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Aufenthaltsverbot nach Strafhaft: Was droht nach einer Verurteilung?

Einreiseverbot nach § 53 FPG, Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG und Verlust des Aufenthaltstitels nach § 11 NAG: Folgen einer Verurteilung für das Aufenthaltsrecht in Österreich.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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3. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine rechtskräftige Verurteilung und die darauffolgende Strafhaft können das Aufenthaltsrecht in Österreich massiv gefährden. Einreiseverbot nach § 53 FPG, Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG und Versagung des Aufenthaltstitels nach § 11 NAG stehen oft im Raum. Wer frühzeitig handelt, hat bessere Karten.

Dieser Beitrag erklärt die drei fremdenrechtlichen Hauptgefährdungen nach einer Verurteilung. Die Schwelle für Drittstaatsangehörige und EWR-Bürger ist verschieden. In jedem Fall muss die Behörde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK vornehmen, die Schutz für Familie und Privatleben bietet. Autor ist Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt.

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Eine rechtskräftige Verurteilung kann zu einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot führen und den bestehenden Aufenthaltstitel gefährden. Wählen Sie, womit Sie sich gerade beschäftigen, um eine Einordnung mit ersten Schritten zu erhalten.

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01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Nach einer Verurteilung drohen fremdenrechtliche Konsequenzen. Die Maßnahmen unterscheiden sich je nach Staatsangehörigkeit und Art des Aufenthaltstitels. Wählen Sie den Bereich, der bei Ihnen aktuell trägt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG kann nach einer rechtskräftigen Verurteilung verhängt werden, Dauer und Zulässigkeit hängen von der Strafe und der Lebenssituation ab.

§ 53 FPG ermächtigt die Behörde, gegen Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr kann bereits ein Einreiseverbot bis zu fünf Jahren begründen, bei schwerwiegenderen Delikten sind längere Verbote möglich. Das Verhältnis zur Schwere des Eingriffs und zu Art 8 EMRK ist zu prüfen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die genaue Strafhöhe und den Verurteilungsgrund mit einem Anwalt klären, denn von diesen hängen Dauer und Zulässigkeit des Einreiseverbots ab. Zweitens familiäre und soziale Bindungen in Österreich dokumentieren, da diese die Verhältnismäßigkeit beeinflussen. Drittens den Bescheid der Behörde sorgfältig prüfen lassen und Beschwerdefristen beachten.

Vertiefung: Strafhaft im Überblick →
02

EWR-Bürger und Schweizer genießen erhöhten Schutz: ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG erfordert eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr.

§ 67 FPG erlaubt ein Aufenthaltsverbot gegen EWR-Bürger und Schweizer nur, wenn ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine bloße Verurteilung genügt nicht; die Behörde muss eine Zukunftsprognose erstellen. Bei Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht ist die Hürde noch höher.

Konkret jetzt zu tun: Erstens klären, ob ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht oder ein verstärkter Schutz nach § 67 Abs 2 oder 3 FPG besteht. Zweitens eine günstige Zukunftsprognose vorbereiten, etwa durch Nachweise über soziale Reintegration, Therapie oder Arbeit. Drittens gegen einen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Vertiefung: Rechte im Strafvollzug →
03

Eine rechtskräftige Verurteilung kann nach § 11 NAG die Verlängerung oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels verhindern.

§ 11 Abs 2 Z 1 NAG setzt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem voraus, dass der Fremde nicht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde. Auch bedingte Verurteilungen ab bestimmten Schwellen können Versagungsgründe darstellen. Die Behörde muss aber stets eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK vornehmen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den genauen Strafausspruch mit den Schwellenwerten des § 11 NAG abgleichen. Zweitens familiäre Bindungen, Integrationsdauer und wirtschaftliche Verwurzelung in Österreich aufbereiten, da diese die Abwägung nach Art 8 EMRK zugunsten des Betroffenen beeinflussen. Drittens den Antrag auf Verlängerung des Titels rechtzeitig vor Ablauf stellen und vollständig dokumentieren.

Vertiefung: Rechtliche Folgen der Haftentlassung →
04

Gegen Einreiseverbot und Aufenthaltsverbot steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, die aufschiebende Wirkung ist zu beantragen.

Bescheide der Behörde über Einreiseverbote oder Aufenthaltsverbote können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen ab Zustellung. Gleichzeitig ist die aufschiebende Wirkung zu beantragen, damit der Betroffene während des Verfahrens nicht ausreisen muss. Das Gericht prüft Verhältnismäßigkeit und Art-8-EMRK-Konformität neu.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Zustellungsbestätigung des Bescheids sichern und die Vierwochenfrist exakt berechnen. Zweitens gleichzeitig mit der Beschwerde einen Antrag auf aufschiebende Wirkung einbringen. Drittens alle familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in Österreich mit Urkunden belegen, da das Gericht eine eigene Abwägung vornimmt.

Vertiefung: Einreiseverbot nach österreichischem Recht →

Einreiseverbot nach § 53 FPG und Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG

§ 53 FPG erlaubt die Verhängung eines Einreiseverbots gegen Drittstaatsangehörige, wenn diese das Bundesgebiet unerlaubt betreten haben oder wenn bestimmte Verurteilungen vorliegen. Die Dauer richtet sich nach der Schwere des Delikts und der verhängten Strafe. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ist ein Verbot bis zu fünf Jahren möglich, bei besonders schwerwiegenden Delikten darüber hinaus.

