Eine Fesselung setzt eine konkrete erhebliche Gefahr voraus.
§ 103 StVG erlaubt besondere Sicherheitsmaßnahmen nur bei konkreter Flucht-, Gewalt- oder Selbstbeschädigungsgefahr oder einer sonst beträchtlichen Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Pauschale Vermutungen reichen nicht.