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Wie lange darf die Untersuchungshaft dauern? Höchstfristen nach § 178 StPO

Höchstfristen der Untersuchungshaft nach § 178 StPO: zwei Monate bei Verdunkelungsgefahr, sechs Monate bei Vergehen, ein Jahr bei Verbrechen und zwei Jahre bei schweren Verbrechen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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15. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die Untersuchungshaft ist keine zeitlich unbegrenzte Maßnahme. § 178 StPO setzt harte Grenzen: Je nach Schwere des Vorwurfs darf sie zwei Monate, sechs Monate, ein Jahr oder zwei Jahre nicht übersteigen. Wer diese Fristen kennt, kann die Verteidigungsstrategie darauf ausrichten und rechtzeitig handeln.

Dieser Beitrag erklärt die vier Stufen des § 178 Abs 1 StPO, die Voraussetzungen für eine Verlängerung über sechs Monate nach § 178 Abs 2 StPO sowie die Konsequenzen bei Fristablauf. Daneben bleibt die Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO eine eigenständige Schranke, die unabhängig von den Höchstfristen wirkt.

Welche Fristsituation liegt vor?

Höchstdauer, Verlängerung, Fristablauf: was beschäftigt Sie?

Die Höchstfristen der Untersuchungshaft nach § 178 StPO richten sich nach dem Vorwurf und dem Haftgrund. Wählen Sie das Thema, das für Sie gerade relevant ist und erhalten Sie eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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01 Frage 1

Was beschäftigt Sie bei den Höchstfristen der Untersuchungshaft?

Nach § 178 StPO darf die Untersuchungshaft bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Je nach Vorwurf und Haftgrund gelten unterschiedliche Fristen. Wählen Sie das Thema, das für Sie gerade relevant ist.

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Übersicht aller Antworten.

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Die geltende Höchstfrist hängt vom Vorwurf und vom Haftgrund ab: 2 Monate, 6 Monate, 1 Jahr oder 2 Jahre nach § 178 Abs 1 StPO.

§ 178 Abs 1 StPO kennt vier Stufen. Ist die Untersuchungshaft ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO gestützt, darf sie höchstens zwei Monate dauern. Bei Verdacht eines Vergehens beträgt die Höchstdauer sechs Monate. Bei Verdacht eines Verbrechens gilt ein Jahr als Obergrenze. Lautet der Vorwurf auf ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren, verlängert sich die Höchstdauer auf zwei Jahre. Entscheidend ist der schwerste Vorwurf, der der Haft zugrunde liegt.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Vorwurf und den Haftbeschluss prüfen, um die einschlägige Stufe zu bestimmen. Zweitens den Beginn der Haft festhalten, denn die Frist läuft ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft. Drittens mit der Verteidigung besprechen, ob die Einstufung des Vorwurfs als Vergehen oder Verbrechen zutreffend ist und ob Einwände möglich sind.

Vertiefung: Dauer und Höchstfristen der Untersuchungshaft →
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Läuft die Höchstfrist ab, ist die Untersuchungshaft aufzuheben, sofern keine neue Fristsituation eingreift.

Nähert sich die Höchstfrist dem Ende, verdichtet sich der Handlungsbedarf. Die periodische Haftprüfung nach §§ 175, 176 StPO findet ohnehin statt, doch ein rechtzeitiger Enthaftungsantrag kann eine frühere Verhandlung auslösen und die Fragestellung schärfen. Die Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO ist in dieser Phase ein eigenständiges Argument: Selbst wenn die Höchstfrist noch nicht abgelaufen ist, kann die Haft bereits unverhältnismäßig sein, wenn der Ermittlungsfortschritt stagniert.

Konkret jetzt zu tun: Erstens das genaue Fristende berechnen und in der Verteidigungsstrategie berücksichtigen. Zweitens einen Enthaftungsantrag erwägen, um die Haftprüfung auf das Fristende zu konzentrieren. Drittens prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit schon jetzt eine Enthaftung trägt, noch bevor die Höchstfrist abläuft.

Vertiefung: Haftprüfung im Detail →
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Eine Fortdauer über sechs Monate ist nach § 178 Abs 2 StPO nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen zulässig.

