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von Brandauer RA
Strafhaft

Vollzugslockerungen: Ausgang, Freigang und Unterbrechung in der Strafhaft

Vollzugslockerungen in der österreichischen Strafhaft: Ausführung, Unterbrechung, Ausgang nach § 99a StVG und Freigang nach § 126 StVG, mit Antrag und Beschwerde.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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3. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Der Strafvollzug endet nicht abrupt mit der Entlassung, er wird vorbereitet. Damit der Übergang in ein Leben außerhalb der Mauern gelingt, sieht das Strafvollzugsgesetz mehrere Stufen vor, mit denen sich die strikte Anstaltsbindung schrittweise lockern lässt. Diese Vollzugslockerungen reichen vom begleiteten Verlassen der Anstalt über den unbegleiteten Ausgang bis zur Arbeit außerhalb der Mauern im Freigang.

Für Angehörige und Betroffene ist oft unklar, welche Lockerung wann in Betracht kommt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Instrumente, die Ausführung nach § 98 StVG, die Unterbrechung nach § 99 StVG, den Ausgang nach § 99a StVG und den gelockerten Vollzug nach § 126 StVG. Aus anwaltlicher Perspektive zeigt er, wie man einen Antrag vorbereitet und was bei einer Ablehnung möglich ist.

Welche Lockerung passt?

Welche Vollzugslockerung kommt in Ihrer Situation in Betracht?

Die Lockerungen unterscheiden sich nach Anlass, Dauer und Voraussetzungen. Ein einmaliger dringender Termin wird anders behandelt als ein regelmäßiger Ausgang oder die Arbeit außerhalb der Anstalt. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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01 Frage 1

Welche Lockerung streben Sie an?

Das Strafvollzugsgesetz kennt mehrere Stufen, mit denen die strikte Anstaltsbindung gelockert wird. Welche davon passt, hängt vom Anlass ab: ein einmaliger dringender Termin, ein regelmäßiger Ausgang zur Vorbereitung der Entlassung, eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt oder die Reaktion auf eine bereits abgelehnte Lockerung. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation entspricht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Einmaliger dringender Anlass: Ausführung nach § 98 StVG oder Unterbrechung nach § 99 StVG prüfen.

Für einen einmaligen dringenden Anlass kennt das Gesetz zwei Wege. Die Ausführung nach § 98 StVG bedeutet, dass die inhaftierte Person unter Bewachung und Aufsicht aus der Anstalt gebracht wird, etwa zu einem unaufschiebbaren Behördentermin oder einer notwendigen Behandlung. Die Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG geht weiter: Sie erlaubt eine Abwesenheit von bis zu acht Tagen, etwa wegen einer schweren Erkrankung oder eines Begräbnisses naher Angehöriger oder einer anderen wichtigen Familienangelegenheit.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Anlass und seine Dringlichkeit belegen (ärztliches Attest, Ladung, Sterbeurkunde). Zweitens die geeignete Form benennen, eine kurze Begleitung spricht für die Ausführung, ein mehrtägiger Anlass für die Unterbrechung. Drittens beachten, dass bei der Unterbrechung Unterkunft und Unterhalt gesichert sein müssen und die Anstaltsleitung entscheidet, während das Vollzugsgericht über die Einrechnung in die Strafzeit befindet.

Vertiefung: Strafunterbrechung →
02

Ausgang nach § 99a StVG: Reststrafe bis drei Jahre, keine besondere Gefährlichkeit.

Der Ausgang nach § 99a StVG erlaubt es, die Anstalt bis zu zweimal im Vierteljahr für höchstens zwölf Stunden täglich zu verlassen, bei notwendiger Wegzeit verlängert auf bis zu 48 Stunden. Voraussetzung ist, dass die zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, die inhaftierte Person nicht als besonders gefährlich gilt und der Ausgang einem der in § 93 Abs 2 StVG genannten Zwecke dient, also einer wichtigen persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Angelegenheit.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob die Reststrafe unter der Drei-Jahres-Grenze liegt und keine Einstufung als besonders gefährlich entgegensteht. Zweitens den Zweck des Ausgangs konkret benennen und belegen, je greifbarer die Angelegenheit, desto eher wird der Ausgang bewilligt. Drittens die bisherige beanstandungsfreie Führung dokumentieren, weil sie die Prognose stützt, dass die Lockerung nicht missbraucht wird.

