§ 6 StVG soll beim Strafaufschub sprachlich und inhaltlich neu gefasst werden. Nach dem Entwurf kann der Aufschub bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren beantragt werden, wenn er für das spätere Fortkommen, den Wirtschaftsbetrieb, Unterhaltspflichten oder Schadensgutmachung zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.
Besonders praxisrelevant ist der neue Satz, wonach ein Aufschub zur Förderung des späteren Fortkommens auch für mehr als ein Jahr gestattet werden kann, wenn dies notwendig ist, um eine Berufsausbildung abzuschließen. Das kann in Einzelfällen entscheidend sein, wenn ein sofortiger Strafantritt einen fast abgeschlossenen Lehr-, Schul- oder Ausbildungsweg zerstören würde.
Ein Antrag wird dadurch nicht automatisch bewilligt. Er muss konkret begründen, warum der spätere Vollzug dem Resozialisierungsziel besser entspricht, welche Ausbildung läuft, wann sie endet und welche Nachweise vorliegen. Pauschale Hinweise auf Arbeit oder Ausbildung werden nicht reichen.