Für EWR-Bürger und Schweizer gilt § 67 FPG. Diese Personengruppe genießt als Unionsbürger erhöhten Schutz: Das Aufenthaltsverbot setzt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine bloße Verurteilung reicht nicht; die Behörde muss eine Zukunftsprognose über das künftige Verhalten erstellen.

In beiden Fällen verlangt Art 8 EMRK eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und dem Recht auf Privat- und Familienleben. Langjährige Aufenthaltsdauer, Arbeit, Kinder in der Schule und ein österreichischer Lebenspartner sind starke Argumente, die die Verhältnismäßigkeit des Verbots in Frage stellen.

Aufenthaltstitel nach § 11 NAG und Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht

§ 11 NAG enthält Versagungsgründe für Aufenthaltstitel. Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten kann die Verlängerung oder Neuerteilung eines Titels verhindern. Auch bedingte Verurteilungen sind je nach Delikt und Strafhöhe relevant. Die Behörde muss aber stets prüfen, ob die Versagung verhältnismäßig ist.

Die Abwägung nach Art 8 EMRK gebietet, die Dauer des Aufenthalts, die wirtschaftliche Integration, die Sprachkenntnisse, familiäre Bindungen und die Bindungen an das Herkunftsland zu berücksichtigen. Je länger jemand in Österreich gelebt und gearbeitet hat und je stärker die familiären Bindungen sind, desto schwerer fällt die Abwägung zugunsten des Betroffenen aus.

Gegen ablehnende Bescheide steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit neu. Ein gleichzeitiger Antrag auf aufschiebende Wirkung verhindert, dass der Betroffene während des laufenden Beschwerdeverfahrens ausreisen muss. Auch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof kann in Betracht kommen.

Fremdenrechtliche Folgen nach Strafhaft im Überblick

Einreiseverbot, Aufenthaltsverbot und Aufenthaltstitel: Die wichtigsten Unterschiede

Die fremdenrechtlichen Folgen nach einer Verurteilung unterscheiden sich je nach Staatsangehörigkeit und Art des Aufenthaltstitels. Die Übersicht stellt die wichtigsten Maßnahmen nebeneinander.

Fremdenrechtliche Maßnahmen nach Strafhaft im Vergleich
Maßnahme Voraussetzung Rechtsschutz
Einreiseverbot § 53 FPG Verurteilung, Drittstaatsangehöriger Dauer richtet sich nach Strafmaß Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Aufenthaltsverbot § 67 FPG Tatsächliche Gefahr, EWR-Bürger oder Schweizer Erhöhter Schutz, Zukunftsprognose erforderlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Versagung Aufenthaltstitel Verurteilung über Schwellenwert nach § 11 NAG Verhältnismäßigkeit nach Art 8 EMRK Beschwerde gegen ablehnenden Bescheid
Art 8 EMRK Eingriff in Familien- und Privatleben Immer zu prüfen, unabhängig von der Maßnahme Familiäre Bindungen sind starkes Argument
Aufschiebende Wirkung Antrag bei Beschwerde möglich Kein automatisches Bleiberecht während Beschwerde Antrag zusammen mit Beschwerde stellen

EWR-Bürger genießen nach § 67 FPG erhöhten Schutz gegenüber Drittstaatsangehörigen nach § 53 FPG.

Häufige Fragen

Was zu Aufenthaltsverbot und Strafhaft häufig gefragt wird.

Droht nach jeder Verurteilung ein Einreiseverbot? +

Nein. § 53 FPG knüpft an bestimmte Verurteilungen und Strafen an. Die Behörde muss zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK vornehmen. Familiäre Bindungen und eine lange Aufenthaltsdauer in Österreich können ein Verbot unverhältnismäßig machen.

Sind EU-Bürger genauso betroffen wie Drittstaatsangehörige? +

Nein. EWR-Bürger und Schweizer genießen erhöhten Schutz nach § 67 FPG. Ein Aufenthaltsverbot setzt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr voraus. Eine bloße Verurteilung reicht nicht; eine Zukunftsprognose ist erforderlich.

Verliere ich meinen Aufenthaltstitel automatisch nach einer Verurteilung? +

Nein, automatisch nicht. § 11 NAG enthält Versagungsgründe für die Verlängerung, die Behörde muss aber eine Abwägung vornehmen. Erbringen Sie Nachweise über Integration, Familie und Arbeit in Österreich, um die Abwägung zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.

Was bringt eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht? +

Das Bundesverwaltungsgericht prüft Verhältnismäßigkeit und Art-8-EMRK-Konformität neu und eigenständig. Ein gleichzeitiger Antrag auf aufschiebende Wirkung sichert den Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens. Neue Beweise zur Integration können eingebracht werden.

Wie wichtig ist Art 8 EMRK für meinen Fall? +

Sehr wichtig. Art 8 EMRK schützt das Recht auf Privat- und Familienleben. Behörde und Gericht müssen es in die Abwägung einbeziehen. Langjährige Aufenthaltsdauer, Kinder in Österreich, Ehe mit einer österreichischen Person und stabile wirtschaftliche Verhältnisse sind starke Argumente.

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