Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG kann nach einer rechtskräftigen Verurteilung verhängt werden, Dauer und Zulässigkeit hängen von der Strafe und der Lebenssituation ab.
§ 53 FPG ermächtigt die Behörde, gegen Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr kann bereits ein Einreiseverbot bis zu fünf Jahren begründen, bei schwerwiegenderen Delikten sind längere Verbote möglich. Das Verhältnis zur Schwere des Eingriffs und zu Art 8 EMRK ist zu prüfen.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die genaue Strafhöhe und den Verurteilungsgrund mit einem Anwalt klären, denn von diesen hängen Dauer und Zulässigkeit des Einreiseverbots ab. Zweitens familiäre und soziale Bindungen in Österreich dokumentieren, da diese die Verhältnismäßigkeit beeinflussen. Drittens den Bescheid der Behörde sorgfältig prüfen lassen und Beschwerdefristen beachten.