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Entschädigung für ungerechtfertigte Haft nach dem StEG 2005

Entschädigung für ungerechtfertigte Haft nach dem StEG 2005: Anspruch nach § 2, Aufforderungsverfahren nach § 9, dreijährige Verjährung und Tagessatz zwischen 20 und 50 Euro.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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27. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer in Untersuchungshaft saß und am Ende freigesprochen wird oder dessen Verfahren eingestellt wird, hat die Freiheit zu Unrecht verloren. Für diesen Fall sieht das österreichische Recht einen Ausgleich vor. Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, kurz StEG 2005, gibt der betroffenen Person einen Ersatzanspruch gegen den Bund. Wer die Voraussetzungen und den Weg kennt, sichert seinen Anspruch und versäumt keine Frist.

Dieser Beitrag erklärt den Anspruch und den Ablauf. Nach § 2 StEG entsteht der Ersatzanspruch, wenn jemand wegen Verdachts einer Straftat festgenommen oder angehalten wurde und danach freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Vor einer Klage steht das Aufforderungsverfahren nach § 9 StEG über die Finanzprokuratur. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis. Ersatzfähig sind ein Tagessatz zwischen 20 und 50 Euro je Hafttag sowie Verdienstentgang und notwendige Verteidigungskosten.

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Anspruch, Verfahren, Frist oder Umfang, was brauchen Sie?

Eine Entschädigung nach dem StEG 2005 folgt festen Voraussetzungen, einem Vorverfahren und einer Frist. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten und der passenden Vertiefung.

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01 Frage 1

Worum geht es Ihnen bei der Haftentschädigung?

Eine Entschädigung nach dem StEG 2005 kommt in Betracht, wenn jemand wegen eines Tatverdachts in Haft war und danach freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wurde. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ein Ersatzanspruch nach § 2 StEG entsteht, wenn nach Festnahme oder Untersuchungshaft ein Freispruch ergeht oder das Verfahren eingestellt wird.

Das StEG 2005 gibt einen Ersatzanspruch, wenn jemand wegen des Verdachts einer Straftat festgenommen oder angehalten wurde und danach freigesprochen wird oder das Verfahren wegen dieser Tat eingestellt wird. Voraussetzung ist nach § 2 StEG, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Der Anspruch richtet sich gegen den Bund. Er knüpft an die erlittene Haft an, nicht an ein Verschulden des Gerichts und setzt den positiven Ausgang des Verfahrens voraus.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den verfahrensbeendenden Beschluss oder das freisprechende Urteil sichern, denn er ist die Grundlage des Anspruchs. Zweitens die Hafttage genau dokumentieren, von der Festnahme bis zur Enthaftung. Drittens früh klären lassen, ob ein Ausschlussgrund im Raum steht, damit der Anspruch realistisch eingeschätzt wird.

Vertiefung: Untersuchungshaft im Überblick →
02

Vor einer Klage steht nach § 9 StEG das Aufforderungsverfahren beim Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur.

Der Weg zur Entschädigung führt zunächst über das Aufforderungsverfahren nach § 9 StEG. Die geschädigte Person fordert den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, schriftlich auf, binnen drei Monaten zu erklären, ob der Anspruch anerkannt oder ganz oder teilweise abgelehnt wird. Erst danach steht der Weg der Klage offen. Das Aufforderungsverfahren ist also eine zwingende Vorstufe, kein bloßer Formalakt.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die schriftliche Aufforderung an die Finanzprokuratur vorbereiten und den Anspruch der Höhe nach begründen. Zweitens die Dreimonatsfrist der Erklärung beobachten und die Antwort des Bundes auswerten. Drittens bei Ablehnung oder Teilablehnung die anschließende Klage vorbereiten und dabei die Verjährung im Blick behalten.

Vertiefung: Anrechnung der Untersuchungshaft →
03

Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; das Aufforderungsverfahren hemmt die Frist.

Beim StEG 2005 ist die Frist entscheidend. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, also ab dem Zeitpunkt, in dem der Freispruch oder die Einstellung und der Schaden bekannt sind. Das Aufforderungsverfahren nach § 9 StEG hemmt diese Verjährung, solange es läuft. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch, deshalb sollte das Aufforderungsverfahren rechtzeitig eingeleitet werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Beginn der Dreijahresfrist festhalten, indem der Zeitpunkt der Kenntnis dokumentiert wird. Zweitens das Aufforderungsverfahren so früh einleiten, dass die hemmende Wirkung greift. Drittens im Zweifel umgehend anwaltliche Hilfe holen, damit weder die Verjährung noch die Erklärungsfrist verloren geht.