Vertiefung: Vollzugslockerungen →
03

Außenbeschäftigung und Freigang im gelockerten Vollzug nach § 126 StVG.

Wer außerhalb der Anstalt arbeiten möchte, bewegt sich im Bereich des gelockerten Vollzugs nach § 126 StVG. Dieser reicht von der Beschränkung oder dem Entfall der Bewachung bei der Arbeit über die Außenbeschäftigung bis zum Freigang, also der Arbeit für einen Betrieb außerhalb der Anstalt ohne unmittelbare Bewachung. Der Freigang setzt die Zustimmung der inhaftierten Person voraus. Eine Lockerung wird nur gewährt, wenn geeignete Voraussetzungen vorliegen und zu erwarten ist, dass sie nicht missbraucht wird.

Konkret jetzt zu tun: Erstens eine konkrete Arbeits- oder Beschäftigungsperspektive aufzeigen, idealerweise mit einer Zusage des künftigen Arbeitgebers. Zweitens den Bezug zur Entlassungsvorbereitung herstellen, weil der gelockerte Vollzug der Wiedereingliederung dient. Drittens darauf achten, dass der Vollzugsplan nach § 135 StVG die angestrebte Lockerungsstufe vorsieht oder entsprechend fortgeschrieben wird.

Vertiefung: Freigang und Außenbeschäftigung →
04

Ablehnung oder Widerruf: Beschwerde nach § 120 StVG binnen zwei Wochen.

Wird eine Lockerung abgelehnt oder widerrufen, ist das eine Entscheidung der Anstaltsleitung, die mit Beschwerde nach § 120 StVG bekämpft werden kann. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung. Über Beschwerden gegen Entscheidungen oder Anordnungen der Anstaltsleitung entscheidet, sofern keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG). Eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien ist nur bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 16a StVG).

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Begründung der Ablehnung genau erfassen, weil die Beschwerde daran ansetzt. Zweitens die Zwei-Wochen-Frist wahren und die Beschwerde konkret begründen: Welche Voraussetzung wurde verneint und warum liegt sie tatsächlich vor? Drittens beachten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, ein Antrag auf deren Zuerkennung aber möglich ist, wenn keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Vertiefung: Beschwerderechte im Vollzug →

Was Vollzugslockerungen sind

Vollzugslockerungen sind gesetzlich geregelte Abweichungen vom geschlossenen Vollzug, die den Kontakt zur Außenwelt erhalten und die Wiedereingliederung vorbereiten. Sie folgen einem inneren Stufengedanken: Je näher die Entlassung rückt und je verlässlicher sich die inhaftierte Person zeigt, desto weiter kann die Anstaltsbindung gelockert werden. Keine dieser Lockerungen ist ein Automatismus, jede setzt eine günstige Prognose und das Fehlen entgegenstehender Gründe voraus.

Der gemeinsame Maßstab ist die Erwartung, dass die Lockerung nicht missbraucht wird. Diese Erwartung speist sich aus der bisherigen Führung, dem Stand des Vollzugsplans nach § 135 StVG und der konkreten Lebenssituation. Wer eine stabile Anbindung nachweist, eine Arbeits- oder Wohnperspektive hat und sich beanstandungsfrei verhält, schafft die Grundlage, auf der die Anstaltsleitung eine positive Entscheidung treffen kann.

Wichtig ist die Abgrenzung zum elektronisch überwachten Hausarrest und zur bedingten Entlassung. Lockerungen finden innerhalb der laufenden Strafhaft statt und lassen den Vollzug grundsätzlich bestehen. Sie sind häufig der Pfad, über den sich die für eine spätere bedingte Entlassung nach § 46 StGB nötige Sozialprognose überhaupt erst aufbauen lässt.

Ausführung, Unterbrechung und Ausgang

Die Ausführung nach § 98 StVG ist die engste Form: Die inhaftierte Person verlässt die Anstalt unter Bewachung, etwa für einen unaufschiebbaren Termin oder eine Behandlung, die innerhalb der Anstalt nicht möglich ist. Sie eignet sich für punktuelle Anlässe, bei denen eine Begleitung erforderlich bleibt.

Die Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG erlaubt eine Abwesenheit von bis zu acht Tagen. Sie kommt insbesondere bei einer schweren Erkrankung oder einem Begräbnis naher Angehöriger oder einer anderen wichtigen Familienangelegenheit in Betracht, daneben unter strengeren Voraussetzungen aus wirtschaftlichen Gründen, wenn die Reststrafe ein Jahr nicht übersteigt. Während der Unterbrechung müssen Unterkunft und Unterhalt gesichert sein. Über die Bewilligung entscheidet die Anstaltsleitung, über die Einrechnung in die Strafzeit das Vollzugsgericht.

