzen können

Welche gelinderen Mittel § 173 Abs 5 StPO vorsieht, wann sie den Haftzweck erreichen, wie sie beantragt werden und welche Belege das Substitutionspaket trägt.

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Mag. Christopher Angerer

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18. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Die Untersuchungshaft ist nach dem österreichischen Recht das schärfste Mittel, nicht das erste. § 173 Abs 1 Satz 2 StPO verbietet sie ausdrücklich, „soweit ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann". § 5 StPO verpflichtet alle Strafverfolgungsorgane, von mehreren zielführenden Maßnahmen jene zu wählen, die in die Rechte der Betroffenen am geringsten eingreift. Gelindere Mittel sind damit kein Plan B, sondern der gesetzliche Regelfall, wenn sie den Haftzweck erreichen können.

Dieser Beitrag erklärt, welche gelinderen Mittel § 173 Abs 5 StPO konkret vorsieht, wie sie angeregt und beantragt werden, welche Voraussetzungen gelten und wie der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO als Vollzugsform der U-Haft systematisch davon zu trennen ist. Den allgemeinen Rahmen finden Sie auf unserer Themenseite zur Untersuchungshaft und in der vertiefenden Übersicht zu den gelinderen Mitteln.

Welches gelindere Mittel kommt in Frage?

Welches gelindere Mittel passt zu welchem Haftgrund?

Welches Mittel trägt, hängt unmittelbar vom behaupteten Haftgrund ab, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungs- oder Ausführungsgefahr verlangen jeweils ein anderes Substitutionspaket. Wählen Sie den Haftgrund, der im Antrag der Staatsanwaltschaft oder im Beschluss des Haftrichters bezeichnet ist, Sie erhalten eine konkrete Empfehlung, welche Maßnahmen sich anbieten und welche Belege jetzt zu beschaffen sind.

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01 Frage 1

Welcher Haftgrund wird der Untersuchungshaft zugrunde gelegt?

Welches gelindere Mittel in Frage kommt, hängt unmittelbar vom Haftgrund ab, jede der vier Konstellationen verlangt ein anderes Substitutionspaket. Wählen Sie den Haftgrund, der im Antrag der Staatsanwaltschaft oder im Beschluss des Haftrichters bezeichnet ist; bei mehreren Haftgründen orientieren Sie sich an der zentral begründeten Konstellation. Sie erhalten eine konkrete Empfehlung, welche Maßnahmen sich anbieten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Fluchtgefahr, passendes Substitutionspaket aus Pass-Hinterlegung, Meldepflicht, Wohnsitzauflage und gegebenenfalls Kaution.

Wenn die Staatsanwaltschaft Fluchtgefahr behauptet, liegt der Schwerpunkt des Substitutionspakets auf der Sicherung der Anwesenheit im Verfahren. § 173 Abs 5 Z 6 StPO erlaubt die vorläufige Abnahme von Reisepass, Personalausweis und gegebenenfalls Führerschein, ohne Reisedokumente ist eine reguläre Ausreise in einen Schengen-Staat nicht mehr möglich. Hinzu tritt typischerweise eine Meldepflicht nach Z 5 (je nach Fluchtanreiz dreimal wöchentlich bis täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion) und eine Wohnsitzauflage nach Z 4, die einen festen, überprüfbaren Aufenthaltsort definiert. In schweren Fluchtgefahr-Fällen wird das Paket häufig durch eine Sicherheitsleistung nach §§ 180 bis 181 StPO ergänzt; die Höhe richtet sich nach Schwere der Tat, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Vermögen des Beschuldigten oder des Bürgen.

Konkret zu beschaffen: aktueller Meldezettel; schriftliche Wohnplatzbestätigung des Vermieters oder der Familie, die den Beschuldigten aufnimmt; Arbeitgeber-Bestätigung über laufendes Dienstverhältnis; aktuelle Reisedokumente zur sofortigen Hinterlegung beim Pflichtverhör. Wenn eine Kaution in Betracht kommt: schriftliches Angebot mit Herkunftsnachweis der Mittel, Kontoauszug, Schenkungsvereinbarung oder Bankgarantie. Je vollständiger das Substitutionspaket beim Pflichtverhör nach § 174 StPO auf dem Tisch liegt, desto eher kann der Haftrichter die U-Haft direkt durch gelindere Mittel ersetzen.

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02

Verdunkelungsgefahr, Substitution über Kontaktverbote, Aufenthaltsbeschränkungen und Hinterlegung der Mobiltelefone.

