§ 173 Abs 5 StPO listet neun typische gelindere Mittel auf. Die Aufzählung ist demonstrativ („insbesondere") und nicht abschließend; der Haftrichter kann auch andere geeignete Mittel anwenden, solange sie nicht in nicht zu tolerierender Weise in Persönlichkeits- und Grundrechte eingreifen (Kier in WK-StPO § 173 Rz 9.51). Maßgeblich ist jeweils, ob das Mittel den Zweck der U-Haft auch ohne Anstaltshaft erreicht. Mittel dürfen kombiniert, abgestuft und im Zeitverlauf angepasst werden; die Bindung an die Reihenfolge des Katalogs besteht nicht.
Die Kriminalpolizei ist bei Festnahme nicht zur Anwendung gelinderer Mittel über den Katalog hinaus befugt (§ 172 Abs 2 StPO), die Anordnung ist dem Haft- und Rechtsschutzrichter vorbehalten.
Z 1, Gelöbnis gegen Fluchtgefahr. Förmliche Erklärung des Beschuldigten zu Protokoll, nicht zu fliehen, sich nicht verborgen zu halten und den Wohnort ohne gerichtliche Genehmigung nicht zu verlassen. In der Praxis selten allein tragend, häufig als flankierende Zusicherung zu Pass-Hinterlegung und Meldepflicht.
Z 2, Gelöbnis gegen Verdunkelung. Förmliche Zusicherung, die Ermittlung der Wahrheit nicht zu erschweren, also keinen unzulässigen Einfluss auf Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu nehmen und keine Spuren zu beseitigen. Wirkt typischerweise nur in Kombination mit konkreten Aufenthalts- und Kontaktverboten.
Z 3, Opfer- und Kontaktschutz. Gelöbnis, mit dem Opfer keinen Kontakt aufzunehmen. Daneben das Verbot, eine bestimmte Wohnung samt unmittelbarer Umgebung zu betreten oder Kontakt mit bestimmten betroffenen Personen aufzunehmen (Verbindung zu § 38a SPG und § 382b EO). Typische Konstellation bei häuslicher Gewalt; in der Praxis zentraler Hebel bei Ausführungs- und Verdunkelungsgefahr.
Z 4, Wohn-, Aufenthalts- und Verhaltensweisungen. Weisungen, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen, bestimmte Wohnungen, Orte oder den Umgang mit bestimmten Personen zu meiden, sich von Alkohol oder anderen Suchtmitteln zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Praktisch zentraler Hebel bei Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr.
Z 5, Anzeige- und Meldepflicht. Verpflichtung, jeden Wohnungswechsel anzuzeigen und sich in bestimmten Abständen bei der Kriminalpolizei oder einer anderen Stelle zu melden. Die Frequenz richtet sich nach Fluchtanreiz und Tatvorwurf, täglich, mehrmals wöchentlich oder wöchentlich.
Z 6, Hinterlegung von Reisepass, Personalausweis und Führerschein. Vorläufige Abnahme der Dokumente. Bei Fluchtgefahr zentrales Mittel; in Kombination mit Meldepflicht und Wohnsitzauflage besonders tragfähig.
Z 7, Vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 StPO. Beigabe eines Bewährungshelfers mit engmaschiger Betreuung. Wirkt vor allem bei Tatbegehungsgefahr, in Jugendverfahren und bei jüngeren Beschuldigten, typisch zwei Personalkontakte pro Woche, ergänzt durch Therapie- oder Beratungsangebote.
Z 8, Sicherheitsleistung nach §§ 180 bis 181 StPO. Hinterlegung einer Kaution. § 180 StPO beschränkt die Anwendbarkeit auf den alleinigen Haftgrund Fluchtgefahr; die Höhe richtet sich nach Schwere der Tat sowie persönlichen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Verhältnissen des Beschuldigten oder des Bürgen. Verfall bei Entziehung vom Verfahren oder Strafantritt.
Z 9, Therapeutische oder gesundheitliche Maßnahmen. Gelöbnis, eine Entwöhnungsbehandlung, eine medizinische Behandlung oder eine Psychotherapie zu beginnen und durchzuführen. Praktisch entscheidend ist die schriftliche Aufnahmebestätigung der Einrichtung; eine pauschale Therapiezusage ohne konkreten Behandler trägt selten.