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von Brandauer RA
Strafhaft

Verlegung in eine andere Justizanstalt: Gründe, Antrag und Rechtsmittel

Verlegung in eine andere Justizanstalt in Österreich: Änderung des Vollzugsortes nach § 10 StVG, Gründe, Antrag und Verfahren sowie Beschwerde nach § 120 StVG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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4. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die Justizanstalt, in der eine Strafe verbüßt wird, wird zu Beginn im Zuge der Klassifizierung bestimmt, geleitet von Verurteilungsregion, Strafhöhe und verfügbaren Plätzen. Diese Zuweisung ist nicht endgültig. Die Verlegung in eine andere Justizanstalt ist nach § 10 StVG möglich und wird in der Praxis regelmäßig genutzt, um den Vollzug an persönliche, familiäre oder therapeutische Bedürfnisse anzupassen.

Die Wahl der Anstalt ist keine Komfortfrage. Sie entscheidet über Therapie- und Bildungsangebot, Lockerungspraxis und damit mittelbar über die Aussicht auf eine bedingte Entlassung. Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, welche Verlegungsgründe tragen, wie der Antrag aufgebaut wird, wer entscheidet und was bei einer Ablehnung möglich ist.

Welcher Verlegungsgrund?

Welcher Weg passt für Ihre Verlegung?

Eine Verlegung muss begründet werden; der tragfähige Grund bestimmt, welche Belege nötig sind. Heimatnähe wird anders belegt als ein Therapiebedarf oder eine angestrebte Lockerungsperspektive. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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01 Frage 1

Aus welchem Grund streben Sie eine Verlegung an?

Die Justizanstalt wird zunächst im Zuge der Klassifizierung bestimmt. Eine spätere Verlegung richtet sich nach § 10 StVG und muss begründet werden. Welcher Weg trägt, hängt vom Grund ab: Heimatnähe und Familienanbindung, eine bestimmte Therapie, eine bessere Lockerungsperspektive oder die Reaktion auf einen bereits abgelehnten Antrag. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation entspricht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Heimatnähe: Verlegung als Resozialisierungsgrund nach § 10 StVG mit Familiennachweisen begründen.

Heimatnähe ist der häufigste und plausibelste Verlegungsgrund. Eine Verlegung näher zum Wohnort der Familie fördert die Aufrechterhaltung des Außenkontakts und damit die Wiedereingliederung. § 10 StVG erlaubt die Änderung des Vollzugsortes, wenn sie die Resozialisierung fördert und keine Gründe der Zweckmäßigkeit oder Sicherheit entgegenstehen. Je konkreter die familiäre Belastung belegt ist, desto eher trägt der Antrag.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die familiäre Situation belegen: Wohnsitznachweis der Familie, Schulbestätigungen der Kinder, eine Aufstellung, wie oft Besuche bisher möglich waren und welche Hindernisse bestehen. Zweitens eigene Stellungnahmen der Angehörigen einholen, ideal über die anwaltliche Korrespondenz eingereicht, damit sie aktenfest sind. Drittens den Bezug zur Resozialisierung und zur späteren bedingten Entlassung nach § 46 StGB herausarbeiten, weil stabile Familienkontakte die Sozialprognose stützen.

Vertiefung: Verlegungsantrag →
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Therapieanbindung: Verlegung mit fachärztlich belegtem Behandlungsbedarf begründen.

Bestimmte Therapieangebote, etwa spezialisierte Sucht-, Sexual- oder Aggressionstherapien, sind nur in einzelnen Anstalten verfügbar. Wer eine solche Behandlung nachweislich benötigt, kann die Verlegung in die Anstalt beantragen, in der sie angeboten wird. Die Verlegung dient dann unmittelbar der Resozialisierung im Sinne des § 10 StVG. Geht es um eine akute Erkrankung, deren Behandlung im aktuellen Haus nicht möglich ist, kommt zusätzlich die Überstellung nach § 71 StVG in Betracht.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Behandlungsbedarf fachärztlich dokumentieren, eine bloße Eigenangabe trägt nicht. Zweitens prüfen, ob die Zielanstalt eine Aufnahmezusage erteilt, gerade bei Therapieanstalten ist das oft ausschlaggebend. Drittens den Behandlungswunsch in den Vollzugsplan nach § 135 StVG einbringen, damit Therapie und Vollzugsort als zusammenhängendes Ziel sichtbar werden.

