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Besuch, Brief und Telefon in der Untersuchungshaft: die Rechte nach § 188 StPO

Besuchsrecht, Brief- und Telefonverkehr in der Untersuchungshaft: die Rechte nach § 188 StPO, Überwachungsregeln und Rechtsschutz bei Beschränkungen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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16. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Für Angehörige eines Beschuldigten gehört die Frage nach Besuch und Kontakt zu den drängendsten Themen der Untersuchungshaft. Das Gesetz gibt klare Antworten: § 188 StPO regelt den Verkehr des Beschuldigten mit der Außenwelt und sichert ein Mindestbesuchsrecht, erlaubt Brief- und Telefonverkehr auf eigene Kosten und begrenzt gleichzeitig, unter welchen Bedingungen dieser Kontakt überwacht oder eingeschränkt werden darf.

Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Rechte nach § 188 StPO für Beschuldigte und ihre Angehörigen. Besuchsrecht, Korrespondenz und Überwachung folgen denselben Grundsätzen: Der Haftzweck gibt die Grenze vor, die Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO bleibt die eigenständige Schranke. Was den Verteidigerverkehr betrifft, gilt der weitergehende Schutz des § 59 Abs 3 StPO.

Was beschäftigt Sie gerade?

Besuch, Kommunikation, Überwachung oder Beschränkung, was brauchen Sie?

Der Kontakt zur Außenwelt in der Untersuchungshaft ist rechtlich geregelt, aber in der Praxis oft mit konkreten Fragen verbunden. Wählen Sie das Thema, das Sie beschäftigt, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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01 Frage 1

Was beschäftigt Sie beim Thema Besuch und Kontakt in der Untersuchungshaft?

Der Verkehr des Beschuldigten mit der Außenwelt in der Untersuchungshaft ist in § 188 StPO geregelt. Das Gesetz sichert ein Mindestbesuchsrecht und erlaubt Brief- und Telefonate, lässt aber unter Umständen eine Überwachung zu. Wählen Sie das Thema, das Sie gerade beschäftigt.

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Übersicht aller Antworten.

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Das Besuchsrecht in der Untersuchungshaft ist nach § 188 StPO gesetzlich gesichert: mindestens zweimal in jeder Woche, je mindestens eine halbe Stunde.

Nach § 188 StPO hat der Beschuldigte in der Untersuchungshaft ein Recht auf Besuch von mindestens zweimal in jeder Woche mit je mindestens einer halben Stunde. Innerhalb der von der Justizanstalt festgesetzten Besuchszeiten ist Besuch darüber hinaus so oft möglich, wie es der Anstaltsbetrieb zulässt. Das Besuchsrecht steht Angehörigen und anderen Vertrauenspersonen zu. Die Anstalt kann den Besuch organisatorisch regeln, ihn aber nicht unter das gesetzliche Mindestmaß absenken.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die aktuellen Besuchszeiten der zuständigen Justizanstalt in Erfahrung bringen und frühzeitig einen Termin vereinbaren. Zweitens klären, ob die Anstalt einen Besuchsausweis oder eine Anmeldung verlangt. Drittens bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Besuchsverweigerung umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Vertiefung: Kontaktverbot und Verteidigerwahl →
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Brief- und Telefonverkehr ist dem Beschuldigten in der Untersuchungshaft auf eigene Kosten gestattet, Beschränkungen sind nur in engen Grenzen zulässig.

Nach § 188 StPO ist der Brief- und Telefonverkehr des Beschuldigten auf eigene Kosten grundsätzlich zulässig. Eine Beschränkung ist nur möglich, wenn der Umfang außergewöhnlich ist und dadurch die Überwachung beeinträchtigt wird und auch dann nur soweit, wie es für die Überwachung nötig ist. Besonders geschützt sind Schreiben an inländische gesetzgebende Körperschaften, Gerichte, Behörden, Einrichtungen der EU sowie an den EGMR: Sie dürfen nicht zurückgehalten werden. Den Verkehr mit dem Verteidiger schützt § 59 Abs 3 StPO noch weitergehend.

Konkret jetzt zu tun: Erstens Schreiben an Gerichte oder Behörden stets als solche kenntlich machen, damit sie als geschützte Korrespondenz behandelt werden. Zweitens Telefonanrufe und Briefe auf eigene Kosten vorbereiten und die Möglichkeiten der Anstalt erfragen. Drittens bei unberechtigtem Zurückhalten von Briefen oder bei einer zu weitgehenden Einschränkung sofort den Verteidiger einschalten.

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Die Überwachung von Besuchen und Korrespondenz ist nach § 188 StPO nur zulässig, soweit die Staatsanwaltschaft oder die Anstalt dies zur Sicherung des Haftzwecks anordnet.

