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von Brandauer RA
Strafhaft

Strafhaft in Österreich: Strafantritt, Vollzug, Rechte und Entlassungswege

Übersicht zur Strafhaft in Österreich: Strafantritt und Aufschub, Vollzugsplan, Rechte im Vollzug, Lockerungen, elektronisch überwachter Hausarrest und bedingte Entlassung.

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Mag. Christopher Angerer

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1. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer

Mit dem rechtskräftigen Urteil beginnt ein neuer Abschnitt, der eigenen Regeln folgt. Während die Untersuchungshaft das laufende Verfahren sichert, geht es in der Strafhaft um den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe. Für Verurteilte und ihre Angehörigen stellen sich jetzt sehr konkrete Fragen: Wann und wo wird die Strafe angetreten, lässt sie sich aufschieben oder zu Hause verbüßen, welche Rechte bestehen in der Anstalt und welche Wege führen früher in die Freiheit? Dieser Beitrag führt Sie durch den gesamten Verlauf der Strafhaft in Österreich, von der Aufforderung zum Strafantritt über den Vollzugsplan und die Lockerungen bis zur bedingten Entlassung.

Die Strafhaft ist in Österreich im Strafvollzugsgesetz (StVG) geregelt, die Voraussetzungen der bedingten Entlassung im Strafgesetzbuch (StGB). Sie ist ein Eingriff in die persönliche Freiheit, sie ist aber nicht die Aussetzung aller anderen Rechte: Gesundheit, Kontakt, Arbeit und Beschwerde bleiben geschützt und durchsetzbar. Dieser Beitrag ist der Auftakt einer Strafhaft-Serie; die Themenseiten zu den einzelnen Bausteinen, Strafantritt und Aufschub, Vollzugslockerungen, Verlegung, Rechte im Vollzug, elektronisch überwachter Hausarrest und bedingte Entlassung, sind am Ende verlinkt. Für die vertiefte Auseinandersetzung mit einer bestimmten Phase springen Sie direkt dorthin; die Übersicht hier ordnet die Bausteine in den Verlauf ein.

Wo stehen Sie im Vollzug? Was ist jetzt zu tun?

Wo stehen Sie gerade und welcher Hebel passt jetzt?

Die Strafhaft verläuft in klaren Phasen: Aufforderung zum Strafantritt nach Rechtskraft, Einlieferung und Klassifizierung, Vollzugsplan, gestaffelte Lockerungen und schließlich die bedingte Entlassung nach der Hälfte oder nach zwei Dritteln. Welche Maßnahme in welcher Phase greift, hängt vom Stand des Vollzugs ab. Wählen Sie die Konstellation, die zu Ihrer Situation passt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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01 Frage 1

Wo stehen Sie gerade im Strafvollzug?

Welcher Hebel sinnvoll ist, hängt vom Stand des Vollzugs ab. Bevorstehender Strafantritt nach Rechtskraft, laufender Vollzug mit offenem Vollzugsplan, näher rückende Halbstrafe oder Zwei-Drittel-Marke oder ein konkreter Konflikt in der Anstalt, jede Phase verlangt eine andere Reaktion. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation entspricht; Sie erhalten eine kurze Einordnung mit konkreten nächsten Schritten.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Strafantritt steht bevor, jetzt Aufschub nach § 6 StVG und elektronisch überwachten Hausarrest prüfen.

Mit der Rechtskraft des Urteils übernimmt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung. Die zuständige Justizanstalt fordert die verurteilte Person schriftlich auf, die Strafe innerhalb einer bestimmten Frist anzutreten, in der Regel binnen vier Wochen ab Zustellung. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, riskiert einen Vorführbefehl. Genau diese Frist ist aber zugleich das Zeitfenster, in dem ein Strafaufschub nach § 6 StVG beantragt werden kann, etwa aus gesundheitlichen, familiären oder wirtschaftlichen Gründen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob die Reststrafe für den elektronisch überwachten Hausarrest in Betracht kommt. Die Schwelle liegt bei einer Restdauer von 24 Monaten; bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bleibt es bei zwölf Monaten. Zweitens die Aufschubgründe nach § 6 StVG mit Belegen unterlegen, ärztliche Befunde, Nachweise zur Betreuungssituation der Familie, Unterlagen zur beruflichen oder wirtschaftlichen Lage. Drittens die Frage der Anstaltswahl früh stellen, weil Heimatnähe über den späteren Familienkontakt und damit über die Lockerungs- und Entlassungsperspektive mitentscheidet.