Bei Verdunkelungsgefahr geht es um die Sicherung der Beweise. Das Substitutionspaket muss daher exakt die Kanäle abdecken, über die der Beschuldigte auf Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte einwirken könnte. § 173 Abs 5 Z 4 StPO erlaubt die Weisung, den Umgang mit bestimmten Personen zu meiden, praktisch heißt das ein vollständiges Kontaktverbot über alle Kanäle: Telefon, E-Mail, soziale Medien, persönliche Mittelspersonen. Ergänzend kommen Aufenthaltsbeschränkungen nach Z 4 für Tatort, Arbeitsplatz der Belastungszeugen oder Szeneorte in Betracht; in sensiblen Konstellationen wird zusätzlich die Hinterlegung der Mobiltelefone angeordnet.

Die Verdunkelungsgefahr hat in der Praxis ein Verfallsdatum: Sobald die Hauptzeugen einvernommen und die zentralen Spuren gesichert sind, schwindet sie. Die Verteidigung sollte daher schon im Pflichtverhör die ermittlungstechnische Lage prüfen und gegebenenfalls in der ersten Haftverhandlung nach 14 Tagen nachweisen, dass die offenen Beweissicherungspunkte abgearbeitet wurden. In dieser Phase kippt die Verdunkelungsgefahr häufig und das Substitutionspaket trägt umso eher.

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03

Tatbegehungsgefahr, Therapie, vorläufige Bewährungshilfe und ergänzende Auflagen zur Adressierung der Tatdynamik.

Bei Tatbegehungsgefahr zielt die Substitution auf die Dynamik, die das Gericht für die Wiederholung verantwortlich macht, Sucht, Aggression, Beschaffungsdruck, Persönlichkeitsdynamik. § 173 Abs 5 Z 9 StPO erlaubt das Gelöbnis zur Aufnahme einer konkreten Therapie, Entwöhnungsbehandlung oder Psychotherapie; § 173 Abs 5 Z 7 StPO iVm § 179 StPO öffnet die vorläufige Bewährungshilfe. In der Praxis werden beide Mittel typischerweise kombiniert: stationäre oder ambulante Therapie mit schriftlicher Aufnahmebestätigung, dazu ein Bewährungshelfer mit dichter Kontaktfrequenz von zwei Personalkontakten pro Woche.

Bei Vermögensdelikten kommen ergänzende Auflagen in Betracht, regelmäßige Vorlage von Kontoauszügen, Einkommensnachweisen oder Schuldnerberatungsbestätigungen. Bei Gewaltdelikten ein Anti-Gewalt- oder Anti-Aggressions-Programm. Bei jüngeren Beschuldigten kann zusätzlich die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG das Substitutionspaket strukturieren. Der zentrale Punkt: Das Mittel muss exakt den Mechanismus adressieren, den das Gericht der Tatbegehungsgefahr unterstellt, eine pauschale Therapieauflage ohne konkrete Aufnahmebestätigung trägt selten.

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Ausführungsgefahr, Annäherungsverbot, vollständiges Kontaktverbot und gegebenenfalls elektronische Aufenthaltsüberwachung.

Ausführungsgefahr schützt eine konkret bedrohte Person, das Substitutionspaket muss daher genau diesen Schutz auch ohne Anstaltshaft gewährleisten. Zentrale Maßnahmen: ein räumlich konkret gefasstes Annäherungsverbot mit Mindestabstand (typisch 100 bis 500 Meter), ein vollständiges Kontaktverbot über alle Kanäle, ein Aufenthaltsverbot rund um Wohn- und Arbeitsort der gefährdeten Person sowie gegebenenfalls eine elektronische Aufenthaltsüberwachung. Bei Gefährdung aus Sucht- oder Aggressionsdynamik flankierend eine Therapie- oder Anti-Gewalt-Auflage.

Die Engmaschigkeit ist hier entscheidend. Ein Annäherungsverbot ohne klaren Mindestabstand und ohne überprüfbare Sanktionsdrohung trägt nicht, die gefährdete Person muss auch im Substitutionsfall wirksam geschützt sein. Wenn das Substitutionspaket so präzise zugeschnitten ist, dass es die unterstellte Gefährdung tatsächlich neutralisiert, kann das Gericht die U-Haft auch in Konstellationen mit Drohungs- oder Stalking-Hintergrund durch gelindere Mittel ersetzen.

