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Strafhaft

Arbeitspflicht im Strafvollzug nach § 44 StVG

Arbeitspflicht nach § 44 StVG: Arbeitsfähigkeit ärztlich klären, Zuweisung nach § 47 prüfen und den richtigen Beschwerdeweg wählen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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1. Juli 2026. Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt . zuletzt aktualisiert 13. Oktober 2026

Nach § 44 Abs. 1 StVG besteht für arbeitsfähige Strafgefangene die Verpflichtung zur Arbeit. Nach § 44 Abs. 2 StVG müssen sie die zugewiesene Arbeit verrichten; ausgeschlossen sind Tätigkeiten mit Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens.

Auf die konkrete Arbeitsfähigkeit kommt es bei gesundheitlichen Einschränkungen an. Ob und in welchem Umfang Arbeit möglich ist, stellt der Anstaltsarzt nach § 68 Abs. 2 StVG fest. Die persönliche Rücksichtnahme bei der Zuweisung regelt § 47 StVG. Ein Kriterium ist das Alter. Daraus ergibt sich aber keine pauschale Altersbefreiung.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Arbeitspflicht einordnen, Befreiung prüfen oder Zuweisung anfechten: was brauchen Sie?

Arbeitsfähigkeit wird von der Arbeitspflicht nach § 44 StVG vorausgesetzt. Die Kriterien der Zuweisung werden von § 47 StVG bestimmt und die ärztliche Feststellung wird von § 68 Abs. 2 StVG geregelt. Um den passenden Prüfpunkt zu finden, wählen Sie Ihre Situation.

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01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Wählen Sie Ihr Anliegen. Arbeitsfähigkeit, Zuweisung und Rechtsschutz verlangen unterschiedliche Prüfungen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Persönliche Voraussetzungen müssen bei der Arbeitszuweisung berücksichtigt werden.

Angemessene Rücksicht auf Gesundheit, Alter, Kenntnisse, Fähigkeiten und weitere persönliche Kriterien verlangt § 47 Abs. 1 StVG. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Stelle. Eine Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufs ist für sich allein kein Grund zur Verweigerung. Beschreiben Sie konkret, welche Belastung oder welcher übergangene Umstand gegen die Zuweisung spricht.

Vertiefung: Strafhaft im Überblick →
02

Arbeitsfähigkeit ärztlich klären und die Zuweisung entsprechend anpassen.

Nach § 68 Abs. 2 StVG muss der Anstaltsarzt bei einer Krankmeldung oder Verletzung untersuchen und den möglichen Arbeitsumfang feststellen. An Arbeitsfähigkeit knüpft § 44 Abs. 1 StVG die Arbeitspflicht. Je nach Befund ist zu klären, ob eine angepasste Tätigkeit möglich ist oder derzeit keine Arbeit geleistet werden kann. Diese Prüfung ersetzt hohes Alter allein nicht.

Vertiefung: Gesundheitsversorgung im Strafvollzug →
03

Vorsätzliche Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung kann eine Ordnungswidrigkeit sein.

Die vorsätzliche Nichtverrichtung zugewiesener Arbeit trotz Abmahnung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen wird von § 107 Abs. 1 Z 7 StVG erfasst, wobei Arbeitsfähigkeit und Rechtmäßigkeit der Zuweisung zur Prüfung gehören. Unter anderem nennt § 109 StVG Verweis, Geldbuße und Hausarrest als Ordnungsstrafen, doch folgt eine Strafe nicht automatisch aus jeder unterbliebenen Arbeitsleistung. Gesundheitliche Gründe sollten sofort gemeldet und ärztlich geklärt werden.

Vertiefung: Disziplinarrecht im Strafvollzug →
04

Der Beschwerdeweg hängt davon ab, gegen wen sie sich richtet.

Über Beschwerden gegen Bedienstete oder deren Anordnungen entscheidet nach § 121 Abs. 1 StVG die Anstaltsleitung. Gemäß § 16 Abs. 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des zuständigen Oberlandesgerichts, wenn es um eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten der Anstaltsleitung geht und diese nicht selbst abhilft. Eine Beschwerde stoppt die Zuweisung nach § 120 Abs. 3 StVG nicht automatisch und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung muss gesondert geprüft werden.

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Arbeitspflicht nach § 44 StVG: Inhalt und Grenzen

Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist nach § 44 Abs. 1 StVG zur Arbeit verpflichtet und die zugewiesene Arbeit ist gemäß § 44 Abs. 2 StVG zu verrichten. Arbeiten mit Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens werden vom Gesetz ausdrücklich verboten. Diese Grenze betrifft die konkrete Tätigkeit und ihre Bedingungen.

Die Arbeit im Strafvollzug dient mehreren Zwecken. Sie soll zur Resozialisierung beitragen, die Arbeitsfähigkeit erhalten und durch den Arbeitsverdienst eine bescheidene wirtschaftliche Basis für die Zeit nach der Entlassung schaffen. Der Arbeitsverdienst ist gesetzlich geregelt und wird nach Arbeitsstunden berechnet.

Zur Vorsorge für nützliche Arbeit verpflichtet § 45 StVG; er regelt die Arbeitsbeschaffung. Volkswirtschaftliche Vorgaben, unter anderem Preise und Vergütungen für Gefangenenarbeit gegenüber Auftraggebern, behandelt § 46 StVG. Beide Vorschriften enthalten keine gesundheitliche Befreiung. Maßgeblich für die individuelle Zuweisung ist § 47 StVG.

