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Strafhaft

Fesselung in Strafhaft: Voraussetzungen, Fortdauer und Beschwerde

Fesselung nach § 103 StVG: konkrete Gefahr, mildere Mittel, Fortdauer, medizinische Rücksicht und Rechtsschutz.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

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27. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Fesselung ist im Strafvollzug keine gewöhnliche Disziplinarstrafe. Sie dient der Abwehr einer konkreten Gefahr und darf nur so weit gehen, wie es der Sicherungszweck unbedingt erfordert.

Dieser Beitrag erklärt § 103 StVG, die Prüfung milderer Mittel, medizinische Rücksicht und die Vorbereitung einer Beschwerde.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen

Fesselung in Strafhaft: wann sie angeordnet werden darf

Die Fesselung ist eine besondere Sicherheitsmaßnahme. Entscheidend sind die konkrete Gefahr, mildere Mittel und die Dauer.

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01 Frage 1

Was möchten Sie zur Fesselung klären?

Ordnen Sie ein, ob es um die Anordnung, Fortdauer oder den Rechtsschutz geht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine Fesselung setzt eine konkrete erhebliche Gefahr voraus.

§ 103 StVG erlaubt besondere Sicherheitsmaßnahmen nur bei konkreter Flucht-, Gewalt- oder Selbstbeschädigungsgefahr oder einer sonst beträchtlichen Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Pauschale Vermutungen reichen nicht.

Strafvollzug im Überblick →
02

Die Fesselung darf nur so lange wie unbedingt erforderlich dauern.

Die Fortdauer muss an Ausmaß und Fortbestand der Gefahr gemessen werden. Beruhigung, medizinische Befunde oder andere Sicherungsmaßnahmen können die Beurteilung verändern.

Sicherheitsmaßnahmen im Vollzug →
03

Rechtswidrige oder unverhältnismäßige Maßnahmen können überprüft werden.

Sichern Sie Maßnahme, Anlass, Dauer und Zustellung. Entscheidend sind die genaue rechtliche Einordnung, die konkrete Begründung und die Prüfung der Fortdauer.

Beschwerde im Strafvollzug →

Wann § 103 StVG eine Fesselung erlaubt

§ 103 StVG ordnet besondere Sicherheitsmaßnahmen dem Sicherungszweck zu. Die Anstaltsleitung muss zeigen, welche konkrete Gefahr besteht und warum gerade die Fesselung erforderlich ist.

Die gesetzliche Gefahrenlage kann Flucht, Gewalt gegen Personen oder Sachen, Selbstmord oder Selbstbeschädigung und eine sonst beträchtliche Gefahr für Sicherheit oder Ordnung betreffen.

Mildestes Mittel, Fortdauer und medizinische Rücksicht

Eine Fesselung folgt nicht automatisch aus jedem Vorfall. Vor Anordnung und Fortdauer ist zu prüfen, ob eine andere Sicherheitsmaßnahme ausreicht.

Zeitpunkt, Dauer, Beschwerden, Verletzungen, ärztliche Kontakte und Änderungen des Sicherungsgrundes machen die Maßnahme später überprüfbar.

Wie die Beschwerde vorbereitet wird

Die Beschwerde sollte konkret darstellen, wann die Maßnahme angeordnet wurde, welche Gefahr genannt wurde, welche Alternativen bestanden und warum die Fortdauer unverhältnismäßig war.

Sichern Sie Bescheid, Notizen, Befunde und Zeugenangaben.

Prüfung in drei Schritten

Fesselung im Vollzug sachlich prüfen

Gefahr, Mittel und Dauer müssen getrennt geprüft werden.

Prüfpunkte nach § 103 StVG
Prüfpunkt Worauf es ankommt Unterlagen
Gefahr Konkreter Anlass statt pauschaler Annahme Anordnung, Meldung, Protokoll
Mittel Fesselung statt anderer Maßnahme Begründung und Vollzugsplan
Dauer Fortdauer nur bei Erforderlichkeit Kontrollen, Befunde, Zeiten
Rechtsschutz Konkrete Rechtsverletzung Bescheid und Zustellung

§ 103 StVG ist die zentrale Rechtsgrundlage für besondere Sicherheitsmaßnahmen.

Wichtig: Eine Fesselung soll eine konkrete Gefahr sichern und darf nicht als zusätzliche Bestrafung eingesetzt werden.

Häufige Fragen

Was zur Fesselung in Strafhaft häufig gefragt wird.

Wann darf eine Fesselung angeordnet werden? +

Wenn eine konkrete erhebliche Gefahr besteht und die Maßnahme erforderlich ist.

Muss sie regelmäßig überprüft werden? +

Ja. Die Fortdauer ist an die fortbestehende Gefahr gebunden.

Ist sie eine Disziplinarstrafe? +

Nein. Sie ist eine besondere Sicherheitsmaßnahme nach § 103 StVG.

Was ist für eine Beschwerde wichtig? +

Anordnung, Anlass, Dauer, Kontrollen, Befunde und Angaben zu milderen Mitteln.

Themen
Fesselung§ 103 StVGSicherheitsmaßnahmeStrafhaftBeschwerde

Verhaftung? Festnahme? Haftbefehl?

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