haftrecht.at
Aktuelles

Strafvollzugsnovelle 2026: Was der Entwurf für Strafvollzug und Haft bedeutet

Strafvollzugsnovelle 2026: BMJ-Entwurf zu StVG und JGG, Strafaufschub, § 133a/§ 133b StVG, Sicherheit und Rechtsschutz im Vollzug.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ihr Rechtsanwalt für Haftrecht und Freiheitsentzug

Wenn jemand in Haft sitzt, zählt jede Stunde. Ein Ansprechpartner, der Sie persönlich begleitet, vom Haftprüfungstermin bis zur Entlassung.

3. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Das Bundesministerium für Justiz hat am 24. Juni 2026 den Ministerialentwurf zur Strafvollzugsnovelle 2026 veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist läuft bis 5. August 2026. Der Entwurf betrifft das Strafvollzugsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz und ist für Strafgefangene, Angehörige und Verteidigung relevant, weil er Vollzugsreihenfolge, Strafaufschub, Absehen vom Strafvollzug, Sicherheit in Justizanstalten und Verfahrensrechte neu ordnet.

Der Beitrag fasst den BMJ-Ministerialentwurf zur Strafvollzugsnovelle 2026 ein. Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um bereits geltendes Recht. Für laufende Vollzugsverfahren bleibt daher entscheidend, welche Fassung tatsächlich beschlossen wird und ob Übergangsregeln vorgesehen werden.

Schnelle Einordnung

Welche Vollzugssituation passt zu Ihrem Fall?

Der Entwurf betrifft sehr unterschiedliche Bereiche. Die erste Einordnung hilft, die richtige Prüfspur zu wählen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Änderung betrifft Ihre Situation am ehesten?

Wählen Sie den Bereich, der zu Ihrem Fall passt. Die Einordnung ersetzt keine Prüfung des konkreten Vollzugsakts.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Strafaufschub und Ausbildung müssen konkret belegt werden.

Sichern Sie Ausbildungsbestätigung, Dauer, Abschlussdatum, Arbeitgeber- oder Schulunterlagen und Unterhaltspflichten. Der Entwurf kann spätere Argumente stärken, aktuell zählt aber die geltende Fassung des § 6 StVG.

Abschnitt zu Strafaufschub und Ausbildung →
02

Strafvollzug und Fremdenrecht müssen gemeinsam geprüft werden.

Bei Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot oder Abschiebung sind Vollzugsgericht, Justizanstalt und Fremdenbehörde beteiligt. Prüfen Sie Status, Fristen, Vollzugsstand und ob eine Rückkehr oder nicht vollzogene Abschiebung neue Haftfolgen auslösen kann.

Abschnitt zu § 133a und § 133b StVG →
03

Bei Vollzugsmaßnahmen zählt die richtige Rechtsmittelspur.

Durchsuchung, Kommunikation, Ordnungsstrafe und Anstaltsentscheidung folgen unterschiedlichen Regeln. Entscheidend ist, welcher Akt vorliegt, wann er zugestellt oder bekannt wurde und bei welcher Stelle die Beschwerde einzubringen ist.

Abschnitt zu Sicherheit, Kommunikation und Beschwerde →
04

Bei Jugendlichen sind Verfahrensgarantien besonders zu beachten.

Im Jugendstrafrecht dürfen Kostenfragen nicht dazu führen, dass notwendige Untersuchungen, Erhebungen oder Dokumentationen unterbleiben. Prüfen Sie, welche Maßnahme angeordnet wurde und ob Kosten zu Unrecht überwälzt werden.

Abschnitt zum Jugendgerichtsgesetz →

Worum es bei der Strafvollzugsnovelle 2026 geht

Der Entwurf verfolgt vier Hauptlinien: Entlastung der angespannten Haftsituation, mehr Sicherheit und Ordnung im Vollzug, ein modernerer und humanerer Strafvollzug sowie effizientere Verfahrensabläufe. Die Erläuterungen verweisen auf das Regierungsprogramm 2025 bis 2029, auf Vorarbeiten aus dem früheren Strafvollzugspaket und auf Empfehlungen der Arbeitsgruppe Strafvollzugspaket Neu.