Der Ausgang nach § 99a StVG ist die regelmäßige unbegleitete Lockerung: bis zu zweimal im Vierteljahr für höchstens zwölf Stunden täglich, bei notwendiger Wegzeit verlängert auf bis zu 48 Stunden. Voraussetzung ist, dass die zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, keine besondere Gefährlichkeit vorliegt und der Ausgang einem wichtigen persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck im Sinne des § 93 Abs 2 StVG dient.

Die Formen im Vergleich

Welche Lockerung wofür gilt und welche Voraussetzungen bestehen

Die Lockerungen unterscheiden sich nach Anlass, Dauer und gesetzlicher Grundlage. Die Übersicht ordnet die vier zentralen Instrumente und nennt die jeweils wichtigste Voraussetzung.

Vollzugslockerungen nach dem StVG: Ausführung, Unterbrechung, Ausgang und gelockerter Vollzug
Form Wofür Zentrale Voraussetzung
Ausführung (§ 98) Begleitetes Verlassen der Anstalt für einen Termin Unaufschiebbarer Anlass, Begleitung erforderlich Sachlicher Anlass, Bewachung sichergestellt
Unterbrechung (§ 99) Abwesenheit bis zu acht Tagen Schwere Erkrankung oder Begräbnis Angehöriger, wichtige Familienangelegenheit Gesicherte Unterkunft und Unterhalt, keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr
Ausgang (§ 99a) Regelmäßig, unbegleitet, bis zu zweimal im Vierteljahr Wichtige persönliche, wirtschaftliche oder rechtliche Angelegenheit Reststrafe bis drei Jahre, keine besondere Gefährlichkeit
Gelockerter Vollzug (§ 126) Außenbeschäftigung und Freigang, Arbeit außerhalb der Anstalt Wiedereingliederung über geregelte Arbeit Geeignete Voraussetzungen, Zustimmung beim Freigang, kein Missbrauch erwartbar

Die Tabelle nennt die jeweils wichtigste Voraussetzung, nicht jede Detailbedingung. Maßgeblich bleibt die Einzelfallprüfung durch die Anstaltsleitung anhand von Führung, Vollzugsplan und konkreter Lebenssituation.

Bei jeder Lockerung entscheidet die Qualität der Begründung. Ein bloßer Wunsch nach Ausgang trägt nicht, eine konkret benannte, belegte Angelegenheit dagegen schon: ein Termin bei einer Behörde, ein Vorstellungsgespräch, die Regelung einer Wohnungsangelegenheit. Eine anwaltliche Begleitung kann die Voraussetzungen prüfen, die Belege bündeln und den Antrag so aufbereiten, dass die Anstaltsleitung eine tragfähige Grundlage für eine positive Prognose erhält.

Freigang und Außenbeschäftigung im gelockerten Vollzug

Der gelockerte Vollzug nach § 126 StVG bündelt mehrere Stufen, die alle die Bewachung zurücknehmen. Sie reichen von der Beschränkung oder dem Entfall der Bewachung bei der Arbeit über die Außenbeschäftigung bis zum Freigang. Beim Freigang arbeitet die inhaftierte Person für einen Betrieb außerhalb der Anstalt ohne unmittelbare Bewachung und kehrt anschließend in die Anstalt zurück. Wegen dieses Außenbezugs ist die Zustimmung der inhaftierten Person erforderlich.

Eine Lockerung in dieser Form wird nur gewährt, wenn dafür geeignete Voraussetzungen bestehen, die Maßnahme die Zwecke des Vollzugs fördert und zu erwarten ist, dass die Lockerung nicht missbraucht wird. Praktisch heißt das: eine tragfähige Arbeits- oder Beschäftigungsperspektive, ein verlässliches Verhalten in der Anstalt und ein Vollzugsplan, der den Übergang in die gelockerte Form vorsieht.

Der Freigang ist häufig der letzte Schritt vor der bedingten Entlassung. Wer über Monate zeigt, dass er außerhalb der Anstalt zuverlässig arbeitet und abends zurückkehrt, liefert dem Gericht eine belastbare Grundlage für eine günstige Sozialprognose. Deshalb lohnt es sich, die Lockerungsstufen frühzeitig im Vollzugsplan zu verankern und den Aufbau konsequent zu dokumentieren.

