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von Brandauer RA
Strafhaft

Vollzugsplan in der Strafhaft: Was geplant wird, wer entscheidet, wie man sich vorbereitet

Der Vollzugsplan in der österreichischen Strafhaft: Klassifizierung nach § 134 StVG, Inhalt und Mitwirkung nach § 135 StVG sowie Beschwerde bei Nichteinhaltung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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2. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer eine Freiheitsstrafe antritt, erlebt die ersten Wochen oft als reine Verwaltung: Aufnahme, Vorführung, Zuweisung einer Abteilung. Tatsächlich werden in dieser Zeit die wichtigsten Weichen für die gesamte Haft gestellt. Das zentrale Steuerungsinstrument ist der Vollzugsplan. Er legt fest, wie die Strafe verlaufen soll: Arbeit oder Ausbildung, Behandlung und Therapie, Lockerungsstufen, mögliche Verlegungen und die Vorbereitung auf die Entlassung.

Der Vollzugsplan ist kein einseitiges Dokument der Anstalt. Das Strafvollzugsgesetz räumt der inhaftierten Person ein Anhörungsrecht ein und erlaubt es, eigene Anliegen einzubringen. Dieser Beitrag erklärt, was geplant wird, wer entscheidet und wie man sich aus anwaltlicher Perspektive vorbereitet, damit der Plan die eigene Lebensplanung trägt statt ihr entgegenzustehen. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 134 und 135 StVG.

Wo stehen Sie im Vollzug?

Welcher Schritt zum Vollzugsplan passt jetzt?

Der Vollzugsplan entsteht aus der Klassifizierung und wird über die Strafzeit fortgeschrieben. Welcher Hebel sinnvoll ist, hängt von der Phase ab: vor dem Strafantritt, während der laufenden Klassifizierung, bei einem bestehenden Plan oder im Streit über die Umsetzung. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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01 Frage 1

In welcher Phase des Vollzugs stehen Sie?

Der Vollzugsplan wird am Anfang der Haft erstellt und über die gesamte Strafzeit fortgeschrieben. Wann welcher Hebel sinnvoll ist, hängt vom Stand ab: bevorstehender Strafantritt, frische Aufnahme mit laufender Klassifizierung, bestehender Plan, der nicht zur eigenen Planung passt, oder Streit über die Umsetzung. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation entspricht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor dem Strafantritt Unterlagen bündeln, die in die Klassifizierung einfließen sollen.

Die Weichen für den gesamten Vollzug werden früh gestellt. Wer den Strafantritt vor sich hat, kann die spätere Klassifizierung nach § 134 StVG vorbereiten, indem er die Unterlagen zusammenstellt, die für Anstaltswahl, Arbeit, Ausbildung und Behandlung sprechen: bestehende Diagnosen und Therapieberichte, Nachweise über Wohnsitz und familiäre Anbindung, Ausbildungs- oder Arbeitsnachweise, Bestätigungen über laufende Suchtbehandlungen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob ein Strafaufschub nach § 6 StVG sinnvoll ist, um offene Angelegenheiten zu ordnen. Zweitens die Belege so aufbereiten, dass sie der Klassifizierungsstelle und später der Anstaltsleitung vorliegen. Drittens schon vor Antritt überlegen, welche Anstalt nach Heimatnähe und Behandlungsangebot passt, damit dieser Wunsch in die Bestimmung des Vollzugsortes einfließen kann.

Vertiefung: Strafantritt und Strafaufschub →
02

Klassifizierung läuft, eigene Anliegen frühzeitig schriftlich einbringen.

Nach der Aufnahme bestimmt das Bundesministerium für Justiz binnen sechs Wochen, in welcher Anstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen die Strafe vollzogen wird (§ 134 StVG). Auf dieser Grundlage erstellt die Anstaltsleitung den Vollzugsplan nach § 135 StVG. In dieser Phase ist die inhaftierte Person nicht nur Objekt der Planung: Sie schreibt einen Lebenslauf für die Planung und ist anzuhören.

Konkret jetzt zu tun: Erstens das Vollzugsgespräch nutzen, um konkrete Vorstellungen zu Arbeit, Ausbildung und Therapie einzubringen, je präziser, desto eher prägen sie den Plan. Zweitens medizinische Vorbefunde über die Anstaltsambulanz aktenkundig machen, damit die Behandlungskontinuität gewahrt bleibt. Drittens einen etwaigen Wunsch nach einer heimatnäheren Anstalt früh begründen, weil eine spätere Änderung des Vollzugsortes nach § 10 StVG aufwändiger ist.

