Einmaliger dringender Anlass: Ausführung nach § 98 StVG oder Unterbrechung nach § 99 StVG prüfen.
Für einen einmaligen dringenden Anlass kennt das Gesetz zwei Wege. Die Ausführung nach § 98 StVG bedeutet, dass die inhaftierte Person unter Bewachung und Aufsicht aus der Anstalt gebracht wird, etwa zu einem unaufschiebbaren Behördentermin oder einer notwendigen Behandlung. Die Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG geht weiter: Sie erlaubt eine Abwesenheit von bis zu acht Tagen, etwa wegen einer schweren Erkrankung oder eines Begräbnisses naher Angehöriger oder einer anderen wichtigen Familienangelegenheit.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den Anlass und seine Dringlichkeit belegen (ärztliches Attest, Ladung, Sterbeurkunde). Zweitens die geeignete Form benennen, eine kurze Begleitung spricht für die Ausführung, ein mehrtägiger Anlass für die Unterbrechung. Drittens beachten, dass bei der Unterbrechung Unterkunft und Unterhalt gesichert sein müssen und die Anstaltsleitung entscheidet, während das Vollzugsgericht über die Einrechnung in die Strafzeit befindet.