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Unmittelbarer Zwang in der Justizanstalt: Wann Gewalt gegen Gefangene zulässig ist

§ 104 StVG begrenzt unmittelbare Gewalt in der Justizanstalt auf gesetzliche Anwendungsfälle. Der Beitrag erklärt Anlass, Androhung, notwendiges Maß und wichtige Nachweise.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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28. September 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Unmittelbare Gewalt in einer Justizanstalt ist nach § 104 StVG an fünf gesetzliche Anwendungsfälle gebunden. Dazu zählen Notwehr, die Überwindung eines Widerstands oder tätlichen Angriffs, die Verhinderung oder Wiederergreifung nach einer Flucht, der Schutz der Anstalt vor Eindringen oder Befreiungsversuchen sowie eine sicherheits- oder ordnungsgefährdende Nichtbefolgung einer Anordnung.

Auch in diesen Situationen darf die Anwendung nur das notwendige Maß erreichen. Grundsätzlich muss sie vorher angedroht werden. Die Androhung kann entfallen, wenn sie den Zweck der Gewaltanwendung gefährden würde. Für die Einzelfallprüfung sind daher Anlass, Gefahr, Warnung, Intensität, Dauer und Ende der Maßnahme getrennt zu erfassen.

Erste Einordnung

Welcher Anlass liegt bei der Gewaltanwendung vor?

Wählen Sie die Situation, die den Fall am besten beschreibt. Sie erhalten die wichtigsten Prüfpunkte für den nächsten Schritt.

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01 Frage 1

Was ist der Anlass der Gewaltanwendung?

Die Auswahl ersetzt keine Prüfung des konkreten Ablaufs, ordnet aber die entscheidenden Tatsachen.

Alle Wege im Überblick

Unmittelbaren Zwang richtig einordnen.

01

Bei einem Angriff muss die konkrete Abwehrlage feststehen.

§ 104 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG erfassen Notwehr sowie die Überwindung eines Widerstands gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten. Für die Prüfung zählen der konkrete Angriff, der Zeitpunkt der Reaktion, die eingesetzte Gewalt und das Ende der Gefahr.

02

Eine Anordnung oder Amtshandlung braucht einen konkret beschriebenen Widerstand.

Der Gesetzestext nennt die Überwindung eines Widerstands gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten. Eine allgemeine Unzufriedenheit oder ein verbaler Einwand erklärt den gesetzlichen Anwendungsfall noch nicht. Sichern Sie den genauen Ablauf und die konkrete Handlung, gegen die sich die Gewalt richtete.

03

Bei Flucht, Eindringen oder Befreiungsversuch zählen Ort und Ziel der Handlung.

§ 104 Abs 1 Z 3 und Z 4 StVG erfassen die Verhinderung oder Wiederergreifung nach der Flucht sowie das Eindringen in die Anstalt, den Versuch eines Eindringens oder den Versuch, einen Strafgefangenen zu befreien. Entscheidend sind die konkrete Situation und die Verbindung zwischen Maßnahme und diesem Zweck.

04

Bei einer Anordnung braucht es zusätzlich eine Gefahr für Sicherheit oder Ordnung.

§ 104 Abs 1 Z 5 StVG betrifft die Überwindung einer sonstigen Nichtbefolgung einer Anordnung, wenn diese die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdet. Die bloße Nichtbefolgung beantwortet daher noch nicht die gesamte Prüfung. Sichern Sie den Inhalt der Anordnung, die konkrete Gefährdung und die vorherige Androhung oder ihren Ausnahmegrund.

Welche fünf Anwendungsfälle § 104 StVG nennt

§ 104 Abs 1 StVG zählt die Fälle auf, in denen Strafvollzugsbedienstete unmittelbare Gewalt anwenden dürfen. Z 1 betrifft Notwehr. Z 2 nennt die Überwindung eines Widerstands gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten. Z 3 betrifft die Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder seine Wiederergreifung.

Z 4 erfasst eine Person, die in die Anstalt eindringt, einzudringen versucht oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht. Z 5 betrifft die sonstige Nichtbefolgung einer Anordnung, wenn sie die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdet. Die Aufzählung bildet den gesetzlichen Rahmen für die konkrete Prüfung.

Der Anlass muss sich einem dieser Fälle zuordnen lassen. Eine Maßnahme wird daher nicht allein durch die Bezeichnung als Sicherheitsmaßnahme rechtmäßig. Entscheidend ist, welche Situation tatsächlich vorlag und welchem gesetzlichen Zweck die Gewalt dienen sollte.

