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Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug nach § 109 StVG und Rechtsschutz

Ordnungswidrigkeiten nach § 107 StVG und Ordnungsstrafen nach § 109 StVG: Verweis, Beschränkung von Vergünstigungen, Geldstrafe und Hausarrest. Rechtsschutz nach § 116 StVG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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2. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Im Strafvollzug kann die Anstaltsleitung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 107 StVG Ordnungsstrafen verhängen. Der Katalog der möglichen Strafen nach § 109 StVG ist abschließend: Verweis, Beschränkung von Vergünstigungen, Geldstrafe und Hausarrest. Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein und setzt eine Anhörung voraus.

Dieser Beitrag erklärt, welche Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit gelten, welche Sanktionen zulässig sind und wie der Rechtsschutz nach § 116 StVG funktioniert. Die Vollzugskammer beim zuständigen Landesgericht prüft, ob Entscheidungen der Anstaltsleitung gesetzmäßig und verhältnismäßig sind.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Ordnungswidrigkeit, Strafe oder Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme: was brauchen Sie?

Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug berühren empfindlich die Vollzugssituation. Der Katalog der Ordnungsstrafen nach § 109 StVG umfasst Verweis, Beschränkung von Vergünstigungen, Geldstrafe und Hausarrest. Gegen diese Maßnahmen steht Rechtsschutz nach § 116 StVG offen. Wählen Sie, worum es Ihnen geht.

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01 Frage 1

Was steht bei Ihnen im Vordergrund?

Ein Disziplinarverfahren im Vollzug beginnt mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit. Ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und welcher Rechtsweg offen steht, hängt von der konkreten Situation ab. Wählen Sie den Bereich, der Sie jetzt bewegt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 107 StVG muss konkret und nachvollziehbar sein.

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist in § 107 StVG abschließend geregelt. Ein Verhalten außerhalb dieses Katalogs kann keine Ordnungsstrafe begründen. Die beschuldigte Person hat das Recht zu erfahren, welches konkrete Verhalten ihr vorgeworfen wird, damit sie sich dazu äußern kann.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die schriftliche Beschuldigungsmitteilung verlangen und prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten im Katalog des § 107 StVG aufgeführt ist. Zweitens sicherstellen, dass der Sachverhalt klar und vollständig beschrieben ist. Drittens bei Unklarheiten oder fehlender gesetzlicher Grundlage sofort Einwand erheben und rechtliche Beratung suchen.

Vertiefung: Strafvollzug im Überblick →
02

Der Sanktionskatalog nach § 109 StVG ist abschließend; jede Sanktion muss verhältnismäßig sein.

Nach § 109 StVG kommen als Ordnungsstrafen in Betracht: Verweis, Beschränkung von Vergünstigungen, Geldstrafe bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag und Hausarrest. Die gewählte Sanktion muss der Schwere der Ordnungswidrigkeit angemessen sein. Eine unverhältnismäßig harte Sanktion kann mit Beschwerde bekämpft werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die verhängte Sanktion mit dem Katalog des § 109 StVG vergleichen und prüfen, ob die Maßnahme im Gesetz vorgesehen ist. Zweitens die Schwere der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit der verhängten Strafe gegenüberstellen. Drittens bei Unverhältnismäßigkeit die Vollzugskammer als Beschwerdeinstanz anrufen.

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Das Disziplinarverfahren setzt eine Anhörung voraus; die beschuldigte Person muss Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Bevor eine Ordnungsstrafe verhängt wird, muss die beschuldigte Person angehört werden. Die Anhörung ist ein wesentliches Verfahrensrecht. Sie gibt die Möglichkeit, den Sachverhalt aus eigener Sicht darzustellen, Entlastendes vorzubringen und auf Widersprüche hinzuweisen. Ein Verfahren ohne Anhörung ist fehlerhaft.

Konkret jetzt zu tun: Erstens sicherstellen, dass die Anhörung tatsächlich stattgefunden hat und das Protokoll der Aussage vorliegt. Zweitens entlastende Tatsachen und Zeugen benennen. Drittens das Protokoll auf Vollständigkeit prüfen und bei Lücken schriftlich Ergänzung beantragen.

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Gegen Disziplinarentscheidungen steht nach § 116 StVG Beschwerde an die Vollzugskammer offen.

Nach § 116 StVG kann gegen Bescheide der Anstaltsleitung Beschwerde an die Vollzugskammer beim zuständigen Landesgericht eingelegt werden. Die Vollzugskammer überprüft die Entscheidung auf Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Die Beschwerde ist binnen der gesetzlichen Frist schriftlich einzubringen.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Bescheid der Anstaltsleitung und die Beschwerdefrist sorgfältig prüfen. Zweitens die Beschwerde schriftlich und mit konkreter Begründung einbringen, warum die Entscheidung rechtswidrig oder unverhältnismäßig ist. Drittens einen Rechtsanwalt zur Formulierung der Beschwerde beiziehen.

