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Untersuchungshaft

Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe nach § 38 StGB

Anrechnung der Untersuchungshaft auf Freiheits- und Geldstrafen nach § 38 StGB: Voraussetzungen, Berechnung bei Geldstrafen und Verhältnis zur Haftentschädigung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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17. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer Untersuchungshaft verbüßt hat, will wissen, ob und wie diese Zeit auf die spätere Strafe angerechnet wird. § 38 StGB regelt genau das: Verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verwahrungshaft sowie Untersuchungshaft werden auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen angerechnet, soweit die Haft nach der Begehung der Tat erlitten wurde, für die bestraft wird, oder sonst wegen Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung.

Die Anrechnung hat erhebliche praktische Bedeutung. Verbüßte Untersuchungshaft verkürzt die zu vollziehende Strafe. Bei vollständiger Anrechnung kann die Strafe bereits durch die Vorhaft als getilgt gelten. Bei Geldstrafen bestimmt die Ersatzfreiheitsstrafe das Ausmaß der Anrechnung. Und was einmal angerechnet oder entschädigt wurde, darf nicht ein zweites Mal verwertet werden.

Was beschäftigt Sie bei der Anrechnung?

Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Doppelanrechnung oder Entschädigung: was brauchen Sie?

Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 38 StGB stellt sich je nach Art der Strafe und Anzahl der Verfahren unterschiedlich dar. Wählen Sie Ihre Situation, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Worum geht es bei der Anrechnung der Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft kann auf verschiedene Arten der Strafe angerechnet werden. Je nachdem, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt wurde und ob mehrere Verfahren betroffen sind, stellen sich unterschiedliche Fragen. Wählen Sie, was Sie gerade beschäftigt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Verbüßte Untersuchungshaft wird nach § 38 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet und verkürzt deren Vollzug entsprechend.

Nach § 38 StGB ist die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen anzurechnen, soweit sie nach der Begehung der Tat erlitten wurde, für die die Person bestraft wird, oder sonst wegen Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung. Die Anrechnung erfolgt automatisch: Das Gericht hat sie im Urteil vorzunehmen. In der Praxis bedeutet das, dass die tatsächlich noch zu vollziehende Strafe um die Dauer der Untersuchungshaft kürzer ist. Bei vollständiger Anrechnung kann die Strafe bereits durch die Vorhaft als getilgt gelten.

Konkret jetzt zu tun: Erstens im Urteil prüfen, ob die gesamte Dauer der Untersuchungshaft im Urteilstenor korrekt ausgewiesen ist. Zweitens bei Unstimmigkeiten sofort die Verteidigung einschalten, denn fehlerhafte Anrechnungen lassen sich nur im Rechtsmittelverfahren korrigieren. Drittens darauf achten, dass dieselbe Haftzeit nicht auf zwei verschiedene Verfahren angerechnet wird.

Vertiefung: Untersuchungshaft im Überblick →
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Bei Geldstrafen bestimmt die im Urteil festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe nach § 19 Abs 3 StGB das Ausmaß der Anrechnung.

Wurde eine Geldstrafe verhängt, richtet sich die Anrechnung der Untersuchungshaft nach der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Gericht setzt im Urteil fest, wie viele Tage Ersatzfreiheitsstrafe einer nicht bezahlten Geldstrafe entsprechen. Auf diesen Ersatzmaßstab wird die verbüßte Vorhaft angerechnet. Ist die Vorhaft länger als die Ersatzfreiheitsstrafe, gilt die Geldstrafe als vollständig getilgt. Das ist besonders bei kürzeren Geldstrafen relevant, wenn die Untersuchungshaft die gesamte Ersatzfreiheitsstrafe übersteigt.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Urteilsausfertigung genau lesen und nachprüfen, welche Ersatzfreiheitsstrafe das Gericht festgesetzt hat. Zweitens die Dauer der Untersuchungshaft mit der Ersatzfreiheitsstrafe vergleichen und so die verbleibende Belastung berechnen. Drittens bei Unklarheiten oder Fehlern in der Anrechnung die Verteidigung hinzuziehen.

Vertiefung: Akteneinsicht in der Untersuchungshaft →
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Dieselbe Haftzeit darf nach § 38 StGB nur einmal angerechnet werden und gilt als bereits verbraucht, sobald sie in einem Verfahren berücksichtigt wurde.

§ 38 StGB schließt die Doppelanrechnung ausdrücklich aus: Die Anrechnung findet nur statt, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet wurde. Wurde dieselbe Haftzeit also in einem früheren oder gleichzeitigen Verfahren bereits berücksichtigt, kann sie in einem weiteren Verfahren nicht nochmals abgezogen werden. Das ist besonders relevant, wenn jemand in Untersuchungshaft sitzt und gegen ihn mehrere Strafverfahren gleichzeitig laufen oder er wegen mehrerer Taten verurteilt wird.