Vertiefung: Gelindere Mittel, Alternativen zur U-Haft →

Was § 173 Abs 5 StPO konkret vorsieht

§ 173 Abs 5 StPO listet neun typische gelindere Mittel auf. Die Aufzählung ist demonstrativ („insbesondere") und nicht abschließend; der Haftrichter kann auch andere geeignete Mittel anwenden, solange sie nicht in nicht zu tolerierender Weise in Persönlichkeits- und Grundrechte eingreifen (Kier in WK-StPO § 173 Rz 9.51). Maßgeblich ist jeweils, ob das Mittel den Zweck der U-Haft auch ohne Anstaltshaft erreicht. Mittel dürfen kombiniert, abgestuft und im Zeitverlauf angepasst werden; die Bindung an die Reihenfolge des Katalogs besteht nicht.

Die Kriminalpolizei ist bei Festnahme nicht zur Anwendung gelinderer Mittel über den Katalog hinaus befugt (§ 172 Abs 2 StPO), die Anordnung ist dem Haft- und Rechtsschutzrichter vorbehalten.

Z 1, Gelöbnis gegen Fluchtgefahr. Förmliche Erklärung des Beschuldigten zu Protokoll, nicht zu fliehen, sich nicht verborgen zu halten und den Wohnort ohne gerichtliche Genehmigung nicht zu verlassen. In der Praxis selten allein tragend, häufig als flankierende Zusicherung zu Pass-Hinterlegung und Meldepflicht.

Z 2, Gelöbnis gegen Verdunkelung. Förmliche Zusicherung, die Ermittlung der Wahrheit nicht zu erschweren, also keinen unzulässigen Einfluss auf Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu nehmen und keine Spuren zu beseitigen. Wirkt typischerweise nur in Kombination mit konkreten Aufenthalts- und Kontaktverboten.

Z 3, Opfer- und Kontaktschutz. Gelöbnis, mit dem Opfer keinen Kontakt aufzunehmen. Daneben das Verbot, eine bestimmte Wohnung samt unmittelbarer Umgebung zu betreten oder Kontakt mit bestimmten betroffenen Personen aufzunehmen (Verbindung zu § 38a SPG und § 382b EO). Typische Konstellation bei häuslicher Gewalt; in der Praxis zentraler Hebel bei Ausführungs- und Verdunkelungsgefahr.

Z 4, Wohn-, Aufenthalts- und Verhaltensweisungen. Weisungen, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, bestimmte Wohnungen, Orte oder den Umgang mit bestimmten Personen zu meiden, sich von Alkohol oder anderen Suchtmitteln zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Praktisch zentraler Hebel bei Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr.

Z 5, Anzeige- und Meldepflicht. Verpflichtung, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen und sich in bestimmten Abständen bei der Kriminalpolizei oder einer anderen Stelle zu melden. Die Frequenz richtet sich nach Fluchtanreiz und Tatvorwurf, täglich, mehrmals wöchentlich oder wöchentlich.

Z 6, Hinterlegung von Reisepass, Personalausweis und Führerschein. Vorläufige Abnahme der Dokumente. Bei Fluchtgefahr zentrales Mittel; in Kombination mit Meldepflicht und Wohnsitzauflage besonders tragfähig.

Z 7, Vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO. Beigabe eines Bewährungshelfers mit engmaschiger Betreuung. Wirkt vor allem bei Tatbegehungsgefahr, in Jugendverfahren und bei jüngeren Beschuldigten, typisch zwei Personalkontakte pro Woche, ergänzt durch Therapie- oder Beratungsangebote.

Z 8, Sicherheitsleistung nach §§ 180 bis 181 StPO. Hinterlegung einer Kaution. § 180 StPO beschränkt die Anwendbarkeit auf den alleinigen Haftgrund Fluchtgefahr; die Höhe richtet sich nach Schwere der Tat sowie persönlichen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Verhältnissen des Beschuldigten oder des Bürgen. Verfall bei Entziehung vom Verfahren oder Strafantritt.

Z 9, Therapeutische oder gesundheitliche Maßnahmen. Gelöbnis, eine Entwöhnungsbehandlung, eine medizinische Behandlung oder eine Psychotherapie zu beginnen und durchzuführen. Praktisch entscheidend ist die schriftliche Aufnahmebestätigung der Einrichtung; eine pauschale Therapiezusage ohne konkreten Behandler trägt selten.