Vertiefung: Dauer und Höchstfristen der Untersuchungshaft →
04

Ersatzfähig sind ein Tagessatz zwischen 20 und 50 Euro je Hafttag sowie Verdienstentgang und notwendige Verteidigungskosten.

Der Umfang der Entschädigung setzt sich aus mehreren Posten zusammen. Für die Haft im engeren Sinn gebührt ein Tagessatz zwischen 20 und 50 Euro je Hafttag. Daneben sind der Verdienstentgang und die notwendigen Verteidigungskosten ersatzfähig. Zu beachten ist der Zusammenhang mit der Anrechnung nach § 38 StGB: Wurde die Haft bereits auf eine andere Strafe angerechnet, ist eine zusätzliche Entschädigung dafür ausgeschlossen, eine Doppelvergütung findet nicht statt.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Hafttage zählen und den Tagessatz innerhalb des Rahmens von 20 bis 50 Euro begründen. Zweitens den Verdienstentgang und die Verteidigungskosten belegen, etwa durch Lohnnachweise und Honorarnoten. Drittens prüfen, ob eine Anrechnung nach § 38 StGB stattgefunden hat, um den ersatzfähigen Teil sauber abzugrenzen.

Vertiefung: Anrechnung der Untersuchungshaft →

Der Anspruch nach § 2 StEG

Das StEG 2005 knüpft den Ersatzanspruch an einen klaren Sachverhalt. Nach § 2 StEG steht eine Entschädigung zu, wenn jemand wegen des Verdachts einer Straftat festgenommen oder angehalten wurde und danach freigesprochen wird oder das Verfahren wegen dieser Tat eingestellt wird. Der Anspruch setzt also voraus, dass die Haft tatsächlich erlitten wurde und das Verfahren mit einem für die betroffene Person günstigen Ausgang endet.

Der Anspruch richtet sich gegen den Bund. Er besteht nur, wenn kein Ausschlussgrund vorliegt. Das StEG 2005 zählt Gründe auf, die den Ersatz ganz oder teilweise ausschließen können. Ob ein solcher Grund einschlägig ist, sollte früh geprüft werden, weil davon abhängt, ob und in welchem Umfang ein Anspruch realistisch durchsetzbar ist.

Wichtig ist die saubere Dokumentation der Haftzeit. Maßgeblich sind die Tage von der Festnahme bis zur Enthaftung, weil der Tagessatz an die Zahl der Hafttage anknüpft. Das freisprechende Urteil oder der Einstellungsbeschluss bildet zusammen mit dem Nachweis der Haftdauer das Fundament des Anspruchs.

Das Aufforderungsverfahren nach § 9 StEG

Bevor der Anspruch eingeklagt werden kann, ist das Aufforderungsverfahren nach § 9 StEG zu durchlaufen. Die geschädigte Person fordert den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, schriftlich auf, binnen drei Monaten zu erklären, ob der Anspruch anerkannt oder ganz oder teilweise abgelehnt wird. Diese Aufforderung ist die zwingende Vorstufe, ohne sie ist die Klage nicht zulässig.

Erklärt der Bund innerhalb der drei Monate die Anerkennung, kann die Entschädigung außergerichtlich abgewickelt werden. Lehnt er ab oder erklärt er sich nicht, steht der betroffenen Person der Weg der Klage offen. Das Aufforderungsverfahren dient damit der Klärung, ob ein Rechtsstreit überhaupt nötig ist und strukturiert den weiteren Ablauf.

Für die Frist ist das Aufforderungsverfahren doppelt bedeutsam. Es eröffnet nicht nur den Klageweg, es hemmt auch die laufende Verjährung. Wer die Aufforderung rechtzeitig einbringt, sichert die Frist und verschafft sich die Erklärung des Bundes als Grundlage für die nächsten Schritte.

Anspruch im Überblick

Voraussetzungen, Verfahren und Umfang nach dem StEG 2005

Der Anspruch nach dem StEG 2005 lässt sich an wenigen Eckpunkten festmachen. Die Übersicht stellt Grundlage, Weg, Frist und Umfang nebeneinander.

