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Strafhaft

Vollzugskammer beim Landesgericht als Beschwerdeinstanz im Strafvollzug

Vollzugskammern nach § 16 StVG in Wien, Linz, Graz und Innsbruck: Zuständigkeit für Beschwerden gegen Bescheide der Anstaltsleitung und weitere Beschwerde an das OLG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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2. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Insassen im Strafvollzug können Bescheide der Anstaltsleitung vor der Vollzugskammer beim zuständigen Landesgericht anfechten. Nach § 16 StVG sind die Vollzugskammern bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte Wien, Linz, Graz und Innsbruck eingerichtet. Sie sind die gerichtliche Kontrollinstanz für Vollzugsentscheidungen.

Dieser Beitrag erklärt, gegen welche Entscheidungen Beschwerde möglich ist, was die Beschwerde enthalten muss, wie das Verfahren abläuft und wann eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht offensteht. Die gerichtliche Kontrolle durch die Vollzugskammer ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsschutzes im Strafvollzug.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Beschwerde an die Vollzugskammer: Zulässigkeit, Inhalt oder weiterer Rechtszug zum OLG?

Die Vollzugskammer beim zuständigen Landesgericht ist die gerichtliche Kontrollinstanz für Bescheide der Anstaltsleitung im Strafvollzug. Sie ist nach § 16 StVG bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte Wien, Linz, Graz und Innsbruck eingerichtet. Wählen Sie, worum es Ihnen geht.

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01 Frage 1

Was steht bei Ihnen im Vordergrund?

Eine Beschwerde an die Vollzugskammer muss zulässig sein, fristgerecht eingebracht werden und eine konkrete Begründung enthalten. Gegen die Entscheidung der Vollzugskammer steht unter Umständen eine weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Wählen Sie den Schritt, der bei Ihnen aktuell trägt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Beschwerde an die Vollzugskammer ist gegen Bescheide der Anstaltsleitung zulässig, wenn die gesetzliche Frist eingehalten wird.

Nach § 16 StVG sind die Vollzugskammern bei den Landesgerichten am Sitz der Oberlandesgerichte Wien, Linz, Graz und Innsbruck für Beschwerden gegen Bescheide der Anstaltsleitung zuständig. Die Beschwerde ist nur gegen einen Bescheid zulässig, nicht gegen bloße Maßnahmen ohne Bescheidform. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Bescheids zu laufen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens prüfen, ob eine Bescheidform vorliegt oder ob die Anstaltsleitung lediglich eine formlose Maßnahme gesetzt hat. Zweitens den Zustellungszeitpunkt des Bescheids dokumentieren und die Beschwerdefrist berechnen. Drittens bei Unsicherheit sofort rechtliche Beratung einholen, um die Frist nicht zu versäumen.

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Die Beschwerde muss den angefochtenen Bescheid benennen, die Verletzung konkret darlegen und einen Antrag enthalten.

Eine Beschwerde an die Vollzugskammer muss den angefochtenen Bescheid der Anstaltsleitung genau bezeichnen. Sie muss darlegen, in welchem Punkt der Bescheid rechtswidrig oder unverhältnismäßig ist. Zusätzlich ist ein konkreter Antrag zu stellen, etwa auf Aufhebung oder Abänderung. Eine bloße Unzufriedenheitsäußerung reicht nicht aus.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Bescheid vollständig lesen und die angreifbaren Punkte identifizieren. Zweitens die Verletzung der Rechtsgrundlage oder die Unverhältnismäßigkeit konkret beschreiben. Drittens einen klaren Antrag formulieren und die Beschwerde fristgerecht einbringen.

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Die Vollzugskammer prüft den angefochtenen Bescheid auf Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit.

Die Vollzugskammer ist ein Senate beim Landesgericht und besteht aus Berufsrichtern. Sie prüft die Entscheidung der Anstaltsleitung auf Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Das Verfahren ist schriftlich, eine mündliche Verhandlung findet nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen statt. Die Vollzugskammer kann den Bescheid aufheben oder abändern.

Konkret jetzt zu tun: Erstens der Vollzugskammer alle relevanten Unterlagen vorlegen, auf die sich die Beschwerde stützt. Zweitens auf einen mündlichen Verhandlungstermin bestehen, wenn dies rechtlich möglich ist. Drittens die Entscheidung der Vollzugskammer auf ihren Inhalt und eine allfällige weitere Beschwerde prüfen.

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Gegen die Entscheidung der Vollzugskammer kann in bestimmten Fällen weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben werden.

In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen die Entscheidung der Vollzugskammer weitere Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht erhoben werden. Das Oberlandesgericht prüft die Entscheidung der Vollzugskammer auf Rechtswidrigkeit. Die weitere Beschwerde ist fristgebunden und muss schriftlich eingebracht werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die Entscheidung der Vollzugskammer auf die Frage prüfen, ob eine weitere Beschwerde an das OLG gesetzlich zulässig ist. Zweitens die Frist für die weitere Beschwerde berechnen und sicherstellen. Drittens einen Rechtsanwalt für die Formulierung der weiteren Beschwerde beiziehen.