Mittel und Haftgrund

Welches Mittel zu welchem Haftgrund, Schnellzuordnung

Welches gelindere Mittel trägt, hängt unmittelbar vom Haftgrund ab. Die folgende Übersicht zeigt typische Substitutionspakete und benennt zusätzlich die wichtigsten Belege, die für den Antrag bereitgehalten werden sollten. Sie ist eine Orientierung, die Einzelfallprüfung verlangt regelmäßig weitere Anpassungen.

Zuordnung gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 StPO zu den vier Haftgründen nach § 173 Abs 2 StPO mit typischen Belegen.
Haftgrund Passende Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) Typische Belege für den Antrag
Fluchtgefahr Fluchtgefahr Pass-Hinterlegung (Z 6), Meldepflicht (Z 5), Wohnsitzauflage (Z 4), Kaution (Z 8) Meldezettel, Wohnplatzbestätigung, Arbeitgeber-Bestätigung, Reisedokumente, Kautionsangebot mit Herkunftsnachweis
Verdunkelungsgefahr Verdunkelungsgefahr Kontaktverbot (Z 3, Z 4), Aufenthaltsbeschränkungen (Z 4), Mobiltelefon-Hinterlegung, Gelöbnis (Z 2) Liste der zu meidenden Personen und Orte, Bestätigung des aktuellen Verfahrensstands, gegebenenfalls Mobiltelefon zur Abgabe
Tatbegehungsgefahr Tatbegehungsgefahr Therapie (Z 9), vorläufige Bewährungshilfe (Z 7 iVm § 179 StPO), Wohn- und Verhaltensweisungen (Z 4), zusätzliche Kontroll-Auflagen Therapie-Aufnahmebestätigung, gegebenenfalls Anti-Gewalt-Programm-Zusage, bei Vermögensdelikten Kontoauszüge und Einkommensnachweis
Ausführungsgefahr Ausführungsgefahr Opfer- und Kontaktverbot (Z 3), vollständiges Kontaktverbot, Aufenthaltsverbot (Z 4), elektronische Aufenthaltsüberwachung Adress- und Arbeitsangaben der gefährdeten Person, technische Eignungsprüfung der Wohnung bei elektronischer Überwachung

Die Aufzählung in § 173 Abs 5 StPO ist nicht abschließend („insbesondere"). Mittel können kombiniert, abgestuft und im Verfahrensverlauf angepasst werden.

Wie gelindere Mittel angeregt und beantragt werden

Gelindere Mittel können in jedem Verfahrensstadium angeregt werden, vom Pflichtverhör nach § 174 StPO über die erste Haftverhandlung binnen 14 Tagen nach Verhängung der U-Haft bis hin zu den weiteren Haftverhandlungen nach einem Monat, zwei Monaten und in der Hauptverhandlung. Antragsteller können der Beschuldigte selbst und der Verteidiger sein; im Jugendverfahren auch der gesetzliche Vertreter. Das Gericht prüft die Subsidiarität jedoch in jedem Fall von Amts wegen bei jeder Haftverhandlung, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Vor dem Pflichtverhör. Sobald die Festnahme bekannt ist, sollte die Verteidigung das Substitutionspaket schon zum Pflichtverhör vorbereiten. Wer dem Haft- und Rechtsschutzrichter binnen der 48-Stunden-Frist nach § 174 StPO eine vollständige Belegmappe vorlegt, erhöht die Chance erheblich, dass die U-Haft gar nicht erst verhängt wird. Das Gesetz nennt diese Möglichkeit ausdrücklich: § 174 Abs 1 StPO schließt mit dem Satz „allenfalls sind gelindere Mittel anzuwenden".

Form des Antrags. Schriftlich oder zu Protokoll. Der Antrag adressiert den konkreten Haftgrund und benennt das passende gelindere Mittel oder die Kombination. Pauschale Anträge sind kontraproduktiv, je konkreter die Maßnahme zugeschnitten ist, desto belastbarer trägt sie. Der Antrag enthält die vorgeschlagene Meldefrequenz, die zu meidenden Personen oder Örtlichkeiten, die konkrete Wohnsitzangabe, gegebenenfalls die Therapie-Einrichtung mit Aufnahmebestätigung und das Kautionsangebot mit Herkunftsnachweis.

Welche Belege gehören in die Mappe? Wohnplatzbestätigung mit aktuellem Meldezettel; Arbeitgeber-Bestätigung über laufendes Dienstverhältnis; Familien-Unterstützungszusage schriftlich; bei Therapie-Auflage die schriftliche Aufnahmebestätigung der Einrichtung; bei Kaution das schriftliche Angebot mit Herkunftsnachweis der Mittel, Kontoauszug, Schenkungsvereinbarung oder Bankgarantie. Je vollständiger die Mappe, desto belastbarer der Antrag und desto schwieriger ist die formelhafte Ablehnung durch das Gericht.