Vertiefung: Vollzugskammer als Beschwerdeinstanz →

Ordnungswidrigkeiten nach § 107 StVG und Sanktionskatalog nach § 109 StVG

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten in § 107 StVG ist abschließend. Nur Verhaltensweisen, die dort aufgeführt sind, können eine Ordnungsstrafe nach sich ziehen. Typische Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen die Anstaltsordnung, Ungehorsam gegenüber Aufsichtspersonen oder Beschädigungen von Anstaltseigentum.

Der Sanktionskatalog des § 109 StVG sieht vier Ordnungsstrafen vor: erstens den Verweis, zweitens die Beschränkung von Vergünstigungen wie Ausgang oder Besuche, drittens eine Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstbetrag und viertens den Hausarrest. Die Anstaltsleitung wählt die Maßnahme nach der Schwere der Ordnungswidrigkeit aus.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt auch im Disziplinarrecht. Eine Geldstrafe oder ein Hausarrest ist nur zulässig, wenn der Verweis oder eine mildere Maßnahme nicht ausreicht, um dem Fehlverhalten entgegenzuwirken. Unverhältnismäßige Sanktionen sind mit Beschwerde angreifbar.

Verfahren, Anhörung und Rechtsschutz nach § 116 StVG

Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe muss die beschuldigte Person angehört werden. Dieses Verfahrensrecht schützt vor übereilten Entscheidungen und gibt die Möglichkeit, den Sachverhalt aus eigener Perspektive darzustellen. Eine unterlassene Anhörung macht das Disziplinarverfahren fehlerhaft.

Gegen den Bescheid der Anstaltsleitung über eine Ordnungsstrafe steht nach § 116 StVG Beschwerde an die Vollzugskammer beim zuständigen Landesgericht offen. Die Vollzugskammer ist für Beschwerden gegen Bescheide der Anstaltsleitung zuständig und prüft die Entscheidung auf Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit.

Die Beschwerde muss innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich eingebracht werden und eine konkrete Begründung enthalten. Wer die Frist versäumt oder die Begründung schuldig bleibt, riskiert, dass die Vollzugskammer die Beschwerde zurückweist. Rechtliche Unterstützung ist daher dringend zu empfehlen.

Ordnungsstrafen im Überblick

Sanktionskatalog nach § 109 StVG auf einen Blick

Der Katalog der Ordnungsstrafen ist nach § 109 StVG abschließend. Die Übersicht zeigt die vier Sanktionsarten und ihre typischen Anwendungsfälle.

Ordnungsstrafen nach § 109 StVG im Überblick
Sanktion Voraussetzungen Typischer Anwendungsfall
Verweis Leichtere Ordnungswidrigkeiten Schriftliche oder mündliche Rüge Erstverstoß gegen Anstaltsordnung
Beschränkung von Vergünstigungen Mittelschwere Ordnungswidrigkeit Entzug von Ausgang, Besuch oder Einkauf Wiederholter Ungehorsam
Geldstrafe Schwerwiegenderes Fehlverhalten Bis zum gesetzlichen Höchstbetrag Sachbeschädigung oder grober Ungehorsam
Hausarrest Schwerwiegende Ordnungswidrigkeit Freiheitsbeschränkung in der Zelle Angriff auf Personen oder schwerer Verstoß
Beschwerde Jede Ordnungsstrafe Beschwerde nach § 116 StVG binnen Frist Unverhältnismäßige oder rechtswidrige Sanktion

Der Katalog ist nach § 109 StVG abschließend. Sanktionen außerhalb dieses Katalogs sind unzulässig.

Häufige Fragen

Was zu Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug häufig gefragt wird.

Welche Verhaltensweisen sind Ordnungswidrigkeiten im Vollzug? +

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist in § 107 StVG abschließend geregelt. Nur dort aufgeführte Verhaltensweisen können eine Ordnungsstrafe begründen. Typisch sind Verstöße gegen die Anstaltsordnung, Ungehorsam und Sachbeschädigung.

Welche Ordnungsstrafen sind nach § 109 StVG möglich? +

Der Katalog umfasst vier Sanktionen: Verweis, Beschränkung von Vergünstigungen, Geldstrafe und Hausarrest. Die Sanktion muss der Schwere der Ordnungswidrigkeit angemessen sein. Unverhältnismäßige Strafen sind mit Beschwerde angreifbar.

Muss ich vor einer Ordnungsstrafe angehört werden? +

Ja. Die Anhörung ist ein wesentliches Verfahrensrecht. Ohne Anhörung ist das Disziplinarverfahren fehlerhaft und die Entscheidung angreifbar. Die Anhörung gibt die Möglichkeit, den Sachverhalt aus eigener Sicht darzustellen.

Wie wird eine Disziplinarentscheidung bekämpft? +

Nach § 116 StVG steht Beschwerde an die Vollzugskammer beim zuständigen Landesgericht offen. Die Beschwerde ist schriftlich und fristgerecht einzubringen. Die Vollzugskammer prüft Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit.

Was passiert, wenn die Beschwerdefrist versäumt wird? +

Eine verspätete Beschwerde wird von der Vollzugskammer zurückgewiesen. Die Frist ist daher unbedingt einzuhalten. Bei drohender Fristversäumnis ist unverzüglich ein Rechtsanwalt zu kontaktieren.

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