Arbeitsfähigkeit nach § 68 StVG und Zuweisung nach § 47 StVG

Nach § 68 Abs. 1 StVG ist der Anstaltsarzt zu verständigen, wenn eine Krankmeldung vorliegt, ein Unfall oder eine Verletzung eingetreten ist oder ein sonstiger Hinweis auf Erkrankung besteht. Die Person wird vom Anstaltsarzt untersucht, er sorgt für die nötige Behandlung und stellt nach § 68 Abs. 2 StVG fest, ob und in welchem Umfang sie arbeiten kann. Welche Arbeit möglich ist, beantwortet eine Diagnose allein noch nicht.

Angemessene Rücksicht auf Gesundheitszustand, Alter, Kenntnisse und Fähigkeiten, Strafdauer, Verhalten im Vollzug, Fortkommen nach der Entlassung und Neigungen verlangt § 47 Abs. 1 StVG bei der Zuweisung. Daher ist berufliche Qualifikation relevant und eine berufsfremde Tätigkeit ist dadurch nicht generell unzulässig. Das Alter muss berücksichtigt werden, schafft aber keine eigene pauschale Befreiung.

Den Arbeitsauftrag und seine tatsächlichen Belastungen sollten Sie für eine Überprüfung mit den ärztlichen Feststellungen gegenüberstellen. Vorhandene Befunde und Angaben zu Ihren Fähigkeiten sind vorzulegen. Eine Untersuchung, die Feststellung des möglichen Arbeitsumfangs oder eine Änderung der Zuweisung ist nachvollziehbar zu beantragen. Die Antwort und ihr Datum sind für eine mögliche Beschwerde zu sichern.

Arbeitspflicht im Überblick

Arbeitspflicht und ihre gesetzlichen Grenzen

Eine andere Frage beantwortet jede Vorschrift und die Übersicht trennt Pflicht, Arbeitsbeschaffung, Zuweisung, medizinische Feststellung und Rechtsschutz.

Arbeitspflicht und ihre gesetzlichen Grenzen
Rechtsgrundlage Regelungsgegenstand Bedeutung für die Prüfung
Arbeitspflicht § 44 StVG Arbeitsfähige leisten zugewiesene Arbeit Keine Lebensgefahr oder Gefahr schweren Gesundheitsschadens
Arbeitsbeschaffung § 45 StVG Vorsorge für nützliche Arbeit Keine Befreiungsvorschrift
Volkswirtschaft § 46 StVG Preise, Auftraggebervergütung und Anstaltsbetriebe Keine individuelle Zuweisungsvorschrift
Arbeitszuweisung § 47 StVG Rücksicht auf persönliche Kriterien Gesundheit, Alter und Fähigkeiten berücksichtigen
Ärztliche Feststellung § 68 Abs. 2 StVG Untersuchung und möglicher Arbeitsumfang Vollständige oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit klären
Rechtsschutz §§ 120 und 121 StVG Beschwerde und Zuständigkeit Anstaltsleitung oder Vollzugsgericht nach § 16 Abs. 3 StVG

Arbeitsfähigkeit, konkrete Zuweisung und Beschwerdeweg getrennt prüfen.

Häufige Fragen

Was zur Arbeitspflicht im Strafvollzug häufig gefragt wird.

Sind alle Strafgefangenen zur Arbeit verpflichtet? +

Zur Arbeit verpflichtet § 44 Abs. 1 StVG arbeitsfähige Strafgefangene. Ob und in welchem Umfang Arbeit möglich ist, stellt der Anstaltsarzt bei Krankheit oder Verletzung nach § 68 Abs. 2 StVG fest. Eine allgemeine Altersbefreiung enthält § 45 StVG nicht und diese Vorschrift regelt Arbeitsbeschaffung.

Kann ich auf eine bestimmte Tätigkeit bestehen? +

Rücksicht auf Kenntnisse und Fähigkeiten sowie weitere persönliche Kriterien verlangt § 47 Abs. 1 StVG. Daraus folgt kein Anspruch auf eine bestimmte Stelle. Auch eine Tätigkeit außerhalb Ihres Berufs kann zulässig sein. Entscheidend sind die gesetzlichen Kriterien und die konkrete Belastung.

Was passiert, wenn ich die Arbeit verweigere? +

Voraussetzung für eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z 7 StVG ist die vorsätzliche Nichtverrichtung zugewiesener Arbeit trotz Abmahnung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen. Geprüft werden müssen die Arbeitsfähigkeit sowie die Zuweisung. Als Ordnungsstrafen kommen nach § 109 StVG unter anderem Verweis, Geldbuße und Hausarrest in Betracht.

Wie lasse ich gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigen? +

Verlangen Sie eine Untersuchung durch den Anstaltsarzt und melden Sie Ihre Beschwerden. Er muss nach § 68 Abs. 2 StVG feststellen, ob und in welchem Umfang Sie arbeiten können. Legen Sie die konkrete Arbeitsbelastung und Befunde vor und beantragen Sie bei der Anstaltsleitung eine entsprechende Anpassung.

Welche Beschwerdemöglichkeiten gibt es? +

Rechtsverletzende Entscheidungen, Anordnungen oder Verhaltensweisen können Sie nach §§ 120 und 121 StVG bekämpfen. Die Anstaltsleitung entscheidet über Beschwerden gegen Bedienstete und bei fehlender Abhilfe entscheidet das Vollzugsgericht nach § 16 Abs. 3 StVG über Beschwerden gegen die Anstaltsleitung. Dem besonderen Aufsichtsweg nach § 120 Abs. 1 StVG unterliegt die Art der ärztlichen Behandlung. Grundsätzlich hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

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