Vertiefung: Rechtsschutz im Strafvollzug →

Vollzugskammer nach § 16 StVG: Zuständigkeit und Einrichtung

Nach § 16 StVG sind Vollzugskammern bei den Landesgerichten am Sitz der vier österreichischen Oberlandesgerichte eingerichtet: Wien, Linz, Graz und Innsbruck. Diese Kammern bestehen aus Berufsrichtern und sind für die gerichtliche Überprüfung von Vollzugsentscheidungen zuständig.

Die Vollzugskammer ist nicht für alle Entscheidungen im Vollzug zuständig, sondern nur für Beschwerden gegen Bescheide der Anstaltsleitung. Ein Bescheid ist eine förmliche Entscheidung mit Rechtsbelehrung. Formlose Maßnahmen der Anstaltsleitung müssen zunächst in Bescheidform gekleidet werden, bevor eine Beschwerde an die Vollzugskammer möglich ist.

Jeder Insasse hat das Recht, eine Beschwerde an die Vollzugskammer einzubringen, auch ohne anwaltliche Vertretung. Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch dringend zu empfehlen, weil eine unvollständige oder unbegründete Beschwerde abgewiesen werden kann.

Beschwerdeverfahren und weitere Beschwerde an das OLG

Das Verfahren vor der Vollzugskammer ist grundsätzlich schriftlich. Die Vollzugskammer prüft den angefochtenen Bescheid auf Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Sie kann den Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde abweisen. Bei einem Verfahrensfehler kann auch Zurückverweisung in Betracht kommen.

In gesetzlich bestimmten Fällen steht gegen die Entscheidung der Vollzugskammer die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Das Oberlandesgericht ist die zweite und letzte gerichtliche Instanz im Rechtsschutz des Strafvollzugs. Es prüft die Entscheidung der Vollzugskammer auf Rechtswidrigkeit.

Für die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht gilt ebenfalls eine gesetzliche Frist. Sie ist schriftlich einzubringen und muss die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Vollzugskammer konkret darlegen. Eine anwaltliche Unterstützung ist in diesem Stadium besonders wichtig.

Vollzugskammer im Überblick

Vollzugskammer und weiterer Rechtszug auf einen Blick

Der Rechtsschutzweg im Strafvollzug führt von der Anstaltsleitung über die Vollzugskammer zum Oberlandesgericht. Die Übersicht zeigt die Stationen und ihre jeweiligen Zuständigkeiten.

Rechtsschutzweg im Strafvollzug nach § 16 StVG
Instanz Zuständigkeit Prüfungsmaßstab
Anstaltsleitung Erlass von Bescheiden im Vollzug Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit
Vollzugskammer Wien Beschwerden gegen Bescheide im OLG-Sprengel Wien Gerichtliche Kontrolle der Vollzugsentscheidung Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit
Vollzugskammer Linz Beschwerden gegen Bescheide im OLG-Sprengel Linz Gerichtliche Kontrolle der Vollzugsentscheidung Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit
Vollzugskammer Graz Beschwerden gegen Bescheide im OLG-Sprengel Graz Gerichtliche Kontrolle der Vollzugsentscheidung Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit
Oberlandesgericht Weitere Beschwerde in gesetzlich bestimmten Fällen Letzte gerichtliche Instanz im Vollzugsrecht Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Vollzugskammer

Vollzugskammern sind nach § 16 StVG bei den Landesgerichten in Wien, Linz, Graz und Innsbruck eingerichtet.

Häufige Fragen

Was zur Vollzugskammer als Beschwerdeinstanz häufig gefragt wird.

Wo sind die Vollzugskammern in Österreich eingerichtet? +

Nach § 16 StVG sind Vollzugskammern bei den Landesgerichten am Sitz der vier Oberlandesgerichte eingerichtet: Wien, Linz, Graz und Innsbruck. Jede Vollzugskammer ist für den Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichts zuständig.

Gegen welche Entscheidungen kann Beschwerde eingelegt werden? +

Beschwerde an die Vollzugskammer ist gegen Bescheide der Anstaltsleitung zulässig. Ein Bescheid ist eine förmliche Entscheidung mit Rechtsbelehrung. Formlose Maßnahmen müssen zunächst in Bescheidform gekleidet werden.

Was muss eine Beschwerde an die Vollzugskammer enthalten? +

Die Beschwerde muss den angefochtenen Bescheid benennen, die Verletzung konkret darlegen und einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung stellen. Eine bloße Unzufriedenheitsäußerung reicht nicht aus.

Was prüft die Vollzugskammer? +

Die Vollzugskammer prüft den angefochtenen Bescheid auf Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Sie kann den Bescheid aufheben, abändern oder die Beschwerde abweisen. Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich.

Gibt es eine weitere Beschwerdemöglichkeit nach der Vollzugskammer? +

Ja. In gesetzlich bestimmten Fällen kann gegen die Entscheidung der Vollzugskammer weitere Beschwerde an das zuständige Oberlandesgericht erhoben werden. Das Oberlandesgericht ist die letzte gerichtliche Instanz im Vollzugsrecht.

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