Strafgefangene haben Anspruch auf angemessene Arbeit, die ihren Kräften, Anlagen und Kenntnissen entspricht.
Nach § 44 StVG sind Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit ist nach ihren Kräften, Anlagen und Kenntnissen zuzuteilen und soll angemessen sein. Das bedeutet, dass körperlich unzumutbare oder beruflich völlig fachfremde Tätigkeiten grundsätzlich beanstandet werden können. Die Anstaltsleitung hat bei der Zuweisung einen Ermessensspielraum, ist dabei aber an das Angemessenheitsgebot gebunden.
Konkret jetzt zu tun: Erstens die eigene Berufsausbildung, körperliche Verfassung und Kenntnisse schriftlich dokumentieren und der Anstaltsleitung vorlegen. Zweitens bei erkennbarer Unangemessenheit der Zuweisung schriftlich Einwände erheben und eine Überprüfung beantragen. Drittens den Verteidiger über die Arbeitssituation informieren, wenn eine Beschwerde in Betracht kommt.