Prüfung und Entscheidung. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft; bei Bedarf nach erneuter Anhörung des Beschuldigten. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Gegen die Ablehnung gelinderer Mittel kann mit der Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO an das Oberlandesgericht vorgegangen werden. Die Frist beträgt 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses, die spätestens binnen 24 Stunden nach Verkündung erfolgt (§ 88 Abs 1 StPO). Wird die Ablehnung im Rahmen einer Haftverhandlung im Beschluss über die Fortsetzung der U-Haft mit erledigt, gilt die kürzere Frist des § 176 Abs 5 StPO: drei Tage ab Verkündung des Beschlusses.

Voraussetzungen, wann gelindere Mittel den Haftzweck erreichen

Die zentrale Voraussetzung steht in § 173 Abs 5 Satz 1 StPO: Das Gericht hat an Stelle der Untersuchungshaft gelindere Mittel anzuwenden, „wenn deren Anwendung gerechtfertigt erscheint". Die Norm formuliert damit kein Ermessen, sondern eine Bindungsanordnung, der Haftrichter hat die Anwendung gelinderer Mittel zu prüfen und anzuordnen, wenn sie den Zweck der U-Haft erreichen.

Erreichbarkeit des Haftzwecks. Maßstab ist nicht die Sicherheit der vollständigen Verhinderung des Risikos, sondern die hinreichende Sicherung des konkreten Haftzwecks. Beispiel: Wenn Fluchtgefahr besteht, weil der Beschuldigte über Reisedokumente und Auslandskontakte verfügt, kann die Pass-Hinterlegung gemeinsam mit Meldepflicht und Wohnsitzauflage die Anwesenheit im Verfahren regelmäßig hinreichend sichern, auch ohne U-Haft. Die theoretische Restmöglichkeit, dass der Beschuldigte trotzdem flüchtet, genügt für die Aufrechterhaltung der U-Haft nicht.

Verhältnismäßigkeit der Auflagen. Auch das gelindere Mittel selbst muss verhältnismäßig sein. Eine tägliche Meldepflicht bei einer Polizeiinspektion in 50 Kilometer Entfernung wäre unverhältnismäßig; eine dreimal wöchentliche Meldung am Wohnort dagegen praxistauglich. Bei Therapie-Auflagen ist die Ausgestaltung dem konkreten Bedarf anzupassen, eine stationäre Entwöhnung ist nicht in jedem Fall verhältnismäßig.

Subsidiarität als laufende Prüfpflicht. Die Subsidiaritätsklausel des § 173 Abs 1 Satz 2 StPO gilt nicht nur bei der ersten Verhängung, sondern bei jeder Haftverhandlung neu. Verändern sich die Verhältnisse im Verfahren, abgeschlossene Vernehmungen, gesicherte Spuren, neue Therapie-Möglichkeiten, geänderte Wohnsituation, kann ein Substitutionspaket zu einem späteren Zeitpunkt tragen, das beim Pflichtverhör noch unzureichend war. Wer als Verteidiger die Akteneinsicht nach § 51 StPO konsequent nutzt und die Verschiebung der Beweislage dokumentiert, kann den Substitutionsvortrag in der nächsten Haftverhandlung gezielt schärfen.

Verschärfter Maßstab bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. § 35 Abs 1 JGG verschärft die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung für Beschuldigte bis 21 Jahre. Die U-Haft darf nicht verhängt werden, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche Verfügung oder durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. In dieser Altersgruppe ist die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG ein zusätzlicher Strukturhebel, der ein passgenaues Substitutionspaket organisiert.

Sicherheitsleistung nach §§ 180 bis 181 StPO im Detail. Die Kaution ist nach § 180 Abs 1 StPO zulässig, wenn die U-Haft ausschließlich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt wird, auch in den Fällen der bedingt-obligatorischen U-Haft nach § 173 Abs 6 StPO. Das Gericht hat die Kaution von Amts wegen zu prüfen, ein Antrag des Beschuldigten ist nicht erforderlich. Bei Verdacht einer Tat mit Strafdrohung bis zu fünf Jahren ist das Gericht zur Auflage einer Kaution verpflichtet; bei höherer Strafdrohung steht sie im pflichtgemäßen Ermessen. Die Höhe richtet sich nach Schwere der Tat, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie dem Vermögen des Beschuldigten oder des Bürgen.

