Ein Ersatzanspruch nach § 2 StEG entsteht, wenn nach Festnahme oder Untersuchungshaft ein Freispruch ergeht oder das Verfahren eingestellt wird.
Das StEG 2005 gibt einen Ersatzanspruch, wenn jemand wegen des Verdachts einer Straftat festgenommen oder angehalten wurde und danach freigesprochen wird oder das Verfahren wegen dieser Tat eingestellt wird. Voraussetzung ist nach § 2 StEG, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Der Anspruch richtet sich gegen den Bund. Er knüpft an die erlittene Haft an, nicht an ein Verschulden des Gerichts und setzt den positiven Ausgang des Verfahrens voraus.
Konkret jetzt zu tun: Erstens den verfahrensbeendenden Beschluss oder das freisprechende Urteil sichern, denn er ist die Grundlage des Anspruchs. Zweitens die Hafttage genau dokumentieren, von der Festnahme bis zur Enthaftung. Drittens früh klären lassen, ob ein Ausschlussgrund im Raum steht, damit der Anspruch realistisch eingeschätzt wird.