Nach § 188 StPO darf der Gesprächsinhalt bei Besuchen nur überwacht werden, soweit die Staatsanwaltschaft dies zur Sicherung des Haftzwecks anordnet oder die Anstalt es aus Sicherheitsgründen für nötig hält. Eine anlasslose Vollüberwachung ist damit nicht gestattet. Beim Brief- und Telefonverkehr gilt dasselbe Prinzip: Beschränkungen sind nur im Ausmaß des tatsächlich Notwendigen zulässig. Der Verteidigerverkehr nach § 59 Abs 3 StPO ist von der Überwachung ausgenommen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob eine förmliche Anordnung der Staatsanwaltschaft vorliegt und auf welchen Haftzweck sie sich stützt. Zweitens beurteilen, ob die Überwachungsmaßnahme das nach § 188 StPO zulässige Maß überschreitet. Drittens bei unverhältnismäßiger Überwachung den Verteidiger informieren und rechtliche Schritte prüfen.

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Eine rechtswidrige Einschränkung von Besuchen oder Korrespondenz kann über den Verteidiger beanstandet und vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter überprüft werden.

Werden Besuche verweigert oder unter das Mindestmaß des § 188 StPO abgesenkt oder wird Korrespondenz zu Unrecht zurückgehalten, steht dagegen rechtlicher Schutz zur Verfügung. Der Haft- und Rechtsschutzrichter am Landesgericht ist zuständig, die Rechtmäßigkeit von Beschränkungen zu überprüfen. Beschwerden gegen Maßnahmen der Justizanstalt richten sich nach den allgemeinen Rechtsschutzbestimmungen der StPO. Grundlage ist stets die Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO und der konkrete Haftzweck.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Einschränkung schriftlich dokumentieren und festhalten, seit wann und in welchem Umfang sie besteht. Zweitens den Verteidiger umgehend informieren, damit dieser die Maßnahme einordnen und gegebenenfalls Beschwerde einlegen kann. Drittens prüfen, ob die angeordnete Beschränkung auf eine konkrete Staatsanwaltschaftsanordnung zurückgeht oder von der Anstalt eigenständig verhängt wurde.

Vertiefung: Haftbeschwerde Schritt für Schritt →

Das Besuchsrecht: gesetzliches Mindestmaß und Anstaltspraxis

Das Gesetz sichert dem Beschuldigten in der Untersuchungshaft ein Mindestbesuchsrecht. Nach § 188 StPO sind mindestens zwei Besuche in jeder Woche zu gewähren, wobei jeder Besuch mindestens eine halbe Stunde dauern muss. Innerhalb der von der Justizanstalt festgelegten Besuchszeiten ist darüber hinaus weiterer Besuch möglich, soweit es der Anstaltsbetrieb erlaubt. Dieses Mindestmaß ist nicht unterschreitbar, die Anstalt kann es nicht durch interne Regelungen aushöhlen.

In der Praxis legen Justizanstalten Besuchszeiten fest und verlangen häufig eine Voranmeldung. Angehörige sollten sich rechtzeitig über die konkreten Modalitäten informieren. Der Besuch selbst findet in der Regel im Besuchsraum der Anstalt statt. Die Anstalt regelt die äußeren Bedingungen des Besuchs, sie darf ihn aber nicht grundlos verweigern oder auf ein Maß beschränken, das unter dem gesetzlichen Mindestmaß liegt.

Besonderer Schutz gilt für den Verkehr mit dem Verteidiger. Dieser unterliegt nach § 59 Abs 3 StPO keiner Überwachung durch die Anstalt oder die Staatsanwaltschaft. Das Besuchsrecht des Verteidigers ist von den allgemeinen Besuchszeiten grundsätzlich unabhängig.

Brief- und Telefonverkehr: Recht und Kosten

Brief- und Telefonverkehr steht dem Beschuldigten in der Untersuchungshaft grundsätzlich offen. Nach § 188 StPO ist dieser Verkehr auf eigene Kosten des Beschuldigten zulässig. Die Anstalt kann den Umfang nur dann beschränken, wenn dieser außergewöhnlich ist und dadurch die Überwachung beeinträchtigt wird. Selbst dann ist eine Beschränkung nur in dem Maß zulässig, das für die Überwachung tatsächlich nötig ist.

Besonders geschützt ist die Korrespondenz mit bestimmten Stellen. Schreiben an inländische gesetzgebende Körperschaften, Gerichte, Behörden und Einrichtungen der Europäischen Union sowie an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dürfen nicht zurückgehalten werden. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft eine Überwachung angeordnet hat.

Für Angehörige bedeutet das in der Praxis: Briefe an den Beschuldigten können grundsätzlich zugestellt werden, ebenso Pakete im Rahmen der Anstaltsregeln. Telefonanrufe sind über die Telefonanlage der Anstalt möglich, wobei die Anstalt Art, Zeitfenster und technische Abwicklung regelt. Die Kosten trägt der Beschuldigte.

Kontaktformen im Vergleich

Besuch, Brief und Telefon in der Untersuchungshaft

Die drei wichtigsten Kontaktformen unterscheiden sich in Häufigkeit, Kosten und Überwachungsregeln. Die Übersicht stellt die wesentlichen Punkte nebeneinander.

