Der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach § 107 StVG muss konkret und nachvollziehbar sein.
Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist in § 107 StVG abschließend geregelt. Ein Verhalten außerhalb dieses Katalogs kann keine Ordnungsstrafe begründen. Die beschuldigte Person hat das Recht zu erfahren, welches konkrete Verhalten ihr vorgeworfen wird, damit sie sich dazu äußern kann.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die schriftliche Beschuldigungsmitteilung verlangen und prüfen, ob das vorgeworfene Verhalten im Katalog des § 107 StVG aufgeführt ist. Zweitens sicherstellen, dass der Sachverhalt klar und vollständig beschrieben ist. Drittens bei Unklarheiten oder fehlender gesetzlicher Grundlage sofort Einwand erheben und rechtliche Beratung suchen.