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Arbeitspflicht im Strafvollzug nach § 44 StVG

Arbeitspflicht im Strafvollzug nach § 44 StVG: angemessene Arbeit nach Kräften und Kenntnissen, Befreiung wegen Krankheit nach § 45 StVG und Zuweisung nach § 46 StVG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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1. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Strafgefangene in Österreich sind nach § 44 StVG zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeitspflicht ist keine Willkür, sondern an rechtliche Grenzen gebunden. Die Tätigkeit muss angemessen sein und den Kräften, Anlagen und Kenntnissen der Person entsprechen. Wer krank oder körperlich eingeschränkt ist, kann nach § 45 StVG von der Arbeitspflicht befreit werden.

Dieser Beitrag erklärt, was die Arbeitspflicht bedeutet, wann eine Befreiung in Betracht kommt, welche Konsequenzen eine Verweigerung haben kann und wie man gegen eine rechtswidrige Zuweisung vorgeht. Die Zuweisung nach § 46 StVG muss dem Angemessenheitsgebot entsprechen. Bei Verstößen steht die Beschwerde an die Vollzugsbehörde offen.

Welcher Schritt passt zu Ihrer Lage?

Arbeitspflicht einordnen, Befreiung prüfen oder Zuweisung anfechten: was brauchen Sie?

Strafgefangene in Österreich unterliegen nach § 44 StVG einer Arbeitspflicht. Die Arbeit soll angemessen und nach den Kräften der Person zugeteilt werden. Ausnahmen regelt § 45 StVG. Wählen Sie, worum es Ihnen gerade geht, Sie erhalten eine Einordnung mit konkreten ersten Schritten.

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01 Frage 1

Was steht in Ihrem Fall im Vordergrund?

Die Arbeitspflicht im Strafvollzug ist gesetzlich geregelt und hat mehrere Seiten. Zuweisung, Befreiung und Rechtsmittel folgen eigenen Regeln. Wählen Sie den Ansatz, der bei Ihnen aktuell trägt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Strafgefangene haben Anspruch auf angemessene Arbeit, die ihren Kräften, Anlagen und Kenntnissen entspricht.

Nach § 44 StVG sind Strafgefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit ist nach ihren Kräften, Anlagen und Kenntnissen zuzuteilen und soll angemessen sein. Das bedeutet, dass körperlich unzumutbare oder beruflich völlig fachfremde Tätigkeiten grundsätzlich beanstandet werden können. Die Anstaltsleitung hat bei der Zuweisung einen Ermessensspielraum, ist dabei aber an das Angemessenheitsgebot gebunden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens die eigene Berufsausbildung, körperliche Verfassung und Kenntnisse schriftlich dokumentieren und der Anstaltsleitung vorlegen. Zweitens bei erkennbarer Unangemessenheit der Zuweisung schriftlich Einwände erheben und eine Überprüfung beantragen. Drittens den Verteidiger über die Arbeitssituation informieren, wenn eine Beschwerde in Betracht kommt.

Vertiefung: Strafhaft im Überblick →
02

Krankheit, Körperbehinderung und hohes Alter können von der Arbeitspflicht befreien. Die Befreiung setzt einen ärztlichen Befund voraus.

Nach § 45 StVG sind Gefangene von der Arbeitspflicht befreit, wenn sie wegen Krankheit oder Körperbehinderung zur Arbeit unfähig oder wenn sie infolge höheren Alters nicht mehr in der Lage sind, die Arbeit zu leisten. Die Befreiung setzt in der Praxis einen ärztlichen Befund des Anstaltsarztes voraus. Liegt eine chronische Erkrankung vor, kann eine dauerhaftere Freistellung beantragt werden.

Konkret jetzt zu tun: Erstens beim Anstaltsarzt eine Untersuchung beantragen und alle vorhandenen ärztlichen Befunde und Medikamentenpläne vorlegen. Zweitens die Befreiung schriftlich bei der Anstaltsleitung beantragen und auf § 45 StVG Bezug nehmen. Drittens bei Ablehnung die Beschwerde an die Vollzugsbehörde prüfen.

