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von Brandauer RA
Schwerpunkt · Strafhaft

Vollzugslockerungen.

Lockerungen sind keine Belohnung, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Instrument der Vorbereitung auf die Entlassung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat einen begründeten Anspruch auf Prüfung und gute Karten, wenn der Antrag sauber gestellt ist.

Vollzugslockerungen umfassen alle Maßnahmen, die der inhaftierten Person Schritte aus der geschlossenen Anstalt heraus ermöglichen, vom kurzen begleiteten Ausgang bis zum täglichen Freigang in den Beruf. Sie dienen einem doppelten Zweck: dem Erhalt sozialer Bindungen während der Haft und der strukturierten Vorbereitung auf die Entlassung. Geregelt sind sie in den §§ 99 ff. Strafvollzugsgesetz (StVG).

Welche Lockerungen es gibt

Das Gesetz kennt vier abgestufte Formen, die in der Regel aufeinander aufbauen.

Begleiteter Ausgang: Die kürzeste und niedrigschwelligste Form. Die inhaftierte Person verlässt die Anstalt in Begleitung eines Justizwachebeamten, etwa für einen Behördentermin, einen Arzttermin oder einen wichtigen familiären Anlass. Dauer: meist wenige Stunden, selten ein ganzer Tag.

Unbegleiteter Ausgang: Die Person verlässt die Anstalt allein und kehrt zu einem festgelegten Zeitpunkt zurück. Voraussetzung ist eine positive Prognose der Anstaltsleitung, die Frage lautet: Wird die Person tatsächlich zurückkehren und wird sie in der Zwischenzeit keine Straftaten begehen? Beantragt werden können stundenweise oder ganztägige Ausgänge.

Außenbeschäftigung: Arbeit außerhalb der Anstalt unter strukturierter Aufsicht. Die Person geht tagsüber einer geregelten Tätigkeit nach, oft in Unternehmen, die mit der Justizanstalt kooperieren und kehrt abends zurück.

Freigang: Die weitestgehende Lockerung. Die Person verlässt die Anstalt tagsüber selbstständig, geht ihrem Beruf nach (oder einer Ausbildung) und nächtigt in der Anstalt. Freigang ist die unmittelbare Vorstufe zur bedingten Entlassung und in vielen Fällen ihre praktische Voraussetzung.

Voraussetzungen

Für jede Lockerungsstufe prüft die Anstalt drei Punkte: das bisherige Verhalten im Vollzug (Anstaltsordnung eingehalten? Disziplinarverfahren? Konflikte mit Mitgefangenen oder Personal?), die Sozialprognose (familiäre Anbindung, Wohnsituation, Arbeitsperspektive) und die Eignung der konkreten Maßnahme (gibt es einen festen Arbeitgeber für den Freigang? Eine konkrete Wohnadresse für den Ausgang?).

Faustregel aus der Praxis: Lockerungen sind in der Regel ab Verbüßung eines bestimmten Strafanteils realistisch, bei längeren Strafen oft erst nach mehreren Jahren, bei kürzeren Strafen schneller. Maßgeblich ist nicht ein starrer Stichtag, sondern die Prognose: Je näher die voraussichtliche Entlassung rückt, desto eher werden Lockerungen gewährt.

Ablauf des Antrags

Den Antrag stellt die inhaftierte Person formlos bei der Anstaltsleitung, schriftlich oder mündlich beim Sozialdienst. Die Anstalt prüft intern, holt Stellungnahmen von Justizwache, Sozialdienst und gegebenenfalls Psychologin oder Psychologen ein und entscheidet. Bei größeren Lockerungen (Freigang, längere Außenarbeit) wird zusätzlich ein Vollzugsplan erstellt, in dem die einzelnen Schritte zeitlich festgelegt sind.

Die Anwaltschaft kann begleiten: Wir helfen bei der schriftlichen Begründung, sammeln die Belege (Arbeitsplatzzusage, Wohnnachweis, familiäre Stellungnahmen) und besprechen die Lockerungsstrategie mit dem Sozialdienst. Gerade bei langen Strafen ist es wichtig, früh, Jahre vor der ersten möglichen Entlassung, den Aufbau der Lockerungen zu planen.

Wenn die Lockerung abgelehnt wird

Gegen die Ablehnung steht die Vollzugsbeschwerde nach §§ 120 ff StVG zu. Sie ist binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Vollzugsgericht des zuständigen Landesgerichts einzubringen. In der Beschwerde lassen sich neue Tatsachen ergänzen, die Begründung der Anstalt rechtlich angreifen oder eine alternative, kleinere Lockerungsstufe anregen, falls der ursprüngliche Antrag zu weit gegriffen war.

