Anklage ist eingebracht
§ 175 Abs 5 StPO prüfen. Der nächste Schritt ist, Unterlagen und Chronologie konkret zu ordnen und nicht nur allgemein auf die Lage zu verweisen.
Nach Einlangen der Anklage ist weitere Haftprüfung nach § 175 Abs 5 StPO nur auf Antrag anzuberaumen.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug
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Nach Einlangen der Anklage läuft die Untersuchungshaft nicht einfach im bisherigen Rhythmus weiter. § 175 Abs 5 StPO verändert die Mechanik: Eine weitere Haftverhandlung ist nach diesem Zeitpunkt nur auf Antrag des Beschuldigten anzuberaumen.
Hier geht es nicht um einen allgemeinen Überblick zur Haftprüfung und keine Wiederholung der Haftverhandlung. Entscheidend ist, dass er behandelt die konkrete Zäsur nach der Anklage, die Entscheidung zwischen Haftprüfung, Enthaftungsantrag und Vorbereitung der Hauptverhandlung.
Nach der Anklage muss aktiv entschieden werden, ob eine mündliche Haftprüfung, ein Enthaftungsantrag oder ein anderer Schritt besser passt.
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Nach der Anklage muss aktiv entschieden werden, ob eine mündliche Haftprüfung, ein Enthaftungsantrag oder ein anderer Schritt besser passt.
§ 175 Abs 5 StPO prüfen. Der nächste Schritt ist, Unterlagen und Chronologie konkret zu ordnen und nicht nur allgemein auf die Lage zu verweisen.
Haftgrund neu bewerten. Der nächste Schritt ist, Unterlagen und Chronologie konkret zu ordnen und nicht nur allgemein auf die Lage zu verweisen.
Verhältnismäßigkeit prüfen. Der nächste Schritt ist, Unterlagen und Chronologie konkret zu ordnen und nicht nur allgemein auf die Lage zu verweisen.
Strategie nicht erzwingen. Der nächste Schritt ist, Unterlagen und Chronologie konkret zu ordnen und nicht nur allgemein auf die Lage zu verweisen.
§ 175 Abs 5 StPO bestimmt, dass nach Einlangen der Anklageschrift die Wirksamkeit des letzten Fortsetzungsbeschlusses nicht mehr wie zuvor an die nächste periodische Haftverhandlung anknüpft. Eine weitere Haftverhandlung ist nur auf Antrag anzuberaumen.
Das bedeutet nicht, dass die Untersuchungshaft ohne Kontrolle läuft. Es bedeutet aber, dass die Verteidigung die nächste mündliche Prüfung aktiv auslösen und begründen muss.
Nicht jeder Fall braucht denselben Schritt. Wenn neue entlastende Umstände vorliegen, kann ein Antrag auf Haftprüfung sinnvoll sein. Wenn die Voraussetzungen der Haft insgesamt weggefallen sind, kann der Enthaftungsantrag der klarere Weg sein.
Steht die Hauptverhandlung unmittelbar bevor, muss die Strategie zusätzlich die Beweislage und die Verhältnismäßigkeit bis zum Termin berücksichtigen. Pauschale Anträge ohne neue Argumente können schwach wirken.
Der Beitrag zur Haftprüfung und Haftbeschwerde erklärt die Instrumente allgemein. Hier geht es ausschließlich um die Phase nach Anklageeinbringung. Der Kern ist die geänderte Antragssituation.
Auch die U-Haft nach erstinstanzlicher Verurteilung ist ein späterer Sonderfall. Die Anklagephase liegt davor und braucht eigene Fristen- und Strategiearbeit.
Die Übersicht hilft, den Beitrag als Spezialthema vom bestehenden Überblick-Content abzugrenzen.
| Situation | Möglicher Schritt | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Neue Entlastung Neue Entlastung | Haftprüfung beantragen | Änderung seit letzter Entscheidung |
| Haftgrund weg Haftgrund weg | Enthaftungsantrag | Voraussetzungen der Haft |
| Termin bald Termin bald | Strategie zur Hauptverhandlung | Verhältnismäßigkeit |
| Stillstand Stillstand | Beschleunigung prüfen | Verfahrensförderung |
§ 175 Abs 5 StPO ändert die Mechanik, hebt aber die Pflicht zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf.
Wichtig: Nach Anklageeinbringung sollte nicht auf eine automatische nächste Haftverhandlung vertraut werden. Die Antragsspur muss aktiv geprüft werden.
Nach § 175 Abs 5 StPO ist eine weitere Haftverhandlung nach Einlangen der Anklageschrift nur auf Antrag des Beschuldigten anzuberaumen.
Nein. Beide Wege können sich überschneiden, verfolgen aber unterschiedliche Schwerpunkte. Die konkrete Strategie hängt von Aktenstand, Haftgrund und neuer Beweislage ab.
Ja. Auch nach der Anklage bleiben Verhältnismäßigkeit und zügige Verfahrensführung relevant.
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Vertiefender Beitrag mit praktischer Einordnung zum aktuellen Thema.
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