Vertiefung: Rechte im Vollzug →
03

Bestehenden Vollzugsplan über Anträge und Anhörungsrecht fortschreiben lassen.

Der Vollzugsplan ist kein einmaliges Dokument, sondern wird über die Strafzeit fortgeschrieben. Wer feststellt, dass der Plan nicht zur eigenen Lebensplanung passt, etwa weil eine begonnene Ausbildung fehlt oder eine notwendige Therapie nicht vorgesehen ist, kann dies über einen Antrag bei der Anstaltsleitung ändern lassen. Das Anhörungsrecht aus § 135 StVG ist der rechtliche Anknüpfungspunkt.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den geltenden Vollzugsplan einsehen und die Punkte markieren, die geändert werden sollen. Zweitens den Änderungswunsch schriftlich, sachlich und mit Belegen begründen (Aufnahmezusage einer Bildungsmaßnahme, fachärztliche Therapieempfehlung, Arbeitsplatzperspektive). Drittens den Zusammenhang zur Resozialisierung und zur späteren bedingten Entlassung nach § 46 StGB herausarbeiten, weil das die Anstalt am ehesten überzeugt.

Vertiefung: Bedingte Entlassung →
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Beschwerde nach § 120 StVG binnen zwei Wochen, danach Vollzugsgericht.

Hält die Anstalt den Vollzugsplan nicht ein oder weicht sie ohne sachlichen Grund von zugesagten Schritten ab, steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen. Sie ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung oder des Verhaltens einzubringen. Über Beschwerden gegen nachgeordnete Bedienstete entscheidet die Anstaltsleitung; über Beschwerden gegen Entscheidungen oder Anordnungen der Anstaltsleitung entscheidet, wenn keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3, § 121 StVG).

Konkret jetzt zu tun: Erstens die beanstandete Entscheidung und das Datum ihrer Kenntnisnahme genau festhalten, weil die Zwei-Wochen-Frist daran anknüpft. Zweitens die Beschwerde konkret begründen: Welche Festlegung des Vollzugsplans wurde missachtet, welche Folge hat das? Drittens beachten, dass eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zulässig ist (§ 16a StVG).

Vertiefung: Beschwerderechte im Vollzug →

Was der Vollzugsplan ist

Der Vollzugsplan nach § 135 StVG ist die schriftliche Festlegung, wie eine Freiheitsstrafe im Einzelfall vollzogen werden soll. Er wird von der Anstaltsleitung erstellt, innerhalb des Rahmens, den das Gesetz und das Ergebnis der Klassifizierung vorgeben. In der Praxis wird er vor allem bei längeren Strafen erstellt und über die gesamte Strafzeit fortgeschrieben, also nicht einmalig festgelegt, sondern an veränderte Umstände angepasst.

Inhaltlich deckt der Plan die zentralen Lebensbereiche im Vollzug ab: die Vollzugsform (geschlossen, gelockert oder offen geführt), die Arbeit oder Ausbildung, die Betreuung und Behandlung, den Außenkontakt sowie die Aufsicht. Aus diesen Bausteinen ergibt sich der konkrete Alltag der inhaftierten Person und zugleich der Pfad in Richtung Lockerungen und bedingte Entlassung.

Entscheidend ist die Mitwirkung der inhaftierten Person. § 135 StVG sieht ausdrücklich vor, dass die betroffene Person einen Lebenslauf für die Planung verfasst und anzuhören ist. Über die Klassifizierungsgründe und den Inhalt des Vollzugsplans ist mit ihr ein Gespräch zu führen. Wer dieses Gespräch vorbereitet und konkrete, belegte Vorstellungen mitbringt, prägt die nächsten Monate oder Jahre spürbar.

Klassifizierung: Wer entscheidet über Anstalt und Vollzugsform

Vor dem Vollzugsplan steht die Klassifizierung nach § 134 StVG. Innerhalb von längstens sechs Wochen nach der Aufnahme bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Strafvollzugsanstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist. Maßgeblich sind dabei Persönlichkeit, Vorleben, persönliche Verhältnisse und die Art der Tat.

Für die Klassifizierung können Untersuchungen angeordnet werden, bei Bedarf auch eine Beobachtung in einer spezialisierten Einrichtung oder eine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Begutachtung. Das Ergebnis wird den Leitern der zuständigen Anstalten mitgeteilt; auf dieser Basis erstellt die Anstaltsleitung den Vollzugsplan.