Vertiefung: Strafantritt und Strafaufschub nach § 6 StVG →
02

Vollzug läuft, Vollzugsplan nach § 135 StVG aktiv mitgestalten und Lockerungen staffeln.

Bei längeren Strafen, in der Praxis ab etwa zwölf Monaten, erstellt die Justizanstalt einen Vollzugsplan nach § 135 StVG. Dieser legt fest, wie die Haft verlaufen soll: Arbeit oder Ausbildung, gegebenenfalls Therapie, Lockerungsstufen, mögliche Verlegungen, Vorbereitung auf die Entlassung. Der Vollzugsplan ist kein einseitiges Dokument der Anstalt; die inhaftierte Person hat ein Anhörungsrecht und kann eigene Anliegen einbringen. Wer früh, oft schon im ersten Vollzugsgespräch, konkrete Vorstellungen einbringt, prägt den Verlauf der nächsten Monate oder Jahre.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die eigenen Ziele für den Vollzugsplan schriftlich festhalten, Arbeitsplatz in der Anstalt, Bildungsmaßnahme, geplante Therapie. Zweitens die Vollzugslockerungen nach den §§ 99 ff StVG als gestaffelten Aufbau verstehen (begleiteter Ausgang, unbegleiteter Ausgang, Außenbeschäftigung, Freigang) und jede Stufe mit Belegen vorbereiten. Drittens, falls die zugewiesene Anstalt ungünstig liegt, frühzeitig die Verlegung nach den §§ 134 ff StVG prüfen, weil Heimatnähe, Therapieangebot und Anstaltstypus die Lockerungs- und Entlassungsperspektive prägen.

Vertiefung: Vollzugslockerungen, Ausgang, Freigang, Außenarbeit →
03

Bedingte Entlassung nach §§ 46, 47 StGB vorbereiten, Sozialprognose mit belegten Strukturen tragen.

Die bedingte Entlassung nach den §§ 46, 47 StGB ist der häufigste Weg aus der Strafhaft, nicht die Ausnahme. Über die deutliche Mehrheit der Verläufe entscheidet nicht das volle Strafende, sondern eine bedingte Entlassung, meist nach Verbüßung von zwei Dritteln, in besonders günstigen Konstellationen schon nach der Hälfte. Die Entscheidung trifft das Vollzugsgericht. Die zentrale Frage lautet, ob anzunehmen ist, dass die verurteilte Person künftig keine weiteren Straftaten begehen wird.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Sozialprognose mit belegten Strukturen unterlegen, eine konkrete und gesicherte Wohnadresse, eine schriftliche Arbeitgeberzusage oder ein Ausbildungsplatz, bei einschlägigen Vortaten der Nachweis einer im Vollzug begonnenen und tragfähigen Therapie. Zweitens den Kontakt zur Bewährungshilfe (NEUSTART) früh aufbauen, ihre Stellungnahme trägt die Resozialisierungsperspektive. Drittens, falls die bedingte Entlassung abgelehnt wird, die Beschwerde an das Oberlandesgericht binnen 14 Tagen ab Zustellung nutzen und parallel klären, was bis zum nächsten Antrag konkret verbessert werden kann.

Vertiefung: Bedingte Entlassung, Halbstrafe und Zwei-Drittel →
04

Vollzugsbeschwerde nach § 121 StVG binnen zwei Wochen, daneben Petition an die Volksanwaltschaft.