Verfall und Wirkung der Kaution. Die Kaution verfällt, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder dem Strafantritt entzieht. Die bloße Verletzung eines Aufenthaltsverbots oder einer Meldepflicht führt für sich genommen nicht zum Verfall. Treten während laufender Kaution neue Haftgründe neben die Fluchtgefahr, etwa Tatbegehungsgefahr aufgrund einer neuen Anlasstat , ist eine Festnahme trotz Kaution möglich; die Kaution wird in diesem Fall frei (§ 181 Abs 1 StPO) und ist zurückzustellen.

Abgrenzung: Elektronisch überwachter Hausarrest (§ 173a StPO) ist kein gelinderes Mittel

Der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO ist kein gelinderes Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO, sondern eine spezielle Vollzugsform der Untersuchungshaft (so OGH 12 Os 102/17t und 15 Os 165/10v; Kier in WK-StPO § 173 Rz 9.62; Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173a Rz 1). Wer ihn als „verstärktes gelinderes Mittel" framt, vermischt zwei systematisch getrennte Ebenen.

Prüfreihenfolge. Erstens prüft das Gericht die Subsidiarität nach § 173 Abs 1 Satz 2 StPO: Können gelindere Mittel den Haftzweck erreichen? Wenn ja, ist die U-Haft nicht zu verhängen, der elektronisch überwachte Hausarrest stellt sich gar nicht. Zweitens, sofern der erste Schritt zu Lasten des Beschuldigten ausgeht und die U-Haft verhängt wird: Kann der Vollzug elektronisch überwacht in einer Wohnung erfolgen (§ 173a StPO)? Die Reihenfolge ist zwingend, eine Vermischung der Ebenen ist unzulässig (Kier Rz 9.65).

Praxisrelevanz. Anwendungsfälle sind selten (Kirchbacher/Rami Rz 4): Wo gelindere Mittel den Haftzweck nicht mehr sichern, trägt regelmäßig auch der elektronisch überwachte Hausarrest nicht. Er kommt typischerweise in Konstellationen mit stabiler Wohn- und Familiensituation, gesundheitlichen Vorbelastungen oder bevorstehender niedriger Strafe in Betracht.

Vertiefung. Voraussetzungen, Antrag, technische Eignungsprüfung, Pflichtenheft, Anrechnung und Rechtsschutz sind im separaten Beitrag Elektronischer Hausarrest in der Untersuchungshaft im Detail beschrieben.

Was Angehörige binnen der ersten Stunden tun können. Sobald feststeht, dass ein Familienmitglied festgenommen wurde: Verteidiger sofort kontaktieren, die 48-Stunden-Frist nach § 174 StPO läuft mit Einlieferung in die Justizanstalt. Parallel die Belege beschaffen, die das Substitutionspaket tragen: aktueller Meldezettel, Arbeitgeber-Bestätigung, schriftliche Familien-Unterstützungszusage, Reisedokumente zur sofortigen Hinterlegung. Bei Therapie- oder Bewährungshilfe-Bedarf: Kontakt zu möglichen Einrichtungen aufnehmen und um eine schriftliche Aufnahmebestätigung bitten. Je vollständiger die Mappe beim Pflichtverhör, desto belastbarer der Antrag und desto eher kann der Haftrichter die U-Haft direkt durch gelindere Mittel ersetzen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Auflagen

Gelindere Mittel sind keine Begnadigung, sondern ein Vertrauensvorschuss mit klar definierten Pflichten. Verstößt der Beschuldigte gegen ein angeordnetes Mittel, etwa durch Missachtung der Meldepflicht, Kontaktaufnahme zu Zeugen entgegen einem Kontaktverbot, Verlassen des Aufenthaltsorts ohne gerichtliche Genehmigung, kann die U-Haft nachträglich verhängt oder die zuvor durch das gelindere Mittel ersetzte Haft vollzogen werden.

Verfahrensablauf bei Verstoß. Die Staatsanwaltschaft stellt regelmäßig einen Antrag auf Verhängung der U-Haft; das Gericht entscheidet nach Anhörung des Beschuldigten und unter Würdigung der konkreten Umstände des Verstoßes. Bei geringfügigen oder einmaligen Verstößen kommt häufig eine Verschärfung der Auflage in Betracht, zum Beispiel höhere Meldefrequenz, zusätzliche Aufenthaltsbeschränkungen, Hinzukommen einer Bewährungshilfe. Bei wiederholten oder gewichtigen Verstößen wird die U-Haft regelmäßig verhängt.