Wichtig zu wissen: Die Bestimmung des Vollzugsortes liegt beim Ministerium, nicht bei der einzelnen Anstalt. Eine spätere Änderung des Vollzugsortes richtet sich nach § 10 StVG und ist begründungsbedürftig. Wer Heimatnähe, ein bestimmtes Behandlungsangebot oder eine bestimmte Vollzugsform anstrebt, sollte dies daher so früh wie möglich, idealerweise schon bei der Klassifizierung, geltend machen.

Was im Plan steht

Welche Bausteine der Vollzugsplan regelt und was Sie einbringen können

Der Vollzugsplan ist die Summe mehrerer Festlegungen. Für jeden Baustein gibt es einen Anknüpfungspunkt, an dem sich eigene Anliegen einbringen lassen, vorausgesetzt, sie sind konkret und belegt.

Bausteine des Vollzugsplans nach § 135 StVG und die jeweiligen Mitwirkungsmöglichkeiten
Baustein Was geregelt wird Was Sie einbringen können
Vollzugsform Geschlossen, gelockert oder offen geführt Sicherheitsniveau, Verschlusszeiten, Lockerungsrahmen Belege für eine günstige Prognose, beanstandungsfreie Führung, gesicherte Perspektive
Arbeit und Ausbildung Tätigkeit in der Anstalt oder Bildungsmaßnahme Werkstatt, Küche, Reinigung oder Schul- und Berufsausbildung Aufnahmezusage einer Bildungsmaßnahme, vorhandene Qualifikationen, Berufswunsch
Behandlung Therapie, Suchtbehandlung, psychologische Betreuung Art und Frequenz der Behandlung, spezialisierte Stationen Fachärztliche Empfehlung, bestehende Diagnose, Therapiebericht von außen
Außenkontakt Besuch, Brief, Telefon, später Lockerungen Frequenz und Form des Kontakts zu Bezugspersonen Nachweis stabiler familiärer Anbindung, Stellungnahmen von Angehörigen
Entlassungsvorbereitung Lockerungsstufen, Wohnung, Arbeit nach der Haft Stufenweiser Aufbau Richtung bedingte Entlassung Wohnzusage, Arbeitsplatzperspektive, Bereitschaft der Bewährungshilfe

Die Tabelle bildet typische Bausteine ab, der konkrete Plan kann je nach Strafhöhe und Anstalt abweichen. Maßgeblich ist nicht die Vollständigkeit des Wunschzettels, sondern die Plausibilität und Belegbarkeit der einzelnen Anliegen.

Das Anhörungsrecht aus § 135 StVG ist mehr als eine Formalie. Wer im Vollzugsgespräch konkrete, schriftlich vorbereitete Anliegen einbringt, etwa eine Aufnahmezusage für eine Ausbildung oder eine fachärztliche Therapieempfehlung, gibt der Anstaltsleitung eine Grundlage, auf der sie planen kann. Wer passiv bleibt, überlässt die Gestaltung der Anstalt. Eine anwaltliche Begleitung kann die Anliegen bündeln und über die Verteidigerkorrespondenz aktenfest einbringen, damit sie nicht in der Anstaltspost versanden.

Wie man sich auf den Vollzugsplan vorbereitet

Die wirksamste Vorbereitung beginnt vor oder unmittelbar nach dem Strafantritt. Wer die Unterlagen bereithält, die für die gewünschten Festlegungen sprechen, verschafft sich einen Startvorteil. Dazu zählen bestehende Diagnosen und Therapieberichte, Nachweise über Wohnsitz und familiäre Anbindung, Ausbildungs- und Arbeitsnachweise sowie, falls vorhanden, eine Aufnahmezusage einer Bildungs- oder Therapieeinrichtung.

Im Vollzugsgespräch zahlt sich Präzision aus. Statt allgemeiner Wünsche helfen konkrete Anträge: ein bestimmter Arbeitsplatz in der Anstalt, eine konkret benannte Bildungsmaßnahme, eine bestimmte Therapie mit fachlicher Begründung. Jeder dieser Punkte sollte einen erkennbaren Bezug zur Resozialisierung und zur späteren bedingten Entlassung nach § 46 StGB haben, weil das die Anstalt am ehesten überzeugt.