Praktisch wichtig ist, dass mehrere Änderungen unmittelbar die Planung des Vollzugs berühren. Wer eine Freiheitsstrafe antreten muss, wer einen Strafaufschub beantragt, wer von § 133a StVG betroffen ist oder wer Angehörige in Haft unterstützt, sollte die geplanten Änderungen nicht nur politisch, sondern verfahrenspraktisch lesen.

Neue Reihenfolge beim Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen

§ 1 Z 5 StVG soll den Begriff der Strafzeit und die Reihenfolge beim Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen genauer fassen. Freiheitsstrafen sollen vor Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden. Im Übrigen richtet sich die Reihenfolge grundsätzlich nach dem Einlangen der Strafvollzugsanordnungen in der Justizanstalt.

Bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Anordnungen soll zunächst jene Freiheitsstrafe vollzogen werden, deren Ausspruch am längsten rechtskräftig ist. Eine Sonderregel ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Strafvollstreckung durch das Ausland in Betracht kommt. Dann können kürzere Freiheitsstrafen vor längeren vollzogen werden, damit die Vollstreckung im Ausland praktisch erreichbar bleibt.

Für Betroffene bedeutet das: Die Vollzugsplanung wird stärker formalisiert. In Verfahren mit mehreren Urteilen, Ersatzfreiheitsstrafen oder Auslandsbezug sollte früh geprüft werden, welche Strafe wann vollzogen wird und ob eine Unterbrechung oder Umreihung rechtlich nachvollziehbar begründet ist.

Strafaufschub für Ausbildung und berufliches Fortkommen

§ 6 StVG soll beim Strafaufschub sprachlich und inhaltlich neu gefasst werden. Nach dem Entwurf kann der Aufschub bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren beantragt werden, wenn er für das spätere Fortkommen, den Wirtschaftsbetrieb, Unterhaltspflichten oder Schadensgutmachung zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug.

Besonders praxisrelevant ist der neue Satz, wonach ein Aufschub zur Förderung des späteren Fortkommens auch für mehr als ein Jahr gestattet werden kann, wenn dies notwendig ist, um eine Berufsausbildung abzuschließen. Das kann in Einzelfällen entscheidend sein, wenn ein sofortiger Strafantritt einen fast abgeschlossenen Lehr-, Schul- oder Ausbildungsweg zerstören würde.

Ein Antrag wird dadurch nicht automatisch bewilligt. Er muss konkret begründen, warum der spätere Vollzug dem Resozialisierungsziel besser entspricht, welche Ausbildung läuft, wann sie endet und welche Nachweise vorliegen. Pauschale Hinweise auf Arbeit oder Ausbildung werden nicht reichen.

§ 133a und § 133b StVG: Absehen vom Strafvollzug bei Ausreise

Der Entwurf greift tief in das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug bei Personen mit Einreise- oder Aufenthaltsverbot ein. Bei § 133a StVG soll die Prüfung der Generalprävention eingeschränkt werden. Nach den Erläuterungen soll sie vor allem bei schweren Gewalt- und bestimmten Katalogdelikten weiter eine Sperrwirkung entfalten.

Neu vorgeschlagen wird § 133b StVG. Danach kann das Vollzugsgericht vom weiteren Vollzug auch dann vorläufig absehen, wenn die betroffene Person zur Ausreise verpflichtet ist und bestimmte aufenthaltsrechtliche Schutzgruppen nicht betroffen sind. Anders als bisher soll die Ausreise in dieser Konstellation nicht von einer Einwilligung der oder des Strafgefangenen abhängen.

Für Mandate mit Fremdenrechtsbezug wird diese Schnittstelle heikler. Strafvollzug, Einreiseverbot, Abschiebung, Informationspflicht der Justizanstalt und Wiedereinsetzung in Haft bei Rückkehr oder nicht vollzogener Abschiebung müssen gemeinsam geprüft werden. Eine rein strafvollzugsrechtliche Betrachtung greift hier zu kurz.