Verfall der Sicherheitsleistung. Bei einer Sicherheitsleistung nach den §§ 180 bis 181 StPO verfällt die Kaution, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder dem Strafantritt entzieht (typisch durch Flucht oder Untertauchen). Die bloße Verletzung einer Aufenthalts- oder Meldeauflage führt für sich genommen nicht zum Verfall. Die Höhe der Kaution wird daher häufig so bemessen, dass der wirtschaftliche Druck auf den Beschuldigten den Fluchtanreiz objektiv neutralisiert.

Praxis-Empfehlung. Die Auflagen sind so präzise wie möglich zu fassen, was bedeutet „Meldung in bestimmten Zeitabständen"? Welche konkrete Polizeiinspektion? Welche Tageszeit? Welche Form der Identifikation? Eine unklare Auflage führt nicht nur zu Verstößen aus Versehen, sie öffnet auch die Tür für nachträgliche Verschärfungen. Wer die Auflage präzise und überprüfbar fasst, dokumentiert die Einhaltung von vornherein.

Zwischenhaft, § 173 Abs 4 StPO

Wird während laufender Untersuchungshaft eine verbüßbare Strafhaft oder eine Verwaltungsstrafe vollzogen (Zwischenhaft), bleibt der U-Haft-Beschluss aufrecht; der Lauf der Haftfristen wird für die Dauer der Zwischenhaft gehemmt. Nach Beendigung der Zwischenhaft wird die U-Haft fortgesetzt, ohne dass es eines neuerlichen Verhängungsbeschlusses bedürfte.

Die Zeit der Zwischenhaft bleibt für die Berechnung der Höchstdauer der U-Haft nach § 178 StPO außer Betracht (Kier in WK-StPO § 173 Rz 9.53). Auch die Fristen für die Haftverhandlungen werden gehemmt, die nächste Haftverhandlung knüpft an den Fortsetzungszeitpunkt an.

Praxisrelevanz. Für die Verteidigung lohnt die genaue Fristberechnung: Wann setzt die U-Haft wieder ein, wann läuft die nächste Haftverhandlungsfrist, wie wirkt sich die Zwischenhaft auf die § 178-Höchstdauer aus? Fortsetzungsbeschlüsse nach Zwischenhaft sind auf saubere Begründung und aktuelle Subsidiaritätsprüfung zu prüfen, gelindere Mittel können nach der Zwischenhaft tragfähiger geworden sein.

Häufige Fragen

Was Angehörige zu gelinderen Mitteln häufig fragen.

Welche gelinderen Mittel kennt das österreichische Recht? +

§ 173 Abs 5 StPO listet neun typische Mittel auf: das Gelöbnis gegen Flucht (Z 1), das Gelöbnis gegen Verdunkelung (Z 2), das Opfer- und Kontaktverbot (Z 3, mit Verbindung zu § 38a SPG und § 382b EO), Wohn-, Aufenthalts- und Verhaltensweisungen einschließlich Alkohol- und Suchtmittel-Verbot (Z 4), Anzeige- und Meldepflicht (Z 5), Hinterlegung von Reisepass, Personalausweis und Führerschein (Z 6), vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO (Z 7), Sicherheitsleistung nach §§ 180 bis 181 StPO (Z 8) und das Gelöbnis zur Aufnahme einer Entwöhnungsbehandlung, medizinischen Behandlung oder Psychotherapie (Z 9). Die Aufzählung ist demonstrativ, das Gericht kann auch andere geeignete Mittel anordnen, solange sie nicht in unzulässiger Weise in Grund- und Persönlichkeitsrechte eingreifen.

Wann ist die U-Haft durch ein gelinderes Mittel zu ersetzen? +

Immer dann, wenn der Zweck der U-Haft auch ohne Anstaltshaft erreicht werden kann. § 173 Abs 1 Satz 2 StPO formuliert das als zwingende Subsidiaritätsklausel: Die U-Haft darf nicht verhängt, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, soweit ihr Zweck durch gelindere Mittel erreichbar ist. Das Gericht hat diese Prüfung von Amts wegen bei jeder Haftverhandlung vorzunehmen, nicht nur bei der ersten Verhängung.