§ 178 Abs 2 StPO lässt eine Verlängerung über sechs Monate hinaus nur zu, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Verhältnis zum Gewicht der Haftgründe unvermeidbar ist. Diese Hürde ist hoch: Allgemeine Komplexität genügt nicht, die Behörden müssen konkret darlegen, warum die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Daneben bleiben die allgemeine Höchstdauer nach § 178 Abs 1 StPO und die Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO eigenständige Schranken.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Begründung für die Verlängerung im Haftbeschluss sorgfältig prüfen und auf Tragfähigkeit beurteilen. Zweitens eigene Argumente gegen die behauptete besondere Schwierigkeit oder den besonderen Umfang ausarbeiten. Drittens Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht erwägen, wenn die Verlängerungsbegründung die gesetzliche Schwelle nicht erreicht.

Vertiefung: Haftbeschwerde Schritt für Schritt →
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Nach Ablauf der Höchstfrist ist die beschuldigte Person zu entlassen. Zur Durchführung der Hauptverhandlung ist eine erneute Haftnahme für jeweils höchstens sechs Wochen möglich.

Läuft die Höchstfrist nach § 178 StPO ab, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat, ist die Untersuchungshaft aufzuheben und die beschuldigte Person zu entlassen. Die Fristen laufen bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Wird die wegen Fristablaufs enthaftete Person zur Durchführung der Hauptverhandlung erneut in Haft genommen, ist das nach § 178 StPO jeweils für höchstens weitere sechs Wochen zulässig. Diese kurze Frist soll sicherstellen, dass die Hauptverhandlung ohne Verzug geführt wird.

Konkret jetzt zu tun: Erstens nach der Enthaftung die Freiheit nutzen, um die Hauptverhandlung gemeinsam mit der Verteidigung vorzubereiten. Zweitens den Termin zur Hauptverhandlung im Blick behalten, weil dort das Verfahren entschieden wird. Drittens prüfen, ob eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft nach dem StEG 2005 in Betracht kommt, falls das Verfahren eingestellt oder ein Freispruch erwirkt wird.

Vertiefung: Untersuchungshaft im Überblick →

Die vier Stufen der Höchstdauer nach § 178 Abs 1 StPO

Das Gesetz staffelt die zulässige Höchstdauer der Untersuchungshaft nach dem Gewicht des Vorwurfs. Ist die Haft ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO gestützt, darf sie höchstens zwei Monate dauern. Dieser kurze Zeitrahmen spiegelt wider, dass Verdunkelungsgefahr typischerweise mit fortschreitenden Ermittlungen abnimmt und daher keine lange Haft rechtfertigt.

Bei Verdacht eines Vergehens beträgt die Höchstdauer sechs Monate. Bei Verdacht eines Verbrechens gilt ein Jahr als Obergrenze. Liegt der Vorwurf auf einem Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, verlängert sich die Grenze auf zwei Jahre. Maßgeblich ist dabei der schwerste Vorwurf, der die Haft trägt.

Diese Fristen laufen bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Mit deren Beginn endet ihre Begrenzungsfunktion. Die periodische Haftprüfung nach §§ 175, 176 StPO überwacht das Fortdauern der Haft innerhalb dieser Grenzen. Daneben bleibt die Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO eine eigenständige Schranke: Die Haft ist aufzuheben, sobald sie unverhältnismäßig wird, auch wenn die Höchstfrist noch nicht abgelaufen ist.

Verlängerung über sechs Monate nach § 178 Abs 2 StPO

Eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nur unter erhöhten Anforderungen zulässig. § 178 Abs 2 StPO verlangt, dass dies wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Verhältnis zum Gewicht der Haftgründe unvermeidbar ist. Diese Hürde setzt voraus, dass die Behörden konkret darlegen, warum das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte.

Allgemeine Verfahrenskomplexität genügt nicht. Das Gericht hat bei jeder Haftprüfung die Verhältnismäßigkeit neu zu beurteilen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO weiter vorliegen. Je länger die Haft dauert, desto stärker wiegt die Begründungspflicht.

In der Praxis ist es wichtig, die Begründung für die Verlängerung im Haftbeschluss sorgfältig zu lesen und auf konkrete Substanz zu überprüfen. Fehlt diese Substanz, bietet die Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht den richtigen Rechtsbehelf. Eine Kombination von Haftbeschwerde und Enthaftungsantrag zur Haftprüfung ist in dieser Situation oft sinnvoll.

Die Stufen im Vergleich

Höchstfristen nach § 178 Abs 1 StPO in der Übersicht

Die zulässige Höchstdauer richtet sich nach dem Vorwurf und dem Haftgrund. Die folgende Tabelle stellt die vier Stufen gegenüber.