Warum Anlass und Zweck genau beschrieben werden müssen

Die Einordnung beginnt mit einer Tatsachenfrage: Was ist unmittelbar vor der Gewaltanwendung geschehen? Bei einer behaupteten Notwehrlage sind Angriff und Abwehrhandlung zu beschreiben. Bei Widerstand oder einem tätlichen Angriff kommt es auf die konkrete Handlung und den betroffenen Beamten an. Bei Flucht oder einem Befreiungsversuch müssen Bewegung, Ort und Ziel der Handlung feststehen.

Für § 104 Abs 1 Z 5 reicht die Feststellung einer Nichtbefolgung allein nicht aus. Hinzukommen muss eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges. Die Anordnung, ihre Bedeutung, die Reaktion und die konkrete Gefahr gehören deshalb in dieselbe zeitliche Darstellung. Eine pauschale Berufung auf die Ordnung ersetzt diese Verbindung nicht.

Diese Trennung hilft auch bei der Abgrenzung zu anderen Maßnahmen. Durchsuchungen, besondere Sicherheitsmaßnahmen, Fesselungen als eigene Maßnahme und der Schusswaffengebrauch folgen eigenen Prüfungen. § 104 beantwortet nur die Frage nach unmittelbarer Gewalt in den dort genannten Situationen.

Prüfmatrix

Anlass, Warnung und Umfang getrennt prüfen

Die einzelnen Voraussetzungen dürfen in einer Begründung nicht ineinanderfallen.

Prüfschritte nach § 104 StVG
Prüfschritt Konkrete Frage Nachweis
Gesetzlicher Anlass Welcher der fünf Fälle liegt vor? Zeitlicher Ablauf, beteiligte Personen und konkrete Handlung
Sicherheitszweck Welcher Zweck sollte erreicht werden? Gefahr für Person, Anstalt, Sicherheit oder Ordnung
Androhung Wurde die Gewalt vorher angekündigt? Wortlaut, Zeitpunkt und Reaktion oder nachvollziehbarer Ausnahmegrund
Notwendiges Maß Wie viel Gewalt war für den Zweck erforderlich? Art, Intensität, Dauer und Ende der Maßnahme

Die konkrete Rechtmäßigkeit hängt vom tatsächlichen Ablauf und von der Begründung der Maßnahme ab.

Was das notwendige Maß der Gewalt begrenzt

§ 104 Abs 2 StVG verlangt ausdrücklich, dass sich die Gewaltanwendung auf das notwendige Maß beschränkt. Für die Prüfung reicht daher die Feststellung eines zulässigen Anlasses nicht aus. Es muss zusätzlich erkennbar sein, welche konkrete Gefahr bestand und weshalb die gewählte Intensität zur Abwehr oder Beendigung dieser Gefahr erforderlich war.

Zu erfassen sind Beginn, einzelne Handlungen, Dauer und Ende. Der Zweck kann sich im Verlauf ändern oder erledigt sein. Nach dem Ende der Gefahr braucht es daher eine neue Begründung für jede Fortsetzung. Dass eine Maßnahme begonnen werden durfte, beantwortet die Frage nach ihrem weiteren Umfang nicht automatisch.

Die Dokumentation sollte auch den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme enthalten. Wurde die Gefahr beendet, der Widerstand überwunden oder die Person wieder ergriffen? Diese Angaben machen nachvollziehbar, wann der gesetzliche Zweck erreicht war und wann die Gewalt enden musste.

Wann eine vorherige Androhung erforderlich ist

Nach § 104 Abs 2 StVG darf unmittelbare Gewalt grundsätzlich erst nach vorheriger Androhung angewendet werden. Die Warnung soll der betroffenen Person die bevorstehende Maßnahme erkennbar machen und eine Reaktion ermöglichen. Für eine spätere Prüfung sind deshalb Inhalt, Zeitpunkt und Verständlichkeit der Androhung festzuhalten.

Das Gesetz lässt eine Ausnahme zu, wenn die Androhung den Zweck der Gewaltanwendung gefährden würde. Dieser Ausnahmegrund muss zur konkreten Situation passen. Eine allgemeine Eile oder der Hinweis auf eine angespannte Lage erklärt noch nicht, warum eine Warnung den Zweck vereitelt hätte. Bei einer unmittelbaren Gefahr kann der Ablauf allerdings so schnell sein, dass die Warnung ihre Schutzfunktion verlieren würde.

Die Androhung ist vom gesetzlichen Anlass und vom notwendigen Maß getrennt zu prüfen. Eine klare Warnung macht eine nicht vom Gesetz erfasste Gewaltanwendung nicht zulässig. Umgekehrt ersetzt ein zulässiger Anlass keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Warnung möglich war.