Weil der Plan fortgeschrieben wird, lohnt sich die laufende Dokumentation. Wer beanstandungsfreie Führung, Therapiefortschritte oder zuverlässige Arbeitsleistung schriftlich belegt, schafft die Grundlage für die nächste Stufe, etwa den Übergang in eine gelockerte Vollzugsform oder den Aufbau von Lockerungen. Eine konsistente Spur über Monate hat mehr Gewicht als ein einzelner positiver Vermerk kurz vor der Entlassung.

Wenn die Anstalt den Vollzugsplan nicht einhält

Der Vollzugsplan bindet die Anstalt nicht wie ein einklagbarer Vertrag, er steht unter dem Vorbehalt der Sicherheit und Ordnung sowie der verfügbaren Ressourcen. Weicht die Anstalt jedoch ohne sachlichen Grund von zugesagten Schritten ab oder ignoriert sie das Anhörungsrecht, ist das angreifbar.

Das Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 120 StVG. Sie ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung oder des Verhaltens einzubringen und hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Über Beschwerden gegen nachgeordnete Bedienstete entscheidet die Anstaltsleitung; über Beschwerden gegen Entscheidungen oder Anordnungen der Anstaltsleitung entscheidet, sofern keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht. Das ist das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Strafe vollzogen wird (§ 16 StVG).

Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts ist eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 16a StVG). Eine sorgfältig begründete Beschwerde stellt daher nicht nur den Sachverhalt dar, sondern arbeitet heraus, welche gesetzliche Festlegung missachtet wurde und welche Entscheidung geboten gewesen wäre.

Häufige Fragen

Was zum Vollzugsplan häufig gefragt wird.

Was ist ein Vollzugsplan und wozu dient er? +

Der Vollzugsplan nach § 135 StVG legt schriftlich fest, wie eine Freiheitsstrafe im Einzelfall vollzogen werden soll: Vollzugsform, Arbeit oder Ausbildung, Behandlung, Außenkontakt und Aufsicht. Er wird von der Anstaltsleitung erstellt und über die Strafzeit fortgeschrieben. In der Praxis ist er das wichtigste Steuerungsinstrument, weil er den Pfad in Richtung Lockerungen und bedingte Entlassung vorzeichnet.

Wer erstellt den Vollzugsplan und wer entscheidet über die Anstalt? +

Den Vollzugsplan erstellt die Anstaltsleitung nach § 135 StVG. Über die Anstalt, die Vollzugsform und die Grundsätze des Vollzugs entscheidet zuvor das Bundesministerium für Justiz im Rahmen der Klassifizierung nach § 134 StVG, längstens binnen sechs Wochen nach der Aufnahme. Eine spätere Änderung des Vollzugsortes richtet sich nach § 10 StVG.

Kann ich beim Vollzugsplan mitreden? +

Ja. § 135 StVG sieht ausdrücklich ein Anhörungsrecht vor. Die inhaftierte Person verfasst einen Lebenslauf für die Planung und ist anzuhören; über die Klassifizierungsgründe und den Inhalt des Plans ist ein Gespräch zu führen. Wer konkrete, belegte Anliegen einbringt, etwa eine Aufnahmezusage für eine Ausbildung oder eine fachärztliche Therapieempfehlung, prägt den Verlauf der Haft spürbar.

Was passiert, wenn die Anstalt den Vollzugsplan nicht einhält? +

Gegen Entscheidungen oder Verhalten der Anstalt steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen, binnen zwei Wochen ab Kenntnis. Über Beschwerden gegen nachgeordnete Bedienstete entscheidet die Anstaltsleitung; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung entscheidet, wenn keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG). Eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien ist nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 16a StVG).

Wird für jede Strafe ein Vollzugsplan erstellt? +

Ein Vollzugsplan ist vor allem bei längeren Freiheitsstrafen das maßgebliche Instrument, weil sich Arbeit, Behandlung und Lockerungen über die Zeit aufbauen. Bei sehr kurzen Strafen tritt die Planung in den Hintergrund. Unabhängig davon gilt: Je früher konkrete Anliegen eingebracht werden, desto besser lässt sich der Vollzug an die eigene Lebensplanung anpassen.

Wie hängt der Vollzugsplan mit der bedingten Entlassung zusammen? +

Der Vollzugsplan zeichnet den Pfad vor, auf dem sich eine günstige Sozialprognose aufbauen lässt: Arbeit, Ausbildung, Therapie und ein gestaffelter Aufbau von Lockerungen. Diese belegbare Entwicklung ist die Grundlage, auf der das Gericht später über die bedingte Entlassung nach § 46 StGB entscheidet. Wer den Plan aktiv mitgestaltet, verbessert damit die Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung.

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