Auch in Haft bleibt die inhaftierte Person Trägerin von Rechten. Gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung steht die Vollzugsbeschwerde nach § 121 StVG an die Vollzugskammer des zuständigen Landesgerichts offen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder mündlicher Verkündung. Beschwerdefähig sind etwa die Ablehnung von Lockerungen, Disziplinarentscheidungen, Verlegungen gegen den Willen der Person, Beschränkungen von Besuchs-, Brief- oder Telefonrechten sowie Entscheidungen über Arbeit oder Hofgang.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Frist von zwei Wochen exakt einhalten und die Beschwerde nicht pauschal, sondern mit konkreter rechtlicher Begründung führen, welche Bestimmung wurde missachtet, welcher Sachverhalt übersehen, welche andere Entscheidung wäre geboten. Zweitens parallel das Petitionsrecht an die Volksanwaltschaft nutzen, das nicht an die Beschwerdefrist gebunden ist und gerade bei wiederkehrender Praxis statt einer Einzelentscheidung wirkt. Drittens den Vorfall dokumentieren, Datum, Beteiligte, Verlauf, weil eine belegte Chronologie die Beschwerde wesentlich stärker trägt als die nachträgliche Erinnerung.

Vertiefung: Rechte im Vollzug, Beschwerde, Vollzugsplan, Therapie →

Was Strafhaft ist und wie sie sich von der Untersuchungshaft unterscheidet

Strafhaft ist die Verbüßung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe. Sie unterscheidet sich grundlegend von der Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft trifft jemanden, gegen den noch kein rechtskräftiger Schuldspruch ergangen ist und der bis zum Abschluss des Verfahrens als unschuldig gilt; sie sichert das laufende Strafverfahren und richtet sich nach den §§ 173 bis 179 der Strafprozessordnung. Die Strafhaft hingegen setzt ein rechtskräftiges Urteil voraus und vollzieht die verhängte Strafe; sie richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz. Eine Übersicht zur Untersuchungshaft finden Sie im eigenen Beitrag zur Untersuchungshaft.

Diese Unterscheidung hat handfeste Folgen. In der Untersuchungshaft dreht sich alles um Tatverdacht, Haftgründe und die Frage, ob ein gelinderes Mittel die Haft ersetzen kann. In der Strafhaft steht die Schuldfrage nicht mehr zur Debatte; im Mittelpunkt stehen jetzt die Ausgestaltung des Vollzugs und die Vorbereitung der Entlassung. Aus anwaltlicher Perspektive verschiebt sich damit der Schwerpunkt von der Verteidigung gegen den Vorwurf hin zur aktiven Gestaltung des Vollzugs: Vollzugsplan, Lockerungen, Verlegung, Therapie und der frühzeitige Aufbau einer tragfähigen Entlassungsperspektive.

Wichtig ist auch die Anrechnung: Eine vor dem Urteil verbüßte Untersuchungshaft wird nach § 38 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Wer also bereits in Untersuchungshaft saß, hat einen Teil der Strafe schon verbüßt, bevor die Strafhaft im engeren Sinn beginnt. Das wirkt sich unmittelbar auf die Berechnung der Halbstrafe, der Zwei-Drittel-Marke und der Restdauer für den elektronisch überwachten Hausarrest aus.

Vom rechtskräftigen Urteil zum Strafantritt

Sobald das Urteil rechtskräftig ist, übernimmt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Die zuständige Justizanstalt richtet eine Aufforderung zum Strafantritt an die verurteilte Person; sie nennt Datum, Anstalt und die zu verbüßende Strafe und ist in der Regel binnen vier Wochen ab Zustellung zu befolgen. Wer der Aufforderung nicht nachkommt, riskiert einen Vorführbefehl und eine zwangsweise Verbringung in die Anstalt. Diese Frist ist daher kein bloßer Formalakt, sondern das entscheidende Zeitfenster, in dem noch gestaltet werden kann.

In diesem Fenster sind drei Fragen sofort zu klären. Erstens: Kommt statt der Anstaltshaft der elektronisch überwachte Hausarrest in Betracht? Er ist nach den §§ 156b ff StVG bis zu einer Restdauer von 24 Monaten möglich; bei den in § 156c Abs 1 Z 1 StVG aufgezählten schweren Delikten bleibt es bei zwölf Monaten. Zweitens: Liegen Gründe für einen Strafaufschub nach § 6 StVG vor? Das Gesetz kennt gesundheitliche, familiäre und wirtschaftliche Aufschubgründe, jeweils mit eigener Begründungslast. Drittens: Welche Anstalt ist organisatorisch günstig, etwa wegen Heimatnähe, Arbeitsplatz oder familiärer Anbindung?