Wer entscheidet über die Anwendung gelinderer Mittel? +

Im Ermittlungsverfahren der Haft- und Rechtsschutzrichter am zuständigen Landesgericht. Er entscheidet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten, typischerweise schon im Pflichtverhör nach § 174 StPO oder spätestens in der ersten Haftverhandlung nach 14 Tagen. Gegen die Ablehnung kann mit der Haftbeschwerde nach §§ 87, 88 StPO das Oberlandesgericht angerufen werden.

Wann kommt eine Kaution in Betracht? +

§ 180 Abs 1 StPO setzt voraus, dass die U-Haft ausschließlich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt wird; das Gericht hat die Kaution von Amts wegen zu prüfen. Bei Verdacht einer Tat mit Strafdrohung bis zu fünf Jahren ist die Auflage einer Kaution verpflichtend, darüber hinaus liegt sie im pflichtgemäßen Ermessen. Die Höhe richtet sich nach Schwere der Tat sowie persönlichen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Verhältnissen des Beschuldigten oder des Bürgen. Verfall bei Entziehung vom Verfahren oder Strafantritt; treten neue Haftgründe neben die Fluchtgefahr, wird die Kaution gemäß § 181 Abs 1 StPO frei und ist zurückzustellen.

Was bedeutet vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO? +

Das Gericht ordnet die Beigabe eines Bewährungshelfers an, der den Beschuldigten engmaschig betreut, typischerweise mit zwei Personalkontakten pro Woche. Die vorläufige Bewährungshilfe wirkt vor allem bei Tatbegehungsgefahr und in Jugendverfahren; sie wird häufig mit Therapie-, Beratungs- oder Anti-Gewalt-Programmen kombiniert. Bei jüngeren Beschuldigten organisiert die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG das Substitutionspaket zusätzlich.

Können mehrere gelindere Mittel kombiniert werden? +

Ja und in der Praxis ist die Kombination der Regelfall. Bei Fluchtgefahr typisch: Pass-Hinterlegung + Meldepflicht + Wohnsitzauflage + gegebenenfalls Kaution. Bei Verdunkelungsgefahr: Kontaktverbot + Aufenthaltsbeschränkung + Mobiltelefon-Hinterlegung. Mittel dürfen abgestuft und im Verlauf des Verfahrens angepasst werden. Die Aufzählung in § 173 Abs 5 StPO ist nicht abschließend.

Was passiert, wenn der Beschuldigte gegen die Auflage verstößt? +

Bei einem Verstoß kann die U-Haft nachträglich verhängt oder die zuvor durch das gelindere Mittel ersetzte Haft vollzogen werden. Das Gericht entscheidet nach Anhörung des Beschuldigten und unter Würdigung der konkreten Umstände, bei einmaligen oder geringfügigen Verstößen kommt oft eine Verschärfung der Auflage in Betracht, bei wiederholten oder gewichtigen Verstößen die Verhängung der U-Haft. Bei einer Sicherheitsleistung nach §§ 180 bis 181 StPO droht zusätzlich der Verfall, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder dem Strafantritt entzieht.

Wie unterscheidet sich der elektronisch überwachte Hausarrest von den klassischen Mitteln? +

Der elektronisch überwachte Hausarrest nach § 173a StPO ist kein gelinderes Mittel, sondern eine Vollzugsform der Untersuchungshaft (OGH 12 Os 102/17t; 15 Os 165/10v; Kier WK § 173 Rz 9.62; Kirchbacher/Rami WK § 173a Rz 1). Die Prüfreihenfolge ist zwingend: Zuerst prüft das Gericht, ob gelindere Mittel den Haftzweck erreichen, wenn ja, scheidet die U-Haft aus und § 173a StPO stellt sich nicht. Erst wenn die U-Haft verhängt wird, kann der Vollzug elektronisch überwacht in einer Wohnung erfolgen. Voraussetzungen, Antrag, technische Eignungsprüfung und Anrechnung sind im separaten Beitrag zum elektronischen Hausarrest in der U-Haft beschrieben.

Gilt für Jugendliche und junge Erwachsene eine strengere Subsidiaritätsprüfung? +

Ja. § 35 Abs 1 JGG verschärft die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung für Beschuldigte bis 21 Jahre. Die U-Haft darf nicht verhängt werden, wenn ihr Zweck durch familienrechtliche Verfügung oder durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Zusätzlich strukturiert die Untersuchungshaftkonferenz nach § 35a JGG das Substitutionspaket bei jüngeren Beschuldigten.

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