Vertiefung: Behandlung und Rechte im Vollzug →
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Lockerungsperspektive: Verlegung in eine offen geführte Anstalt nach beanstandungsfreier Führung.

Halboffene und offene Anstalten eröffnen Lockerungen und Freigang in einem strukturell anderen Rahmen als geschlossene Großanstalten. Wer eine mehrjährige Strafe vor sich hat und auf eine bedingte Entlassung mit Lockerungsvorlauf zielt, kann die Verlegung in eine offen geführte Anstalt anstreben. Üblich ist das nach mehreren Jahren beanstandungsfreier Verbüßung und bei günstiger Prognose, weil die Verlegung dann der Zweckmäßigkeit des Vollzugs und der Resozialisierung dient.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die bisherige Vollzugsführung dokumentieren, beanstandungsfreie Führung, Arbeit, Therapiefortschritte. Zweitens den angestrebten Lockerungsaufbau im Vollzugsplan verankern, damit die Verlegung als logischer nächster Schritt erscheint. Drittens den Zeitpunkt strategisch wählen, eine Verlegung kurz vor erreichbarer Lockerungsstufe ist überzeugender als ein verfrühter Antrag.

Vertiefung: Vollzugslockerungen →
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Ablehnung: Beschwerde nach § 120 StVG binnen zwei Wochen oder besser begründeter Folgeantrag.

Wird der Verlegungsantrag abgelehnt, ist das nicht das Ende. Gegen Entscheidungen, die Rechte der inhaftierten Person berühren, steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen, binnen zwei Wochen ab Kenntnis. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung entscheidet, sofern keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 121, § 16 StVG). Eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien ist nur bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 16a StVG).

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Begründung der Ablehnung prüfen, gerade pauschale Argumente wie Platzkapazitäten ohne konkreten Bezug sind angreifbar. Zweitens überlegen, ob ein neuer, besser belegter Antrag der schnellere Weg ist, weil sich Verlegungen in der Praxis oft erst im zweiten oder dritten Anlauf durchsetzen. Drittens beachten, dass bei einer auf Resozialisierung gestützten Verlegung während eines offenen Beschwerdeverfahrens kein weiterer gleichartiger Antrag zulässig ist.

Vertiefung: Beschwerderechte im Vollzug →

Was die Verlegung rechtlich regelt

Den Ausgangspunkt bildet die Klassifizierung nach § 134 StVG: Das Bundesministerium für Justiz bestimmt nach der Aufnahme, in welcher Anstalt, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen die Strafe vollzogen wird. Diese Erstbestimmung des Vollzugsortes ist die Grundlage, von der eine spätere Verlegung abweicht.

Die Verlegung selbst richtet sich nach § 10 StVG, der Änderung des Strafvollzugsortes. Eine solche Änderung kommt aus zwei Richtungen in Betracht: einerseits aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sicherheit, etwa zur besseren Auslastung der Anstalten, andererseits aus Gründen der Resozialisierung, wenn die Verlegung die Wiedereingliederung fördert und ihr keine Zweckmäßigkeits- oder Sicherheitsgründe entgegenstehen. Für eine auf Resozialisierung gestützte Verlegung gilt eine Sperre: Während ein darauf gerichtetes Beschwerdeverfahren offen ist, ist kein weiterer gleichartiger Antrag zulässig.

Davon zu unterscheiden ist die Überstellung aus medizinischen Gründen nach § 71 StVG. Sie greift, wenn eine kranke oder verletzte Person in der aktuellen Anstalt nicht angemessen behandelt werden kann; dann ist sie in die nächste geeignete Anstalt zu überstellen oder, falls auch das nicht ausreicht, unter Bewachung in eine öffentliche Krankenanstalt aufzunehmen. Diese medizinisch veranlasste Überstellung folgt eigenen Regeln und ist kein Verlegungsantrag im engeren Sinn.