Vom Strafaufschub zu unterscheiden ist die spätere Strafunterbrechung, also die zeitweilige Aussetzung eines bereits laufenden Vollzugs aus einem konkreten, abgrenzbaren Grund. Beide Instrumente verschaffen Zeit, erlassen die Strafe aber nicht. Davon wiederum klar abzugrenzen ist die Begnadigung durch den Bundespräsidenten, ein Gnadenakt ohne Rechtsanspruch, der nur in Ausnahmefällen erreichbar ist. Wer auf eine Verkürzung der Haft zielt, sollte diese Wege nicht verwechseln; der berechenbare Regelweg ist die bedingte Entlassung.

Klassifizierung und Vollzugsplan

Nach der Einlieferung folgt die Klassifizierung: Die Vollzugsbehörde ordnet die verurteilte Person nach Strafhöhe, Tat, Geschlecht, Alter und Behandlungsbedarf einer geeigneten Anstalt und Vollzugsform zu. Österreich kennt geschlossene, halboffene und offene Anstalten sowie Sonderanstalten, etwa für jugendliche Inhaftierte oder für den Maßnahmenvollzug. Die Wahl des Anstaltstyps ist keine reine Komfortfrage: Sie entscheidet über das verfügbare Therapie- und Bildungsangebot, über die Lockerungspraxis und damit mittelbar über die Aussichten auf eine bedingte Entlassung.

Bei längeren Strafen, in der Praxis ab etwa zwölf Monaten, erstellt die Anstaltsleitung einen Vollzugsplan nach § 135 StVG. Er legt fest, wie die Haft verlaufen soll: Vollzugsform, Arbeit oder Ausbildung, medizinische Betreuung, Kontakt zur Außenwelt, gegebenenfalls Therapie, Lockerungsstufen und Vorbereitung auf die Entlassung. Der Vollzugsplan ist kein einseitiges Dokument der Anstalt: Die inhaftierte Person verfasst eine eigene Lebensbeschreibung und ist vor der Erstellung anzuhören. Eine Verlegung in eine andere Anstalt oder eine Abweichung von den Klassifizierungsempfehlungen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz.

In der Praxis ist der Vollzugsplan eines der wichtigsten Steuerungsinstrumente. Wer früh, oft schon im ersten Vollzugsgespräch, konkrete Vorstellungen einbringt, einen Arbeitsplatz in der Anstalt, eine Bildungsmaßnahme, eine geplante Therapie, prägt den Verlauf der nächsten Monate oder Jahre. Wer passiv bleibt, überlässt die Entscheidung der Anstalt. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es, den Vollzugsplan nicht als Verwaltungsformalie zu behandeln, sondern als ersten Baustein einer Entlassungsstrategie, die Jahre vor der ersten möglichen Entlassung beginnt.

Schritte aus der Anstalt heraus

Welche Vollzugslockerungen nach §§ 99 ff StVG bauen aufeinander auf?

Vollzugslockerungen sind keine Belohnung, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Instrument der Vorbereitung auf die Entlassung. Die §§ 99 ff StVG kennen vier abgestufte Formen, die in der Regel aufeinander aufbauen. Für jede Stufe prüft die Anstalt das bisherige Verhalten im Vollzug, die Sozialprognose und die Eignung der konkreten Maßnahme. Maßgeblich ist nicht ein starrer Stichtag, sondern die Prognose: Je näher die voraussichtliche Entlassung rückt, desto eher werden Lockerungen gewährt.