Wenn die Lockerung abgelehnt oder widerrufen wird

Lehnt die Anstaltsleitung eine Lockerung ab oder widerruft sie eine bereits gewährte, ist das eine Entscheidung, die Rechte der inhaftierten Person berührt. Dagegen steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen. Sie ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung einzubringen und hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung entscheidet, wenn keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG).

Eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien ist nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 16a StVG). Für die Praxis bedeutet das: Die Beschwerde muss präzise sein. Sie greift die tragende Begründung der Ablehnung an und legt dar, warum die verneinte Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, etwa weil die Reststrafe unter der gesetzlichen Grenze liegt oder die Gefährlichkeitseinschätzung der Aktenlage nicht standhält.

Auch wenn eine Lockerung versagt bleibt, ist die Sache selten endgültig. Voraussetzungen ändern sich mit fortschreitender Strafzeit, mit Therapiefortschritten und mit einer stabileren Lebensperspektive. Ein abgelehnter Antrag kann zu einem späteren Zeitpunkt mit besserer Grundlage erneut gestellt werden, weshalb sich die laufende Dokumentation der eigenen Entwicklung auszahlt.

Häufige Fragen

Was zu Ausgang und Freigang häufig gefragt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Ausführung, Ausgang und Unterbrechung? +

Die Ausführung nach § 98 StVG ist das begleitete Verlassen der Anstalt für einen einzelnen Anlass unter Bewachung. Der Ausgang nach § 99a StVG ist das regelmäßige unbegleitete Verlassen für bis zu zwölf Stunden, bis zu zweimal im Vierteljahr. Die Unterbrechung nach § 99 StVG erlaubt eine mehrtägige Abwesenheit von bis zu acht Tagen, etwa bei schwerer Erkrankung oder einem Begräbnis naher Angehöriger.

Welche Voraussetzungen gelten für den Ausgang nach § 99a StVG? +

Der Ausgang setzt voraus, dass die zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, die inhaftierte Person nicht als besonders gefährlich gilt und der Ausgang einem wichtigen persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck dient (§ 93 Abs 2 StVG). Er ist auf zweimal im Vierteljahr und höchstens zwölf Stunden täglich begrenzt, bei notwendiger Wegzeit verlängert auf bis zu 48 Stunden.

Was bedeutet Freigang? +

Freigang bedeutet, dass die inhaftierte Person im Rahmen des gelockerten Vollzugs nach § 126 StVG für einen Betrieb außerhalb der Anstalt ohne unmittelbare Bewachung arbeitet und danach in die Anstalt zurückkehrt. Er setzt die Zustimmung der inhaftierten Person voraus und wird nur gewährt, wenn geeignete Voraussetzungen vorliegen und kein Missbrauch zu erwarten ist. Häufig ist er der letzte Schritt vor der bedingten Entlassung.

Wer entscheidet über eine Lockerung? +

Über die Gewährung einer Lockerung entscheidet die Anstaltsleitung im Rahmen des Vollzugsplans und der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei der Unterbrechung entscheidet die Anstaltsleitung über die Bewilligung, während das Vollzugsgericht über die Einrechnung in die Strafzeit befindet. Gegen ablehnende Entscheidungen der Anstaltsleitung ist die Beschwerde an das Vollzugsgericht möglich.

Was kann ich tun, wenn die Lockerung abgelehnt wird? +

Gegen die Ablehnung oder den Widerruf einer Lockerung steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen, binnen zwei Wochen ab Kenntnis. Über sie entscheidet, wenn keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG); eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien ist nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 16a StVG). Daneben kann ein Antrag zu einem späteren Zeitpunkt mit besserer Grundlage erneut gestellt werden.

Verbessern Lockerungen die Aussicht auf bedingte Entlassung? +

Ja. Lockerungen sind häufig der Weg, auf dem sich die für eine bedingte Entlassung nach § 46 StGB nötige günstige Sozialprognose überhaupt aufbauen lässt. Wer über Monate zeigt, dass er Ausgänge zuverlässig wahrnimmt oder im Freigang verlässlich arbeitet, liefert dem Gericht eine belastbare Grundlage. Deshalb lohnt es sich, die Lockerungsstufen früh im Vollzugsplan zu verankern.

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