Häufige Ablehnungsgründe und wie sie zu kontern sind: Eine pauschale „negative Prognose" ohne konkrete Bezugspunkte ist angreifbar, weil sie die individuelle Situation nicht berücksichtigt. Ein Verweis auf ein zurückliegendes Disziplinarverfahren wirkt nur dann tragend, wenn dieses Verfahren in einem konkreten Bezug zur beantragten Lockerung steht. Und der pauschale Verweis auf „mangelnde Bewährungszeit" lässt sich oft mit konkreten Belegen, gleichbleibendes Verhalten, Therapiefortschritte, Arbeitsleistung in der Anstalt, entkräften.

Die Bedeutung für die bedingte Entlassung

Lockerungen sind kein Selbstzweck. Sie sind die Brücke zur bedingten Entlassung: Wer mehrere unbegleitete Ausgänge ohne Vorfälle absolviert, eine Außenarbeit zuverlässig erfüllt oder einen Freigang über Monate hält, schafft die empirische Grundlage, auf der das Vollzugsgericht später entscheidet. Eine bedingte Entlassung ohne vorherige Lockerungserprobung ist möglich, aber selten. Wer auf eine Halbstrafen- oder Zwei-Drittel-Entlassung zielt, sollte die Lockerungsstrategie als integralen Bestandteil seiner Entlassungsvorbereitung verstehen.

Sonderfälle

Bei Sexualstraftaten und schwerer Gewaltkriminalität gelten verschärfte Maßstäbe: zusätzliche psychologische Gutachten, längere Bewährungszeit innerhalb der Anstalt, engere Auflagen während der Lockerung. Bei ausländischen Verurteilten ohne festen Wohnsitz im Inland ist der Aufbau einer Lockerungsperspektive schwieriger, aber nicht ausgeschlossen, eine Kooperation mit Bewährungshilfe und sozialen Einrichtungen wird hier oft tragend. Und für Mütter mit Kleinkindern in der Mutter-Kind-Abteilung gibt es eigene Regeln, die Ausgänge und Aktivitäten außerhalb der Anstalt erleichtern.

Ein gestaffelter Lockerungsaufbau

Ein Mandant mit fünfjähriger Strafe hat in enger Abstimmung mit Sozialdienst und Anwaltschaft einen Stufenplan aufgebaut: nach rund eineinhalb Jahren erste begleitete Ausgänge zu konkreten Terminen (Behörde, Zahnarzt), nach zweieinhalb Jahren unbegleitete Tagesausgänge zum Familienbesuch, nach drei Jahren eine Außenbeschäftigung in einem Kooperationsbetrieb, nach dreieinhalb Jahren Übergang in den Freigang. Jede Stufe wurde mit einer schriftlichen Fortschreibung des Vollzugsplans dokumentiert und jede Stufe lief beanstandungsfrei. Das Vollzugsgericht hat die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln bewilligt; die Prognose stützte sich fast ausschließlich auf diese belegte Lockerungsspur.

Die Lehre: Lockerungen gewinnt, wer sie zeitlich strukturiert, schriftlich dokumentiert und nicht dem Zufall überlässt. Eine einzelne positive Lockerung am Ende der Haft hat weniger Beweiswert als eine konsistente Staffelung über zwölf bis vierundzwanzig Monate.

Häufige Fehler

Drei Muster kippen regelmäßig gut vorbereitete Anträge. Überdehnung: Die erste Lockerung wird zu groß beantragt, ein ganztägiger unbegleiteter Ausgang statt eines begleiteten Nachmittags. Wer zu hoch einsteigt und abgelehnt wird, hat den Aktenvermerk „negative Prognose" und muss ihn erst wieder abbauen. Spontanreisen: Ein unbegleiteter Ausgang in eine andere Stadt ohne triftigen Grund wird als Risiko gewertet, Ziele sollten konkret, nachvollziehbar und mit Rückkehrgarantie versehen sein (Arzttermin, Familienbesuch, Behördengang). Soziale Begleiter: Wer den Ausgang mit Personen verbringt, die selbst mit der Strafjustiz in Kontakt waren, riskiert eine Rücknahme der nächsten Lockerung. Die Begegnungsfreiheit endet an der Eignungsprüfung für weitere Stufen.

Die Rolle der Angehörigen

Wer außerhalb der Anstalt auf einen Freigänger oder Ausgehenden wartet, kann den Verlauf entscheidend prägen. Hilfreich sind: eine verbindliche Struktur rund um den Besuch (klarer Ablauf, keine spontanen Programmänderungen), ein klares Verständnis der Rückkehrzeit und der damit verbundenen Konsequenzen bei Verspätung, eine schriftliche Zusage zur Unterbringung bei ganztägigen oder mehrtägigen Ausgängen. Wer als Arbeitgeber einen Freigänger beschäftigt, sollte den Arbeitsvertrag so gestalten, dass er rechtssicher ist (Arbeitszeiten, Sozialversicherung, Lohnauszahlung mit Konto in der Anstalt), NEUSTART und der Sozialdienst prüfen das. Je professioneller der Rahmen, desto stabiler die nächsten Stufen.

Lockerungen geplant statt erhofft.

Wir bauen mit Ihnen die Schritte aus der Anstalt heraus auf, vom ersten Ausgang bis zum Freigang. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

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