Kontaktrechte in der Untersuchungshaft nach § 188 StPO im Überblick
Kontaktform Besuch Brief und Telefon
Mindestrecht Gesetzliche Untergrenze Zweimal pro Woche, je mindestens eine halbe Stunde Kein gesetzliches Mindestmaß für Häufigkeit, grundsätzlich zulässig
Kosten Wer zahlt Kein gesondertes Entgelt für das Besuchsrecht als solches Auf eigene Kosten des Beschuldigten
Überwachung Wann zulässig Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder aus Sicherheitsgründen der Anstalt Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Haftzwecks
Schutz Besonders geschützt Verteidigerbesuch nach § 59 Abs 3 StPO ohne Überwachung Schreiben an Gerichte, Behörden, EU-Einrichtungen und EGMR dürfen nicht zurückgehalten werden
Einschränkung Grenzen der Beschränkung Nicht unter das gesetzliche Mindestmaß absenkbar Nur soweit außergewöhnlicher Umfang die Überwachung beeinträchtigt

Der Verteidigerverkehr nach § 59 Abs 3 StPO ist von allen Überwachungsformen ausgenommen und unterliegt keinen Einschränkungen nach § 188 StPO.

Überwachung und Beschränkung: Grenzen und Rechtsschutz

Die Überwachung von Besuchen und Korrespondenz ist nicht schrankenlos. Nach § 188 StPO darf der Gesprächsinhalt bei Besuchen nur überwacht werden, soweit die Staatsanwaltschaft dies zur Sicherung des Haftzwecks anordnet oder die Anstalt es aus Sicherheitsgründen für nötig hält. Beides setzt eine konkrete Begründung voraus. Eine anlasslose oder routinemäßige Vollüberwachung widerspräche dem Gesetz und der Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO.

Beim Brief- und Telefonverkehr gilt dasselbe Grundprinzip: Beschränkungen sind nur im Ausmaß des tatsächlich Notwendigen zulässig. Das bedeutet, dass selbst bei angeordneter Überwachung der Umfang des Kontakts nicht weiter eingeschränkt werden darf, als es zur Durchführung dieser Überwachung unbedingt erforderlich ist.

Wer eine Überwachungsmaßnahme oder eine Kontaktbeschränkung für rechtswidrig hält, kann rechtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Der Haft- und Rechtsschutzrichter am Landesgericht überprüft die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen. Der Verteidiger ist in jedem Fall der erste Ansprechpartner und kann die Grundlage einer Anordnung prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel ergreifen.

Häufige Fragen

Was zu Besuch und Kontakt in der Untersuchungshaft häufig gefragt wird.

Wie oft darf ich jemanden in der Untersuchungshaft besuchen? +

Nach § 188 StPO hat der Beschuldigte ein Recht auf mindestens zwei Besuche in jeder Woche, wobei jeder Besuch mindestens eine halbe Stunde dauern muss. Innerhalb der Besuchszeiten der Justizanstalt ist darüber hinaus weiterer Besuch möglich, soweit es der Anstaltsbetrieb erlaubt. Dieses Mindestmaß ist gesetzlich gesichert und kann von der Anstalt nicht unterschritten werden.

Können Besuche in der Untersuchungshaft überwacht werden? +

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Nach § 188 StPO darf der Gesprächsinhalt nur überwacht werden, soweit die Staatsanwaltschaft dies zur Sicherung des Haftzwecks anordnet oder die Anstalt es aus Sicherheitsgründen für nötig hält. Eine anlasslose Überwachung ist nicht zulässig. Der Verteidigerverkehr ist nach § 59 Abs 3 StPO von jeder Überwachung ausgenommen.

Darf der Beschuldigte Briefe schreiben und telefonieren? +

Ja. Nach § 188 StPO ist der Brief- und Telefonverkehr auf eigene Kosten des Beschuldigten grundsätzlich zulässig. Eine Beschränkung ist nur möglich, wenn der Umfang außergewöhnlich ist und dadurch die Überwachung beeinträchtigt wird und auch dann nur soweit es nötig ist. Schreiben an Gerichte, Behörden, EU-Einrichtungen und den EGMR dürfen nicht zurückgehalten werden.

Was passiert, wenn die Anstalt Besuche verweigert oder zu stark einschränkt? +

Eine Verweigerung oder Unterschreitung des gesetzlichen Mindestbesuchsrechts nach § 188 StPO ist rechtswidrig. In diesem Fall sollte sofort der Verteidiger informiert werden. Der Haft- und Rechtsschutzrichter am Landesgericht überprüft die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen. Es empfiehlt sich, die Verweigerung schriftlich zu dokumentieren und Datum sowie Umfang der Einschränkung festzuhalten.

Gilt das Besuchsrecht auch für den Verteidiger? +

Ja und sogar in verstärktem Maß. Der Verteidiger genießt nach § 59 Abs 3 StPO einen besonderen Schutz: Sein Verkehr mit dem Beschuldigten darf weder überwacht noch beschränkt werden. Das Besuchsrecht des Verteidigers ist von den allgemeinen Besuchszeiten der Anstalt unabhängig und unterliegt nicht den Einschränkungsmöglichkeiten des § 188 StPO.

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