Vertiefung: Gesundheitsversorgung im Strafvollzug →
03

Wer die Arbeit ohne Rechtfertigungsgrund verweigert, riskiert Disziplinarmaßnahmen nach den Vorschriften des StVG.

Eine Arbeitsverweigerung ohne anerkannten Grund kann nach den Disziplinarvorschriften des Strafvollzugsgesetzes geahndet werden. Mögliche Maßnahmen reichen von einer Verwarnung bis zu Arreststrafen. Die disziplinarrechtlichen Konsequenzen können sich auch auf die Vollzugsplanung und auf allfällige Anträge auf vorzeitige Entlassung auswirken. Eine Verweigerung aus gesundheitlichen Gründen ist daher zuerst ärztlich abzuklären.

Konkret jetzt zu tun: Erstens den Grund der Verweigerung klar und schriftlich festhalten, ob gesundheitlich, religiös oder anderweitig. Zweitens bei gesundheitlichen Gründen sofort den Anstaltsarzt aufsuchen und eine Bescheinigung erwirken. Drittens die Verteidigung einschalten, bevor ein Disziplinarverfahren eröffnet wird.

Vertiefung: Disziplinarrecht im Strafvollzug →
04

Eine rechtswidrige oder unzumutbare Zuweisung kann mit Beschwerde an die Vollzugsbehörde angefochten werden.

Gegen eine Zuweisung, die den Vorgaben des § 46 StVG widerspricht oder körperlich unzumutbar ist, steht eine Beschwerde an die zuständige Vollzugsbehörde offen. Ergänzend kann die Volksanwaltschaft eingeschaltet werden, die nach dem Volksanwaltschaftsgesetz auch Vollzugssachen prüft. Eine anwaltliche Unterstützung ist bei komplexeren Fällen ratsam.

Konkret jetzt zu tun: Erstens alle Belege zur Zuweisung und zur eigenen gesundheitlichen Verfassung sammeln und kopieren. Zweitens die Beschwerde schriftlich an die Vollzugsbehörde einbringen und die Unzumutbarkeit konkret begründen. Drittens parallel die Volksanwaltschaft informieren, wenn systemische Missstände vermutet werden.

Vertiefung: Beschwerderechte im Strafvollzug →

Arbeitspflicht nach § 44 StVG: Inhalt und Grenzen

Nach § 44 StVG sind Strafgefangene verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu leisten. Die Arbeit soll nach den Kräften, Anlagen und Kenntnissen der Person bestimmt werden. Das Angemessenheitsgebot schließt körperlich unzumutbare und fachlich sinnlose Tätigkeiten grundsätzlich aus. Die Anstaltsleitung hat zwar einen Ermessensspielraum, ist aber an diese gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Die Arbeit im Strafvollzug dient mehreren Zwecken. Sie soll zur Resozialisierung beitragen, die Arbeitsfähigkeit erhalten und durch den Arbeitsverdienst eine bescheidene wirtschaftliche Basis für die Zeit nach der Entlassung schaffen. Der Arbeitsverdienst ist gesetzlich geregelt und wird nach Arbeitsstunden berechnet.

Gefangene haben das Recht, auf eine unangemessene Zuweisung hinzuweisen und eine Überprüfung zu beantragen. Wer qualifiziert ist, kann bei der Zuweisung auf eigene Berufsausbildung oder besondere Kenntnisse hinweisen. Eine schriftliche Eingabe an die Anstaltsleitung ist der erste Schritt.

Ausnahmen nach § 45 StVG und Verfahren bei Zuweisung nach § 46 StVG

Nach § 45 StVG sind Gefangene von der Arbeitspflicht befreit, wenn sie wegen Krankheit oder Körperbehinderung zur Arbeit unfähig oder infolge höheren Alters nicht mehr in der Lage sind, Arbeit zu leisten. Der Anstaltsarzt spielt dabei eine zentrale Rolle: Ohne ärztliche Bescheinigung wird eine Befreiung in der Praxis kaum anerkannt.