Stufen der Vollzugslockerung nach §§ 99 ff StVG mit typischem Anwendungsfeld, Auswahl der wichtigsten Konstellationen
Stufe Was sie ermöglicht Was gegenüber der Anstalt zu belegen ist
Niedrigschwellig Begleiteter Ausgang Verlassen der Anstalt in Begleitung eines Justizwachebeamten, meist wenige Stunden, für Behörden-, Arzt- oder wichtige familiäre Termine Konkreter Anlass und Termin, Zieladresse, geordnetes Verhalten im Vollzug
Aufbauend Unbegleiteter Ausgang Verlassen der Anstalt allein mit Rückkehr zu festgelegter Zeit, stundenweise oder ganztägig Positive Prognose, nachvollziehbares Ziel mit Rückkehrgarantie, bei ganztägigem Ausgang Unterbringungszusage
Strukturiert Außenbeschäftigung Geregelte Arbeit außerhalb der Anstalt unter Aufsicht, oft in Kooperationsbetrieben, mit Rückkehr am Abend Fester Arbeitgeber, rechtssicherer Rahmen (Arbeitszeiten, Sozialversicherung), stabile Vollzugsführung
Vorstufe zur Entlassung Freigang Selbstständige Berufsausübung oder Ausbildung tagsüber, Nächtigung in der Anstalt, oft praktische Voraussetzung der bedingten Entlassung Schriftliche Arbeitsplatz- oder Ausbildungszusage, Wohnperspektive, mehrere beanstandungsfreie Vorstufen

In der Praxis gewinnt Lockerungen, wer sie zeitlich staffelt und schriftlich dokumentiert, eine konsistente Spur über zwölf bis vierundzwanzig Monate trägt mehr als eine einzelne Lockerung am Ende der Haft. Gegen die Ablehnung einer Lockerung steht die Vollzugsbeschwerde nach § 121 StVG offen, Frist zwei Wochen ab Zustellung. Der elektronisch überwachte Hausarrest nach den §§ 156b ff StVG ist demgegenüber keine Lockerung, sondern eine eigene Form des Strafvollzugs außerhalb der Anstalt; Voraussetzungen und Verfahren werden auf einer eigenen Themenseite behandelt.

Rechte im Vollzug

Auch in Haft bleibt die inhaftierte Person Trägerin von Grundrechten. Das Strafvollzugsgesetz und die Verfassung garantieren eine Reihe von Ansprüchen, die aber nicht automatisch zur Geltung kommen, sondern aktiv eingefordert werden müssen.

Vollzugsbeschwerde nach § 121 StVG. Gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung steht die Beschwerde an die Vollzugskammer des zuständigen Landesgerichts offen, Frist zwei Wochen ab Zustellung oder mündlicher Verkündung. Beschwerdefähig sind etwa abgelehnte Lockerungen, Disziplinarentscheidungen, Verlegungen gegen den Willen der Person oder Beschränkungen von Besuchs-, Brief- und Telefonrechten. Eine sorgfältig begründete Beschwerde greift nicht nur den Sachverhalt an, sondern arbeitet die rechtliche Grundlage heraus.

Petitionsrecht und Menschenrechtsbeirat. Neben der Vollzugsbeschwerde besteht ein Petitionsrecht an die Volksanwaltschaft, das nicht an die Beschwerdefrist gebunden ist und gerade bei wiederkehrender Praxis wirkt. Der Menschenrechtsbeirat bei der Volksanwaltschaft prüft mit seinen Kommissionen die Anstalten vor Ort. In gravierenden Fällen ist nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen, häufig gestützt auf Art 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) oder Art 8 EMRK (Privat- und Familienleben).

Medizinische Versorgung. Sie wird über die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt sichergestellt; bei spezialisiertem Bedarf ist eine externe Behandlung möglich, etwa im Justizkrankenhaus oder in zivilen Spezialkliniken. Wer eine bestehende Diagnose oder Therapie hat, sollte die Unterlagen früh in den Vollzug einbringen, damit eine Kontinuität gewährleistet ist.

Arbeit und Entlohnung. Arbeitsfähige Inhaftierte unterliegen grundsätzlich der Arbeitspflicht; die Tätigkeit erfolgt in der anstaltseigenen Wirtschaft oder im Außenbetrieb. Die Entlohnung ist gesetzlich geregelt und niedrig, ein Teil wird sofort ausgezahlt, ein Teil als Rücklage für die Entlassung gespart. Wer arbeitsunfähig ist, ist von der Arbeitspflicht befreit.

Kontakt zur Außenwelt. Inhaftierte haben Anspruch auf regelmäßige Besuche und auf Korrespondenz mit Angehörigen, Anwältin oder Anwalt und sonstigen Bezugspersonen; Telefonate sind in begrenztem Umfang möglich. Die Korrespondenz mit der Anwaltschaft ist von der Briefkontrolle ausgenommen und damit vertraulich.