Die häufigsten Verlegungsgründe

Heimatnähe und familiäre Anbindung sind der praktisch wichtigste Grund. Wer weit entfernt von der Familie inhaftiert ist, kann regelmäßige Besuche kaum aufrechterhalten. Eine Verlegung näher zum Wohnort sichert den Kontakt, der für die Wiedereingliederung zentral ist. Beizulegen sind Wohnsitznachweise, Schulbestätigungen der Kinder und Stellungnahmen, die die Bedeutung des Kontakts belegen.

Therapieanbindung ist der zweite große Grund. Spezialisierte Behandlungen werden nur in einzelnen Anstalten angeboten. Wer eine bestimmte Therapie nachweislich benötigt, kann die Verlegung in die entsprechende Anstalt beantragen, idealerweise mit fachärztlicher Stellungnahme und einer Aufnahmezusage der Zielanstalt. Daneben tragen eine bessere Lockerungsperspektive in einer offen geführten Anstalt, eine ernsthafte Konfliktlage als Schutzanliegen sowie besondere persönliche Umstände wie Sprachbarrieren oder eine notwendige Barrierefreiheit.

Allen Gründen gemeinsam ist: Ein bloßer Wunsch trägt nicht. Entscheidend ist eine konkrete, belegte Begründung, die den Bezug zur Resozialisierung oder zu einem sachlichen Vollzugsinteresse herstellt. Je klarer Anlass, Begründung und Ziel benannt sind, desto eher hat der Antrag Erfolg.

Gründe und Belege

Welcher Verlegungsgrund welche Belege braucht

Jeder Verlegungsgrund steht und fällt mit den Belegen. Die Übersicht ordnet die typischen Gründe, ihren rechtlichen Anknüpfungspunkt und die Unterlagen, die den Antrag tragen.

Verlegungsgründe nach § 10 StVG und die jeweils tragenden Belege
Rechtlicher Anknüpfungspunkt Tragende Belege
Heimatnähe Resozialisierung durch Familienkontakt Wohnsitznachweis, Schulbestätigungen, Stellungnahmen der Angehörigen
Therapie Resozialisierung durch Behandlung Fachärztliche Stellungnahme, Aufnahmezusage der Zielanstalt
Lockerungsperspektive Zweckmäßigkeit und Resozialisierung Nachweis beanstandungsfreier Führung, Vollzugsplan mit Lockerungsziel
Schutz bei Konflikt Sicherheit der inhaftierten Person Konkrete Schilderung der Bedrohung, gegebenenfalls Vermerke der Anstalt
Persönliche Umstände Zweckmäßigkeit des Vollzugs Nachweis der Sprachsituation, Behinderung oder fortzusetzenden Ausbildung

Die medizinisch veranlasste Überstellung nach § 71 StVG folgt eigenen Regeln und ist in dieser Übersicht nicht enthalten. Maßgeblich bleibt die Einzelfallprüfung durch die Vollzugsbehörde.

Verlegungen setzen sich in der Praxis oft erst im zweiten oder dritten Anlauf durch, weil erste Anträge zu knapp begründet sind. Entscheidend ist die saubere Aufbereitung: Anlass, belegte Begründung, klar benanntes Ziel. Eine anwaltliche Begleitung kann die Belege bündeln, die Stellungnahmen der Angehörigen aktenfest einbringen und den Antrag in Kopie auch der Vollzugsdirektion zuleiten, damit die Anstaltsleitung die Entscheidung nicht durch eine knappe Stellungnahme vorwegnimmt.

Antrag und Verfahren

Den Antrag stellt die inhaftierte Person bei der aktuellen Anstaltsleitung. Diese leitet ihn gemeinsam mit ihrer eigenen Stellungnahme an die Vollzugsdirektion weiter, die über die Änderung des Vollzugsortes entscheidet. In der Praxis empfiehlt es sich, den Antrag schriftlich, strukturiert und gut belegt zu stellen und eine Kopie an die Vollzugsdirektion zu richten.

Beizulegen sind eine konkrete Begründung mit Belegen, je nach Grund also Familiennachweise, fachärztliche Stellungnahmen oder Therapiebescheinigungen und nach Möglichkeit eine Aufnahmezusage der Zielanstalt. Eine klare Gliederung in Anlass, Begründung und gewünschtes Ziel erhöht die Erfolgsaussicht spürbar, weil die entscheidende Stelle den Vollzugsnutzen der Verlegung unmittelbar erkennt.

