Verbüßte Untersuchungshaft wird nach § 38 StGB auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet und verkürzt deren Vollzug entsprechend.
Nach § 38 StGB ist die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafen anzurechnen, soweit sie nach der Begehung der Tat erlitten wurde, für die die Person bestraft wird, oder sonst wegen Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung. Die Anrechnung erfolgt automatisch: Das Gericht hat sie im Urteil vorzunehmen. In der Praxis bedeutet das, dass die tatsächlich noch zu vollziehende Strafe um die Dauer der Untersuchungshaft kürzer ist. Bei vollständiger Anrechnung kann die Strafe bereits durch die Vorhaft als getilgt gelten.
Konkret jetzt zu tun: Erstens im Urteil prüfen, ob die gesamte Dauer der Untersuchungshaft im Urteilstenor korrekt ausgewiesen ist. Zweitens bei Unstimmigkeiten sofort die Verteidigung einschalten, denn fehlerhafte Anrechnungen lassen sich nur im Rechtsmittelverfahren korrigieren. Drittens darauf achten, dass dieselbe Haftzeit nicht auf zwei verschiedene Verfahren angerechnet wird.