Sucht- und Therapieangebote sind in der Strafhaft oft entscheidend, weniger für den Vollzugsalltag als für die spätere bedingte Entlassung: Eine im Vollzug erfolgreich begonnene Sucht- oder Verhaltenstherapie ist eines der stärksten Argumente für eine günstige Sozialprognose. Weil Therapieplätze begrenzt sind, sollte der Antrag früh gestellt werden. Bei psychischen Erkrankungen besteht ein Anspruch auf adäquate Behandlung; reicht die Anstaltsambulanz nicht aus, ist die Verlegung in eine spezialisierte Abteilung oder in den Maßnahmenvollzug möglich. Mehr dazu im Beitrag zu den Rechten im Vollzug.

Lockerungen, Verlegung und elektronisch überwachter Hausarrest

Über den laufenden Vollzug hinaus gibt es mehrere Instrumente, mit denen sich die Strafhaft an die persönliche Lage anpassen lässt. Vollzugslockerungen nach den §§ 99 ff StVG, vom begleiteten Ausgang bis zum Freigang, dienen dem Erhalt sozialer Bindungen und der strukturierten Vorbereitung auf die Entlassung; sie bauen in der Regel aufeinander auf und sollten als gestaffelte Spur über viele Monate geplant werden.

Die Verlegung in eine andere Anstalt nach den §§ 134 ff StVG ist möglich, etwa zur Heimatnähe und familiären Anbindung, zur Anbindung an eine bestimmte Therapie, zur Verbesserung der Lockerungsperspektive in einer offen geführten Anstalt oder als Schutzmaßnahme bei Konflikten. Der Antrag wird über die aktuelle Anstaltsleitung an die Vollzugsbehörde gerichtet; eine gute, mit Belegen unterlegte Begründung verbessert die Erfolgsaussicht deutlich.

Der elektronisch überwachte Hausarrest nach den §§ 156b ff StVG ermöglicht die Verbüßung in der eigenen Wohnung, bis zu einer Restdauer von 24 Monaten, bei den Katalogtaten nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG bis zu zwölf Monaten. Geprüft werden Wohnung, geregelte Beschäftigung und ein tragfähiges soziales Umfeld; die Überwachung verantwortet das NEUSTART gemeinsam mit den Justizanstalten. Diese Instrumente werden in den verlinkten Themenseiten vertieft; hier dienen sie als Orientierung und Ausblick.

Bedingte Entlassung und andere Entlassungswege

Die bedingte Entlassung nach den §§ 46, 47 StGB ist der häufigste und juristisch berechenbarste Weg aus der Strafhaft. In der Regel prüft das Vollzugsgericht die Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe; in besonders günstigen Konstellationen ist eine Halbstrafenentlassung möglich, an die jedoch strengere Anforderungen gestellt werden. Die zentrale Frage ist stets die Sozialprognose, ob anzunehmen ist, dass die Person künftig keine weiteren Straftaten begehen wird. Geprüft werden das Verhalten im Vollzug, die Wohnsituation, eine Arbeits- oder Ausbildungsperspektive und, bei einschlägigen Vortaten, die therapeutische Auseinandersetzung mit der Tat.

Die bedingte Entlassung beruht auf dem Gedanken der Spezialprävention: Die Strafe wird nicht aus Vergeltung verbüßt, sondern um künftige Straftaten zu verhindern. Sobald dieser Zweck erreichbar erscheint, ist die Fortdauer der Haft nicht mehr begründet. Mit der Entlassung beginnt eine Probezeit, in der Regel drei Jahre, in besonderen Fällen bis zu fünf Jahren, während der das Gericht Weisungen erteilen kann, etwa Bewährungshilfe, regelmäßige Therapie oder ein Kontaktverbot. Verstöße können den Widerruf und die Rückkehr zur Verbüßung des Strafrests auslösen.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vollzugsgerichts steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen, Frist 14 Tage ab Zustellung. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach betont, dass eine Ablehnung konkrete, auf die Person bezogene Anknüpfungspunkte nennen muss; pauschale Verweise auf Deliktsschwere oder Vorstrafen tragen allein nicht. Wer eine Ablehnung erhält, sollte sie als angreifbares juristisches Dokument lesen und zugleich klären, was bis zum nächsten Antrag konkret verbessert werden kann.

Was Verurteilte und Angehörige konkret vorbereiten sollten

Strafhaft lässt sich nicht ungeschehen machen, aber sie lässt sich gestalten. Das gelingt umso wirksamer, je früher die Vorbereitung beginnt. Vier Punkte sind erfahrungsgemäß die wichtigsten und sie lassen sich auch von Angehörigen mittragen.

Erstens: Das Zeitfenster vor dem Strafantritt nutzen. Sobald die Aufforderung zugestellt ist, läuft die Frist. In dieser Zeit ist zu klären, ob ein Aufschub nach § 6 StVG oder der elektronisch überwachte Hausarrest in Betracht kommt und welche Anstalt organisatorisch günstig liegt. Die nötigen Belege, ärztliche Befunde, Nachweise zur Familien- und Arbeitssituation, sollten frühzeitig zusammengestellt werden.

Zweitens: Belege für die Entlassungsperspektive sichern. Eine konkrete Wohnadresse, eine schriftliche Arbeitgeberzusage oder ein Ausbildungsplatz und, bei einschlägigen Vortaten, eine im Vollzug begonnene Therapie sind die tragenden Säulen jeder bedingten Entlassung. Alle Zusagen schriftlich, mit Datum und Unterschrift, weil mündliche Versprechen im Verfahren kein Gewicht haben.

Drittens: Bewährungshilfe und Sozialdienst früh einbinden. Das NEUSTART und der Sozialdienst der Anstalt sind keine Gegner, sondern oft die wichtigsten Verbündeten beim Aufbau von Lockerungen und der Entlassungsvorbereitung. Wer den Kontakt aktiv pflegt, vermeidet Eskalationen und schafft die Grundlage für eine günstige Prognose.

Viertens: Beobachtungen dokumentieren und vertraulich kommunizieren. Angehörige nehmen Veränderungen oft als Erste wahr; eine schriftliche Chronologie hilft, Missstände belegbar zu machen. Sensible Themen gehören in die vertrauliche Korrespondenz mit der Anwaltschaft, die von der Briefkontrolle ausgenommen ist, nicht in allgemeine Post oder Telefonate, die kontrolliert werden können.

Häufige Fragen

Was Verurteilte und Angehörige zur Strafhaft häufig fragen.

Was unterscheidet Strafhaft von Untersuchungshaft? +

Strafhaft ist die Verbüßung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe nach Verurteilung; sie richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz (StVG). Untersuchungshaft hingegen sichert ein noch laufendes Strafverfahren vor dem rechtskräftigen Urteil; der Beschuldigte gilt bis zum Schuldspruch als unschuldig; sie richtet sich nach den §§ 173 bis 179 der Strafprozessordnung. In der Strafhaft steht nicht mehr die Schuldfrage im Mittelpunkt, sondern die Ausgestaltung des Vollzugs und die Vorbereitung der Entlassung.

Was passiert nach dem rechtskräftigen Urteil? +

Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Vollstreckung. Die zuständige Justizanstalt fordert die verurteilte Person schriftlich zum Strafantritt auf, in der Regel binnen vier Wochen ab Zustellung. In diesem Zeitfenster lässt sich prüfen, ob ein Strafaufschub nach § 6 StVG (aus gesundheitlichen, familiären oder wirtschaftlichen Gründen) oder der elektronisch überwachte Hausarrest in Betracht kommt. Wer der Aufforderung nicht nachkommt, riskiert einen Vorführbefehl.

Kann der Strafantritt aufgeschoben werden? +

Ja, unter den Voraussetzungen des § 6 StVG. Das Gesetz kennt gesundheitliche, familiäre und wirtschaftliche Aufschubgründe, jeweils mit eigener Begründungslast und eigenem Schwellenwert. Der Aufschub verschafft Zeit, erlässt die Strafe aber nicht. Davon zu unterscheiden ist die Strafunterbrechung eines bereits laufenden Vollzugs sowie die Begnadigung durch den Bundespräsidenten, ein Gnadenakt ohne Rechtsanspruch.