Stellungnahmen von Angehörigen tragen den Antrag, sollten aber über die anwaltliche Korrespondenz eingereicht werden, damit sie als Aktenbestandteil gesichert sind. Inhaltlich überzeugend sind konkrete Angaben: Wie oft war zuletzt ein Besuch möglich, welche Hindernisse bestehen, welche Folgen hat die Distanz für die Familienstabilität.

Wenn der Antrag abgelehnt wird

Gegen eine ablehnende Entscheidung steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen. Sie ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis einzubringen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung entscheidet, sofern keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 121, § 16 StVG). Eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien ist nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 16a StVG).

In der Beschwerde lassen sich neue Tatsachen ergänzen, fehlende Belege nachreichen oder die Begründung rechtlich angreifen. Anfechtbar ist insbesondere eine Ablehnung, die sich auf pauschale organisatorische Argumente stützt, etwa Platzkapazitäten, ohne konkreten Bezug zur beantragten Verlegung herzustellen.

Häufig ist der besser belegte Folgeantrag der wirksamere Weg. Ändern sich die Lebensumstände, etwa durch die Geburt eines Kindes, eine neue Therapiediagnose oder eine verschärfte Konfliktlage, kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. Zu beachten ist allein die Sperre des § 10 StVG: Solange ein auf Resozialisierung gestütztes Beschwerdeverfahren offen ist, ist kein weiterer gleichartiger Antrag zulässig.

Häufige Fragen

Was zur Verlegung häufig gefragt wird.

Auf welcher Grundlage ist eine Verlegung möglich? +

Die Verlegung in eine andere Justizanstalt richtet sich nach § 10 StVG, der Änderung des Strafvollzugsortes. Sie kommt aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sicherheit sowie aus Gründen der Resozialisierung in Betracht, wenn der Verlegung keine entgegenstehenden Interessen im Weg stehen. Die Erstbestimmung der Anstalt erfolgt zuvor im Zuge der Klassifizierung nach § 134 StVG.

Was ist der häufigste Verlegungsgrund? +

Heimatnähe und familiäre Anbindung sind der praktisch häufigste Grund. Eine Verlegung näher zum Wohnort der Familie sichert regelmäßige Besuche und fördert die Wiedereingliederung. Tragend sind belegte Angaben: Wohnsitznachweis der Familie, Schulbestätigungen der Kinder und konkrete Stellungnahmen zur Bedeutung des Kontakts.

Wer entscheidet über den Verlegungsantrag? +

Den Antrag stellt die inhaftierte Person bei der Anstaltsleitung, die ihn mit ihrer Stellungnahme an die Vollzugsdirektion weiterleitet. Diese entscheidet über die Änderung des Vollzugsortes. Es empfiehlt sich, den Antrag schriftlich und gut belegt zu stellen und eine Kopie an die Vollzugsdirektion zu richten.

Was unterscheidet die Verlegung von der Überstellung aus medizinischen Gründen? +

Die Verlegung auf Antrag richtet sich nach § 10 StVG und dient persönlichen, familiären oder therapeutischen Zielen. Die Überstellung nach § 71 StVG ist dagegen medizinisch veranlasst: Sie greift, wenn eine kranke oder verletzte Person in der aktuellen Anstalt nicht angemessen behandelt werden kann; sie führt in die nächste geeignete Anstalt oder unter Bewachung in eine öffentliche Krankenanstalt.

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird? +

Gegen die Ablehnung steht die Beschwerde nach § 120 StVG offen, binnen zwei Wochen ab Kenntnis. Über sie entscheidet, wenn keine Abhilfe erfolgt, das Vollzugsgericht (§ 121, § 16 StVG); eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien ist nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 16a StVG). Oft ist ein besser belegter Folgeantrag der wirksamere Weg.

Kann ich nach einer Ablehnung erneut einen Antrag stellen? +

Ja. Ändern sich die Lebensumstände, etwa durch die Geburt eines Kindes oder eine neue Therapiediagnose, ist ein neuer Antrag jederzeit möglich. Zu beachten ist nur die Sperre des § 10 StVG: Solange ein auf Resozialisierung gestütztes Beschwerdeverfahren offen ist, ist kein weiterer gleichartiger Antrag zulässig.

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