Höchstfristen der Untersuchungshaft nach § 178 Abs 1 StPO (bis zum Beginn der Hauptverhandlung)
Vorwurf oder Haftgrund Höchstdauer Besonderheit
Nur Verdunkelungsgefahr Haft ausschließlich auf § 173 Abs 2 Z 2 StPO gestützt 2 Monate Kürzeste Frist, weil Verdunkelungsgefahr mit Ermittlungsfortschritt sinkt
Vergehen Verdacht eines Vergehens 6 Monate Verlängerung über 6 Monate nur nach § 178 Abs 2 StPO
Verbrechen Verdacht eines Verbrechens 1 Jahr Verhältnismäßigkeit bleibt eigenständige Schranke nach § 5 StPO
Schweres Verbrechen Verbrechen mit Strafdrohung über 5 Jahre 2 Jahre Höchste Stufe; periodische Haftprüfung nach §§ 175, 176 StPO wacht über Fortdauer

Die Fristen laufen bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Wird die wegen Fristablaufs enthaftete Person zur Durchführung der Hauptverhandlung erneut in Haft genommen, ist das jeweils für höchstens sechs Wochen zulässig (§ 178 StPO).

Was nach Ablauf der Höchstfrist passiert

Läuft die Höchstfrist des § 178 StPO ab, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat, ist die Untersuchungshaft aufzuheben und die beschuldigte Person zu entlassen. Das Gericht handelt von Amts wegen, doch ein Enthaftungsantrag macht den Handlungsbedarf deutlich und kann den Prozess beschleunigen.

Die Enthaftung wegen Fristablaufs bedeutet nicht zwingend das Ende des Strafverfahrens. Wird die betreffende Person zur Durchführung der Hauptverhandlung erneut in Haft genommen, ist das nach § 178 StPO für jeweils höchstens sechs weitere Wochen zulässig. Diese kurze Frist soll sicherstellen, dass die Hauptverhandlung unverzüglich geführt wird.

Endet das Verfahren mit Freispruch oder Einstellung, kann die erlittene Untersuchungshaft nach dem StEG 2005 entschädigungsfähig sein. Es lohnt sich, diesen Anspruch frühzeitig mit der Verteidigung zu besprechen, damit keine Fristen versäumt werden.

Häufige Fragen

Was zur Höchstdauer der Untersuchungshaft häufig gefragt wird.

Wie lange darf die Untersuchungshaft maximal dauern? +

§ 178 Abs 1 StPO kennt vier Stufen: zwei Monate, wenn die Haft ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist; sechs Monate bei Verdacht eines Vergehens; ein Jahr bei Verdacht eines Verbrechens; zwei Jahre bei Verdacht eines Verbrechens mit einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren. Maßgeblich ist der schwerste Vorwurf, der die Haft trägt. Die Fristen laufen bis zum Beginn der Hauptverhandlung.

Kann die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus verlängert werden? +

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. § 178 Abs 2 StPO lässt eine Fortdauer über sechs Monate nur zu, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Verhältnis zum Gewicht der Haftgründe unvermeidbar ist. Allgemeine Komplexität genügt nicht. Das Gericht muss die Voraussetzungen bei jeder Haftprüfung neu beurteilen.

Was passiert, wenn die Höchstfrist abläuft? +

Läuft die Höchstfrist des § 178 StPO ab, ist die Untersuchungshaft aufzuheben und die beschuldigte Person zu entlassen. Wird sie zur Durchführung der Hauptverhandlung erneut in Haft genommen, ist das jeweils für höchstens sechs weitere Wochen zulässig. Das Strafverfahren selbst läuft unabhängig davon weiter.

Was ist der Unterschied zwischen der Höchstfrist und der Verhältnismäßigkeit? +

Die Höchstfristen des § 178 StPO sind absolute Obergrenzen: Sind sie erreicht, ist die Haft zwingend aufzuheben. Die Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO ist eine eigenständige Schranke, die unabhängig davon wirkt. Die Haft kann also bereits vor Ablauf der Höchstfrist unverhältnismäßig und daher aufzuheben sein, etwa wenn der Ermittlungsfortschritt stagniert oder ein gelinderes Mittel verfügbar wird.

Welche Frist gilt, wenn die Haft nur auf Verdunkelungsgefahr gestützt ist? +

Ist die Untersuchungshaft ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO gestützt, beträgt die Höchstdauer nach § 178 Abs 1 StPO zwei Monate. Tritt ein weiterer Haftgrund hinzu, etwa Fluchtgefahr, richtet sich die Höchstdauer nach dem dann maßgeblichen Vorwurf und Haftgrund.

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