Was ist der Vollzugsplan und warum ist er wichtig? +

Bei längeren Strafen, in der Praxis ab etwa zwölf Monaten, erstellt die Anstaltsleitung einen Vollzugsplan nach § 135 StVG. Er legt fest, wie die Haft verlaufen soll: Vollzugsform, Arbeit oder Ausbildung, medizinische Betreuung, Kontakt zur Außenwelt, gegebenenfalls Therapie, Lockerungsstufen und Vorbereitung auf die Entlassung. Die inhaftierte Person hat ein Anhörungsrecht. Wer früh konkrete Vorstellungen einbringt, prägt den Verlauf der nächsten Monate oder Jahre und legt damit den Grundstein für eine spätere Entlassung.

Welche Rechte hat man in der Strafhaft? +

Auch in Haft bestehen durchsetzbare Rechte: medizinische Versorgung, Kontakt zur Außenwelt (Besuche, Korrespondenz, in begrenztem Umfang Telefonate), die von der Briefkontrolle ausgenommene Korrespondenz mit der Anwaltschaft, Religionsausübung sowie das Recht auf Beschwerde. Gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung steht die Vollzugsbeschwerde nach § 121 StVG an die Vollzugskammer offen, Frist zwei Wochen ab Zustellung; daneben bestehen das Petitionsrecht an die Volksanwaltschaft und, nach Ausschöpfung des Instanzenzugs, der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Was sind Vollzugslockerungen? +

Vollzugslockerungen nach den §§ 99 ff StVG sind abgestufte Schritte aus der Anstalt heraus: begleiteter Ausgang, unbegleiteter Ausgang, Außenbeschäftigung und Freigang. Sie dienen dem Erhalt sozialer Bindungen und der Vorbereitung auf die Entlassung und bauen in der Regel aufeinander auf. Für jede Stufe prüft die Anstalt das Verhalten im Vollzug, die Sozialprognose und die Eignung der Maßnahme. Gegen eine Ablehnung steht die Vollzugsbeschwerde nach § 121 StVG offen.

Wann ist eine bedingte Entlassung möglich? +

Die bedingte Entlassung nach den §§ 46, 47 StGB ist in der Regel nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe möglich, in besonders günstigen Konstellationen schon nach der Hälfte (mit strengeren Anforderungen). Über sie entscheidet das Vollzugsgericht anhand der Sozialprognose: Verhalten im Vollzug, Wohnsituation, Arbeits- oder Ausbildungsperspektive und, bei einschlägigen Vortaten, therapeutische Aufarbeitung. Mit der Entlassung beginnt eine Probezeit von in der Regel drei Jahren. Gegen eine Ablehnung steht die Beschwerde an das Oberlandesgericht binnen 14 Tagen ab Zustellung offen.

Kann die Strafe in der eigenen Wohnung verbüßt werden? +

Unter Umständen ja, im elektronisch überwachten Hausarrest nach den §§ 156b ff StVG. Er ist bis zu einer Restdauer von 24 Monaten möglich; bei den in § 156c Abs 1 Z 1 StVG aufgezählten schweren Delikten bleibt es bei zwölf Monaten. Geprüft werden eine geeignete Wohnung, eine geregelte Beschäftigung und ein tragfähiges soziales Umfeld. Die Überwachung verantwortet das NEUSTART gemeinsam mit den Justizanstalten.

Was sollten Angehörige zuerst tun? +

Das Zeitfenster vor dem Strafantritt nutzen und die nötigen Belege zusammenstellen (ärztliche Befunde, Nachweise zur Familien- und Arbeitssituation), die Entlassungsperspektive frühzeitig mit schriftlichen Zusagen zu Wohnung und Arbeit absichern, den Kontakt zur Bewährungshilfe (NEUSTART) und zum Sozialdienst der Anstalt aufbauen sowie Beobachtungen dokumentieren. Sensible Themen ausschließlich über die vertrauliche Korrespondenz mit der Anwaltschaft austauschen, weil allgemeine Post und Telefonate kontrolliert werden können.

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