Welche Unterlagen für die Prüfung entscheidend sind

Für eine sachliche Einordnung braucht es eine lückenlose zeitliche Abfolge. Dazu gehören die auslösende Situation, die beteiligten Personen, eine allfällige Anordnung, die Reaktion darauf, die behauptete Gefahr, die Androhung und der Beginn der Gewalt. Ebenso wichtig sind die einzelnen Handlungen, die Dauer, das Ende und das Ergebnis.

Sichern Sie schriftliche Anordnungen, Einsatz- oder Ereignisvermerke, Verständigungen, medizinische Unterlagen und eigene Gedächtnisnotizen mit Datum. Bei Verletzungen sollten Befunde, Fotografien und Angaben zu einer Behandlung möglichst zeitnah geordnet werden. Die Unterlagen sollten zwischen eigener Wahrnehmung und späterer Bewertung unterscheiden.

Bei einer Prüfung hilft eine Tabelle mit vier Spalten: Zeitpunkt, beobachtetes Geschehen, Reaktion der Bediensteten und Beleg. So wird sichtbar, an welcher Stelle der gesetzliche Anlass, die Androhung oder die Begrenzung auf das notwendige Maß offen bleibt.

Wie eine behauptete Überschreitung aufgearbeitet wird

Eine Beschwerde oder sonstige rechtliche Prüfung sollte die Voraussetzungen des § 104 StVG einzeln abarbeiten. Im Mittelpunkt stehen der gesetzliche Anlass, der konkrete Zweck, die Gefahr, die Androhung oder ihr Ausnahmegrund sowie Intensität, Dauer und Ende der Gewalt. Die Bezeichnung als Gewaltmissbrauch reicht für eine belastbare Prüfung ebenso wenig wie die bloße Bezeichnung als Sicherheitsmaßnahme.

Für die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs und die Berechnung eines allfälligen Fristenlaufs kommt es auf die konkrete Form des Vorgangs an. Entscheidend kann sein, ob eine Entscheidung oder Anordnung vorliegt, ob ein tatsächliches Verhalten beanstandet wird und wann die betroffene Person davon erfahren hat. Die Unterlagen sollten daher vollständig und in zeitlicher Reihenfolge vorliegen.

Der Beitrag Rechtsmittel und Beschwerden im Strafvollzug behandelt die allgemeine Vorbereitung einer Vollzugsbeschwerde. Fragen der Untersuchungshaft gehören in die gesonderte Übersicht Haftprüfung und Haftbeschwerde.

Wichtig: Die Rechtmäßigkeit hängt von der Verbindung zwischen Anlass, Gefahr, Androhung und notwendigem Maß ab. Eine pauschale Berufung auf Sicherheit oder Ordnung ersetzt die Prüfung des konkreten Ablaufs nicht.

Häufige Fragen

Unmittelbare Gewalt nach § 104 StVG

Darf eine Justizanstalt bei jeder Nichtbefolgung einer Anordnung Gewalt anwenden? +

Nein. § 104 Abs 1 Z 5 StVG verlangt zusätzlich, dass die Nichtbefolgung die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdet. Anlass, Anordnung, konkrete Gefahr, Androhung und notwendiges Maß müssen getrennt geprüft werden.

Muss unmittelbare Gewalt immer vorher angedroht werden? +

Grundsätzlich ja. § 104 Abs 2 StVG lässt die Androhung nur entfallen, wenn sie den Zweck der Gewaltanwendung gefährden würde. Dieser Ausnahmegrund muss zur konkreten Situation passen.

Reicht ein tätlicher Streit für jede Form von Gewalt? +

Ein Streit als solcher beantwortet die Prüfung nicht. Maßgeblich sind der konkrete Angriff oder Widerstand, die unmittelbare Gefahr, der gesetzliche Zweck und das notwendige Maß der Reaktion.

Wann muss die Gewalt beendet werden? +

§ 104 Abs 2 StVG begrenzt die Anwendung auf das notwendige Maß. Sobald der gesetzliche Zweck erreicht und die konkrete Gefahr beendet ist, muss der weitere Umfang eigenständig begründet werden.

Welche Unterlagen sollte ich für eine Prüfung sichern? +

Sichern Sie Anordnungen, Vermerke, die zeitliche Abfolge, die Androhung, den tatsächlichen Ablauf, medizinische Befunde und eigene Gedächtnisnotizen. Entscheidend ist eine klare Trennung zwischen Anlass, Gefahr, Maßnahme und Ergebnis.

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