Die geltende Höchstfrist hängt vom Vorwurf und vom Haftgrund ab: 2 Monate, 6 Monate, 1 Jahr oder 2 Jahre nach § 178 Abs 1 StPO.
§ 178 Abs 1 StPO kennt vier Stufen. Ist die Untersuchungshaft ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO gestützt, darf sie höchstens zwei Monate dauern. Bei Verdacht eines Vergehens beträgt die Höchstdauer sechs Monate. Bei Verdacht eines Verbrechens gilt ein Jahr als Obergrenze. Lautet der Vorwurf auf ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren, verlängert sich die Höchstdauer auf zwei Jahre. Entscheidend ist der schwerste Vorwurf, der der Haft zugrunde liegt.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Vorwurf und den Haftbeschluss prüfen, um die einschlägige Stufe zu bestimmen. Zweitens den Beginn der Haft festhalten, denn die Frist läuft ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft. Drittens mit der Verteidigung besprechen, ob die Einstufung des Vorwurfs als Vergehen oder Verbrechen zutreffend ist und ob Einwände möglich sind.