Beschwerde an die Vollzugskammer ist gegen Bescheide der Anstaltsleitung zulässig, wenn die gesetzliche Frist eingehalten wird.
Nach § 16 StVG sind die Vollzugskammern bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte Wien, Linz, Graz und Innsbruck für Beschwerden gegen Bescheide der Anstaltsleitung zuständig. Die Beschwerde ist nur gegen einen Bescheid zulässig, nicht gegen bloße Maßnahmen ohne Bescheidform. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Bescheids zu laufen.
Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob eine Bescheidform vorliegt oder ob die Anstaltsleitung lediglich eine formlose Maßnahme gesetzt hat. Zweitens den Zustellungszeitpunkt des Bescheids dokumentieren und die Beschwerdefrist berechnen. Drittens bei Unsicherheit sofort rechtliche Beratung einholen, um die Frist nicht zu versäumen.