Sicherheit, Durchsuchung, Kommunikation und Beschwerde

Der Entwurf enthält mehrere Änderungen zur Sicherheit und Ordnung in Justizanstalten. Dazu zählen erweiterte Durchsuchungsbefugnisse bei Personen, die eine Justizanstalt betreten, routinemäßige Durchsuchungen von Gefangenen nach Rückkehr von Ausgängen und neue Verständigungspflichten bei konkreten Gefahren.

Gleichzeitig finden sich auch Änderungen mit praktischem Rechtsschutzbezug. Beschwerden sollen bei Strafvollzugsortänderungen bei jener Justizanstalt eingebracht werden können, in der die Strafe nunmehr vollzogen wird. Auch Sprach- und Videotelefonie werden in einzelnen Bestimmungen ausdrücklich neben Briefverkehr und sonstiger Kommunikation genannt.

Aus anwaltlicher Perspektive kommt es darauf an, jede Maßnahme einzuordnen: Geht es um eine organisatorische Vollzugsentscheidung, eine Ordnungsstrafe, eine Beschwerde gegen eine Anstaltsentscheidung oder um ein Grundrechtsthema? Die richtige Zuordnung entscheidet über Frist, Form und Erfolgsaussichten.

Änderung im Jugendgerichtsgesetz und Kostenfragen

Der Entwurf ändert auch das Jugendgerichtsgesetz. Nach den Erläuterungen steht dabei die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zu Verfahrensgarantien für Kinder und Jugendliche im Strafverfahren im Hintergrund. Kosten bestimmter Verfahrensschritte sollen nicht über den Pauschalkostenbeitrag auf Jugendliche überwälzt werden.

Für Jugendstrafverfahren ist das kein Randthema. Medizinische Untersuchungen, Jugenderhebungen und Ton- oder Bildaufnahmen können für die faire Verfahrensführung zentral sein. Wenn solche Maßnahmen aus Kostengründen abschrecken würden, wäre der Schutzgedanke des Jugendstrafrechts gefährdet.

Wichtig: Die Strafvollzugsnovelle 2026 ist derzeit ein Ministerialentwurf. Für Anträge im laufenden Vollzug gelten weiterhin die geltenden Bestimmungen. Der Entwurf ist aber ein Signal, welche Fragen in den nächsten Monaten in Strafvollzug, Ausreisevollzug und Jugendverfahren besonders sorgfältig beobachtet werden sollten.

Häufige Fragen

Was Betroffene zur Strafvollzugsnovelle 2026 wissen müssen

Gilt die Strafvollzugsnovelle 2026 schon? +

Nein. Der veröffentlichte Text ist ein Ministerialentwurf. Die Begutachtungsfrist endet am 5. August 2026. Erst nach Gesetzesbeschluss und Kundmachung steht fest, welche Regelungen tatsächlich gelten.

Kann ein Strafaufschub künftig länger als ein Jahr dauern? +

Der Entwurf sieht vor, dass ein Aufschub zur Förderung des späteren Fortkommens auch länger als ein Jahr dauern kann, wenn dies für den Abschluss einer Berufsausbildung notwendig ist. Das wäre aber weiterhin an konkrete Voraussetzungen und Nachweise gebunden.

Was bedeutet der neue § 133b StVG? +

§ 133b StVG soll ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug bei ausreisepflichtigen Personen ermöglichen, ohne dass deren Einwilligung erforderlich ist. Dabei greifen strafvollzugsrechtliche und fremdenrechtliche Fragen ineinander.

Warum ist die Novelle für Angehörige wichtig? +

Angehörige sind oft die ersten, die Fristen, Kommunikation, Ausbildung, Arbeit oder Ausreisepläne mitorganisieren. Änderungen im Vollzug können daher Auswirkungen auf Besuch, Kommunikation, Entlassungsplanung und rechtliche Anträge haben.

Themen
strafvollzugsnovelle-2026stvgjggstrafhaftabsehen-vom-strafvollzugstrafaufschub

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

Bei Freiheitsentzug zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags. In dringenden Fällen sind wir auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg