Nach § 68 Abs. 1 StVG ist der Anstaltsarzt zu verständigen, wenn eine Krankmeldung vorliegt, ein Unfall oder eine Verletzung eingetreten ist oder ein sonstiger Hinweis auf Erkrankung besteht. Die Person wird vom Anstaltsarzt untersucht, er sorgt für die nötige Behandlung und stellt nach § 68 Abs. 2 StVG fest, ob und in welchem Umfang sie arbeiten kann. Welche Arbeit möglich ist, beantwortet eine Diagnose allein noch nicht.
Angemessene Rücksicht auf Gesundheitszustand, Alter, Kenntnisse und Fähigkeiten, Strafdauer, Verhalten im Vollzug, Fortkommen nach der Entlassung und Neigungen verlangt § 47 Abs. 1 StVG bei der Zuweisung. Daher ist berufliche Qualifikation relevant und eine berufsfremde Tätigkeit ist dadurch nicht generell unzulässig. Das Alter muss berücksichtigt werden, schafft aber keine eigene pauschale Befreiung.
Den Arbeitsauftrag und seine tatsächlichen Belastungen sollten Sie für eine Überprüfung mit den ärztlichen Feststellungen gegenüberstellen. Vorhandene Befunde und Angaben zu Ihren Fähigkeiten sind vorzulegen. Eine Untersuchung, die Feststellung des möglichen Arbeitsumfangs oder eine Änderung der Zuweisung ist nachvollziehbar zu beantragen. Die Antwort und ihr Datum sind für eine mögliche Beschwerde zu sichern.