Die Zuweisung der Arbeit erfolgt nach § 46 StVG durch die Anstaltsleitung. Sie hat dabei die in § 44 StVG genannten persönlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Eine willkürliche oder schikanöse Zuweisung widerspricht dem Gesetz und kann angefochten werden.

Wer eine Befreiung oder eine andere Zuweisung anstrebt, sollte alle relevanten Unterlagen vorlegen, ärztliche Befunde, Zeugnisse, Nachweise über die körperliche Einschränkung. Je vollständiger die Unterlagen, desto besser die Grundlage für einen erfolgreichen Antrag.

Arbeitspflicht im Überblick

Pflicht, Befreiung und Rechtsmittel auf einen Blick

Die Arbeitspflicht im Strafvollzug ist durch mehrere Paragraphen geregelt. Die Übersicht stellt die wesentlichen Aspekte gegenüber.

Arbeitspflicht im Strafvollzug nach §§ 44 bis 46 StVG
Aspekt Gesetzliche Grundlage Rechtliche Folge
Arbeitspflicht § 44 StVG Grundsätzliche Pflicht zur angemessenen Arbeit Disziplinar bei Verweigerung
Angemessenheit § 44 StVG Nach Kräften, Anlagen und Kenntnissen Anfechtung bei Verstoß
Befreiung § 45 StVG Krankheit, Behinderung, hohes Alter Befreiungsantrag möglich
Zuweisung § 46 StVG Durch Anstaltsleitung nach Ermessen Beschwerde bei Willkür
Rechtsmittel StVG allgemein Beschwerde an Vollzugsbehörde Volksanwaltschaft möglich

Maßgeblich sind die §§ 44 bis 46 StVG in Verbindung mit den Ausführungsvorschriften.

Häufige Fragen

Was zur Arbeitspflicht im Strafvollzug häufig gefragt wird.

Sind alle Strafgefangenen zur Arbeit verpflichtet? +

Grundsätzlich ja. Nach § 44 StVG besteht eine gesetzliche Arbeitspflicht. Ausgenommen sind nach § 45 StVG Gefangene, die wegen Krankheit, Körperbehinderung oder hohen Alters zur Arbeit unfähig sind.

Kann ich auf eine bestimmte Tätigkeit bestehen? +

Nicht im Sinne eines Anspruchs auf eine konkrete Stelle. Die Zuweisung nach § 46 StVG liegt im Ermessen der Anstaltsleitung. Sie muss aber die Kräfte, Anlagen und Kenntnisse nach § 44 StVG berücksichtigen. Eine qualifizierte Berufsausbildung sollte bei der Zuweisung geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn ich die Arbeit verweigere? +

Eine unentschuldigte Arbeitsverweigerung kann nach den Disziplinarvorschriften des StVG geahndet werden. Mögliche Maßnahmen sind Verwarnung oder Arrest. Die Konsequenzen können auch die Vollzugsplanung betreffen.

Wie beantrage ich eine Befreiung von der Arbeitspflicht? +

Zunächst den Anstaltsarzt aufsuchen und alle ärztlichen Befunde vorlegen. Dann schriftlich bei der Anstaltsleitung unter Bezugnahme auf § 45 StVG einen Befreiungsantrag stellen. Bei Ablehnung Beschwerde an die Vollzugsbehörde prüfen.

Welche Beschwerdemöglichkeiten gibt es? +

Gegen eine rechtswidrige Zuweisung steht die Beschwerde an die zuständige Vollzugsbehörde offen. Ergänzend kann die Volksanwaltschaft eingeschaltet werden. Anwaltliche Unterstützung ist bei komplexeren Fällen ratsam.

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