Konkret jetzt zu tun: Erstens klären, in welchen Verfahren Untersuchungshaft erlitten wurde und ob sie dort bereits angerechnet ist. Zweitens sicherstellen, dass die Gerichte in allen Verfahren über den Anrechnungsstand informiert sind. Drittens die Verteidigung koordinieren, damit keine Haftzeit verloren geht und keine unzulässige Doppelverrechnung stattfindet.

Vertiefung: Haftgründe in der Untersuchungshaft →
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Anrechnung und Haftentschädigung nach dem StEG 2005 schließen einander aus: wer für die Haft entschädigt wurde, kann sie nicht mehr anrechnen lassen.

§ 38 StGB verbietet die Anrechnung, soweit die Person für die Haft bereits entschädigt wurde. Umgekehrt schließt die Anrechnung einen Entschädigungsanspruch nach dem StEG 2005 für dieselbe Haftzeit aus. Wer also nach einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung eine Entschädigung nach § 2 StEG beansprucht, kann dieselbe Haftzeit nicht gleichzeitig auf eine andere Strafe anrechnen lassen. Diese Wechselwirkung ist bei komplexen Sachverhalten mit mehreren Verfahren sorgfältig zu bedenken.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob ein Entschädigungsanspruch nach dem StEG 2005 besteht, da Freispruch oder Einstellung Voraussetzung ist. Zweitens klären, welche Haftzeiten angerechnet und welche entschädigt werden sollen, denn beides ist für dieselbe Haftzeit ausgeschlossen. Drittens frühzeitig rechtliche Beratung einholen, um die günstigere Option zu wählen und keine Frist zu versäumen.

Vertiefung: Haftentschädigung nach dem StEG 2005 →

Voraussetzungen der Anrechnung nach § 38 StGB

Die Anrechnung setzt voraus, dass die Haft nach der Begehung der Tat erlitten wurde, für die die Person bestraft wird, oder dass die Person aus einem anderen Grund wegen Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung in Haft war. Damit sind sowohl die klassische Untersuchungshaft als auch verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft erfasst. Entscheidend ist der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Haft und abgeurteilter Tat.

Das Gericht nimmt die Anrechnung im Urteil vor. Sie ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine Pflicht: Hat jemand Untersuchungshaft erlitten und wird er für dieselbe Tat verurteilt, muss das Gericht die Haftdauer auf die Strafe anrechnen. Die verbüßte Zeit verkürzt die zu vollziehende Strafe entsprechend. Bei einer vollständig durch Vorhaft abgegoltenen Strafe entfällt der weitere Vollzug.

Nicht angerechnet wird, was bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder für das die Person entschädigt wurde. Dieser Grundsatz verhindert eine doppelte Vergünstigung: Dieselbe Haftzeit kann nur einmal abgezogen werden, gleich ob in Form der Anrechnung oder der Entschädigung nach dem StEG 2005.

Anrechnung auf Geldstrafen: die Rolle der Ersatzfreiheitsstrafe

Wurde eine Geldstrafe verhängt, lässt sich die in Tagen bemessene Untersuchungshaft nicht unmittelbar abziehen. Das Gesetz bedient sich hier der Ersatzfreiheitsstrafe als Umrechnungsmaßstab. Nach § 19 Abs 3 StGB ist im Urteil festzusetzen, welche Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichteinbringung der Geldstrafe eintritt. Auf diese Ersatzfreiheitsstrafe wird die verbüßte Vorhaft angerechnet.

Ist die Untersuchungshaft kürzer als die Ersatzfreiheitsstrafe, verringert sie die noch offene Geldstrafe anteilig. Ist sie gleich lang oder länger, gilt die Geldstrafe als vollständig getilgt. Das ist vor allem dann bedeutsam, wenn jemand eine vergleichsweise kurze Geldstrafe erhalten hat, aber eine längere Untersuchungshaft erlitten hat.

In der Praxis ist es wichtig, die Urteilsausfertigung genau zu lesen: Die Ersatzfreiheitsstrafe muss im Urteil korrekt ausgewiesen sein, damit die Anrechnung fehlerfrei berechnet werden kann. Fehler bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe können die Anrechnung verfälschen und sollten sofort mit der Verteidigung besprochen werden.

Anrechnungsarten im Vergleich

Anrechnung auf Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe gegenübergestellt

Je nachdem, welche Strafe verhängt wurde, funktioniert die Anrechnung der Untersuchungshaft unterschiedlich. Die Übersicht stellt die wesentlichen Punkte nebeneinander.

Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 38 StGB auf Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe
Merkmal Freiheitsstrafe Geldstrafe
Anrechnungsmaßstab Womit wird verglichen Direkte Anrechnung der Hafttage auf die Strafdauer Anrechnung über die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 19 Abs 3 StGB
Wirkung Praktische Folge Zu vollziehende Strafe verkürzt sich um die Vorhaftdauer Offene Geldstrafe verringert sich anteilig oder entfällt ganz
Volle Anrechnung Bei vollständiger Abgeltung Strafe gilt als verbüßt, kein weiterer Vollzug nötig Geldstrafe gilt als getilgt, kein Betrag mehr offen
Doppelanrechnung Ausschluss Dieselbe Haftzeit nur einmal auf eine Strafe anrechenbar Dieselbe Haftzeit nur einmal auf eine Strafe anrechenbar
Entschädigungssperre Verhältnis zum StEG 2005 Anrechnung schließt Entschädigung für dieselbe Zeit aus Anrechnung schließt Entschädigung für dieselbe Zeit aus

Die Anrechnung ist keine Ermessensentscheidung, das Gericht muss sie im Urteil vornehmen. Bei Unklarheiten oder Fehlern sollte die Verteidigung sofort eingeschaltet werden.

Anrechnung und Haftentschädigung: kein doppelter Vorteil

§ 38 StGB und das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005) schließen einander für dieselbe Haftzeit aus. Wer für eine Haftzeit nach dem StEG 2005 entschädigt wurde, kann sie nicht mehr auf eine Strafe anrechnen. Wer sie auf eine Strafe anrechnen lässt, verliert den Entschädigungsanspruch für denselben Zeitraum. Das Gesetz verhindert damit eine doppelte Vergünstigung derselben Haftzeit.

Praktisch relevant wird diese Wechselwirkung insbesondere dann, wenn jemand nach einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung einen Entschädigungsanspruch nach § 2 StEG prüft, aber noch ein anderes Strafverfahren offen ist, in dem dieselbe Haftzeit angerechnet werden könnte. Hier ist eine sorgfältige Abwägung notwendig: Welche Option ist vorteilhafter?

Die Entscheidung hängt von den Umständen ab. Die Haftentschädigung nach dem StEG 2005 gewährt einen Tagessatz zwischen 20 und 50 Euro sowie Ersatz von Verdienstentgang und notwendigen Verteidigungskosten. Die Anrechnung auf eine Strafe kann hingegen den Strafvollzug erheblich verkürzen oder ganz entfallen lassen. Frühzeitige Beratung schützt vor dem Verlust der günstigeren Option.

Häufige Fragen

Was zur Anrechnung der Untersuchungshaft häufig gefragt wird.

Was bedeutet Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 38 StGB? +

Nach § 38 StGB wird die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen angerechnet, soweit sie nach der Begehung der abgeurteilten Tat oder sonst wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung erlitten wurde. Die verbüßte Haftzeit kürzt die zu vollziehende Strafe entsprechend. Das Gericht nimmt die Anrechnung im Urteil zwingend vor.

Wie wird Untersuchungshaft auf eine Geldstrafe angerechnet? +

Bei Geldstrafen erfolgt die Anrechnung über die Ersatzfreiheitsstrafe. Das Gericht setzt im Urteil nach § 19 Abs 3 StGB fest, wie viele Tage Ersatzfreiheitsstrafe der Geldstrafe entsprechen. Die Untersuchungshaft wird auf diese Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet. Übersteigt die Haftzeit die Ersatzfreiheitsstrafe, gilt die Geldstrafe als vollständig getilgt.

Kann dieselbe Haftzeit in mehreren Verfahren angerechnet werden? +

Nein. § 38 StGB schließt die Doppelanrechnung aus. Dieselbe Haftzeit darf nur einmal auf eine Strafe angerechnet werden. Wurde sie in einem Verfahren bereits berücksichtigt, scheidet eine erneute Anrechnung in einem anderen Verfahren für denselben Zeitraum aus. Bei mehreren gleichzeitig laufenden Verfahren sollte die Verteidigung den Überblick behalten.

Was passiert, wenn die Strafe kürzer ist als die verbüßte Untersuchungshaft? +

In diesem Fall gilt die Strafe als durch die Vorhaft bereits vollständig getilgt. Ein weiterer Strafvollzug entfällt. Diese Situation kommt vor allem bei kurzen Strafen vor, wenn die Untersuchungshaft länger dauerte als die erkannte Freiheitsstrafe oder die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geldstrafe.

Schließen Anrechnung und Haftentschädigung einander aus? +

Ja, für dieselbe Haftzeit. Wer eine Haftzeit auf eine Strafe angerechnet bekommt, kann für denselben Zeitraum keine Entschädigung nach dem StEG 2005 beanspruchen. Wer entschädigt wird, kann dieselbe Zeit nicht mehr anrechnen lassen. Beide Instrumente greifen also nicht für dieselbe Haftzeit gleichzeitig.

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