Strafantritt steht bevor, jetzt Aufschub nach § 6 StVG und elektronisch überwachten Hausarrest prüfen.
Mit der Rechtskraft des Urteils übernimmt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung. Die zuständige Justizanstalt fordert die verurteilte Person schriftlich auf, die Strafe innerhalb einer bestimmten Frist anzutreten, in der Regel binnen vier Wochen ab Zustellung. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, riskiert einen Vorführbefehl. Genau diese Frist ist aber zugleich das Zeitfenster, in dem ein Strafaufschub nach § 6 StVG beantragt werden kann, etwa aus gesundheitlichen, familiären oder wirtschaftlichen Gründen.
Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob die Reststrafe für den elektronisch überwachten Hausarrest in Betracht kommt. Die Schwelle liegt bei einer Restdauer von 24 Monaten; bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bleibt es bei zwölf Monaten. Zweitens die Aufschubgründe nach § 6 StVG mit Belegen unterlegen, ärztliche Befunde, Nachweise zur Betreuungssituation der Familie, Unterlagen zur beruflichen oder wirtschaftlichen Lage. Drittens die Frage der Anstaltswahl früh stellen, weil Heimatnähe über den späteren Familienkontakt und damit über die Lockerungs- und Entlassungsperspektive mitentscheidet.