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Untersuchungshaft

Untersuchungshaft nach Anklage: Haftprüfung nach § 175 Abs 5 StPO

Nach Einlangen der Anklage ist weitere Haftprüfung nach § 175 Abs 5 StPO nur auf Antrag anzuberaumen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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20. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Nach Einlangen der Anklage läuft die Untersuchungshaft nicht einfach im bisherigen Rhythmus weiter. § 175 Abs 5 StPO verändert die Mechanik: Eine weitere Haftverhandlung ist nach diesem Zeitpunkt nur auf Antrag des Beschuldigten anzuberaumen.

Hier geht es nicht um einen allgemeinen Überblick zur Haftprüfung und keine Wiederholung der Haftverhandlung. Entscheidend ist, dass er behandelt die konkrete Zäsur nach der Anklage, die Entscheidung zwischen Haftprüfung, Enthaftungsantrag und Vorbereitung der Hauptverhandlung.

Anklagephase

Welcher Antrag ist nach der Anklage sinnvoll?

Nach der Anklage muss aktiv entschieden werden, ob eine mündliche Haftprüfung, ein Enthaftungsantrag oder ein anderer Schritt besser passt.

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01 Frage 1

Was hat sich seit der letzten Haftentscheidung geändert?

Nach der Anklage muss aktiv entschieden werden, ob eine mündliche Haftprüfung, ein Enthaftungsantrag oder ein anderer Schritt besser passt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Anklage ist eingebracht

§ 175 Abs 5 StPO prüfen. Der nächste Schritt ist, Unterlagen und Chronologie konkret zu ordnen und nicht nur allgemein auf die Lage zu verweisen.

02

Neue Beweise

Haftgrund neu bewerten. Der nächste Schritt ist, Unterlagen und Chronologie konkret zu ordnen und nicht nur allgemein auf die Lage zu verweisen.

03

Hauptverhandlung naht

Verhältnismäßigkeit prüfen. Der nächste Schritt ist, Unterlagen und Chronologie konkret zu ordnen und nicht nur allgemein auf die Lage zu verweisen.

04

Keine Änderung

Strategie nicht erzwingen. Der nächste Schritt ist, Unterlagen und Chronologie konkret zu ordnen und nicht nur allgemein auf die Lage zu verweisen.

Die Anklage ist eine Zäsur für die Haftprüfung

§ 175 Abs 5 StPO bestimmt, dass nach Einlangen der Anklageschrift die Wirksamkeit des letzten Fortsetzungsbeschlusses nicht mehr wie zuvor an die nächste periodische Haftverhandlung anknüpft. Eine weitere Haftverhandlung ist nur auf Antrag anzuberaumen.

Das bedeutet nicht, dass die Untersuchungshaft ohne Kontrolle läuft. Es bedeutet aber, dass die Verteidigung die nächste mündliche Prüfung aktiv auslösen und begründen muss.

Haftprüfung, Enthaftungsantrag oder Hauptverhandlungsvorbereitung

Nicht jeder Fall braucht denselben Schritt. Wenn neue entlastende Umstände vorliegen, kann ein Antrag auf Haftprüfung sinnvoll sein. Wenn die Voraussetzungen der Haft insgesamt weggefallen sind, kann der Enthaftungsantrag der klarere Weg sein.

Steht die Hauptverhandlung unmittelbar bevor, muss die Strategie zusätzlich die Beweislage und die Verhältnismäßigkeit bis zum Termin berücksichtigen. Pauschale Anträge ohne neue Argumente können schwach wirken.

Nicht mit allgemeiner Haftprüfung verwechseln

Der Beitrag zur Haftprüfung und Haftbeschwerde erklärt die Instrumente allgemein. Hier geht es ausschließlich um die Phase nach Anklageeinbringung. Der Kern ist die geänderte Antragssituation.

Auch die U-Haft nach erstinstanzlicher Verurteilung ist ein späterer Sonderfall. Die Anklagephase liegt davor und braucht eigene Fristen- und Strategiearbeit.

Antragsspur

Welche Spur nach der Anklage zu prüfen ist

Die Übersicht hilft, den Beitrag als Spezialthema vom bestehenden Überblick-Content abzugrenzen.

Untersuchungshaft nach Anklageeinbringung
Situation Möglicher Schritt Prüfpunkt
Neue Entlastung Neue Entlastung Haftprüfung beantragen Änderung seit letzter Entscheidung
Haftgrund weg Haftgrund weg Enthaftungsantrag Voraussetzungen der Haft
Termin bald Termin bald Strategie zur Hauptverhandlung Verhältnismäßigkeit
Stillstand Stillstand Beschleunigung prüfen Verfahrensförderung

§ 175 Abs 5 StPO ändert die Mechanik, hebt aber die Pflicht zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf.

Wichtig: Nach Anklageeinbringung sollte nicht auf eine automatische nächste Haftverhandlung vertraut werden. Die Antragsspur muss aktiv geprüft werden.

Häufige Fragen

Was Betroffene und Angehörige häufig fragen

Gibt es nach der Anklage automatisch eine neue Haftverhandlung? +

Nach § 175 Abs 5 StPO ist eine weitere Haftverhandlung nach Einlangen der Anklageschrift nur auf Antrag des Beschuldigten anzuberaumen.

Ist der Enthaftungsantrag dasselbe wie Haftprüfung? +

Nein. Beide Wege können sich überschneiden, verfolgen aber unterschiedliche Schwerpunkte. Die konkrete Strategie hängt von Aktenstand, Haftgrund und neuer Beweislage ab.

Bleibt das Beschleunigungsgebot relevant? +

Ja. Auch nach der Anklage bleiben Verhältnismäßigkeit und zügige Verfahrensführung relevant.

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