Eckpunkte der Entschädigung für ungerechtfertigte Haft nach dem StEG 2005
Punkt Regelung Wichtig in der Praxis
Grundlage Anspruch Freispruch oder Einstellung nach Haft (§ 2 StEG) Haftzeit und Verfahrensausgang dokumentieren
Gegner Anspruchsgegner Der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur Aufforderung schriftlich an die Finanzprokuratur
Verfahren Vorstufe Aufforderungsverfahren nach § 9 StEG Erklärung des Bundes binnen drei Monaten, dann Klage
Frist Verjährung Drei Jahre ab Kenntnis der Umstände Aufforderungsverfahren hemmt die Frist
Umfang Ersatz Tagessatz 20 bis 50 Euro je Hafttag Daneben Verdienstentgang und Verteidigungskosten

Eine bereits erfolgte Anrechnung der Haft nach § 38 StGB schließt eine zusätzliche Entschädigung dafür aus, eine Doppelvergütung findet nicht statt.

Frist und Umfang der Entschädigung

Der Anspruch ist befristet. Er verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, also ab dem Zeitpunkt, in dem der Freispruch oder die Einstellung und der erlittene Schaden bekannt sind. Das Aufforderungsverfahren nach § 9 StEG hemmt die Verjährung, solange es läuft. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Anspruch endgültig, weshalb die rechtzeitige Aufforderung der entscheidende Schritt ist.

Der Umfang setzt sich aus mehreren Posten zusammen. Für die Haft im engeren Sinn gebührt ein Tagessatz zwischen 20 und 50 Euro je Hafttag. Daneben sind der Verdienstentgang, also der durch die Haft entgangene Verdienst und die notwendigen Verteidigungskosten ersatzfähig. Die genaue Höhe des Tagessatzes bewegt sich innerhalb dieses Rahmens und ist im Aufforderungsverfahren zu begründen.

Zu beachten ist der Zusammenhang mit der Anrechnung nach § 38 StGB. Wurde die Haft bereits auf eine andere Strafe angerechnet, ist eine zusätzliche Entschädigung für dieselbe Haft ausgeschlossen. Anrechnung und Entschädigung schließen einander insoweit aus, eine Doppelvergütung findet nicht statt. Diese Einordnung sollte vor der Bezifferung des Anspruchs geklärt werden.

Häufige Fragen

Was zur Entschädigung für ungerechtfertigte Haft häufig gefragt wird.

Wann besteht ein Anspruch nach dem StEG 2005? +

Ein Ersatzanspruch entsteht nach § 2 StEG, wenn jemand wegen des Verdachts einer Straftat festgenommen oder angehalten wurde und danach freigesprochen wird oder das Verfahren wegen dieser Tat eingestellt wird. Voraussetzung ist, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Der Anspruch richtet sich gegen den Bund.

Was ist das Aufforderungsverfahren? +

Das Aufforderungsverfahren nach § 9 StEG ist die zwingende Vorstufe vor einer Klage. Die geschädigte Person fordert den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, schriftlich auf, binnen drei Monaten zu erklären, ob der Anspruch anerkannt oder ganz oder teilweise abgelehnt wird. Erst danach steht der Klageweg offen.

Wie lange habe ich Zeit für den Anspruch? +

Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Das Aufforderungsverfahren hemmt diese Verjährung, solange es läuft. Halten Sie den Zeitpunkt der Kenntnis genau fest und leiten Sie das Aufforderungsverfahren rechtzeitig ein, damit die Frist nicht verfällt.

Wie hoch ist die Entschädigung? +

Für die Haft im engeren Sinn gebührt ein Tagessatz zwischen 20 und 50 Euro je Hafttag. Daneben sind der Verdienstentgang und die notwendigen Verteidigungskosten ersatzfähig. Die genaue Höhe des Tagessatzes bewegt sich innerhalb dieses Rahmens und ist im Aufforderungsverfahren zu begründen.

Was hat die Anrechnung nach § 38 StGB damit zu tun? +

Wurde die Haft bereits nach § 38 StGB auf eine andere Strafe angerechnet, ist eine zusätzliche Entschädigung für dieselbe Haft ausgeschlossen. Anrechnung und Entschädigung schließen einander insoweit aus, eine Doppelvergütung findet nicht statt. Diese Einordnung sollte vor der Bezifferung des Anspruchs geklärt werden.

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