Rechtsgrundlage und Zuständigkeit zuerst klären.
Der BMJ-Entwurf zur Strafvollzugsnovelle 2026 spricht Änderungen im Umfeld von § 106 StVG an. Für laufende Fälle ist entscheidend, ob die Maßnahme auf einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage beruht, ob sie notwendig war und ob sie länger dauerte als erforderlich.