Das Besuchsrecht in der Untersuchungshaft ist nach § 188 StPO gesetzlich gesichert: mindestens zweimal in jeder Woche, je mindestens eine halbe Stunde.
Nach § 188 StPO hat der Beschuldigte in der Untersuchungshaft ein Recht auf Besuch von mindestens zweimal in jeder Woche mit je mindestens einer halben Stunde. Innerhalb der von der Justizanstalt festgesetzten Besuchszeiten ist Besuch darüber hinaus so oft möglich, wie es der Anstaltsbetrieb zulässt. Das Besuchsrecht steht Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen zu. Die Anstalt kann den Besuch organisatorisch regeln, ihn aber nicht unter das gesetzliche Mindestmaß absenken.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die aktuellen Besuchszeiten der zuständigen Justizanstalt in Erfahrung bringen und frühzeitig einen Termin vereinbaren. Zweitens klären, ob die Anstalt einen Besuchsausweis oder eine Anmeldung verlangt. Drittens bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Besuchsverweigerung umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.